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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2006]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                November 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wiedereinstellungsanspruch muß fristgerecht geltend
    gemacht werden!

Wird ein Wiedereinstellungsanspruch nicht innerhalb der
tariflichen Verfallfrist geltend gemacht, so ist er auch
dann abzulehnen, wenn er dem Grunde nach besteht. Bemühungen
des Betriebsrates innerhalb der Frist führen nicht zu Wahrung
derselben, da es nicht zu dessen Aufgaben gehört, indi-
viduelle Ansprüche geltend zu machen. Der Arbeitgeber muß
ohne ausdrückliche Geltendmachung nicht von einem Weiter-
beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ausgehen, wenn
sich der Arbeitnehmer in einer Altersgruppe befindet, in der
oftmals das Arbeitsverhältnis zwecks frühen Renteneintrittes
beendet wird.

LAG Rheinland-Pfalz, 23.5.2005 - 7 Sa 105/05

 >> Bei Leistungsschwäche bedarf es vor Kündigung einer
    Abmahnung

Soll einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gekündigt werden,
so ist dieser zuvor abzumahnen und ihm anschließend eine
Bewährungschance zu geben. Es muß die Möglichkeit einer
Verhaltensänderung gegeben werden, ist dies nicht möglich -
z.B. aufgrund von Krankheit nach Erhalt der Abmahnung - so
kann nicht ohne weiteres gekündigt werden.

LAG Rheinland-Pfalz, 25.1.2006 - Az: 9 Sa 786/05

 >> 5 EURO veruntreut - fristlose Kündigung!

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist auch
dann gerechtfertigt, wenn lediglich ein Kleinstbetrag
(vorliegend 5 EURO) am Arbeitsplatz veruntreut wurde, da es
sich um ein Eigentumsdelikt handelt. Das ein Strafverfahren
zuvor wegen geringer Schuld eingestellt wurde, ist hierbei
unerheblich.

ArbG Frankfurt/Main, 23.8.2006 - Az: 22 Ca 803/06

 >> Teilzeit- zu Vollzeitstelle per Änderungskündigung?

Soll eine bestehende Teilzeit- in eine Vollzeitstelle
mittels Änderungskündigung gewandelt werden und ist dies
aufgrund der Neuorganisation des Betriebs zwingend erforder-
lich, so kann die Änderungskündigung gerechtfertigt sein.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sind die selben
Anforderungen wie bei der Ablehnung eines Teilzeitbegehrens
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 4 S. 1
TzBfG) zu stellen.

LAG Nürnberg, 23.2.2006 - Az: 5 Sa 224/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Krankmeldung angeblich nicht abgesandt - Wer trägt die
    Beweislast?
 >> Wer altes Hack verkauft fliegt!
 >> Stewardess ist keine Reinigungskraft!
 >> Freiwillige Zulagen sind widerrufbar

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Treuepflicht
    des Arbeitnehmers (Teil 2)

  > Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsschutzvorschriften einzu-
halten. Besonders bedeutsam die dabei die Unfallverhütungs-
richtlinien der Berufsgenossenschaften. Der Arbeitgeber wird
dabei durch die jeweils zuständigen Behörden überwacht.
Verstöße werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
geahndet.

  > Beitragsabzug zur Sozialversicherung

Die Verletzung dieser Pflicht führt zu Schadensersansprüchen
des Arbeitnehmers. Verstöße sind strafbar bzw. werden als
Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

  > Persönlichkeitsschutz

Der Arbeitgeber ist zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeit-
nehmers verpflichtet. Dazu gehört, dass er Mobbing entschieden
entgegen tritt, ebenso sexuellen Belästigungen. Ferner sind
z.B. akademischer Titel des Arbeitnehmers zu respektieren.

  > Einzelne Auswirkungen der Fürsorgepflicht

Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ist auf besondere
Anforderungen des Arbeitsplatzes hinzuweisen.

Informationspflicht des Arbeitgebers über besondere betrieb-
liche Leistungen und Vergünstigungen, vor allem wenn der
Arbeitnehmer einen Antrag stellen muß (z.B. betr. Alters-
versorgung). Auskünfte müssen absolut richtig und voll-
ständig sein. Hinweispflichten auch bei Beendigung des
Arbeitsvertrages, jedenfalls wenn die Kündigung vom Arbeit-
geber ausgeht oder einvernehmlich gewollt ist (z.B. über
Sperrfristen beim Bezug von Arbeitslosengeld).

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beförderungen.

Die Bestimmungen des Allgemeine Gleichbehandlungsgestz (AGG)
sind zu beachten.

Anspruch des Arbeitnehmers auf richtige Berechnung seiner
Vergütung.

Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber
grundsätzlich anzeigen. Personalakten unterliegen der
Verschwiegenheitspflicht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen Auskünfte an
neue Arbeitgeber (wenn der Arbeitnehmer mit deren Erteilung
einverstanden ist!) nicht grundlos verweigert werden. Solche
Auskünfte müssen aber wahr sein, dürfen den Leumund des
Arbeitnehmers nicht verletzen und keine Dinge offenbaren,
die der Schweigepflicht unterliegen (z.B. Charaktereigen-
schaften).

Abhören von Dienstgesprächen des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber ist regelmäßig nicht zulässig. Illegal erlangte
Informationen kann der Arbeitgbeber auch vor Gericht nicht
verwerten (BVerfGer 91).

  > Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber
willkürliche Differenzierungen bei der Behandlung der
Arbeitnehmer auf den Gebieten, die seinem Weisungsrecht
unterliegen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Gratifikationen, Zugang zu sozialen Einrichtungen, Anordnung
von Kurzarbeit, Torkontrollen, Alkohol- und Rauchverbot,
Anordnung von Versorgungszulagen.

BAG: Eine sog. Arbeitsmarktzulage, die übertariflich bezahlt
wird, um bei angespannter Arbeitsmarktlage Kräfte zu gewinnen
oder im Betrieb zu halte, muss an neu eintretende Arbeit-
nehmer nicht auch bezahlt werden, wenn der Arbeitsmarkt sich
wieder entspannt hat.

Anders:
Wenn Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell ausgehandelt werden, z.B. Lohnhöhe. Aber: kein
Ausschluß von Teilzeitkräften bei allgemeinen Lohnerhöhungen
für Vollzeitarbeitnehmern.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fahrzeiten - Arbeitszeit?
 >> Anwalt für den Betriebsrat?

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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