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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Freiwillige Jubiläumsleistungen - Rückstellung?
Zur wirksamen Bildung einer steuerlichen Rückstellung für
Jubiläumsleistungen ist es nicht erforderlich, daß sich der
Arbeitgeber rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehalt-
los zu der Leistung verpflichtet hat.BFH, 18.1.2007 - Az: IV R 42/04
>> Gewerkschaft darf keine Emails an Dienstaccounts von
Arbeitnehmern schickenHinsichtlich der Versendung von Emails an Dienstaccounts von
Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gegen die versendende
Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch, wenn sich diese
ohne Einverständnis des Arbeitgebers zu einem geplanten
Standortkonzept äußert und ankündigt, weiterhin über
Umstrukturierungsmaßnahmen zu informieren. Die Zusendung
solcher Nachrichten an die gesamte Belegschaft ist ein
rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb und nicht durch das grundrechtlich geschützte
Koalitionsrecht gerechtfertigt. Hier ist sowohl die Berufs-
ausübungsfreiheit durch die Verwendung von Arbeitszeit zu
betriebsfremden Zwecken als auch das Eigentumsrecht des
Arbeitgebers durch die Nutzung der betrieblichen Rechner
zu Privatzwecken betroffen.ArbG Frankfurt/Main, 12.4.2007 - Az: 11 Ga 60/07
>> In der Probezeit kein Monatsgehalt als Vertragsstrafe
Wird vereinbart, daß bei Verletzung der Kündigungsfrist in
der Probezeit eine Vertragsstrafe i.H. eines Monatsgehalts
zu zahlen ist, so ist diese Vereinbarung nichtig, da die
Strafe in der Probezeit zu hoch ist und den Arbeitnehmer
unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich ist die Höhe
jedoch nicht unangemessen.LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 - Az: 8 Sa 677/06
>> Internet-Schmäh gegen den Chef - Kündigung
Läßt sich ein Arbeitnehmer in einem öffentlichen Internet-
Forum negativ über seinen Arbeitgeber aus und sind die
Äußerungen als üble Nachrede anzusehen, so rechtfertigt das
Begehen einer solchen Straftat die fristlose Kündigung.
Insbesondere ein Vergleich mit Zuhältern kann das
Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer anonym aufgetreten ist, wohl
aber der Firmenname genannt wurde.ArbG Frankfurt/Main, 30.5.2007 - Az: 22 Ca 2474/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Gehaltserhöhung nach Betriebsübergang
>> Kündigungsschreiben weggeworfen - keine Kündigungs-
schutzklage möglich!>> Was ist ein Monatsverdienst?
>> Fehlverhalten - keine Lohnerhöhung?
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.950 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages
Auch ohne eine aktive Vertragsübereinkunft kann eine Tarif-
vertragsbindung eintreten, wenn ein Tarifvertrag vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemein-
verbindlich erklärt wurde. Diese Erklärung kann unter
bestimmten Voraussetzungen für alle Arbeitgeber eines
Gewerbes erfolgen, sofern die Allgemeinverbindlichkeit im
öffentlichen Interesse liegt (§ 5 TVG): Es muß bereits ein
wirksamer Tarifvertrag vorliegen, die tarifgebundenen Arbeit-
geber müssen mindestens 50 Prozent der unter den (räumlichen,
fachlichen und betrieblichen) Geltungsbereich des Tarif-
vertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und es muß
eine Einvernehmlichkeit mit einem Ausschuß, der aus je drei
Mitgliedern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern besteht, hergestellt sein.Fällt ein Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, so ist
dies im Arbeitsvertrag zu beachten. Der Arbeitgeber muß den
Arbeitnehmern in einem solchen Fall die im allgemeinverbind-
lichen Tarifvertrag genannten Mindestarbeitsbedingungen
gewähren. Für die Tarifbindung ist es in diesem Fall auch
nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes ist oder vom Arbeitgeber selbst kein
Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurde.Gem. § 6 TVG wird die Allgemeinverbindlichkeit des Tarif-
vertrages in ein Tarifregister eingetragen. Ein Verzeichnis
der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann
auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales http://www.bmas.bund.de/ über die Menüpunkte
"Arbeitsrecht" und anschließend "Tarifverträge" abgerufen
werden.Mit Ablauf oder Änderung endet die Allgemeinverbindlichkeit
eines Tarifvertrages. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines
Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in oben genannten
Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen
Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs 5 TVG).>> Betriebsversammlung
Betriebsversammlungen sind Zusammentreffen von Arbeitnehmern
und Betriebsrat um die Arbeitnehmer über betriebliche
Angelegenheiten zu informieren. Die Durchführung ist
gesetzlich in den §§ 42-46 BetrVG geregelt. Betriebsver-
sammlungen finden während der Arbeitszeit statt, der Arbeit-
geber trägt die hierdurch entstehenden Kosten - auch Fahrt-
kosten zum Besuch der Versammlung (§ 44 BetrVG).
Betriebsversammlungen sollen vierteljährlich vom Betriebsrat
einberufen werden (§ 43 BetrVG). Im Rahmen dieser Versammlung
muß der Betriebsrat einen Bericht über seine Tätigkeit
geben. Darüber hinaus ist auch eine außerordentliche
Betriebsversammlung möglich. Wird dies vom Arbeitgeber oder
mindestens 25% der wahlberechtigten Arbeitnehmer gewünscht,
so ist der Betriebsrat hierzu verpflichtet. Außerordentliche
Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durch-
zuführen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber initiiert
wurden. Wurde eine außerordentliche Betriebsversammlung im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit
durchgeführt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das
Arbeitsentgelt zu mindern.Wurden im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr weder eine
Betriebsversammlung noch eine Abteilungsversammlung durch-
geführt, so muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
Ist es nicht allen Arbeitnehmern möglich, zur gleichen Zeit
teilzunehmen (z.B. wegen Schichtarbeit), so können auch
Teilversammlungen erfolgen. Ebenfalls sind bei räumlich
auseinander liegenden Betrieben Abteilungsversammlungen
möglich (§ 42 BetrVG).Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Zu einer
Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung sind der Arbeitgeber
sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Diese sind
auch berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
Bei diesen Versammlungen können auch Beschlüsse gefaßt
werden. Der Betriebsrat ist an diese zwar nicht gebunden,
muß diese aber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als
Betriebsrat berücksichtigen.Aufgabe des Arbeitgebers ist es, im Rahmen einer Betriebs-
versammlung mindestens einmal jährlich über Personal- und
Sozialwesen, den Stand der Gleichstellung von Frauen und
Männern im Betrieb, die Integration von im Betrieb
beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern, den betrieblichen
Umweltschutz und die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu
berichten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müssen
jedoch auch im Rahmen dieser Berichtspflicht nicht preis-
gegeben werden.Hinweis öffentlicher Dienst:
Der Personalrat hat im öffentlichen Dienst mindestens einmal
im Jahr (teilweise auch zweimal) eine Personalversammlung
einzuberufen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Bildschirmarbeit
Für Arbeitsplätze mit Computer gilt die Bildschirmarbeits-
verordnung, die der Sicherung und Verbesserung von Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient. Hierzu soll
der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen - es stehen
also Spielräume zur Verfügung. Der Geltungsbereich der
Verordnung umfaßt alle Tätigkeitsformen an Bildschirm-
geräten. [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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