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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
September 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Freiwillige Jubiläumsleistungen
- Rückstellung?
Zur wirksamen Bildung einer steuerlichen Rückstellung
für
Jubiläumsleistungen ist es nicht erforderlich,
daß sich der
Arbeitgeber rechtsverbindlich, unwiderruflich
und vorbehalt-
los zu der Leistung verpflichtet hat.
BFH, 18.1.2007 - Az: IV R 42/04
>> Gewerkschaft darf keine Emails an
Dienstaccounts von
Arbeitnehmern schicken
Hinsichtlich der Versendung von Emails an
Dienstaccounts von
Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gegen die
versendende
Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch,
wenn sich diese
ohne Einverständnis des Arbeitgebers
zu einem geplanten
Standortkonzept äußert und ankündigt,
weiterhin über
Umstrukturierungsmaßnahmen zu informieren.
Die Zusendung
solcher Nachrichten an die gesamte Belegschaft
ist ein
rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten
Gewerbebetrieb und nicht durch das grundrechtlich
geschützte
Koalitionsrecht gerechtfertigt. Hier ist
sowohl die Berufs-
ausübungsfreiheit durch die Verwendung
von Arbeitszeit zu
betriebsfremden Zwecken als auch das Eigentumsrecht
des
Arbeitgebers durch die Nutzung der betrieblichen
Rechner
zu Privatzwecken betroffen.
ArbG Frankfurt/Main, 12.4.2007 - Az: 11 Ga
60/07
>> In der Probezeit kein Monatsgehalt
als Vertragsstrafe
Wird vereinbart, daß bei Verletzung
der Kündigungsfrist in
der Probezeit eine Vertragsstrafe i.H. eines
Monatsgehalts
zu zahlen ist, so ist diese Vereinbarung
nichtig, da die
Strafe in der Probezeit zu hoch ist und den
Arbeitnehmer
unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich
ist die Höhe
jedoch nicht unangemessen.
LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 - Az: 8 Sa
677/06
>> Internet-Schmäh gegen den Chef
- Kündigung
Läßt sich ein Arbeitnehmer in einem
öffentlichen Internet-
Forum negativ über seinen Arbeitgeber
aus und sind die
Äußerungen als üble Nachrede
anzusehen, so rechtfertigt das
Begehen einer solchen Straftat die fristlose
Kündigung.
Insbesondere ein Vergleich mit Zuhältern
kann das
Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer anonym aufgetreten
ist, wohl
aber der Firmenname genannt wurde.
ArbG Frankfurt/Main, 30.5.2007 - Az: 22 Ca
2474/06
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>> Gehaltserhöhung
nach Betriebsübergang
>> Kündigungsschreiben
weggeworfen - keine Kündigungs-
schutzklage
möglich!
>> Was
ist ein Monatsverdienst?
>> Fehlverhalten
- keine Lohnerhöhung?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages
Auch ohne eine aktive Vertragsübereinkunft
kann eine Tarif-
vertragsbindung eintreten, wenn ein Tarifvertrag
vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
für allgemein-
verbindlich erklärt wurde. Diese Erklärung
kann unter
bestimmten Voraussetzungen für alle
Arbeitgeber eines
Gewerbes erfolgen, sofern die Allgemeinverbindlichkeit
im
öffentlichen Interesse liegt (§
5 TVG): Es muß bereits ein
wirksamer Tarifvertrag vorliegen, die tarifgebundenen
Arbeit-
geber müssen mindestens 50 Prozent der
unter den (räumlichen,
fachlichen und betrieblichen) Geltungsbereich
des Tarif-
vertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen
und es muß
eine Einvernehmlichkeit mit einem Ausschuß,
der aus je drei
Mitgliedern der Spitzenorganisationen von
Arbeitgebern und
Arbeitnehmern besteht, hergestellt sein.
Fällt ein Arbeitsverhältnis unter
den Geltungsbereich eines
für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrags, so ist
dies im Arbeitsvertrag zu beachten. Der Arbeitgeber
muß den
Arbeitnehmern in einem solchen Fall die im
allgemeinverbind-
lichen Tarifvertrag genannten Mindestarbeitsbedingungen
gewähren. Für die Tarifbindung
ist es in diesem Fall auch
nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber
Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes ist oder vom Arbeitgeber
selbst kein
Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt
wurde.
Gem. § 6 TVG wird die Allgemeinverbindlichkeit
des Tarif-
vertrages in ein Tarifregister eingetragen.
Ein Verzeichnis
der für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge kann
auf der Homepage des Bundesministeriums für
Arbeit und
Soziales http://www.bmas.bund.de/ über
die Menüpunkte
"Arbeitsrecht" und anschließend "Tarifverträge"
abgerufen
werden.
Mit Ablauf oder Änderung endet die Allgemeinverbindlichkeit
eines Tarifvertrages. Der Bundesminister
für Arbeit und
Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung
eines
Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in
oben genannten
Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung
im öffentlichen
Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs
5 TVG).
>> Betriebsversammlung
Betriebsversammlungen sind Zusammentreffen
von Arbeitnehmern
und Betriebsrat um die Arbeitnehmer über
betriebliche
Angelegenheiten zu informieren. Die Durchführung
ist
gesetzlich in den §§ 42-46 BetrVG
geregelt. Betriebsver-
sammlungen finden während der Arbeitszeit
statt, der Arbeit-
geber trägt die hierdurch entstehenden
Kosten - auch Fahrt-
kosten zum Besuch der Versammlung (§
44 BetrVG).
Betriebsversammlungen sollen vierteljährlich
vom Betriebsrat
einberufen werden (§ 43 BetrVG). Im
Rahmen dieser Versammlung
muß der Betriebsrat einen Bericht über
seine Tätigkeit
geben. Darüber hinaus ist auch eine
außerordentliche
Betriebsversammlung möglich. Wird dies
vom Arbeitgeber oder
mindestens 25% der wahlberechtigten Arbeitnehmer
gewünscht,
so ist der Betriebsrat hierzu verpflichtet.
Außerordentliche
Betriebsversammlungen sind außerhalb
der Arbeitszeit durch-
zuführen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber
initiiert
wurden. Wurde eine außerordentliche
Betriebsversammlung im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während
der Arbeitszeit
durchgeführt, so ist der Arbeitgeber
nicht berechtigt, das
Arbeitsentgelt zu mindern.
Wurden im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr
weder eine
Betriebsversammlung noch eine Abteilungsversammlung
durch-
geführt, so muß der Betriebsrat
vor Ablauf von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages einer im Betrieb
vertretenen
Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
Ist es nicht allen Arbeitnehmern möglich,
zur gleichen Zeit
teilzunehmen (z.B. wegen Schichtarbeit),
so können auch
Teilversammlungen erfolgen. Ebenfalls sind
bei räumlich
auseinander liegenden Betrieben Abteilungsversammlungen
möglich (§ 42 BetrVG).
Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich.
Zu einer
Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung sind
der Arbeitgeber
sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Diese sind
auch berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
Bei diesen Versammlungen können auch
Beschlüsse gefaßt
werden. Der Betriebsrat ist an diese zwar
nicht gebunden,
muß diese aber im Rahmen seiner gesetzlichen
Pflichten als
Betriebsrat berücksichtigen.
Aufgabe des Arbeitgebers ist es, im Rahmen
einer Betriebs-
versammlung mindestens einmal jährlich
über Personal- und
Sozialwesen, den Stand der Gleichstellung
von Frauen und
Männern im Betrieb, die Integration
von im Betrieb
beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern,
den betrieblichen
Umweltschutz und die wirtschaftliche Lage
des Betriebes zu
berichten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
müssen
jedoch auch im Rahmen dieser Berichtspflicht
nicht preis-
gegeben werden.
Hinweis öffentlicher Dienst:
Der Personalrat hat im öffentlichen
Dienst mindestens einmal
im Jahr (teilweise auch zweimal) eine Personalversammlung
einzuberufen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Bildschirmarbeit
Für Arbeitsplätze mit Computer gilt
die Bildschirmarbeits-
verordnung, die der Sicherung und Verbesserung
von Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient.
Hierzu soll
der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen
treffen - es stehen
also Spielräume zur Verfügung.
Der Geltungsbereich der
Verordnung umfaßt alle Tätigkeitsformen
an Bildschirm-
geräten. [...
weiterlesen
...]
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