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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Beim Einstellungsgespräch nicht lügen!
Eine ordentliche Kündigung ist wirksam, wenn beim Ein-
stellungsgespräch gelogen wurde oder aber wichtige Dinge
verschwiegen wurden. Vorliegend hatte der Bewerber trotz
ausdrücklicher Rückfrage verschwiegen, daß der Grund für das
Ausscheiden beim vorherigen Arbeitgeber der Verdacht
finanzieller Unregelmäßigkeiten war und es aus diesem Grunde
auch zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen war.ArbG Frankfurt/Main, 15.2.2007 - Az: 1 Ca 6262/06
>> Ausbildungsvertrag nur zum Schein - kein Anspruch auf
RestausbildungsvergütungWurde ein Berufsausbildungsvertrag nur abgeschlossen, um
Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten
getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen, beabsichtigt
keiner der Vertragspartner eine Erfüllung und hat eine
(Teil-)Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden, so liegt
ein nichtiges Scheingeschäft vor.LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2006, 9 Sa 1033/05
>> Vorzeitige Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags?
Sieht der Arbeitsvertrag oder der anwendbare Tarifvertrag
dies ausdrücklich vor, kann auch ein befristeter Arbeits-
vertrag vorzeitig gekündigt werden.LAG Rheinland-Pfalz, 22.2.2007 - Az: 8 Sa 581/06
>> Keine Weiterbeschäftigung nach gewonnenem Kündigungs-
prozeß?Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Nicht-
beschäftigung des Arbeitnehmers, so kann die Beschäftigung
auch nach einem gewonnenen Kündigungsprozeß verweigert
werden. Dies betrifft z.B. den Fall, bei dem ein straf-
rechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.Hessisches LAG, 28.2.2007 - Az: 3 Ga 435/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Elternzeitverlangen nicht schriftlich getätigt -
Kündigung?>> Geschäftsführer-Dienstvertrag - Aufhebung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses>> Fristlose Kündigung bei beharrlicher Nichtbefolgung
einer Arbeitsanweisung>> Mit der PIN des Kollegen telefoniert - fristlose
KündigungDen Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.850 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Arbeitgeberdarlehen
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen, so
handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Abzugrenzen von
Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse und Abschlagszahlungen.
Üblicherweise vergibt der Arbeitgeber ein solches Darlehen
zu sehr günstigen Konditionen. Grundsätzlich unterscheidet
es sich jedoch kaum von einem normalen Darlehen. Daher kommen
auch die normalen zivilrechtlichen Vorschriften des
Darlehensvertrages zur Anwendung, sofern nicht ein anderes
vereinbart wurde.
Arbeitnehmerdarlehen werden i.d.R. für bestimmte Zwecke
vergeben, so z.B. zum Kauf von Wohneigentum oder zur
Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen. Ein Darlehen zur
Finanzierung des Kaufs eigener Produkte ist indes nicht
zulässig.
Vergibt ein Arbeitnehmer Arbeitgeberdarlehen, so muß er den
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Teilzeitkräften sind
die gleichen Bedingungen aufzuerlegen wie Vollzeitkräften
(BAG, 27.7.1994 - Az: 10 AZR 538/93). Bei Verschuldung oder
Lohnpfändung kann der Arbeitgeber ein Darlehen jedoch
verweigern.Ein jedes Darlehen sollte zur Sicherheit der Vertragspartner
mit einem Darlehensvertrag einhergehen, aus dem Höhe,
Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten sowie Kündigungsvoraus-
setzungen hervorgehen. Wird keine Verzinsung angegeben, so
ist das Darlehen zinslos erteilt. Ohne diese Vereinbarungen
ist das Darlehen im vollen Umfang steuerpflichtiger Arbeits-
lohn. Auch dann, wenn auf eine Rückzahlung verzichtet wird,
wird ein ansonsten steuerfreies Darlehen als steuer-
pflichtiger Arbeitslohn erfaßt. Der Zinssatz muß zur
Vermeidung der steuerlichen Erfassung als Arbeitslohn einen
gewissen Mindestsatz erreichen (derzeitig: Effektivzins 5 %).
Liegt der Zinssatz unter dieser Grenze, so kann ein steuer-
pflichtiger Zinsvorteil vorliegen. Grundsätzlich gilt:
Entstehen dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus dem
Arbeitgeberdarlehen, so sind diese auch zu versteuern.Wird hinsichtlich der Rückzahlung eine Verrechnung mit
laufenden Gehaltsansprüchen vereinbart, so sind die
Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Raten dürfen also
nicht zu hoch gewählt werden. Im Wege der Aufrechnung mit
der Lohnforderung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber
dann die Tilgungsbeträge einbehalten.
Der Arbeitgeber muß das Darlehen, sofern nicht eine feste
Laufzeit vereinbart ist, zur Beendigung kündigen. Ein
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis
bedeutet nicht, daß auch ein Darlehen automatisch zurück-
gezahlt werden muß. Der Arbeitgeber kann mit der
gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen,
nach Fristablauf kann der gesamte (Rest-)Betrag zurück-
gefordert werden. Selbstverständlich können die Parteien
auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren.
Grundsätzlich kann auch die Fälligkeit des Darlehens bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Hat
aber der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeit-
nehmers verschuldet, kann die sofortige Rückforderung gegen
die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen und damit
unzulässig sein. Gleiches gilt für überhöhte Zinsen oder
unzumutbare Zahlungsbelastungen.
Möglich ist es, für den Fall des Ausscheidens des Arbeit-
nehmers zu vereinbaren, daß marktübliche Zinsen statt der
zunächst vereinbarten niedrigeren Zinsen gelten sollen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Berufskrankheit
Bei einer Berufskrankheit handelt es sich um eine Erkrankung
des Arbeitnehmers, die infolge der beruflichen Tätigkeit
auftritt und die einen kausalen Zusammenhang zur beruflichen
Tätigkeit aufweist. [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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