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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2006]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                 Oktober 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Firmeneigenen Joghurt gegessen - fristlose Kündigung?

Es ist unzulässig, einer Küchenhilfe nach dem Verzehr eines
firmeneigenen Joghurts im Wert von ca. 0,40 EUR fristlos zu
kündigen. Im weiteren Verlauf hatte die Küchenhilfe auf das
abgelaufene Verfallsdatum hingewiesen, dennoch die fristlose
Kündigung erhalten. Zwar ist beim Diebstahl oder Verzehr von
geringwertigen Lebensmitteln eine Kündigung möglich, es ist
jedoch eine rechtswidrige Zueignung notwendig.

Hessisches LAG, 18.7.2006 - Az: 5/11 Sa 764/05

 >> Manipuliertes Attest - fristlose Kündigung!

Es handelt sich um eine gravierende Pflichtverletzung, wenn
ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest am Computer mani-
puliert - dies ist insbesondere bei einer Flugtauglichkeits-
bescheinigung der Fall. Es muß dem Arbeitnehmer auch ohne
ausdrückliche Abmahnung bekannt sein, daß eine solche
Manipulation nicht akzeptabel ist. Daher ist eine fristlose
Kündigung ohne Abmahnung zulässig.

ArbG Frankfurt/Main, 27.7.2006 - Az: 18 Ca 6861/05

 >> Anspruch auf Überstundenbezahlung durch Spesenab-
    rechnung?

Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist grundsätzlich
nicht durch Reisekosten und Spesenabrechnungen der Firma
belegbar, da sich hieraus nicht ergibt wie und wie viel
gearbeitet wurde. Die Abrechnung alleine reicht nicht als
Beweis für eine arbeitsvertragliche Tätigkeit aus.

ArbG Frankfurt/Main, 17.7.2006 - Az: 1 Ca 9384/05

 >> Arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsklausel ist zulässig

Es ist grundsätzlich zulässig, arbeitsvertraglich Frei-
willigkeitsklauseln über das 13. Monatsgehalt und ähnliche
Sonderzahlungen zu vereinbaren. Dies betrifft auch mögliche
Zusatzvereinbarungen.
Eine aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommene Kürzung
ist daher zulässig.

ArbG Frankfurt/Main, 26.7.2006 - Az: 22 Ca 1926/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Privatpost auf Firmenkosten kann den Job kosten!
 >> Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsver-
    hältnisses
 >> Allgemeine Fristen für Abmahnungen?
 >> Kündigung bei Langzeiterkrankung

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.650 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Treuepflicht
    des Arbeitnehmers (Teil 1)

  > Allgemeines

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist eine Nebenpflicht
aus dem Arbeitvertrag, der auf Seiten des Arbeitnehmers
dessen Treuepflicht entspricht.

Zu unterscheiden sind als hauptsächliche Pflichtenkteise
des Arbeitgebers:

Sicherung der Betriebsräume
Sicherung von eingebrachten Sachen
Arbeitsschutz
Beitragsabzug zur Sozialversicherung
Persönlichkeitsschutz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz

  > Die Sicherung der Betriebsräume

Rechtsquelle sind § 618 Abs.1 BGB, § 62 Abs.1 HGB, § 120a
HGB: Der AN ist gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu
schützen. Aktuell ist der Nichtraucherschutz.

Bei Aufnahme in häusliche Gemeinschaft ist bei der Gestaltung
von Räumen, Verpflegung und Arbeitszeit Rücksicht auf
Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Arbeitnehmers zu
nehmen.

Bei Gemeinschaftsunterkünften - eigenen und angemieteten - darf
Gesundheit und sittliches Empfinden der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt werden. Einzelheiten: § 120c GewO

Gestaltung von Arbeitsstätten und Werkzeugen ist vielfach
öffentlich-rechtl. geregelt z.B: ArbStättVO, GefahrstoffVO.

  > Der Schutz der vom Arbeitnehmer eingebrachten Sachen

Bei der Haftung des Arbeitgebers bibt es 4 Fallgruppen:
Persönlich unentbehrliche Sachen des Arbeitnehmers (Kleidung,
Uhr, Fahrkarte, angemessener Geldbetrag). Der Arbeitgeber
muß für angemessene Verwahrmöglichkeit sorgen (Spind, Schub-
lade usw.). Falls durch Verschulden des Arbeitgebers oder
seiner Erfüllungsgehilfen Schäden andiesen Sachen eintreten,
entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter-
füllung, evtl. ist Mitverschulden des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen. Gleichgestellt: damit sind:
Unmittelbar arbeitsdienliche, aber nicht notwendige Sachen,
die mit dem Arbeitsverhältnis in engem Zusammenhang stehen
(Fachbücher, Werkzeug, Taschenrechner).
Mittelbar arbeitsdienliche Sachen, deren Verwendung im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sinnvoll ist. Wesent-
licher Fall: private Beförderungsmittel. Arbeitgeber hat
hier geeignete Verwahrmöglichkeiten zu schaffen, wenn ihm
dies zuzumuten und die Belastung nicht übermäßig ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung zu Thema Parkplatz:

Abschließbare Fahrradständer in der Innenstadt sind im
allgemeinen zumutbar.

PKW-Parkraum ist ohne weiteres nur in Außenbezirken zumut-
bar. Auch dann besteht kein Anspruch der einzelnen Mit-
arbeiter auf "eigenen Parkplatz". Der Arbeitgeber hat den
Parkraum verkehrssicher zu halten: Streupflicht, ausreichende
Beleuchtung, verkehrsgerechte Gestaltung der Flächen,
Immisionsschutz, notfalls Überdachung. Ein vereinbarter
Haftungsauschluß für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist
möglich.

Abschleppen eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs vom Firmenparkplatz
ist zulässig, wenn unberechtigt geparkt wird und dadurch
Behinderungen auftreten und betriebliche Schäden anderweitig
nicht zu verhindern sind.

Luxusgegenstände

Bei ihnen besteht keine besondere Obhutspflicht des Arbeit-
gebers, es sei denn, vom Arbeitnehmer wird erwartet, daß er
solche Sachen zur Arbeit bringt (zB. Schmuckverkäuferin).
Verletzt der Arbeitgeber seine generelle Obhutspflicht,
schuldet er Schadensersatz nur zum Normalwert einer
eingebrachten Sache.

  > Dienstlich benutztes Eigentum des Arbeinehmers

Hierunter fallen z.B. Kraftfahrzeuge. Der Arbeitgeber haftet,
wenn er (oder einer seiner Erfüllungsgehilfen) die Sache
schuldhaft beschädigt hat. Ausnahmen:

Der Arbeitgeber schuldet Aufwandsersatz, wenn Arbeitnehmer
bei der Arbeit einen Schaden erleidet, mit dem er nicht zu
rechnen braucht und der völlig außergewöhnlich ist, da der
Arbeitslohn dafür nicht gedacht ist.

Der Arbeitnehmer setzt sein Kfz im Dienste des Arbeitgebers
ein und erleidet einen Schaden, den der Arbeitgeber nach den
Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung tragen
müßte und der Einsatz wurde mit wirklichem oder mutmaßlichem
Willen des Arbeitgebers im betrieblichen Interesse
vorgenommen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Leiharbeit – was ist das eigentlich?
 >> Fristgerechte Umsetzung der Arbeitszeitregelung für
    Ärzte auf der Kippe

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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