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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2007]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    März 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Keine Versetzung um 260 km für Familienvater

Eine Versetzung eines verheirateten Arbeitnehmers mit schul-
pflichtigen Kindern um mehrere hundert Kilometer (vorliegend
260 km) ist unzulässig, da dies die Grenzen des billigen
Ermessens überschreitet. Auf die private Lebensführung ist
Rücksicht zu nehmen. Wird versucht, alleine die Interessen
des Arbeitgebers durchzusetzen, so überschreitet dies das
Weisungsrecht des Arbeitgebers auch dann, wenn der Vertrag
eine entsprechende Klausel enthält.

ArbG Frankfurt/Main, 9.1.2007 - Az: 7 Ga 238/06

 >> Kein allgemeiner Anspruch auf Internetzugang

Es besteht kein Anspruch des Betriebsrates auf Bereit-
stellung eines Internetzugangs, wenn dieser bereits einen
Computer mit Netzwerkanschluß hat, so daß er das unter-
nehmensweite Intranet nutzen und mit anderen Betriebsräten
kommunizieren kann und der Arbeitgeber das Internet auch
nicht zum Zweck der Informationsbeschaffung im Zusammenhang
mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen nutzt.
Der allgemeine Verbreitungsgrad des Internets ist hierbei
unerheblich.

BAG, 23.8.2006 - Az: 7 ABR 55/05

 >> Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
    und Lohn- und Gehaltslisten

Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für den Bereich der
Vergütung nicht verdrängt durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die
Bruttolohn- und -gehaltslisten.

BAG, 10.10.2006 - Az: 1 ABR 68/05

 >> Eigenmächtig Urlaub genommen

Eine außerordentliche Kündigung kann bereits durch
unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige Urlaubsnahme
begründet sein.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - Az: 2 Sa 451/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Bei Widerspruch Weiterbeschäftigung bis Prozessabschluss
 >> Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über
    Sperrzeit
 >> Privatnutzung des Dienstwagens widerrufbar?
 >> Weiterbeschäftigung nach Lehre

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats
 >> Das Recht des Arbeitskampfes

  > Allgemeines

Arbeitskampf ist eine kollektive Maßnahme der Arbeitgeber-
oder der Arbeitnehmer-Seite gegen den Sozialpartner, um ein
bestimmtes, im Verhandlungswege nicht durchsetzbares Ziel zu
erreichen. Maßnahmen sind Streik, Aussperrung und Boykott.

  > Der Streik

Begriff: Streik ist die nicht nur ganz kurzfristige gemein-
same und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere
Zahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen bestimmten Kampf-
zweck zu erreichen und anschließend die Arbeit wieder
aufzunehmen.
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Streiks:
Der Streik muß von einer Gewerkschaft geführt werden (ein
"wilder Streik" ist rechtswidrig).
Gegner des Streiks muß ein Sozialpartner sein, der das
Kampfziel auch erfüllen kann. Rechtswidrig sind daher:
Sympathiestreiks zur Unterstützung anderer streikender
Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk oder Streiks, die
sich unmittelbar gegen politische Organe richten.
Erstrebt werden muß die kollektive Regelung von Arbeits-
bedingungen. Rechtswidrig sind daher Demonstrationsstreiks,
mit denen auf soziale Mißstände aufmerksam gemacht werden
soll (z.B. Lehrerstreik gegen angebliche zeitliche Über-
beanspruchung) oder Streiks zur Verfolgung individuelle Ziele
(z.B. Rückgängigmachung einer Kündigung).
Die Friedenspflicht darf nicht verletzt sein. Sie verbietet
während der Laufzeit eines Tarifvertrags Kampfmaßnahmen über
tarifvertraglich geregelte Themen. Unzulässig ist ein Streik
mit tarifvertraglich überhaupt nicht regelbare Zielen.
Das Fairneßgebot muß beachtet werden. Dazu gehört: keine
Gewalt oder -androhung, keine Hetzpropaganda, Einrichtung
von Notdiensten und Durchführung von Erhaltungsarbeiten.
Der Streik muß das letztmögliche Mittel sein. Nach zunächst
erfolglosen Verhandlungen sind kurze Warnstreiks zulässig.

Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks sind:
Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten bei Aufrecht-
erhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitnehmer, die bei Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt
sind, erhalten Lohnfortzahlung, wenn ihre Beschäftigung trotz
Streik möglich wäre. Bei Erkrankung während des Streiks dann,
wenn sie erklären, daß sie den Streik beenden (ähnliches gilt
für Urlaub).
Zulagen nach Streikende nur an nichtstreikende Arbeitnehmer
verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot, es sei denn, sie
werden nur an solche Arbeitnehmer gezahlt, die während des
Streiks unter erschwerten Bedingungen gearbeitet haben.
Streitig ist, ob die Auslobung von Prämien während des
Streiks an Streikbrecher zulässig ist.
Arbeitnehmer, die verbotene Kampfmittel anwenden (z.B.
gewaltsame Hinderung Arbeitswilliger), machen sich
schadensersatzpflichtig. Daneben entsteht u.U. Kündigungs-
recht.
Gem. § 612a BGB ist es verboten, Arbeitnehmern, die an
legalen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt waren, zu maßregeln.

Rechtsfolgen rechtswidriger Streiks:
Die Beteiligung an einem rechtswidrigen Streik ist Arbeits-
vertragsbruch und kann zur Entlassung führen. Verschulden
des Arbeitnehmers setzt aber voraus, daß ihm die Umstände
der Rechtswidrigkeit bekannt sind. Abmahnung ist auch ohne
Verschulden zulässig.
Schadensersatzansprüche gegen die den rechtswidrigen Streik
auslösende Gewerkschaft.

  > Die Aussperrung

Die Aussperrung ist das Gegenstück zum Streik und unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit zulässig. Man unter-
scheidet Abwehraussperrung (nach zuvor begonnenem Streik)
und Angriffsaussperrung.
Aussperrung ist der planmäßige Ausschluß einer größeren
Anzahl von Arbeitnehmer von der Arbeit durch einen oder
mehrere Arbeitgeber mit dem Ziel, einen bestimmten Kampf-
zweck zu erreichen und anschließend die Arbeitnehmer wieder
zur Arbeitsaufnahme aufzufordern (= suspendierende Aus-
sperrung) oder über Wiedereinstellung zu verhandeln
(= auflösende Aussperrung). Eine Aussperrung ist nur dann
auflösend, wenn Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt.
Die Voraussetzungen der rechtmäßigen Aussperrung entsprechen
denen des rechtmäßigen Streiks. Daneben ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu beachten:
Abwehraussperrungen sind auf das umstrittene Tarifgebiet zu
beschränken.
Die Zahl der ausgesperrten AN darf zu der der Streikenden
nicht außer Verhältnis sein. Dabei kommt es auf den Beschluß
des Arbeitgeber-Verbandes an, nicht auf die tatsächlichen
Auswirkungen.
Aussperrungen dürfen sich nicht gezielt nur gegen Mitglieder
der streikenden Gewerkschaft richten.
Suspendierend ausgesperrt werden können auch: Schwangere,
Kranke, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder.
Lösende Abwehraussperrungen. kommen nur in Betracht, wenn
suspendierende Aussperrungen nicht ausreichen. Besonders
geschützte Personen (s.o.) werden nicht erfaßt.

Rechtsfolgen:
Bei rechtmäßiger suspendierender Aussperrung entfallen die
beiderseitigen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer kann das
Arbeitsverhältnis durch einfache Erklärung fristlos beenden.
Bei lösender Aussperrung wird das Arbeitsverhältnis sofort
aufgelöst.
Bei rechtswidriger Aussperrung gilt entsprechendes wie beim
rechtswidrigen Streik.
Wiedereinstellungen nach lösender Aussperrung sind nach
billigem Ermessen durchzuführen, wobei soziale Gesichtspunkte
beachtet werden müssen.

  > Der Boykott

Der Boykott ist die Aufforderung durch Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer (bzw. Verbände) an Dritte, Vertragsabschlüsse
mit einer Partei des Arbeitslebens zu meiden, um damit
bestimmte Kampfzwecke zu erreichen. Für Rechtmäßigkeit gilt
dasselbe wie bei Streik und Aussperrung.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Arbeitsunfähigkeit

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