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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Dezember 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wer auf Sexseiten surft, riskiert
die Kündigung!
Nutzt ein Arbeitnehmer mehrfach den zu dienstlichen
Zwecken
zur Verfügung gestellten Internetzugang
während der Arbeits-
zeit zu pornografischen Zwecken, so ist ein
wichtiger Grund
für eine außerordentliche Kündigung
gegeben, da eine schwere
Verletzung der Hauptleistungspflicht begangen
wurde. Einer
vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn
bei Begründung
und während des Bestands des Arbeitsverhältnisses
wiederholt
mit aller Deutlichkeit auf den ausschließlich
dienstlichen
Zweck des Internetzugang vom Arbeitgeber
hingewiesen wurde.
LAG Baden-Württemberg, 7.11.2005 - Az:
15 Sa 88/05
>> Wer Dienstfahrzeuge manipuliert,
fliegt!
Hat ein Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug eines
Kollegen vor-
sätzlich manipuliert, so rechtfertigt
dies die fristlose
Kündigung. Im vorliegenden Fall hatte
der Betroffene die
Bremsen des Krans eines Kollegen manipuliert,
was jedoch von
diesem rechtzeitig bemerkt wurde. Daraufhin
wurde die
Firmenleitung informiert, die fristlos kündigte.
LAG Hamm, 14.6.2006 - Az: 18 Sa 2183/05
>> Entgelt zurückbehalten - wer
zahlt die höheren Steuern?
Mußte ein Arbeitnehmer aufgrund einer
verspäteten Entgelt-
auszahlung im Folgejahr mehr Steuern zahlen
und hat der
Arbeitgeber die Zahlungen unberechtigt zurückgehalten,
so
ist dem Arbeitnehmer die steuerliche Mehrbelastung
zu
ersetzen.
LAG Düsseldorf, 2.3.2006 - Az: 5 Sa 1634/05
>> Bewerber müssen qualifiziert
sein!
Damit eine Benachteiligung bei der Begründung
eines Arbeits-
verhältnisses in Frage kommen kann,
ist es erforderlich, daß
der Bewerber objektiv geeignet ist, die Stelle
auszufüllen.
Werden die offen gelegten Anforderungen nicht
erfüllt, so
ist ein Bewerber objektiv ungeeignet.
LAG Niedersachsen, 4.7.2006 - Az: 12 Sa 1244/05
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>> Eigenkündigung bei widerrechtlicher
Drohung
>> Häufig krank - Kündigung?
>> Ausübung des Direktionsrechts
ist kein Mobbing!
>> Sozialpläne wie Tarifverträge
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*2* Das Thema des Monats
>> Arbeitspflicht und Beschäftigungspflicht
Die Arbeitsleistung ist i.a. nach beiden Seiten
personen-
bezogen, d.h. vom Arbeitnehmer persönlich
zu erbringen; der
Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung
ist im Zweifel
nicht übertragbar (§ 613 BGB).
Das Erbringen der Arbeits-
leistung durch einen Dritten stellt eine
Pflichtverletzung
dar. Der Arbeitnehmer darf keinen "Ersatzmann"
stellen, sein
Tod beendet das Arbeitsverhältnis. Daneben
kann die Arbeits-
pflicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers
und durch
betriebliche Übung näher bestimmt
werden.
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung wird
durch den
abgeschlossenen Arbeitsvertrag, tarifvertragliche
Regelungen, Betriebsvereinbarung und gesetzliche
Regelungen
konkretisiert.
Beim normalen Arbeitsverhältnis kann
der Arbeitgeber seinen
Anspruch auf Dienstleistung nicht an Dritte
abtreten. Im
Arbeitsvertrag kann allerdings etwas anderes
vereinbart
werden. Das ist z.B. bei Zeitarbeitsunternehmen
der Fall. Ob
der Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag
zwischen einem solchen
Unternehmen und einem Dritten zulässig
ist, richtet sich
nach dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz
(AÜG).
Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn nichts anderes vereinbart ist
oder sich aus der
Eigenart des Arbeitsverhältnisses etwas
anderes ergibt
("Leibdiener"). Ebenso bei anderen Formen
der Gesamtrechts-
nachfolge, insbes. beim Betriebsübergang
(§613a BGB).
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung
besteht
auch noch nach einer Kündigung, sogar
nach Ablauf der
Kündigungsfrist, wenn über die
Rechtmäßigkeit der Kündigung
prozessiert wird. Es kommt dann darauf an,
ob die Kündigung
voraussichtlich begründet oder unbegründet
ist. Die sog.
Beschäftigungsklage ist auch im Wege
der Einstweiligen
Verfügung möglich.
Die Art der Arbeitsleistung richtet sich nach
der Arbeits-
platzbeschreibung im Arbeitsvertrag, ggf.
auch Festlegungen
in Tarifverträgen. Gesetzliche Bestimmungen
des Arbeits-
schutzes sind zu beachten.
Hinweis: Wenn Vereinbarungen fehlen, kommt
es darauf an, ob
der Arbeitnehmer in seiner Stellung die jeweiligen
Arbeiten
nach der Verkehrssitte verrichten muß.
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>> Sozialauswahl
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