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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Oktober 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Firmeneigenen Joghurt gegessen -
fristlose Kündigung?
Es ist unzulässig, einer Küchenhilfe
nach dem Verzehr eines
firmeneigenen Joghurts im Wert von ca. 0,40
EUR fristlos zu
kündigen. Im weiteren Verlauf hatte
die Küchenhilfe auf das
abgelaufene Verfallsdatum hingewiesen, dennoch
die fristlose
Kündigung erhalten. Zwar ist beim Diebstahl
oder Verzehr von
geringwertigen Lebensmitteln eine Kündigung
möglich, es ist
jedoch eine rechtswidrige Zueignung notwendig.
Hessisches LAG, 18.7.2006 - Az: 5/11 Sa 764/05
>> Manipuliertes Attest - fristlose
Kündigung!
Es handelt sich um eine gravierende Pflichtverletzung,
wenn
ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest
am Computer mani-
puliert - dies ist insbesondere bei einer
Flugtauglichkeits-
bescheinigung der Fall. Es muß dem
Arbeitnehmer auch ohne
ausdrückliche Abmahnung bekannt sein,
daß eine solche
Manipulation nicht akzeptabel ist. Daher
ist eine fristlose
Kündigung ohne Abmahnung zulässig.
ArbG Frankfurt/Main, 27.7.2006 - Az: 18 Ca
6861/05
>> Anspruch auf Überstundenbezahlung
durch Spesenab-
rechnung?
Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung
ist grundsätzlich
nicht durch Reisekosten und Spesenabrechnungen
der Firma
belegbar, da sich hieraus nicht ergibt wie
und wie viel
gearbeitet wurde. Die Abrechnung alleine
reicht nicht als
Beweis für eine arbeitsvertragliche
Tätigkeit aus.
ArbG Frankfurt/Main, 17.7.2006 - Az: 1 Ca
9384/05
>> Arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsklausel
ist zulässig
Es ist grundsätzlich zulässig, arbeitsvertraglich
Frei-
willigkeitsklauseln über das 13. Monatsgehalt
und ähnliche
Sonderzahlungen zu vereinbaren. Dies betrifft
auch mögliche
Zusatzvereinbarungen.
Eine aus wirtschaftlichen Erwägungen
vorgenommene Kürzung
ist daher zulässig.
ArbG Frankfurt/Main, 26.7.2006 - Az: 22 Ca
1926/06
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>> Privatpost auf Firmenkosten kann
den Job kosten!
>> Ordentliche Kündigung eines
befristeten Arbeitsver-
hältnisses
>> Allgemeine Fristen für Abmahnungen?
>> Kündigung bei Langzeiterkrankung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
und Treuepflicht
des Arbeitnehmers (Teil
1)
> Allgemeines
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
ist eine Nebenpflicht
aus dem Arbeitvertrag, der auf Seiten des
Arbeitnehmers
dessen Treuepflicht entspricht.
Zu unterscheiden sind als hauptsächliche
Pflichtenkteise
des Arbeitgebers:
Sicherung der Betriebsräume
Sicherung von eingebrachten Sachen
Arbeitsschutz
Beitragsabzug zur Sozialversicherung
Persönlichkeitsschutz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz
> Die Sicherung der Betriebsräume
Rechtsquelle sind § 618 Abs.1 BGB, §
62 Abs.1 HGB, § 120a
HGB: Der AN ist gegen Gefahren für Leben
und Gesundheit zu
schützen. Aktuell ist der Nichtraucherschutz.
Bei Aufnahme in häusliche Gemeinschaft
ist bei der Gestaltung
von Räumen, Verpflegung und Arbeitszeit
Rücksicht auf
Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des
Arbeitnehmers zu
nehmen.
Bei Gemeinschaftsunterkünften - eigenen
und angemieteten - darf
Gesundheit und sittliches Empfinden der Arbeitnehmer
nicht
beeinträchtigt werden. Einzelheiten:
§ 120c GewO
Gestaltung von Arbeitsstätten und Werkzeugen
ist vielfach
öffentlich-rechtl. geregelt z.B: ArbStättVO,
GefahrstoffVO.
> Der Schutz der vom Arbeitnehmer eingebrachten
Sachen
Bei der Haftung des Arbeitgebers bibt es 4
Fallgruppen:
Persönlich unentbehrliche Sachen des
Arbeitnehmers (Kleidung,
Uhr, Fahrkarte, angemessener Geldbetrag).
Der Arbeitgeber
muß für angemessene Verwahrmöglichkeit
sorgen (Spind, Schub-
lade usw.). Falls durch Verschulden des Arbeitgebers
oder
seiner Erfüllungsgehilfen Schäden
andiesen Sachen eintreten,
entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichter-
füllung, evtl. ist Mitverschulden des
Arbeitnehmers zu
berücksichtigen. Gleichgestellt: damit
sind:
Unmittelbar arbeitsdienliche, aber nicht
notwendige Sachen,
die mit dem Arbeitsverhältnis in engem
Zusammenhang stehen
(Fachbücher, Werkzeug, Taschenrechner).
Mittelbar arbeitsdienliche Sachen, deren
Verwendung im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
sinnvoll ist. Wesent-
licher Fall: private Beförderungsmittel.
Arbeitgeber hat
hier geeignete Verwahrmöglichkeiten
zu schaffen, wenn ihm
dies zuzumuten und die Belastung nicht übermäßig
ist.
Beispiele aus der Rechtsprechung zu Thema
Parkplatz:
Abschließbare Fahrradständer in
der Innenstadt sind im
allgemeinen zumutbar.
PKW-Parkraum ist ohne weiteres nur in Außenbezirken
zumut-
bar. Auch dann besteht kein Anspruch der
einzelnen Mit-
arbeiter auf "eigenen Parkplatz". Der Arbeitgeber
hat den
Parkraum verkehrssicher zu halten: Streupflicht,
ausreichende
Beleuchtung, verkehrsgerechte Gestaltung
der Flächen,
Immisionsschutz, notfalls Überdachung.
Ein vereinbarter
Haftungsauschluß für leichte und
mittlere Fahrlässigkeit ist
möglich.
Abschleppen eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs vom
Firmenparkplatz
ist zulässig, wenn unberechtigt geparkt
wird und dadurch
Behinderungen auftreten und betriebliche
Schäden anderweitig
nicht zu verhindern sind.
Luxusgegenstände
Bei ihnen besteht keine besondere Obhutspflicht
des Arbeit-
gebers, es sei denn, vom Arbeitnehmer wird
erwartet, daß er
solche Sachen zur Arbeit bringt (zB. Schmuckverkäuferin).
Verletzt der Arbeitgeber seine generelle
Obhutspflicht,
schuldet er Schadensersatz nur zum Normalwert
einer
eingebrachten Sache.
> Dienstlich benutztes Eigentum des
Arbeinehmers
Hierunter fallen z.B. Kraftfahrzeuge. Der
Arbeitgeber haftet,
wenn er (oder einer seiner Erfüllungsgehilfen)
die Sache
schuldhaft beschädigt hat. Ausnahmen:
Der Arbeitgeber schuldet Aufwandsersatz, wenn
Arbeitnehmer
bei der Arbeit einen Schaden erleidet, mit
dem er nicht zu
rechnen braucht und der völlig außergewöhnlich
ist, da der
Arbeitslohn dafür nicht gedacht ist.
Der Arbeitnehmer setzt sein Kfz im Dienste
des Arbeitgebers
ein und erleidet einen Schaden, den der Arbeitgeber
nach den
Grundsätzen der eingeschränkten
Arbeitnehmerhaftung tragen
müßte und der Einsatz wurde mit
wirklichem oder mutmaßlichem
Willen des Arbeitgebers im betrieblichen
Interesse
vorgenommen.
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>> Leiharbeit – was ist das eigentlich?
>> Fristgerechte Umsetzung der Arbeitszeitregelung
für
Ärzte auf der Kippe
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