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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Offener Brief als Kündigungsgrund
Es stellt nicht ohne weiteres einen Kündigungsgrund
dar,
wenn es im Rahmen eines betrieblichen Streits
zu einem
offenen Brief kommt, indem offene Kritik
geäußert wird. Die
Loyalitätspflicht gegenüber dem
Arbeitgeber geht nicht so
weit, das solche Kritik nicht zulässig
ist.
LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2006 - Az: 8 Sa
245/06
>> Gehaltszahlung im "Krankheitsfall
oder bei sonstiger
unverschuldeter Verhinderung"
bei Vertrauen auf
ärztliche Atteste?
Mangels Verschulden ist die Gehaltszahlung
eines GmbH-
Geschäftsführers wie vertraglich
bei "Krankheitsfall oder
bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung"
vereinbart zu
leisten, wenn der Geschäftsführer
auf ärztliche Atteste
vertraut hat und auf deren Basis von seiner
Arbeitsunfähig-
keit ausgegangen ist. Bei der vorliegenden
Vertrags-
gestaltung ist es unerheblich, ob eine tatsächliche
Erkrankung feststellbar ist oder nicht.
OLG Oldenburg, 30.3.2006 - Az: 14 U 119/05
>> Mutterschutzfristen - Entgeltkürzung
1. Eine tarifliche Vergütungsregelung,
die dazu führt, daß
Mutterschutzfristen nicht in die Bemessungsgrundlage
eines
ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden,
beinhaltet die
Vereinbarung einer geringeren Vergütung
iSd. § 612 Abs. 3
Satz 2 BGB.
2. Da es sich bei den Mutterschutzfristen
um besondere
Schutzvorschriften handelt, die wegen des
Geschlechts gelten,
ist die dadurch bedingte Kürzung des
ergebnisbezogenen
Entgelts unzulässig und führt zu
einem unverminderten
Entgeltanspruch.
BAG, 2.8.2006 - Az: 10 AZR 425/05
>> Arbeitsunfall - Krankheitsbedingte
Kündigung?
Gehen krankheitsbedingte Fehlzeiten auf Arbeitsunfälle
zurück, so rechtfertigen diese keine
Kündigung des Arbeit-
nehmers. Es ist einem solchen Fall nicht
ohne weiteres
anzunehmen, daß es auch zukünftig
zu häufigeren Erkrankungen
kommen wird. Ohne eine solche negative Prognose
ist indes
eine krankheitsbedingte Kündigung nicht
zulässig.
LAG Rheinland-Pfalz, 12.4.2006 - Az: 10 Sa
977/05
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>> Berufsunfähigkeit erst ab konkreter
Diagnose
>> Keine Steuererklärung während
der Arbeit abgeben!
>> Abgefahrene Reifen - Kündigung
für Fernfahrer
>> Fristlose Kündigung bei wutentbranntem
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Grundsätzliches zum Anbahnungsverhältnis
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen
einer Bewerbung
kommt das sogen. Anbahnungsverhältnis
zustande. Schon vor
dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstehen,
wenn Vertrags-
verhandlungen geführt werden, zwischen
den zukünftigen
Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-,
Sorgfalts-,
Loyalitäts- und Aufklärungspflichten.
Deren schuldhafte
Verletzung führt zum Ersatz des Vertrauensschadens
nach den
Grundsätzen der vorvertraglichen Haftung
("culpa in
contrahendo"). Dabei wird nicht nur für
eigenes Verschulden
gehaftet, sondern gem. § 278 BGB auch
für das Verschulden
von Erfüllungsgehilfen. Das sind die
Personen, die die
Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um
die erwähnten
Pflichten zu erfüllen.
Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses
verpflichtet, wahrheitsgemäß zu
antworten, besonders
wichtige Informationen ungefragt zu offenbaren
und den
Arbeitgeber alsbald zu informieren, wenn
er eine andere
Stelle angenommen hat. Der Arbeitgeber darf
beim Bewerber
nicht den Eindruck erwecken, daß der
Abschluß eines Arbeits-
vertrages nur noch reine Formsache ist. Würde
der Bewerber
aufgrund eines solchen Verhaltes seine bisherige
Tätigkeit
kündigen, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig
sein. Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber
auf
Verlangen des Bewerbers zurücksenden.
Eine Weitergabe der
Unterlagen an Dritte durch den Arbeitgeber
ist nicht
zulässig, sofern der Bewerber dies nicht
ausdrücklich
wünscht.
Kommt es im Anschluß an die Bewerbung
nicht zu einem Arbeits-
verhältnis, so hat der Bewerber auch
Anspruch darauf, daß
vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen
vernichtet werden,
sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
an der
Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B.
Widerholung der
Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten
etc.).
Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden
muss, ist der
Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig
stünde,
wenn er "von der Sache nie etwas gehört
hätte".
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>> Betriebsrat - Arbeitsnachweis
>> Mit mündlicher Vereinbarung
vom befristeten zum
unbefristeten Arbeitsvertrag?
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