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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Dezember 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> PC für Betriebsrat?
1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach
§ 40 Abs. 2
BetrVG die Überlassung eines PC nebst
Zubehör und Software
nur verlangen, wenn er die Ausstattung mit
diesem Sachmittel
zur Durchführung seiner sich ihm stellenden
betriebsver-
fassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich
halten darf.
Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn
der Betriebsrat
ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC
effektiver und
rationeller erledigen kann als mit einem
anderen ihm bereits
zur Verfügung stehenden Sachmittel.
Aus Effektivitätsgründen
darf der Betriebsrat die Überlassung
eines PC nur für
erforderlich halten, wenn er ohne diese technische
Aus-
stattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen
müßte.
2. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung
hin-
sichtlich eines Streitgegenstands auf zwei
voneinander
unabhängige, jeweils selbständig
tragende rechtliche
Erwägungen gestützt, muß
die Rechtsmittelbegründung beide
Erwägungen angreifen. Setzt sich die
Rechtsmittelbegründung
nur mit einer der beiden Erwägungen
auseinander, ist das
Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands
insgesamt
unzulässig.
BAG, 16.5.2007 - Az: 7 ABR 45/06
>> Alkoholfahne bei Stewardeß
- Kündigung
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur
Kündigung berechtigt,
wenn gegen ein absolutes Alkoholverbot am
Arbeitsplatz ver-
stoßen wurde. Vorliegend war eine alkoholkranke
Stewardeß
an Bord aufgrund von Alkoholgeruch und verwaschener
Aussprache
aufgefallen. Auch die Krankheit änderte
nichts am schuldhaften
Verhalten, so daß eine verhaltensbedingte
Kündigung gerecht-
fertigt war. Eine krankheitsbedingte Kündigung
war nicht
erforderlich.
Hessisches LAG, 24.8.2007 - Az: 17 Sa 1339/06
>> Vertragliche Altersgrenze für
Zeitungszusteller?
Auch im Arbeitsvertrag eines Zeitungszustellers
in Neben-
tätigkeit ist eine einzelvertragliche
Altersgrenze, nach der
das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen
des gesetzlichen
Rentenalters endet, wirksam, sofern der Betroffene
bei
Erreichen der Altersgrenze durch den Bezug
einer gesetz-
lichen Altersrente abgesichert ist.
LAG Niedersachsen, 20.6.2007 - Az: 15 Sa 1257/06
>> Rückzahlungspflicht von Weihnachtsgeld
kann entfallen
Sieht eine Arbeitsvertragsklausel die Verpflichtung
zur
Rückzahlung von Weihnachtsgeld im Falle
der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor, so ist diese
aufgrund
unangemessener Benachteiligung unwirksam,
da der Anspruch
verloren gehen kann, ohne daß die Ursache
in der Sphäre des
Arbeitnehmers liegt. Dies gilt insbesondere
für Beendigungen
des Arbeitsverhältnisses, bei denen
der Arbeitnehmer keinen
Kündigungsschutz hat.
LAG Rheinland-Pfalz, 13.7.2007 - Az: 6 Sa
315/07
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>> Entlassung
wegen Großzügigkeit?
>> Überdurchschnittliche
Leistungen müssen bewiesen werden!
>> Unverzügliche
Mittelung über Schwangerschaft auch 13
Kalendertage
nach Kenntnis?
>> Leistungsverweigerungsrecht
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stand
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Welche Grundsätze gelten für
die Pfändung von Arbeits-
lohn?
Die Lohnpfändung ist eine spezielle Form
der Zwangsvoll-
streckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel
voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:
- Urteile, rechtskräftig oder vorläufig
vollstreckbar
- gerichtliche Vergleiche, auch für
vollstreckbar erklärte
Anwaltsvergleiche
- Vollstreckungsbescheide
- Vollstreckbare Urkunden
- Vollstreckbare Schiedssprüche
- bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
(z.B. Steuer-
orderungen, Beitragsforderungen der
Gemeinden) sind die
Bescheide Vollstreckungstitel
Die Zwangsvollstreckung erfordert ferner:
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel
wird für voll-
streckbar erklärt zugunsten eines bestimmten
Gläubigers
gegen einen bestimmten Schuldner sowie die
Zustellung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an
den Schuldner.
Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der
Lohnpfändung das
Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht,
in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen
des Arbeit-
nehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber
(Drittschuldner)
werden gepfändet durch Erlaß eines
"Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses". Er spricht
aus:
- dem Arbeitgeber wird verboten, den Lohn
an den Arbeit-
nehmer zu zahlen;
- die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger
zu leisten;
- eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über
den Bestand der
Lohnforderung. Die Verletzung dieser
Pflicht kann
Schadensersatzansprüche des Gläubigers
auslösen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren
Lohnanteile
so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
angeordnet
künftig an den dort bezeichneten Gläubiger
statt an den
Arbeitnehmer abzuführen.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen
sind pfändungsfreie
Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich
hoch, je
nachdem, ob der Schuldner nur für sich
oder auch für unter-
haltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei
Pfändung wegen
Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in
die "Substanz"
eingegriffen werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen
ist
aus Pfändungstabellen zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung die persönliche
Eignung des Arbeit-
nehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt,
ist eine
Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt,
wenn Lohn-
pfändungen über einen längeren
Zeitraum hinweg ständig
vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand
seitens
des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche
Störung des
Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation
führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens
im Bewerbungs-
gespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen
zulässig,
so das AG Berlin.
Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen
ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung.
Voraus-
setzungen dafür sind
- Ein Antrag des Gläubigers
- Ein Ergebnisloser Pfändungsversuch
Zuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen
Versicherung
ist der Gerichtsvollzieher. Der Schuldner
muß Angaben über
alle Vermögenswerte machen. Falsche
Angaben sind strafbar.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin
oder verweigert er
die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl
ergehen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Betriebsrente gekürzt, weil
der Betrieb kriselt?
Grundsätzlich sind Betriebsrenten insolvenzgesichert.
Dies
schließt es aber nicht aus, dass die
Leistungen gekürzt
werden können, wenn dies in der Versorgungsordnung
so
vorgesehen ist. Häufig finden sich etwa
folgende
Formulierungen: [...
weiterlesen
...]
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