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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Ordentliche Unkündbarkeit - private Internetnutzung
Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur
fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeit-
nehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem
Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet
werden kann.Vorliegend hatte sich der Arbeitnehmer trotz betrieblichen
Verbots, den Arbeitsplatz-PC zu privaten Zwecken zu nutzen,
täglich in einem zeitlichen Umfang von 15 Minuten bis zu 3
Stunden, pornografisches Material heruntergeladen. Dieses
rechtfertigte nach Ansicht des BAG eine außerordentliche
Kündigung durch den Arbeitgeber ohne dass es einer
vorherigen Abmahnung bedurfte.BAG, 27.4.2006 - Az: 2 AZR 386/05
>> Probezeitkündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis
Die Probezeitvereinbarung gilt auch im Verlängerungszeitraum
nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, wenn in einem befristeten
Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit
vereinbart wurde und diese länger ist als die vorgesehene
Vertragsdauer. Hier wurde die vorzeitige Kündigungsmöglich-
keit des befristeten Arbeitsvertrages wirksam vereinbart.
Die Probezeitvereinbarung mit Kündigungsmöglichkeit ist
nicht rechtsunwirksam und auch nicht überraschend.LAG Hamm, 31.10.2006 - Az: 19 Sa 1119/06
>> Nachzahlung - Nicht nach sechs Jahren!
Gehaltsnachzahlungen können vom Arbeitnehmer nicht erst
nach sechs Jahren eingefordert werden. Lohnansprüche sind
spätestens innerhalb von drei Jahren geltend zu machen.ArbG Frankfurt/Main, 1.2.2007 - Az: 1 Ca 28/06
>> Außerordentliche Änderungskündigung - hohe Anforderungen
An eine außerordentliche Änderungskündigung sind hohe
Anforderungen zu stellen:
Es ist vor einer wegen Betriebsumstrukturierung
beabsichtigten Versetzung nachzuweisen, daß dem Betroffenen
kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann, der seiner
bisherigen Beschäftigung eher entspricht. Darüber hinaus ist
zu prüfen, ob einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter
besondere Milderungen über den bestehenden Interessensaus-
gleich und Sozialplan hinaus gewährt werden können.BAG, 2.3.2006 - Az: 2 AZR 64/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei genereller Lohn-
erhöhung
>> Tätigkeitszuweisung setzt mündlichen Arbeitsvertrag in
Vollzug
>> Standardarbeitsvertrag abgelehnt - trotzdem auf Gleich-
behandlungsgrundsatz berufen?
>> Angebot der Eigenkündigung statt fristloser Kündigung -
widerrechtliche Drohung?Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.825 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Arbeitspapiere
Unter dem Begriff Arbeitspapiere werden das Arbeitszeugnis,
die Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerkarte, die Kinder-
geldbescheinigung, der Sozialversicherungsausweis, die
Urlaubsbescheinigung, Unterlagen über vermögenswirksame
Leistungen und Betriebliche Altersversorgung subsumiert.
Im Baugewerbe gehören die Lohnnachweiskarte, im Lebens-
mittelbereich das Gesundheitszeugnis, bei Jugendlichen die
Gesundheitsbescheinigung und bei Ausländern aus Nicht-EU-
Staaten die Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung dazu.
Es handelt sich also um alle Unterlagen, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Lebenslauf
und die Bewerbung gehören nicht zu den Arbeitspapieren,
obwohl sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.Der Arbeitnehmer muß dem Arbeitgeber diese Unterlagen bei
Beginn des Arbeitsverhältnisses übergeben. Sollte der
Arbeitnehmer dies nicht tun, so kann der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zunächst abmahnen und eine angemessene Nach-
frist setzen. Als letzte Möglichkeit kann eine außerordent-
liche Kündigung ausgesprochen werden.Die Arbeitspapiere sind dem Arbeitnehmer am letzten
Arbeitstag auszuhändigen und sorgfältig sowie inhaltlich
richtig zu erstellen - auch dann, wenn über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Streit herrscht. Zur Aushändigung
ist der Arbeitgeber verpflichtet, kommt er dieser Pflicht
nicht nach, kann der Anspruch arbeitsgerichtlich eingeklagt
werden. Erfüllungsort für die Aushändigung ist der Ort, an
dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtung erfüllt hat - es
handelt sich also um eine Holschuld. Üblicherweise hält der
Arbeitgeber die Papiere bei Beendigung für den Arbeitnehmer
bereit, sind die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht
fertiggestellt (z.B. bei einer fristlosen Kündigung), so
sind diese vom Arbeitgeber auf eigene Gefahr und Kosten dem
ehemaligen Arbeitnehmer zuzusenden.
Werden die Unterlagen am letzten Arbeitstag bereitgehalten,
so besteht keine Verpflichtung zum Versand der Unterlagen,
sofern nicht ein anderes vereinbart wurde oder aber wenn es
dem Arbeitnehmer z.B. aufgrund großer Entfernung seines
Wohnortes oder Krankheit nicht zuzumuten ist, die Papiere
abzuholen. Auch dann, wenn ein Hausverbot erteilt wurde,
wandelt sich die Holschuld in eine Schickschuld.
Die Verweigerung der Herausgabe der Arbeitspapiere ist nicht
zulässig - auch nicht als Gegenstand eines Zurückbehaltungs-
rechts - und kann Schadenersatzansprüche begründen. Der
Schaden ist vom Arbeitnehmer zu beweisen.Während des Arbeitsverhältnisses besteht nur dann ein
Anspruch auf Herausgabe, wenn besondere Gründe vom Arbeit-
nehmer vorgetragen werden können.Die Arbeitspapiere unterliegen den allgemeinen Regeln der
Verjährung, Verwirkung und von Ausschlußfristen. Ansprüche
sollten daher möglichst schnell geltendgemacht werden. Bei
einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag sollte darauf
geachtet werden, daß die Arbeitspapiere ausdrücklich aus
einer Abgeltungsklausel ausgenommen werden.
Nach § 61 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz kann eine Ent-
schädigung nach freien Ermessen des Arbeitsgerichts
zugesprochen werden, wenn die Arbeitspapiere nicht binnen
einer arbeitsgerichtlich festgesetzten Frist ausgehändigt
wurden. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer keinen konkreten
Schaden nachweisen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:Wird ein Arbeitnehmer zum Zwecke der beruflichen oder
politischen Weiterbildung freigestellt, so handelt es sich
um einen Bildungsurlaub oder eine Bildungsfreistellung. ...Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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