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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Zugangskarte weitergegeben - fristlose Kündigung
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen die ein-
deutige Regel des Arbeitgebers verstoßen, nach der Zugangs-
berechtigungskarten nicht an Dritte weitergegeben werden
dürften. Ein solcher Verstoß stellt einen schweren Verstoß
gegen die Betriebssicherheit dar, der in unabhängig von den
konkreten Umständen die fristlose Kündigung rechtfertigt.LAG Frankfurt/Main, 19.6.2006 - Az: 17 Sa 454/05
>> Weniger Weihnachtsgeld für Beamte?
Wird die Weihnachtsgratifikation von Beamten gekürzt, so
liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor, wenn die
Gratifikation von Justizangestellten mit gleicher Tätigkeit
unverändert bleibt. Die Tarifverhandlungen des öffentlichen
Dienstes müssen vom Gesetzgeber nicht spiegelbildlich auf die
Beamtenbesoldung übertragen werden.OVG Berlin-Brandenburg, 19.1.2007 - Az: OVG 4 N 89.06
>> Keine plötzliche Veränderung der Arbeitszeit für allein
erziehende Mutter!Eine plötzliche Veränderung der Arbeitszeit muß von einer
allein erziehenden Arbeitnehmerin nicht hingenommen werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin bereits
jahrelang ausschließlich Vormittags in Teilzeit gearbeitet.
Nun sollte aus betrieblichen Gründen auch Dienst an Nach-
mittagen und Abenden übernommen werden. Diese plötzliche
Änderung war nach so langer Zeit jedoch nicht mehr vom
Direktionsrecht gedeckt. Zudem sind auch die Interessen der
allein erziehenden Mutter bei der Arbeitszeitgestaltung zu
berücksichtigen.ArbG Frankfurt/Main, 25.4.2007 - Az: 7 Ga 25/07
>> Hinweis auf Veranlasser einer einvernehmlichen Beendigung
im Zeugnis?Es widerspricht dem zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebot, im
Arbeitszeugnis neben einem Hinweis auf das beiderseitige
Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anzugeben, diese sei auf Veranlassung des Arbeitgebers
geschehen, wenn sich die Parteien im Anschluß an eine
verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers im Prozeßver-
gleich darauf geeinigt haben, das Arbeitsverhältnis habe
aufgrund der Kündigung geendet und der Arbeitgeber sich aber
zugleich verpflichtet eine Abfindung entsprechend den §§ 9,
10 KSchG zu zahlen.LAG Berlin, 25.1.2007 - Az: 5 Sa 1442/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Übernachtung am Arbeitsort - Halber Kilometerpausch-
betrag>> Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf Betriebszugehörigkeit
>> Krankheitsbedingte Kündigung bei chronischer Krankheit
>> Auch Betriebsrat kann wegen Betrugsversuchs bei Kunden
gekündigt werdenDen Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.925 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Arbeitsbereitschaft
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich am Arbeitsplatz auf-
zuhalten, so daß die Arbeit bei Bedarf jederzeit aufgenommen
werden kann. Es ist nicht notwendig, daß eine konkrete
Arbeitstätigkeit verrichtet wird. Das BAG hat Arbeitsbereit-
schaft als eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der
Entspannung" definiert. Der Arbeitnehmer muß sich also am
Arbeitsplatz aufhalten und darüber hinaus bereit sein, ohne
Fremdaufforderung die Arbeit jederzeit aufzunehmen.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit und ent-
sprechend zu vergüten, sie werden jedoch nicht wie volle
Arbeitszeit gewertet. Nach der Rechtsprechung des BAG sind
einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Abschläge
oder auch Pauschalen zulässig. Fällt während der Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an,
so kann die Arbeitszeit über mittels Tarifvertrag, Betriebs-
oder Dienstvereinbarung über die 10-Stunden-Grenze des
Arbeitszeitgesetzes ausgedehnt werden (§ 7 Absatz 1 Nr.
1a ArbZG).
Abzugrenzen ist Arbeitsbereitschaft sowohl von der Ruf-
bereitschaft als auch vom Bereitschaftsdienst.>> Was versteht man unter "Franchising"?
Franchising ist ein Vertriebskonzept, bei dem der Franchise-
nehmer selbständiger Geschäftsmann ist, der aufgrund einer
lizenzierten Nutzungsberechtigung (Franchisevertrag) des
Franchisegebers im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und
eigenes Risiko im Verbund eines Vertriebssystems einen ihm
gehörenden Betrieb führt. Ein Franchisevertrag wird vom
Gesetzgeber nicht gesondert geregelt, sondern enthält
Bestandteile des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtver-
trages. Ein Franchisenehmer erhält vom Franchisegeber i.a.
einen Gebietsschutz, so daß der Vertrieb eines i.d.R.
erprobten und bewährten Produktes einfacher aufgebaut werden
kann.
Der Franchisenehmer kann auf Rechte und Knowhow des
Franchisegebers zurückgreifen und wird von diesem auch
ausgebildet der Franchisenehmer muß andererseits aber auch
Weisungen des Franchisegebers beachten. Darüber hinaus kann
der Franchisenehmer Warenzeichen, Warenmustern oder
Geschmacksmuster nutze und schuldet dem Franchisegeber
Gebühren für die Verwendung einer einheitlichen Ausstattung,
des einheitlichen Namens und Auftretens nach außen, eines
einheitlichen Vertriebssystems etc. Franchising kann in ein
Arbeitsverhältnis "umkippen", wenn die wirtschaftliche
Selbständigkeit des Franchisenehmers zu sehr eingeschränkt
wird.Beispiele für Franchising: McDonalds, Obi, Eismann, Goodyear
Mißbrauchsfälle sind von der Rechtsprechung entschieden
worden bei Kellnern, Kurierfahrern, Boten.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für, also die
Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise
nicht mehr gewährt werden kann. [... weiterlesen ...]>> Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt
Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter in Sportver-
einen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer tätig sind, ver-
gleichbaren Tätigkeiten nachgehen oder alte, kranke oder
behinderte Menschen [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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