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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Keine Versetzung um 260 km für
Familienvater
Eine Versetzung eines verheirateten Arbeitnehmers
mit schul-
pflichtigen Kindern um mehrere hundert Kilometer
(vorliegend
260 km) ist unzulässig, da dies die
Grenzen des billigen
Ermessens überschreitet. Auf die private
Lebensführung ist
Rücksicht zu nehmen. Wird versucht,
alleine die Interessen
des Arbeitgebers durchzusetzen, so überschreitet
dies das
Weisungsrecht des Arbeitgebers auch dann,
wenn der Vertrag
eine entsprechende Klausel enthält.
ArbG Frankfurt/Main, 9.1.2007 - Az: 7 Ga 238/06
>> Kein allgemeiner Anspruch auf Internetzugang
Es besteht kein Anspruch des Betriebsrates
auf Bereit-
stellung eines Internetzugangs, wenn dieser
bereits einen
Computer mit Netzwerkanschluß hat,
so daß er das unter-
nehmensweite Intranet nutzen und mit anderen
Betriebsräten
kommunizieren kann und der Arbeitgeber das
Internet auch
nicht zum Zweck der Informationsbeschaffung
im Zusammenhang
mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen
nutzt.
Der allgemeine Verbreitungsgrad des Internets
ist hierbei
unerheblich.
BAG, 23.8.2006 - Az: 7 ABR 55/05
>> Allgemeiner Unterrichtungsanspruch
des Betriebsrats
und Lohn- und Gehaltslisten
Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des
Betriebsrats nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch
für den Bereich der
Vergütung nicht verdrängt durch
das in § 80 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick
in die
Bruttolohn- und -gehaltslisten.
BAG, 10.10.2006 - Az: 1 ABR 68/05
>> Eigenmächtig Urlaub genommen
Eine außerordentliche Kündigung
kann bereits durch
unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige
Urlaubsnahme
begründet sein.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - Az:
2 Sa 451/05
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>> Bei Widerspruch Weiterbeschäftigung
bis Prozessabschluss
>> Schadensersatz wegen unterlassener
Aufklärung über
Sperrzeit
>> Privatnutzung des Dienstwagens widerrufbar?
>> Weiterbeschäftigung nach Lehre
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Das Recht des Arbeitskampfes
> Allgemeines
Arbeitskampf ist eine kollektive Maßnahme
der Arbeitgeber-
oder der Arbeitnehmer-Seite gegen den Sozialpartner,
um ein
bestimmtes, im Verhandlungswege nicht durchsetzbares
Ziel zu
erreichen. Maßnahmen sind Streik, Aussperrung
und Boykott.
> Der Streik
Begriff: Streik ist die nicht nur ganz kurzfristige
gemein-
same und planmäßige Arbeitsniederlegung
durch eine größere
Zahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen
bestimmten Kampf-
zweck zu erreichen und anschließend
die Arbeit wieder
aufzunehmen.
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit
eines Streiks:
Der Streik muß von einer Gewerkschaft
geführt werden (ein
"wilder Streik" ist rechtswidrig).
Gegner des Streiks muß ein Sozialpartner
sein, der das
Kampfziel auch erfüllen kann. Rechtswidrig
sind daher:
Sympathiestreiks zur Unterstützung anderer
streikender
Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk
oder Streiks, die
sich unmittelbar gegen politische Organe
richten.
Erstrebt werden muß die kollektive
Regelung von Arbeits-
bedingungen. Rechtswidrig sind daher Demonstrationsstreiks,
mit denen auf soziale Mißstände
aufmerksam gemacht werden
soll (z.B. Lehrerstreik gegen angebliche
zeitliche Über-
beanspruchung) oder Streiks zur Verfolgung
individuelle Ziele
(z.B. Rückgängigmachung einer Kündigung).
Die Friedenspflicht darf nicht verletzt sein.
Sie verbietet
während der Laufzeit eines Tarifvertrags
Kampfmaßnahmen über
tarifvertraglich geregelte Themen. Unzulässig
ist ein Streik
mit tarifvertraglich überhaupt nicht
regelbare Zielen.
Das Fairneßgebot muß beachtet
werden. Dazu gehört: keine
Gewalt oder -androhung, keine Hetzpropaganda,
Einrichtung
von Notdiensten und Durchführung von
Erhaltungsarbeiten.
Der Streik muß das letztmögliche
Mittel sein. Nach zunächst
erfolglosen Verhandlungen sind kurze Warnstreiks
zulässig.
Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks
sind:
Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten
bei Aufrecht-
erhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitnehmer, die bei Streikbeginn arbeitsunfähig
erkrankt
sind, erhalten Lohnfortzahlung, wenn ihre
Beschäftigung trotz
Streik möglich wäre. Bei Erkrankung
während des Streiks dann,
wenn sie erklären, daß sie den
Streik beenden (ähnliches gilt
für Urlaub).
Zulagen nach Streikende nur an nichtstreikende
Arbeitnehmer
verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot,
es sei denn, sie
werden nur an solche Arbeitnehmer gezahlt,
die während des
Streiks unter erschwerten Bedingungen gearbeitet
haben.
Streitig ist, ob die Auslobung von Prämien
während des
Streiks an Streikbrecher zulässig ist.
Arbeitnehmer, die verbotene Kampfmittel anwenden
(z.B.
gewaltsame Hinderung Arbeitswilliger), machen
sich
schadensersatzpflichtig. Daneben entsteht
u.U. Kündigungs-
recht.
Gem. § 612a BGB ist es verboten, Arbeitnehmern,
die an
legalen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt
waren, zu maßregeln.
Rechtsfolgen rechtswidriger Streiks:
Die Beteiligung an einem rechtswidrigen Streik
ist Arbeits-
vertragsbruch und kann zur Entlassung führen.
Verschulden
des Arbeitnehmers setzt aber voraus, daß
ihm die Umstände
der Rechtswidrigkeit bekannt sind. Abmahnung
ist auch ohne
Verschulden zulässig.
Schadensersatzansprüche gegen die den
rechtswidrigen Streik
auslösende Gewerkschaft.
> Die Aussperrung
Die Aussperrung ist das Gegenstück zum
Streik und unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit zulässig.
Man unter-
scheidet Abwehraussperrung (nach zuvor begonnenem
Streik)
und Angriffsaussperrung.
Aussperrung ist der planmäßige
Ausschluß einer größeren
Anzahl von Arbeitnehmer von der Arbeit durch
einen oder
mehrere Arbeitgeber mit dem Ziel, einen bestimmten
Kampf-
zweck zu erreichen und anschließend
die Arbeitnehmer wieder
zur Arbeitsaufnahme aufzufordern (= suspendierende
Aus-
sperrung) oder über Wiedereinstellung
zu verhandeln
(= auflösende Aussperrung). Eine Aussperrung
ist nur dann
auflösend, wenn Arbeitgeber dies ausdrücklich
erklärt.
Die Voraussetzungen der rechtmäßigen
Aussperrung entsprechen
denen des rechtmäßigen Streiks.
Daneben ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu
beachten:
Abwehraussperrungen sind auf das umstrittene
Tarifgebiet zu
beschränken.
Die Zahl der ausgesperrten AN darf zu der
der Streikenden
nicht außer Verhältnis sein. Dabei
kommt es auf den Beschluß
des Arbeitgeber-Verbandes an, nicht auf die
tatsächlichen
Auswirkungen.
Aussperrungen dürfen sich nicht gezielt
nur gegen Mitglieder
der streikenden Gewerkschaft richten.
Suspendierend ausgesperrt werden können
auch: Schwangere,
Kranke, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder.
Lösende Abwehraussperrungen. kommen
nur in Betracht, wenn
suspendierende Aussperrungen nicht ausreichen.
Besonders
geschützte Personen (s.o.) werden nicht
erfaßt.
Rechtsfolgen:
Bei rechtmäßiger suspendierender
Aussperrung entfallen die
beiderseitigen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer
kann das
Arbeitsverhältnis durch einfache Erklärung
fristlos beenden.
Bei lösender Aussperrung wird das Arbeitsverhältnis
sofort
aufgelöst.
Bei rechtswidriger Aussperrung gilt entsprechendes
wie beim
rechtswidrigen Streik.
Wiedereinstellungen nach lösender Aussperrung
sind nach
billigem Ermessen durchzuführen, wobei
soziale Gesichtspunkte
beachtet werden müssen.
> Der Boykott
Der Boykott ist die Aufforderung durch Arbeitgeber
oder
Arbeitnehmer (bzw. Verbände) an Dritte,
Vertragsabschlüsse
mit einer Partei des Arbeitslebens zu meiden,
um damit
bestimmte Kampfzwecke zu erreichen. Für
Rechtmäßigkeit gilt
dasselbe wie bei Streik und Aussperrung.
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