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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Offener Brief als Kündigungsgrund
Es stellt nicht ohne weiteres einen Kündigungsgrund dar,
wenn es im Rahmen eines betrieblichen Streits zu einem
offenen Brief kommt, indem offene Kritik geäußert wird. Die
Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber geht nicht so
weit, das solche Kritik nicht zulässig ist.LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2006 - Az: 8 Sa 245/06
>> Gehaltszahlung im "Krankheitsfall oder bei sonstiger
unverschuldeter Verhinderung" bei Vertrauen auf
ärztliche Atteste?Mangels Verschulden ist die Gehaltszahlung eines GmbH-
Geschäftsführers wie vertraglich bei "Krankheitsfall oder
bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung" vereinbart zu
leisten, wenn der Geschäftsführer auf ärztliche Atteste
vertraut hat und auf deren Basis von seiner Arbeitsunfähig-
keit ausgegangen ist. Bei der vorliegenden Vertrags-
gestaltung ist es unerheblich, ob eine tatsächliche
Erkrankung feststellbar ist oder nicht.OLG Oldenburg, 30.3.2006 - Az: 14 U 119/05
>> Mutterschutzfristen - Entgeltkürzung
1. Eine tarifliche Vergütungsregelung, die dazu führt, daß
Mutterschutzfristen nicht in die Bemessungsgrundlage eines
ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden, beinhaltet die
Vereinbarung einer geringeren Vergütung iSd. § 612 Abs. 3
Satz 2 BGB.2. Da es sich bei den Mutterschutzfristen um besondere
Schutzvorschriften handelt, die wegen des Geschlechts gelten,
ist die dadurch bedingte Kürzung des ergebnisbezogenen
Entgelts unzulässig und führt zu einem unverminderten
Entgeltanspruch.BAG, 2.8.2006 - Az: 10 AZR 425/05
>> Arbeitsunfall - Krankheitsbedingte Kündigung?
Gehen krankheitsbedingte Fehlzeiten auf Arbeitsunfälle
zurück, so rechtfertigen diese keine Kündigung des Arbeit-
nehmers. Es ist einem solchen Fall nicht ohne weiteres
anzunehmen, daß es auch zukünftig zu häufigeren Erkrankungen
kommen wird. Ohne eine solche negative Prognose ist indes
eine krankheitsbedingte Kündigung nicht zulässig.LAG Rheinland-Pfalz, 12.4.2006 - Az: 10 Sa 977/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Berufsunfähigkeit erst ab konkreter Diagnose
>> Keine Steuererklärung während der Arbeit abgeben!
>> Abgefahrene Reifen - Kündigung für Fernfahrer
>> Fristlose Kündigung bei wutentbranntem Verlassen des
Arbeitsplatzes?Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.775 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Grundsätzliches zum Anbahnungsverhältnis
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen einer Bewerbung
kommt das sogen. Anbahnungsverhältnis zustande. Schon vor
dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstehen, wenn Vertrags-
verhandlungen geführt werden, zwischen den zukünftigen
Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-, Sorgfalts-,
Loyalitäts- und Aufklärungspflichten. Deren schuldhafte
Verletzung führt zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den
Grundsätzen der vorvertraglichen Haftung ("culpa in
contrahendo"). Dabei wird nicht nur für eigenes Verschulden
gehaftet, sondern gem. § 278 BGB auch für das Verschulden
von Erfüllungsgehilfen. Das sind die Personen, die die
Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um die erwähnten
Pflichten zu erfüllen.Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses
verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, besonders
wichtige Informationen ungefragt zu offenbaren und den
Arbeitgeber alsbald zu informieren, wenn er eine andere
Stelle angenommen hat. Der Arbeitgeber darf beim Bewerber
nicht den Eindruck erwecken, daß der Abschluß eines Arbeits-
vertrages nur noch reine Formsache ist. Würde der Bewerber
aufgrund eines solchen Verhaltes seine bisherige Tätigkeit
kündigen, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig
sein. Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber auf
Verlangen des Bewerbers zurücksenden. Eine Weitergabe der
Unterlagen an Dritte durch den Arbeitgeber ist nicht
zulässig, sofern der Bewerber dies nicht ausdrücklich
wünscht.Kommt es im Anschluß an die Bewerbung nicht zu einem Arbeits-
verhältnis, so hat der Bewerber auch Anspruch darauf, daß
vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen vernichtet werden,
sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der
Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B. Widerholung der
Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten
etc.).Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden muss, ist der
Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig stünde,
wenn er "von der Sache nie etwas gehört hätte".In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betriebsrat - Arbeitsnachweis
>> Mit mündlicher Vereinbarung vom befristeten zum
unbefristeten Arbeitsvertrag?Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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