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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juni 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Mitbestimmung bei Dienstreisen
Bei der Anordnung einer Dienstreise, während
derer der
Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen zu erbringen
hat, steht
dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG zu.
BAG, 14.11.2006 - Az: 1 ABR 5/06
>> Mitbestimmung des Personalrats bei
Kurzarbeit
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach
§ 75 Abs 3
Nr 1 BPersVG erstreckt sich nicht auf die
Einführung von
Kurzarbeit.
BAG, 10.10.2006 - Az: 1 AZR 811/05
>> Kündigungsschreiben ins Postfach
geworfen - wann gilt
sie als zugegangen?
Läßt ein Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben
in einem vom
Arbeitnehmer bei der Post unterhaltenem Postfach
einwerfen,
so ist jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist
(üblicher-
weise im Postfachvertrag festgelegt) von
einem Zugang
auszugehen. Diese bildet die Obergrenze der
üblichen
Kenntnisnahme. Kann aufgrund der öffentlich
einsehbaren
Postfachbedingungen davon ausgegangen werden,
daß zumindest
eine wöchentliche Leerung erfolgt, so
ist die Kenntnisnahme
spätestens nach sieben Tagen anzunehmen.
LAG Köln, 4.12.2006 - Az: 14 Sa 873/06
>> Pflicht, Bewerbungsunterlagen zu
erstellen?
Haben sich die Arbeitsvertragsparteien durch
dynamische
Verweisung den jeweils geltenden tarifvertragliche
Regelungen unterworfen, die einen Rationalisierungsschutz
und Beschäftigungssicherung vorsehen,
so ist der Arbeit-
nehmer verpflichtet, Arbeitsplatzangebote
des Arbeitgebers
in der Weise zu ermöglichen, daß
er bei Bewerbungen durch
Fertigung von Bewerbungsunterlagen und Wahrnehmung
von
Vorstellungsterminen mitwirkt.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Nebenpflicht
nicht nach, so
kann eine Abmahnung erfolgen.
LAG Köln, 6.11.2006 - Az: 2 Sa 599/06
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diesen Monat zusätzlich:
>> Auch
bei Spritbeteiligung Ein-Prozent-Regelung
>> Gleichbehandlung
bei Vergütung
>> Sonderzahlung
- Gleichbehandlung auch bei Betriebs-
übergang?
>> Kündigungsklausel
im Kleingedruckten versteckt
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Alterversorgung wird als
Bestandteil der
Altersvorsorge in § 1 des Betriebsrentengesetzes
(BetrAVG)
definiert: Sagt ein Arbeitgeber aus Anlaß
eines Arbeitsver-
hältnisses Versorgungsleistungen bei
Alter, Invalidität oder
Tod zu, so liegt eine betriebliche Alterversorgung
vor.
Diese Zusage ist eine freiwillige Zusatzleistung
des Arbeit-
gebers. Die Finanzierung der Vorsorge kann
durch den Arbeit-
geber alleine, vom Arbeitnehmer oder von
beiden Parteien
finanziert werden.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer
die Entgeltumwandlung
(Verzicht auf Gehalt gegen wertgleiche Versorgungszusage;
rein arbeitnehmerseitig finanziert) verbindlich
verlangen.
Hierauf hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch
(§ 1a
BetrAVG), wenn er in der Rentenversicherung
pflichtver-
sichert ist - und zwar bis zu 4% der jeweiligen
Beitrags-
bemessungsgrenze in der Rentenversicherung
pro Jahr. Der
Arbeitnehmer kann jedoch nicht gezwungen
werden, den
Anspruch geltend zu machen. Der Anspruch
ist ausgeschlossen,
wenn vor 2002 bereits eine per Entgeltumwandlung
finanzierte
betriebliche Altersversorgung bestand. Eine
Umwandlung muß
tarifvertraglich vorgesehen bzw. zugelassen
sein, sofern
das Entgelt auf Grund eines Tarifvertrages
gezahlt wird.
Eine betriebliche Altersversorgung, die mittels
Entgelt-
umwandlung finanziert wurde, ist sofort gesetzlich
unverfallbar.
Eine einmal vom Arbeitgeber zugesagte Zahlung
einer
Betriebsrente ist bindend und kann auch bei
schlechter
wirtschaftlicher Lage nicht gestrichen werden.
Für Beschäftigte im öffentlichen
Dienst gibt es eine
gesonderte Zusatzversorgung über die
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VbL).
Eine tarifvertragliche zugesagte betriebliche
Alterversorgung
muß zumindest die gesetzlichen Rahmenbedingungen
erfüllen.
Die Hauptvoraussetzungen sind:
- Ansprüche müssen unverfallbar
sein
- die Bezüge unterliegen einer Anpassungspflicht
- es muß eine Insolvenzsicherung bestehen
- die Möglichkeit einer Abfindung muß
bestehen
Die betriebliche Altersversorgung kann auf
diversen Wegen
durchgeführt werden:
- Direktzusage (betriebliche Pensionszusage)
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse
- Pensionsfonds (seit 1.1.2002)
Die Durchführungsvariante kann von den
Parteien frei gewählt
werden, der Weg über einen Pensionsfonds
oder eine Pensions-
kasse wird in § 1a Abs.1 Satz 3 BetrAVG
jedoch dann ver-
pflichtend, wenn der Arbeitgeber zur Durchführung
der
Versogung über eine dieser Versorgungseinrichtungen
bereit
ist. Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine
Direktver-
sicherung verlangen. Dem Arbeitgeber obliegt
in diesem Fall
die Wahl des Versicherungsunternehmens.
Wurde eine Vorsorge in Form einer Direktzusage,
Unter-
stützungskasse und Pensionsfonds geleistet,
so ist diese
über den Pensionssicherungsverein auf
Gegenseitigkeit gegen
Verlust im Insolvenzfall geschützt (Maximal
7.350 Euro pro
Monat für laufende Renten und 889.000
Euro bei Einmal-
kapitalleistungen). Bei verfallbaren Anwartschaften
kann
eine Insolvenzsicherung über die Verpfändung
von Rück-
deckungsversicherungsverträgen oder
die doppelseitige
Treuhand erfolgen.
> Unverfallbarkeit und vorzeitiges
Ausscheiden
Sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen
erfüllt
sind, bleibt die Anwartschaft des Arbeitnehmers
auch dann
erhalten, wenn dieser vor Eintritt des Versorgungsfalls
aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Es sind hierbei folgende Fristen zu beachten:
- Entgeltumwandlung: die gesetzlichen Unverfallbarkeits-
fristen sind sofort erfüllt (§
1b Abs. 5 BetrAVG)
- Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung:
Der
Arbeitnehmer muß bei Austritt das 30.
Lebensjahr beendet
haben, die Zusage muß mindestens 5
Jahre bestanden haben.
- Arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte
Zusagen (vor 2001
erteilt): Der Arbeitnehmer muß bei
Austritt das 30. Lebens-
jahr beendet haben, die Zusage muß
mindestens 5 Jahre
bestanden haben.
Die Parteien können ungeachtet der gesetzlichen
Fristen eine
frühere vertragliche Unverfallbarkeit
vereinbaren. Die Höhe
der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft
errechnet sich
anteilig oder aus dem aus den Beiträgen
gebildeten Vermögen:
Erworbener Versorgungsanspruch * Betriebszugehörigkeit
/
mögliche Betriebszugehörigkeit
(bis Erreichen des Ver-
sorgungsfalls mit 65 Jahren)
Bei Direktversicherungen, Pensionskassen oder
Pensionsfonds
besteht Anspruch auf die vom Versicherer
aufgrund des Ver-
sicherungsvertrags bei Ausscheiden zu erbringende
Versicherungsleistung beschränkt auf
Leistungen aus dem bis
zum Ausscheiden durch Beiträge aufgebauten
Kapital.
Ein ehemaliger Mitarbeiter muß bei Renteneintritt
die Renten-
ansprüche beim Unternehmen grundsätzlich
anmelden.
> Arbeitgeberhaftung
Der Arbeitgeber muß grundsätzlich
den Informationspflichten
nachkommen, die sich aus der allgemeinen
Fürsorgepflicht
ergeben. Eine gewisse Aufklärungspflicht
bei der Auswahl der
Vorsorgungswege dürfte daher zu erwarten
sein. Werden hierbei
Empfehlungen gegeben, so haftet der Arbeitgeber
für Richtig-
keit und Vollständigkeit. Bei fehlerhaften
Auskünften und
hierdurch entstandenen Versorgungsschäden
kann ein Schaden-
ersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers
entstehen.
Wurde die Altersversorgung extern durchgeführt,
so haftet
der Arbeitgeber nach Subsidiärprinzip
für die erteile
Zusage. Andernfalls haftet der Arbeitgeber
vollständig. Im
Leistungsfall kann der Arbeitgeber somit
in eine Nachschuß-
pflicht geraten. Bei einer Beitragszusage
mit Mindest-
leistung Pensionsfonds, Pensionskasse oder
Direktver-
sicherung muß der Arbeitgeber lediglich
für die eingezahlten
Beiträge einstehen (§ 1 Abs. 2
Nr.2 BetrAVG).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher
Schadensaus-
gleich
Auch während der Arbeit haftet der Arbeitnehmer
für sein
Verhalten. Lediglich für den Fall, daß
einer im Betrieb
beschäftigten Person ein Personenschaden
zugefügt wird,
entlastet die gesetzliche Unfallversicherung
den Arbeit-
nehmer, außer bei vorsätzlichem
Verhalten (§ 105 Abs. 1 SGB
VII). [... weiterlesen
...]
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