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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
November 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Einsatz an einem Ort - zulässig
oder nicht?
Es liegt keine unangemessene Benachteiligung
des Arbeit-
nehmers vor, wenn ein vorformulierter Arbeitsvertrag
die
Option enthält, daß der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber an einem
anderen Ort eingesetzt werden kann. Die Arbeitspflicht
konkretisiert sich auch dann nicht auf einen
Ort, wenn der
Arbeitnehmer jahrelang nur an einem Ort beschäftigt
wurde.
Hierdurch entsteht auch kein Vertrauensschutz.
BAG, 13.3.2007 - Az: 9 AZR 433/06
>> Sonderzuwendung bei oberer Gehaltsgruppe
stärker kürz-
bar!
Werden bei der Kürzung einer Sonderzuwendung
die Ansprüche
der oberen Gehaltsgruppen stärker als
die der unteren
Gehaltsgruppen gekürzt, so stellt dies
keinen Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
LAG Köln, 26.3.2007 - Az: 14 Sa 545/06
>> Unpünktlicher Arbeitnehmer muß
gehen!
Ein Arbeitnehmer, der binnen 2 1/2 Jahren
trotz ent-
sprechender Abmahnungen insgesamt 15-mal
zu spät zur Arbeit
erscheint, kann auch dann eine Kündigung
erhalten, wenn die
Verspätung i.d.R. jeweils nur wenige
Minuten betrug. Der
Arbeitgeber muß die Verletzung der
Leistungspflicht in der
vorliegenden Form und die hierdurch entstehende
Störung des
Betriebsfriedens auf Dauer nicht hinnehmen.
LAG Schleswig-Holstein, 28.11.2006 - Az: 5
Sa 271/06
>> Arbeitsvergütung bei Minderleistung
Grundsätzlich kann die Arbeitsvergütung
bei Minderleistung
nicht gemindert werden - im Dienstvertragsrecht
existiert
eine solche Regelung nicht. Der Arbeitgeber
kann jedoch
einen durch die Schlechtleistung entstandenen
Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch
auf-
rechnen.
BAG, 18.7.2007 - Az: 5 AZN 610/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Schlägerei
rechtfertigt fristlose Kündigung
>> Befristungsgrund
muß stimmen!
>> Verstoß
gegen Arbeitssicherheitsregeln - Mobbing?
>> Internetzugang
ist sachliches Mittel der Informations-
technik
i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer
bereit ist,
jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Regeln für die
Zumutbarkeit enthält § 121 SGB
III. Die Zumutbarkeits-
kriterien sind ab 1.1.2004 verschärft
worden.
Wer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen
Grund löst oder
durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung
durch den
Arbeitgeber veranlaßt und dadurch seine
Arbeitslosigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführt, erhält
Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrfrist.
Voraussetzungen der Sperrzeit sind im einzelnen:
Kündigung durch den Arbeitnehmer oder
vereinbarte Vertrags-
aufhebung. Dazu reicht es nicht, daß
der Arbeitnehmer das
Angebot einer Änderungskündigung
nicht annimmt oder keine
Kündigungsschutzklage erhebt.
Der Arbeitnehmer führt Kündigung
immer dann vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbei, wenn keine
konkrete Aussicht
auf einen Anschlußarbeitsplatz besteht
oder es sich bei
diesem nur um kurzes Zeitarbeitsverhältnis
handelt.
Keine Sperrfrist, wenn der Arbeitnehmer wichtige
Gründe für
sein Verhalten hat. Das können sein:
persönl. Gründe (Gesundheit, Umzug
des Ehegatten, des
Lebenspartners und nach neuerer BAG – Rechtsprechung
auch
des nichtehel. Lebensgefährten).
Die betriebliche Situation des Arbeitgebers
(Drastische
Personalverringerung bei Großbetrieben
mit Aussicht auf
Vermittelbarkeit, psychischer Druck auf ältere
Arbeitnehmer
in krisenhafter Situation zur Vermeidung
sozialer Härten,
nicht aber nur finanzielle Anreize des Arbeitgeber,
freiwillig auszuscheiden).
Die Sperrfrist beginnt i.a. mit dem letzten
Beschäftigungs-
tag und dauert bis zu 12 Wochen (Minderung
in Härtefällen).
Dabei ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Anspruchs-
dauer vermindert sich um die Dauer der Sperrfrist.
Die
Krankenversicherung bleibt bestehen. Darlehnsweise
gewährte
Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt.
Anspruchsminderung,
wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
grobfahrlässig
ohne wichtigen Grund gelöst hat.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Betriebsänderung
Eine Betriebsänderung liegt dann vor,
wenn die betrieblichen
Wesensmerkmale grundlegend geändert
werden. Eine gesetzliche
Definition des Begriffs besteht nicht, es
werden jedoch
verschiedenster Maßnahmen, die jeweils
für sich genommen
bereits als Betriebsänderung gelten
in § 111 BetrVG genannt:
[...
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...]
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