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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> PC für Betriebsrat?
1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2
BetrVG die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software
nur verlangen, wenn er die Ausstattung mit diesem Sachmittel
zur Durchführung seiner sich ihm stellenden betriebsver-
fassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf.
Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat
ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und
rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits
zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen
darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für
erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Aus-
stattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müßte.2. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung hin-
sichtlich eines Streitgegenstands auf zwei voneinander
unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche
Erwägungen gestützt, muß die Rechtsmittelbegründung beide
Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung
nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das
Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt
unzulässig.BAG, 16.5.2007 - Az: 7 ABR 45/06
>> Alkoholfahne bei Stewardeß - Kündigung
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt,
wenn gegen ein absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz ver-
stoßen wurde. Vorliegend war eine alkoholkranke Stewardeß
an Bord aufgrund von Alkoholgeruch und verwaschener Aussprache
aufgefallen. Auch die Krankheit änderte nichts am schuldhaften
Verhalten, so daß eine verhaltensbedingte Kündigung gerecht-
fertigt war. Eine krankheitsbedingte Kündigung war nicht
erforderlich.Hessisches LAG, 24.8.2007 - Az: 17 Sa 1339/06
>> Vertragliche Altersgrenze für Zeitungszusteller?
Auch im Arbeitsvertrag eines Zeitungszustellers in Neben-
tätigkeit ist eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der
das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters endet, wirksam, sofern der Betroffene bei
Erreichen der Altersgrenze durch den Bezug einer gesetz-
lichen Altersrente abgesichert ist.LAG Niedersachsen, 20.6.2007 - Az: 15 Sa 1257/06
>> Rückzahlungspflicht von Weihnachtsgeld kann entfallen
Sieht eine Arbeitsvertragsklausel die Verpflichtung zur
Rückzahlung von Weihnachtsgeld im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor, so ist diese aufgrund
unangemessener Benachteiligung unwirksam, da der Anspruch
verloren gehen kann, ohne daß die Ursache in der Sphäre des
Arbeitnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Beendigungen
des Arbeitsverhältnisses, bei denen der Arbeitnehmer keinen
Kündigungsschutz hat.LAG Rheinland-Pfalz, 13.7.2007 - Az: 6 Sa 315/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Entlassung wegen Großzügigkeit?
>> Überdurchschnittliche Leistungen müssen bewiesen werden!
>> Unverzügliche Mittelung über Schwangerschaft auch 13
Kalendertage nach Kenntnis?>> Leistungsverweigerungsrecht bei drei Monaten Lohnrück-
standDen Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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************************************************************>> Welche Grundsätze gelten für die Pfändung von Arbeits-
lohn?Die Lohnpfändung ist eine spezielle Form der Zwangsvoll-
streckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel
voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:- Urteile, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar
- gerichtliche Vergleiche, auch für vollstreckbar erklärte
Anwaltsvergleiche
- Vollstreckungsbescheide
- Vollstreckbare Urkunden
- Vollstreckbare Schiedssprüche
- bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Steuer-
orderungen, Beitragsforderungen der Gemeinden) sind die
Bescheide VollstreckungstitelDie Zwangsvollstreckung erfordert ferner:
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für voll-
streckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers
gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner.Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der Lohnpfändung das
Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeit-
nehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner)
werden gepfändet durch Erlaß eines "Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses". Er spricht aus:- dem Arbeitgeber wird verboten, den Lohn an den Arbeit-
nehmer zu zahlen;
- die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger zu leisten;
- eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über den Bestand der
Lohnforderung. Die Verletzung dieser Pflicht kann
Schadensersatzansprüche des Gläubigers auslösen.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren Lohnanteile
so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet
künftig an den dort bezeichneten Gläubiger statt an den
Arbeitnehmer abzuführen.Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie
Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich hoch, je
nachdem, ob der Schuldner nur für sich oder auch für unter-
haltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung wegen
Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die "Substanz"
eingegriffen werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist
aus Pfändungstabellen zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung die persönliche Eignung des Arbeit-
nehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt, ist eine
Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Lohn-
pfändungen über einen längeren Zeitraum hinweg ständig
vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand seitens
des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche Störung des
Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens im Bewerbungs-
gespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen zulässig,
so das AG Berlin.Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung. Voraus-
setzungen dafür sind- Ein Antrag des Gläubigers
- Ein Ergebnisloser PfändungsversuchZuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung
ist der Gerichtsvollzieher. Der Schuldner muß Angaben über
alle Vermögenswerte machen. Falsche Angaben sind strafbar.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er
die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl ergehen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betriebsrente gekürzt, weil der Betrieb kriselt?
Grundsätzlich sind Betriebsrenten insolvenzgesichert. Dies
schließt es aber nicht aus, dass die Leistungen gekürzt
werden können, wenn dies in der Versorgungsordnung so
vorgesehen ist. Häufig finden sich etwa folgende
Formulierungen: [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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