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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Mai 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Beim Einstellungsgespräch nicht
lügen!
Eine ordentliche Kündigung ist wirksam,
wenn beim Ein-
stellungsgespräch gelogen wurde oder
aber wichtige Dinge
verschwiegen wurden. Vorliegend hatte der
Bewerber trotz
ausdrücklicher Rückfrage verschwiegen,
daß der Grund für das
Ausscheiden beim vorherigen Arbeitgeber der
Verdacht
finanzieller Unregelmäßigkeiten
war und es aus diesem Grunde
auch zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren
gekommen war.
ArbG Frankfurt/Main, 15.2.2007 - Az: 1 Ca
6262/06
>> Ausbildungsvertrag nur zum Schein
- kein Anspruch auf
Restausbildungsvergütung
Wurde ein Berufsausbildungsvertrag nur abgeschlossen,
um
Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem
Dritten
getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen,
beabsichtigt
keiner der Vertragspartner eine Erfüllung
und hat eine
(Teil-)Ausbildung tatsächlich nicht
stattgefunden, so liegt
ein nichtiges Scheingeschäft vor.
LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2006, 9 Sa 1033/05
>> Vorzeitige Kündigung eines befristeten
Arbeitsvertrags?
Sieht der Arbeitsvertrag oder der anwendbare
Tarifvertrag
dies ausdrücklich vor, kann auch ein
befristeter Arbeits-
vertrag vorzeitig gekündigt werden.
LAG Rheinland-Pfalz, 22.2.2007 - Az: 8 Sa
581/06
>> Keine Weiterbeschäftigung nach
gewonnenem Kündigungs-
prozeß?
Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers
an der Nicht-
beschäftigung des Arbeitnehmers, so
kann die Beschäftigung
auch nach einem gewonnenen Kündigungsprozeß
verweigert
werden. Dies betrifft z.B. den Fall, bei
dem ein straf-
rechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen
ist.
Hessisches LAG, 28.2.2007 - Az: 3 Ga 435/05
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>> Elternzeitverlangen
nicht schriftlich getätigt -
Kündigung?
>> Geschäftsführer-Dienstvertrag
- Aufhebung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses
>> Fristlose
Kündigung bei beharrlicher Nichtbefolgung
einer
Arbeitsanweisung
>> Mit
der PIN des Kollegen telefoniert - fristlose
Kündigung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Arbeitgeberdarlehen
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
ein Darlehen, so
handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen.
Abzugrenzen von
Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse
und Abschlagszahlungen.
Üblicherweise vergibt der Arbeitgeber
ein solches Darlehen
zu sehr günstigen Konditionen. Grundsätzlich
unterscheidet
es sich jedoch kaum von einem normalen Darlehen.
Daher kommen
auch die normalen zivilrechtlichen Vorschriften
des
Darlehensvertrages zur Anwendung, sofern
nicht ein anderes
vereinbart wurde.
Arbeitnehmerdarlehen werden i.d.R. für
bestimmte Zwecke
vergeben, so z.B. zum Kauf von Wohneigentum
oder zur
Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen.
Ein Darlehen zur
Finanzierung des Kaufs eigener Produkte ist
indes nicht
zulässig.
Vergibt ein Arbeitnehmer Arbeitgeberdarlehen,
so muß er den
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Teilzeitkräften
sind
die gleichen Bedingungen aufzuerlegen wie
Vollzeitkräften
(BAG, 27.7.1994 - Az: 10 AZR 538/93). Bei
Verschuldung oder
Lohnpfändung kann der Arbeitgeber ein
Darlehen jedoch
verweigern.
Ein jedes Darlehen sollte zur Sicherheit der
Vertragspartner
mit einem Darlehensvertrag einhergehen, aus
dem Höhe,
Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten
sowie Kündigungsvoraus-
setzungen hervorgehen. Wird keine Verzinsung
angegeben, so
ist das Darlehen zinslos erteilt. Ohne diese
Vereinbarungen
ist das Darlehen im vollen Umfang steuerpflichtiger
Arbeits-
lohn. Auch dann, wenn auf eine Rückzahlung
verzichtet wird,
wird ein ansonsten steuerfreies Darlehen
als steuer-
pflichtiger Arbeitslohn erfaßt. Der
Zinssatz muß zur
Vermeidung der steuerlichen Erfassung als
Arbeitslohn einen
gewissen Mindestsatz erreichen (derzeitig:
Effektivzins 5 %).
Liegt der Zinssatz unter dieser Grenze, so
kann ein steuer-
pflichtiger Zinsvorteil vorliegen. Grundsätzlich
gilt:
Entstehen dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile
aus dem
Arbeitgeberdarlehen, so sind diese auch zu
versteuern.
Wird hinsichtlich der Rückzahlung eine
Verrechnung mit
laufenden Gehaltsansprüchen vereinbart,
so sind die
Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die
Raten dürfen also
nicht zu hoch gewählt werden. Im Wege
der Aufrechnung mit
der Lohnforderung des Arbeitnehmers kann
der Arbeitgeber
dann die Tilgungsbeträge einbehalten.
Der Arbeitgeber muß das Darlehen, sofern
nicht eine feste
Laufzeit vereinbart ist, zur Beendigung kündigen.
Ein
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis
bedeutet nicht, daß auch ein Darlehen
automatisch zurück-
gezahlt werden muß. Der Arbeitgeber
kann mit der
gesetzlichen Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen,
nach Fristablauf kann der gesamte (Rest-)Betrag
zurück-
gefordert werden. Selbstverständlich
können die Parteien
auch eine längere Kündigungsfrist
vereinbaren.
Grundsätzlich kann auch die Fälligkeit
des Darlehens bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vereinbart werden. Hat
aber der Arbeitgeber die fristlose Kündigung
des Arbeit-
nehmers verschuldet, kann die sofortige Rückforderung
gegen
die Grundsätze von Treu und Glauben
verstoßen und damit
unzulässig sein. Gleiches gilt für
überhöhte Zinsen oder
unzumutbare Zahlungsbelastungen.
Möglich ist es, für den Fall des
Ausscheidens des Arbeit-
nehmers zu vereinbaren, daß marktübliche
Zinsen statt der
zunächst vereinbarten niedrigeren Zinsen
gelten sollen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Berufskrankheit
Bei einer Berufskrankheit handelt es sich
um eine Erkrankung
des Arbeitnehmers, die infolge der beruflichen
Tätigkeit
auftritt und die einen kausalen Zusammenhang
zur beruflichen
Tätigkeit aufweist. [... weiterlesen
...]
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