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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juli 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unfall bei Privatfahrt mit dem Dienstwagen
Hat ein Arbeitnehmer auf einer gestatteten Privatfahrt einen
Unfall mit dem Dienstwagen verursacht, so muß der Arbeitgeber
den Schaden ausgleichen. Sofern die Privatnutzung arbeits-
vertraglich gestattet war und der geldwerte Vorteil
ordnungsgemäß versteuert wurde, so muß der Arbeitgeber
sämtliche Schäden regulieren. Dem Arbeitnehmer steht ein
entsprechender Erstattungsanspruch zu, wenn er das Fahrzeug
auf einer Urlaubsfahrt zunächst auf eigene Rechnung
reparieren ließ, weil sich der Arbeitgeber geweigert hat,
die Reparatur durchzuführen.LAG Frankfurt/Main, 24.5.2006 - Az: 8 Sa 1729/05
Hinweis: Sollte der Unfall grob fahrlässig verursacht worden
sein, so wird der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach am
Schaden beteiligen müssen.>> Höhere Abfindung bei neuem Sozialplan?
Wurde ein Arbeitnehmer bereits nach einem ersten Sozialplan
abgefunden, so ist ein zweiter Sozialplan nicht mehr
anzuwenden. Dies wäre nur dann Fall, wenn bei Abschluß des
ersten Sozialplans bereits die vollständige Stillegung des
Betriebes festgestanden hätte. Vorliegend gab es hierfür
jedoch keine Anhaltspunkte - daher wurde gegen den Gleich-
behandlungsgrundsatz nicht verstoßen.LAG Düsseldorf, 26.1.2007 - Az: 9 Sa 631/06
>> Kollegen haften nicht für Arbeitsplatzverlust
Von Arbeitskollegen kann kein Schadensersatz wegen Arbeits-
platzverlust verlangt werden, wenn dieser durch Abfindungs-
vergleich aufgegeben wurde. In diesem Fall ist der Arbeit-
nehmer selbst die maßgebliche Ursache für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, so daß kein Kausalzusammenhang
besteht, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen
könnte.LAG Schleswig-Holstein, 4.4.2007 - Az: 2 Sa 399/06
>> Personenbedingte Kündigung bei dauerhafter Arbeitsun-
fähigkeitEine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers stellt
eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung dar, da der
Arbeitgeber für einen unabsehbaren Zeitraum an der Ausübung
seines Direktionsrechts gehindert ist und die Arbeits-
leistung des Arbeitnehmers nicht abrufen kann. Somit ist
eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.BAG, 18.1.2007 - Az: 2 AZR 759/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Anhörung des Betriebsrats bei betriebsbedingter Kündigung
eines Schwerbehinderten>> Nicht immer Kündigung bei Formalbeleidigungen
>> Ausschlußfrist bei Schadensersatz wegen Mobbing
>> Personenbedingte Kündigung wegen vorvertragliche Straf-
tatDen Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Sperrzeit
Eine Sperrzeit bezüglich des Bezugs von Arbeitslosengeld
wird dann ausgelöst, wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt hat, ohne das es für das
Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund gab. Auch
dann, wenn ein Arbeitsverhältnis über einen Aufhebungs-
vertrag aufgelöst wird, kann es zu einer Sperrzeit kommen.
Die Sperrzeit eine Sanktion des Arbeitsamtes, die dem
vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalles durch
den Arbeitnehmer entgegen wirken soll. Selbstverständlich
bedeutet dies nicht, daß ein Arbeitnehmer nicht kündigen
kann, wenn eine ernst zu nehmende Aussicht auf einen
Anschlußarbeitsplatz besteht. In diesem Falle liegt weder
eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Kündigung vor, so
daß keine Sperrzeit verhängt werden kann, sollte es nicht
zu dem erhofften neuen Arbeitsverhältnis kommen.Während einer Sperrzeit werden vom Arbeitsamt keine Sozial-
abgaben geleistet. Der Betroffene sollte sich daher in jedem
Fall um einen Krankenversicherungsschutz kümmern. Daneben
wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um
mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 SGB III). Der
Leistungsanspruch kann nach einer Sperrzeit von insgesamt
24 Wochen sogar völlig erlöschen (§147 Abs. 1 SGB III). Die
übliche Dauer der Sperrzeit beträgt 12 Wochen. Bei
besonderer Härte kann eine Verkürzung auf sechs bzw. drei
Wochen erfolgen. Im Falle des Widerspruchs sollte ein
Betroffener aus diesem Grunde grundsätzlich hilfsweise
einen Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit
stellen.Aufhebungsvertrag oder Arbeitsaufgabe
Löst ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst oder
hat er durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß
für die Auflösung gegeben und dadurch vorsätzlich oder
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, so ist eine
Sperrzeit von 12 Wochen vorgesehen (§ 144 SGB III). Dies
gilt grundsätzlich auch für Aufhebungsverträge, da in
seiner Unterschrift eine aktive Mitwirkung des Arbeit-
nehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt.
Ein anderes gilt nur dann, wenn ein wichtiger Grund für den
Aufhebungsvertrag vorliegt. Dieselben Grundsätze gelten,
wenn nach arbeitgeberseitiger Kündigung innerhalb der
3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
ein sogenannter Abwicklungsvertrag geschlossen wird, in dem
der Arbeitnehmer auf die Klageerhebung verzichtet. Erhebt
der Arbeitnehmer hingegen Klage gegen die Kündigung und
einigt sich dann mit dem Arbeitgeber auf dem Vergleichs-
wege, so kann davon ausgegangen werden, daß es nicht zu
einer Sperrzeit kommt.
Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (z.B: Urteil v.
12.07.2006 B 11a/AL 69/04 R)löst eine Aufhebungsvertrag
i.a. keine Sperrzeit aus, wenn er das Arbeitsverhältnis
nicht vor Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung
beendet und eine vertraglich zugesagte Abfindung die Grenze
eines halben Bruttomonatslohns pro Beschäftigungsjahr nicht
überschreitet. In diesem Fall wird nicht geprüft, ob ein
wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorlag.Als Alternative zu einem Aufhebungsvertrag bleibt ansonsten
nur die betriebsbedingte Kündigung unter Verzicht auf die
Kündigungsschutzklage nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes.
In diesem Fall ist die Abfindungshöhe auf 0,5 Brutto-
Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr festgeschrieben.
Wichtig ist hierbei, daß im Vergleich aufgenommen wird, daß
die Kündigung (auch) auf betriebsbedingten Gründen beruhte.Die Tatsache allein, dass ein Arbeitnehmer die gegen ihn aus-
gesprochene Kündigung nicht gerichtlich überprüfen lässt,
reicht im übrigen für die Verhängung einer Sperrzeit nicht
aus.Auch dann, wenn ein Arbeitsloser sich bei einem Vor-
stellungsgespräch desinteressiert zeigt, kann eine Sperrzeit
von 12 Wochen von der Arbeitsagentur verhängt werden (LSG
Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02). Ein solches Verhalten ist so
zu werten, wie der eines Arbeitslosen, der ohne hin-
reichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Urlaubssperre
Eine generelle Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum
kann ein Arbeitgeber nur festlegen, wenn dafür dringende
betriebliche Erfordernisse vorliegen. [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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