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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Wer auf Sexseiten surft, riskiert die Kündigung!
Nutzt ein Arbeitnehmer mehrfach den zu dienstlichen Zwecken
zur Verfügung gestellten Internetzugang während der Arbeits-
zeit zu pornografischen Zwecken, so ist ein wichtiger Grund
für eine außerordentliche Kündigung gegeben, da eine schwere
Verletzung der Hauptleistungspflicht begangen wurde. Einer
vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn bei Begründung
und während des Bestands des Arbeitsverhältnisses wiederholt
mit aller Deutlichkeit auf den ausschließlich dienstlichen
Zweck des Internetzugang vom Arbeitgeber hingewiesen wurde.LAG Baden-Württemberg, 7.11.2005 - Az: 15 Sa 88/05
>> Wer Dienstfahrzeuge manipuliert, fliegt!
Hat ein Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug eines Kollegen vor-
sätzlich manipuliert, so rechtfertigt dies die fristlose
Kündigung. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene die
Bremsen des Krans eines Kollegen manipuliert, was jedoch von
diesem rechtzeitig bemerkt wurde. Daraufhin wurde die
Firmenleitung informiert, die fristlos kündigte.LAG Hamm, 14.6.2006 - Az: 18 Sa 2183/05
>> Entgelt zurückbehalten - wer zahlt die höheren Steuern?
Mußte ein Arbeitnehmer aufgrund einer verspäteten Entgelt-
auszahlung im Folgejahr mehr Steuern zahlen und hat der
Arbeitgeber die Zahlungen unberechtigt zurückgehalten, so
ist dem Arbeitnehmer die steuerliche Mehrbelastung zu
ersetzen.LAG Düsseldorf, 2.3.2006 - Az: 5 Sa 1634/05
>> Bewerber müssen qualifiziert sein!
Damit eine Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeits-
verhältnisses in Frage kommen kann, ist es erforderlich, daß
der Bewerber objektiv geeignet ist, die Stelle auszufüllen.
Werden die offen gelegten Anforderungen nicht erfüllt, so
ist ein Bewerber objektiv ungeeignet.LAG Niedersachsen, 4.7.2006 - Az: 12 Sa 1244/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Eigenkündigung bei widerrechtlicher Drohung
>> Häufig krank - Kündigung?
>> Ausübung des Direktionsrechts ist kein Mobbing!
>> Sozialpläne wie Tarifverträge auslegen?Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.700 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Arbeitspflicht und Beschäftigungspflicht
Die Arbeitsleistung ist i.a. nach beiden Seiten personen-
bezogen, d.h. vom Arbeitnehmer persönlich zu erbringen; der
Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung ist im Zweifel
nicht übertragbar (§ 613 BGB). Das Erbringen der Arbeits-
leistung durch einen Dritten stellt eine Pflichtverletzung
dar. Der Arbeitnehmer darf keinen "Ersatzmann" stellen, sein
Tod beendet das Arbeitsverhältnis. Daneben kann die Arbeits-
pflicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers und durch
betriebliche Übung näher bestimmt werden.
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung wird durch den
abgeschlossenen Arbeitsvertrag, tarifvertragliche
Regelungen, Betriebsvereinbarung und gesetzliche Regelungen
konkretisiert.Beim normalen Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber seinen
Anspruch auf Dienstleistung nicht an Dritte abtreten. Im
Arbeitsvertrag kann allerdings etwas anderes vereinbart
werden. Das ist z.B. bei Zeitarbeitsunternehmen der Fall. Ob
der Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag zwischen einem solchen
Unternehmen und einem Dritten zulässig ist, richtet sich
nach dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG).Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der
Eigenart des Arbeitsverhältnisses etwas anderes ergibt
("Leibdiener"). Ebenso bei anderen Formen der Gesamtrechts-
nachfolge, insbes. beim Betriebsübergang (§613a BGB).Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht
auch noch nach einer Kündigung, sogar nach Ablauf der
Kündigungsfrist, wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung
prozessiert wird. Es kommt dann darauf an, ob die Kündigung
voraussichtlich begründet oder unbegründet ist. Die sog.
Beschäftigungsklage ist auch im Wege der Einstweiligen
Verfügung möglich.Die Art der Arbeitsleistung richtet sich nach der Arbeits-
platzbeschreibung im Arbeitsvertrag, ggf. auch Festlegungen
in Tarifverträgen. Gesetzliche Bestimmungen des Arbeits-
schutzes sind zu beachten.Hinweis: Wenn Vereinbarungen fehlen, kommt es darauf an, ob
der Arbeitnehmer in seiner Stellung die jeweiligen Arbeiten
nach der Verkehrssitte verrichten muß.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Sozialauswahl
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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