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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Ordentliche Unkündbarkeit -
private Internetnutzung
Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger
Grund zur
fristlosen Kündigung eines ordentlich
unkündbaren Arbeit-
nehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung,
ob dem
Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis
zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist
noch zugemutet
werden kann.
Vorliegend hatte sich der Arbeitnehmer trotz
betrieblichen
Verbots, den Arbeitsplatz-PC zu privaten
Zwecken zu nutzen,
täglich in einem zeitlichen Umfang von
15 Minuten bis zu 3
Stunden, pornografisches Material heruntergeladen.
Dieses
rechtfertigte nach Ansicht des BAG eine außerordentliche
Kündigung durch den Arbeitgeber ohne
dass es einer
vorherigen Abmahnung bedurfte.
BAG, 27.4.2006 - Az: 2 AZR 386/05
>> Probezeitkündigung bei befristetem
Arbeitsverhältnis
Die Probezeitvereinbarung gilt auch im Verlängerungszeitraum
nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, wenn in
einem befristeten
Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit
vereinbart wurde und diese länger ist
als die vorgesehene
Vertragsdauer. Hier wurde die vorzeitige
Kündigungsmöglich-
keit des befristeten Arbeitsvertrages wirksam
vereinbart.
Die Probezeitvereinbarung mit Kündigungsmöglichkeit
ist
nicht rechtsunwirksam und auch nicht überraschend.
LAG Hamm, 31.10.2006 - Az: 19 Sa 1119/06
>> Nachzahlung - Nicht nach sechs Jahren!
Gehaltsnachzahlungen können vom Arbeitnehmer
nicht erst
nach sechs Jahren eingefordert werden. Lohnansprüche
sind
spätestens innerhalb von drei Jahren
geltend zu machen.
ArbG Frankfurt/Main, 1.2.2007 - Az: 1 Ca 28/06
>> Außerordentliche Änderungskündigung
- hohe Anforderungen
An eine außerordentliche Änderungskündigung
sind hohe
Anforderungen zu stellen:
Es ist vor einer wegen Betriebsumstrukturierung
beabsichtigten Versetzung nachzuweisen, daß
dem Betroffenen
kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden
kann, der seiner
bisherigen Beschäftigung eher entspricht.
Darüber hinaus ist
zu prüfen, ob einem tariflich unkündbaren
Mitarbeiter
besondere Milderungen über den bestehenden
Interessensaus-
gleich und Sozialplan hinaus gewährt
werden können.
BAG, 2.3.2006 - Az: 2 AZR 64/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Gleichbehandlungsgrundsatz
nur bei genereller Lohn-
erhöhung
>> Tätigkeitszuweisung
setzt mündlichen Arbeitsvertrag in
Vollzug
>> Standardarbeitsvertrag
abgelehnt - trotzdem auf Gleich-
behandlungsgrundsatz
berufen?
>> Angebot
der Eigenkündigung statt fristloser Kündigung -
widerrechtliche
Drohung?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Arbeitspapiere
Unter dem Begriff Arbeitspapiere werden das
Arbeitszeugnis,
die Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerkarte,
die Kinder-
geldbescheinigung, der Sozialversicherungsausweis,
die
Urlaubsbescheinigung, Unterlagen über
vermögenswirksame
Leistungen und Betriebliche Altersversorgung
subsumiert.
Im Baugewerbe gehören die Lohnnachweiskarte,
im Lebens-
mittelbereich das Gesundheitszeugnis, bei
Jugendlichen die
Gesundheitsbescheinigung und bei Ausländern
aus Nicht-EU-
Staaten die Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung
dazu.
Es handelt sich also um alle Unterlagen,
die mit dem
Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
Der Lebenslauf
und die Bewerbung gehören nicht zu den
Arbeitspapieren,
obwohl sie mit dem Arbeitsverhältnis
in Zusammenhang stehen.
Der Arbeitnehmer muß dem Arbeitgeber
diese Unterlagen bei
Beginn des Arbeitsverhältnisses übergeben.
Sollte der
Arbeitnehmer dies nicht tun, so kann der
Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zunächst abmahnen und eine
angemessene Nach-
frist setzen. Als letzte Möglichkeit
kann eine außerordent-
liche Kündigung ausgesprochen werden.
Die Arbeitspapiere sind dem Arbeitnehmer am
letzten
Arbeitstag auszuhändigen und sorgfältig
sowie inhaltlich
richtig zu erstellen - auch dann, wenn über
die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Streit herrscht.
Zur Aushändigung
ist der Arbeitgeber verpflichtet, kommt er
dieser Pflicht
nicht nach, kann der Anspruch arbeitsgerichtlich
eingeklagt
werden. Erfüllungsort für die Aushändigung
ist der Ort, an
dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtung
erfüllt hat - es
handelt sich also um eine Holschuld. Üblicherweise
hält der
Arbeitgeber die Papiere bei Beendigung für
den Arbeitnehmer
bereit, sind die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt
noch nicht
fertiggestellt (z.B. bei einer fristlosen
Kündigung), so
sind diese vom Arbeitgeber auf eigene Gefahr
und Kosten dem
ehemaligen Arbeitnehmer zuzusenden.
Werden die Unterlagen am letzten Arbeitstag
bereitgehalten,
so besteht keine Verpflichtung zum Versand
der Unterlagen,
sofern nicht ein anderes vereinbart wurde
oder aber wenn es
dem Arbeitnehmer z.B. aufgrund großer
Entfernung seines
Wohnortes oder Krankheit nicht zuzumuten
ist, die Papiere
abzuholen. Auch dann, wenn ein Hausverbot
erteilt wurde,
wandelt sich die Holschuld in eine Schickschuld.
Die Verweigerung der Herausgabe der Arbeitspapiere
ist nicht
zulässig - auch nicht als Gegenstand
eines Zurückbehaltungs-
rechts - und kann Schadenersatzansprüche
begründen. Der
Schaden ist vom Arbeitnehmer zu beweisen.
Während des Arbeitsverhältnisses
besteht nur dann ein
Anspruch auf Herausgabe, wenn besondere Gründe
vom Arbeit-
nehmer vorgetragen werden können.
Die Arbeitspapiere unterliegen den allgemeinen
Regeln der
Verjährung, Verwirkung und von Ausschlußfristen.
Ansprüche
sollten daher möglichst schnell geltendgemacht
werden. Bei
einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag
sollte darauf
geachtet werden, daß die Arbeitspapiere
ausdrücklich aus
einer Abgeltungsklausel ausgenommen werden.
Nach § 61 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz
kann eine Ent-
schädigung nach freien Ermessen des
Arbeitsgerichts
zugesprochen werden, wenn die Arbeitspapiere
nicht binnen
einer arbeitsgerichtlich festgesetzten Frist
ausgehändigt
wurden. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer
keinen konkreten
Schaden nachweisen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Bildungsurlaub
Wird ein Arbeitnehmer zum Zwecke der beruflichen
oder
politischen Weiterbildung freigestellt, so
handelt es sich
um einen Bildungsurlaub oder eine Bildungsfreistellung.
...
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