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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit
- außerordentliche
Änderungskündigung
von unkündbaren Arbeitnehmern
Eine außerordentliche Kündigung
aus wichtigem Grund ist auch
bei einem nach tarifvertraglichen Regeln
an sich unkündbaren
Angestellten des öffentlichen Dienstes
möglich. Dem Arbeit-
nehmer kann durch außerordentliche
Änderungskündigung eine
niedriger eingestufte Tätigkeit zugewiesen
werden, sofern die
bisherige Tätigkeit entfällt und
keine gleichwertige
Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Der Arbeitgeber ist nicht
verpflichtet, zur Vermeidung einer solchen
außerordentlichen
Änderungskündigung Arbeitsplätze
von ordentlich kündbaren
Arbeitnehmern freizukündigen.
LAG Schleswig-Holstein, 4.9.2007 - Az: 5 Sa
61/07
>> Klagefrist bei Ausschluß der
ordentlichen Kündigung
Ein Arbeitnehmer kann sich im Kündigungsschutzverfahren
bis
zum Schluß der mündlichen Verhandlung
erster Instanz auch
auf andere, bisher nicht geltend gemachte
Gründe für die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen,
sofern die Klage
rechtzeitig erhoben wurde. Der Ausschluß
der ordentlichen
Kündigung ist ein sonstiger rechtzeitig
geltend zu machender
Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung.
Die bloße Erwähnung
der Anwendung eines Tarifvertrages im Prozeß
genügt nicht,
wenn der tarifvertragliche Ausschluß
der ordentlichen
Kündigung nicht geltend gemacht wird.
Unter Umständen kann
jedoch ein solcher Tatsachenvortrag eine
Hinweispflicht des
Arbeitsgerichts auslösen.
BAG, 8.11.2007 - Az: 2 AZR 314/06
>> Kündigung Schwerbehinderter
erfordert Zustimmung des
Integrationsamtes!
Will ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten
kündigen, so
ist hierfür die Zustimmung des Integrationsamtes
erforder-
lich (§ 85 SGB-IX), die Kündigung
ist unwirksam, wenn die
Zustimmung nicht eingeholt wurde. Der Arbeitgeber
kann nach
Erhalt der Zustimmung binnen eines Monats
die Kündigung
erklären - bei unverändertem Kündigungsgrund
kann dies auch
mehrfach geschehen.
BAG, 8.11.2007 - Az: 2 AZR 425/06
>> Teilzeitanspruch und tarifliche Härtefallregelung
Aus § 8 TzBfG ergibt sich ein arbeitnehmerseitiger
Anspruch
auf Verringerung der Arbeitszeit, wobei der
Teilzeitwunsch
vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann, sofern
betriebliche
Gründe dem Wunsch entgegenstehen. Solche
Gründe liegen dann
vor, wenn die gewünschte Verringerung
zu erheblichen
Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle
führt, z.B. weil
der Betroffene oder andere Arbeitnehmer nicht
mit ihrer
gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden können.
Da hier
Ansprüche aus Annahmeverzug entstehen
können und der Arbeit-
geber seiner Beschäftigungspflicht nicht
in vollem Umfang
nachkommen kann, ist die Störung erheblich.
BAG, 13.11.2007 - Az: 9 AZR 36/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Langzeiterkrankung
- nicht immer ist Kündigung gerecht-
fertigt!
>> Benachteiligung
wegen Behinderung bei Übererfüllung der
Beschäftigungspflicht
schwerbehinderter Menschen?
>> Abfindung:
Vertrag geht vor Gesetz
>> Betriebsstillegung
- Betriebsrat trotzdem bei
Kündigungen
beteiligen!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schwerbehindertenschutz
Ziel des Schwerbehindertenschutzes ist es,
Schwerbehinderten
die Eingliederung in das Arbeitsleben zu
erleichtern und
dieser Gruppe Arbeitsplätze zu verschaffen,
die sie ansonsten
aufgrund ihrer Behinderung(en) in Konkurrenz
mit gesunden
Arbeitnehmern nicht erhalten würden.
Grundlage des Schwer-
behindertenschutzes sind die Bestimmungen
des SGB IX. Der
Schutz vor Benachteiligung wird durch eine
bewußte
Bevorzugung gegenüber anderen Arbeitnehmern
umgesetzt. Der
Schutz greift ein, wenn der Grad der Behinderung
mindestens
50% beträgt. Behinderte mit einem Grad
der Behinderung über
30% müssen nicht, sollen jedoch gleichgestellt
werden.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen
Schwerbehinderten-
ausweis.
Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen
müssen Schwer-
behinderte einstellen. Der Arbeitgeber hat
in diesem
Zusammenhang zu prüfen, ob er einen
freien Arbeitsplatz mit
einem Schwerbehinderten besetzen kann (§
71 Abs. 1 SGB IX).
Generell müssen auf 5 % der Jahresarbeitsplätze
Schwer-
behinderte beschäftigt werden. Sich
bei der Berechnung
ergebende Bruchteile von 0,5 sind gem. §
74 Abs. 2 SGB IX
aufzurunden. Genügt ein Arbeitgeber
dieser Einstellungs-
pflicht nicht, weil keine geeigneten Bewerber
vorhanden
sind, so muß er eine Ausgleichsabgabe
zwischen 105 und 260
Euro/Monat an einen Ausgleichsfond bezahlen.
Detaillierte
Informationen zur Quotenregelung finden Sie
im Beitrag
"Pflichtquote für die Beschäftigung
Schwerbehinderter"
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/schutz/pflichtquote.asp).
Schwerbehinderte sind vom Arbeitgeber so zu
beschäftigen, daß
sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
optimal einsetzen und
verwerten sowie weiterentwickeln können.
Andernfalls hat der
Schwerbehinderte einen Schadensersatzanspruch.
Schwer-
behinderte haben Anspruch auf einen bezahlten
Zusatzurlaub
von 5 Arbeitstagen (§ 125 SGB IX). Dieser
Anspruch besteht
nicht bei Gleichgestellten.
Schwerbehinderte müssen so entlohnt
werden wie gesunde
Arbeitnehmer (§ 123 SGB IX). Sie haben
das Recht, Mehrarbeit
zu leisten, sind aber nicht dazu verpflichtet
8§ 124 SGB IX).
Die Arbeitgeber müssen die Einrichtung
von Teilzeitarbeits-
stellen für Schwerbehinderte fördern
(§ 81 SGB IX).
Besteht ein Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate, so
ist die ordentliche oder außerordentliche
Kündigung nur mit
Zustimmung des Integrationsamtes zulässig
(§ 90 SGB IX).
Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben,
auf die
das KSchG nicht anwendbar ist. Die Kündigungsfrist
wird auf
mindestens 4 Wochen verlängert (§
86 SGB IX).
In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses
kann das
Arbeitsverhältnis dagegen ohne Angabe
eines Grundes gekündigt
werden. Mit dieser Kündigungsmöglichkeit
hat die ebenfalls
bestehende Möglichkeit der Anfechtung
des Arbeitsvertrages
wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung
über die
Schwerbehinderteneigenschaft ihre praktische
Bedeutung
verloren.
Bei Verstößen gegen die aufgezeigten
Schutzrechte seitens
des Arbeitgebers greifen Strafbestimmungen
ein.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Rücknahme der Kündigung?
Die Kündigung ist eine sog. einseitige
empfangsbedürftige
Willenserklärung. Durch diese wird,
wenn sie wirksam ist,
das Arbeitsverhältnis beendet. Eine
einseitige Rücknahme der
Kündigungserklärung durch den Kündigenden
ist
[...
weiterlesen
...]
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