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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juni 2007]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    Juni 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Mitbestimmung bei Dienstreisen

Bei der Anordnung einer Dienstreise, während derer der
Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, steht
dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG zu.

BAG, 14.11.2006 - Az: 1 ABR 5/06

 >> Mitbestimmung des Personalrats bei Kurzarbeit

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs 3
Nr 1 BPersVG erstreckt sich nicht auf die Einführung von
Kurzarbeit.

BAG, 10.10.2006 - Az: 1 AZR 811/05

 >> Kündigungsschreiben ins Postfach geworfen - wann gilt
    sie als zugegangen?

Läßt ein Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben in einem vom
Arbeitnehmer bei der Post unterhaltenem Postfach einwerfen,
so ist jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist (üblicher-
weise im Postfachvertrag festgelegt) von einem Zugang
auszugehen. Diese bildet die Obergrenze der üblichen
Kenntnisnahme. Kann aufgrund der öffentlich einsehbaren
Postfachbedingungen davon ausgegangen werden, daß zumindest
eine wöchentliche Leerung erfolgt, so ist die Kenntnisnahme
spätestens nach sieben Tagen anzunehmen.

LAG Köln, 4.12.2006 - Az: 14 Sa 873/06

 >> Pflicht, Bewerbungsunterlagen zu erstellen?

Haben sich die Arbeitsvertragsparteien durch dynamische
Verweisung den jeweils geltenden tarifvertragliche
Regelungen unterworfen, die einen Rationalisierungsschutz
und Beschäftigungssicherung vorsehen, so ist der Arbeit-
nehmer verpflichtet, Arbeitsplatzangebote des Arbeitgebers
in der Weise zu ermöglichen, daß er bei Bewerbungen durch
Fertigung von Bewerbungsunterlagen und Wahrnehmung von
Vorstellungsterminen mitwirkt.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Nebenpflicht nicht nach, so
kann eine Abmahnung erfolgen.

LAG Köln, 6.11.2006 - Az: 2 Sa 599/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Auch bei Spritbeteiligung Ein-Prozent-Regelung

 >> Gleichbehandlung bei Vergütung

 >> Sonderzahlung - Gleichbehandlung auch bei Betriebs-
    übergang?

 >> Kündigungsklausel im Kleingedruckten versteckt

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.875 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Alterversorgung wird als Bestandteil der
Altersvorsorge in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
definiert: Sagt ein Arbeitgeber aus Anlaß eines Arbeitsver-
hältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder
Tod zu, so liegt eine betriebliche Alterversorgung vor.
Diese Zusage ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeit-
gebers. Die Finanzierung der Vorsorge kann durch den Arbeit-
geber alleine, vom Arbeitnehmer oder von beiden Parteien
finanziert werden.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung
(Verzicht auf Gehalt gegen wertgleiche Versorgungszusage;
rein arbeitnehmerseitig finanziert) verbindlich verlangen.
Hierauf hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch (§ 1a
BetrAVG), wenn er in der Rentenversicherung pflichtver-
sichert ist - und zwar bis zu 4% der jeweiligen Beitrags-
bemessungsgrenze in der Rentenversicherung pro Jahr. Der
Arbeitnehmer kann jedoch nicht gezwungen werden, den
Anspruch geltend zu machen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn vor 2002 bereits eine per Entgeltumwandlung finanzierte
betriebliche Altersversorgung bestand. Eine Umwandlung muß
tarifvertraglich vorgesehen bzw. zugelassen sein, sofern
das Entgelt auf Grund eines Tarifvertrages gezahlt wird.
Eine betriebliche Altersversorgung, die mittels Entgelt-
umwandlung finanziert wurde, ist sofort gesetzlich
unverfallbar.
Eine einmal vom Arbeitgeber zugesagte Zahlung einer
Betriebsrente ist bindend und kann auch bei schlechter
wirtschaftlicher Lage nicht gestrichen werden.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es eine
gesonderte Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VbL).

Eine tarifvertragliche zugesagte betriebliche Alterversorgung
muß zumindest die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen.
Die Hauptvoraussetzungen sind:

- Ansprüche müssen unverfallbar sein
- die Bezüge unterliegen einer Anpassungspflicht
- es muß eine Insolvenzsicherung bestehen
- die Möglichkeit einer Abfindung muß bestehen

Die betriebliche Altersversorgung kann auf diversen Wegen
durchgeführt werden:

- Direktzusage (betriebliche Pensionszusage)
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse
- Pensionsfonds (seit 1.1.2002)

Die Durchführungsvariante kann von den Parteien frei gewählt
werden, der Weg über einen Pensionsfonds oder eine Pensions-
kasse wird in § 1a Abs.1 Satz 3 BetrAVG jedoch dann ver-
pflichtend, wenn der Arbeitgeber zur Durchführung der
Versogung über eine dieser Versorgungseinrichtungen bereit
ist. Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Direktver-
sicherung verlangen. Dem Arbeitgeber obliegt in diesem Fall
die Wahl des Versicherungsunternehmens.

Wurde eine Vorsorge in Form einer Direktzusage, Unter-
stützungskasse und Pensionsfonds geleistet, so ist diese
über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegen
Verlust im Insolvenzfall geschützt (Maximal 7.350 Euro pro
Monat für laufende Renten und 889.000 Euro bei Einmal-
kapitalleistungen). Bei verfallbaren Anwartschaften kann
eine Insolvenzsicherung über die Verpfändung von Rück-
deckungsversicherungsverträgen oder die doppelseitige
Treuhand erfolgen.

  > Unverfallbarkeit und vorzeitiges Ausscheiden

Sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt
sind, bleibt die Anwartschaft des Arbeitnehmers auch dann
erhalten, wenn dieser vor Eintritt des Versorgungsfalls aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Es sind hierbei folgende Fristen zu beachten:

- Entgeltumwandlung: die gesetzlichen Unverfallbarkeits-
fristen sind sofort erfüllt (§ 1b Abs. 5 BetrAVG)

- Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung: Der
Arbeitnehmer muß bei Austritt das 30. Lebensjahr beendet
haben, die Zusage muß mindestens 5 Jahre bestanden haben.

- Arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Zusagen (vor 2001
erteilt): Der Arbeitnehmer muß bei Austritt das 30. Lebens-
jahr beendet haben, die Zusage muß mindestens 5 Jahre
bestanden haben.

Die Parteien können ungeachtet der gesetzlichen Fristen eine
frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren. Die Höhe
der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich
anteilig oder aus dem aus den Beiträgen gebildeten Vermögen:

Erworbener Versorgungsanspruch * Betriebszugehörigkeit /
mögliche Betriebszugehörigkeit (bis Erreichen des Ver-
sorgungsfalls mit 65 Jahren)

Bei Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds
besteht Anspruch auf die vom Versicherer aufgrund des Ver-
sicherungsvertrags bei Ausscheiden zu erbringende
Versicherungsleistung beschränkt auf Leistungen aus dem bis
zum Ausscheiden durch Beiträge aufgebauten Kapital.

Ein ehemaliger Mitarbeiter muß bei Renteneintritt die Renten-
ansprüche beim Unternehmen grundsätzlich anmelden.

  > Arbeitgeberhaftung

Der Arbeitgeber muß grundsätzlich den Informationspflichten
nachkommen, die sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht
ergeben. Eine gewisse Aufklärungspflicht bei der Auswahl der
Vorsorgungswege dürfte daher zu erwarten sein. Werden hierbei
Empfehlungen gegeben, so haftet der Arbeitgeber für Richtig-
keit und Vollständigkeit. Bei fehlerhaften Auskünften und
hierdurch entstandenen Versorgungsschäden kann ein Schaden-
ersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers entstehen.

Wurde die Altersversorgung extern durchgeführt, so haftet
der Arbeitgeber nach Subsidiärprinzip für die erteile
Zusage. Andernfalls haftet der Arbeitgeber vollständig. Im
Leistungsfall kann der Arbeitgeber somit in eine Nachschuß-
pflicht geraten. Bei einer Beitragszusage mit Mindest-
leistung Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktver-
sicherung muß der Arbeitgeber lediglich für die eingezahlten
Beiträge einstehen (§ 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG).

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher Schadensaus-
    gleich

Auch während der Arbeit haftet der Arbeitnehmer für sein
Verhalten. Lediglich für den Fall, daß einer im Betrieb
beschäftigten Person ein Personenschaden zugefügt wird,
entlastet die gesetzliche Unfallversicherung den Arbeit-
nehmer, außer bei vorsätzlichem Verhalten (§ 105 Abs. 1 SGB
VII). [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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