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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit - außerordentliche
Änderungskündigung von unkündbaren ArbeitnehmernEine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist auch
bei einem nach tarifvertraglichen Regeln an sich unkündbaren
Angestellten des öffentlichen Dienstes möglich. Dem Arbeit-
nehmer kann durch außerordentliche Änderungskündigung eine
niedriger eingestufte Tätigkeit zugewiesen werden, sofern die
bisherige Tätigkeit entfällt und keine gleichwertige
Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber ist nicht
verpflichtet, zur Vermeidung einer solchen außerordentlichen
Änderungskündigung Arbeitsplätze von ordentlich kündbaren
Arbeitnehmern freizukündigen.LAG Schleswig-Holstein, 4.9.2007 - Az: 5 Sa 61/07
>> Klagefrist bei Ausschluß der ordentlichen Kündigung
Ein Arbeitnehmer kann sich im Kündigungsschutzverfahren bis
zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch
auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen, sofern die Klage
rechtzeitig erhoben wurde. Der Ausschluß der ordentlichen
Kündigung ist ein sonstiger rechtzeitig geltend zu machender
Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung. Die bloße Erwähnung
der Anwendung eines Tarifvertrages im Prozeß genügt nicht,
wenn der tarifvertragliche Ausschluß der ordentlichen
Kündigung nicht geltend gemacht wird. Unter Umständen kann
jedoch ein solcher Tatsachenvortrag eine Hinweispflicht des
Arbeitsgerichts auslösen.BAG, 8.11.2007 - Az: 2 AZR 314/06
>> Kündigung Schwerbehinderter erfordert Zustimmung des
Integrationsamtes!Will ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so
ist hierfür die Zustimmung des Integrationsamtes erforder-
lich (§ 85 SGB-IX), die Kündigung ist unwirksam, wenn die
Zustimmung nicht eingeholt wurde. Der Arbeitgeber kann nach
Erhalt der Zustimmung binnen eines Monats die Kündigung
erklären - bei unverändertem Kündigungsgrund kann dies auch
mehrfach geschehen.BAG, 8.11.2007 - Az: 2 AZR 425/06
>> Teilzeitanspruch und tarifliche Härtefallregelung
Aus § 8 TzBfG ergibt sich ein arbeitnehmerseitiger Anspruch
auf Verringerung der Arbeitszeit, wobei der Teilzeitwunsch
vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann, sofern betriebliche
Gründe dem Wunsch entgegenstehen. Solche Gründe liegen dann
vor, wenn die gewünschte Verringerung zu erheblichen
Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle führt, z.B. weil
der Betroffene oder andere Arbeitnehmer nicht mit ihrer
gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden können. Da hier
Ansprüche aus Annahmeverzug entstehen können und der Arbeit-
geber seiner Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang
nachkommen kann, ist die Störung erheblich.BAG, 13.11.2007 - Az: 9 AZR 36/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Langzeiterkrankung - nicht immer ist Kündigung gerecht-
fertigt!>> Benachteiligung wegen Behinderung bei Übererfüllung der
Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen?>> Abfindung: Vertrag geht vor Gesetz
>> Betriebsstillegung - Betriebsrat trotzdem bei
Kündigungen beteiligen!Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Schwerbehindertenschutz
Ziel des Schwerbehindertenschutzes ist es, Schwerbehinderten
die Eingliederung in das Arbeitsleben zu erleichtern und
dieser Gruppe Arbeitsplätze zu verschaffen, die sie ansonsten
aufgrund ihrer Behinderung(en) in Konkurrenz mit gesunden
Arbeitnehmern nicht erhalten würden. Grundlage des Schwer-
behindertenschutzes sind die Bestimmungen des SGB IX. Der
Schutz vor Benachteiligung wird durch eine bewußte
Bevorzugung gegenüber anderen Arbeitnehmern umgesetzt. Der
Schutz greift ein, wenn der Grad der Behinderung mindestens
50% beträgt. Behinderte mit einem Grad der Behinderung über
30% müssen nicht, sollen jedoch gleichgestellt werden.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen Schwerbehinderten-
ausweis.Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Schwer-
behinderte einstellen. Der Arbeitgeber hat in diesem
Zusammenhang zu prüfen, ob er einen freien Arbeitsplatz mit
einem Schwerbehinderten besetzen kann (§ 71 Abs. 1 SGB IX).
Generell müssen auf 5 % der Jahresarbeitsplätze Schwer-
behinderte beschäftigt werden. Sich bei der Berechnung
ergebende Bruchteile von 0,5 sind gem. § 74 Abs. 2 SGB IX
aufzurunden. Genügt ein Arbeitgeber dieser Einstellungs-
pflicht nicht, weil keine geeigneten Bewerber vorhanden
sind, so muß er eine Ausgleichsabgabe zwischen 105 und 260
Euro/Monat an einen Ausgleichsfond bezahlen. Detaillierte
Informationen zur Quotenregelung finden Sie im Beitrag
"Pflichtquote für die Beschäftigung Schwerbehinderter"
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/schutz/pflichtquote.asp).Schwerbehinderte sind vom Arbeitgeber so zu beschäftigen, daß
sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse optimal einsetzen und
verwerten sowie weiterentwickeln können. Andernfalls hat der
Schwerbehinderte einen Schadensersatzanspruch. Schwer-
behinderte haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub
von 5 Arbeitstagen (§ 125 SGB IX). Dieser Anspruch besteht
nicht bei Gleichgestellten.
Schwerbehinderte müssen so entlohnt werden wie gesunde
Arbeitnehmer (§ 123 SGB IX). Sie haben das Recht, Mehrarbeit
zu leisten, sind aber nicht dazu verpflichtet 8§ 124 SGB IX).
Die Arbeitgeber müssen die Einrichtung von Teilzeitarbeits-
stellen für Schwerbehinderte fördern (§ 81 SGB IX).Besteht ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, so
ist die ordentliche oder außerordentliche Kündigung nur mit
Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§ 90 SGB IX).
Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, auf die
das KSchG nicht anwendbar ist. Die Kündigungsfrist wird auf
mindestens 4 Wochen verlängert (§ 86 SGB IX).
In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses kann das
Arbeitsverhältnis dagegen ohne Angabe eines Grundes gekündigt
werden. Mit dieser Kündigungsmöglichkeit hat die ebenfalls
bestehende Möglichkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages
wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung über die
Schwerbehinderteneigenschaft ihre praktische Bedeutung
verloren.Bei Verstößen gegen die aufgezeigten Schutzrechte seitens
des Arbeitgebers greifen Strafbestimmungen ein.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Rücknahme der Kündigung?
Die Kündigung ist eine sog. einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung. Durch diese wird, wenn sie wirksam ist,
das Arbeitsverhältnis beendet. Eine einseitige Rücknahme der
Kündigungserklärung durch den Kündigenden ist
[... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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