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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unzumutbares Arbeitsangebot
Die Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber ist nur zumutbar
im Sinne von § 11 Satz 1 Nr 2 KSchG, wenn sie auf den Erwerb
von Zwischenverdienst gerichtet ist. Auf eine dauerhafte
Änderung des Arbeitsvertrags braucht sich der Arbeitnehmer
nicht einzulassen.BAG, 11.1.2006 - Az: 5 AZR 98/05
>> Genehmigter Urlaub muß nicht verschoben werden!
Dem Verlangen des Arbeitgebers einen genehmigten Urlaub zu
verlegen muß der Arbeitnehmer nicht nachkommen.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der sich geweigert hatte den
Urlaub um zwei Wochen zu verschieben, wegen eigenmächtiger
Urlaubsnahme entlassen. Die Kündigung wurde für unwirksam
erklärt, da ein Widerruf des Urlaubs nur dann zulässig ist,
wenn ansonsten eine wirtschaftlich existenzbedrohende
Situation für den Betrieb entstehen würde. Organisatorische
Schwierigkeiten sind jedoch nicht ausreichend.ArbG Frankfurt/Main, 22.5.2006 - Az: 2 Ca 4283/05
>> Bezugnahme auf Tarifvertrag
Die vertragliche Bezugnahme auf einen bestimmten für das
Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die diesen
"ergänzenden Tarifverträge" erfasst bezüglich letzterer
regelmäßig ebenfalls nur einschlägige Tarifverträge, also
solche, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis
fällt.BAG, 15.3.2006 - Az: 4 AZR 75/05
>> Nicht zur Prostitution auffordern!
Es kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn
ein Hoteldiener eine Passantin auffordert, im Hotel der
Prostitution nachzugehen, da hieraus eine erhebliche Ruf-
und Geschäftsschädigung für das Hotel ergeben kann.LAG Köln, 21.2.2006 - Az: 9 (7) Sa 668/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Nicht immer Vergütung von Überstunden
>> Befristung bei Drittmittelfinanzierung
>> Schicht vergessen - außerordentliche Kündigung?
>> Gefälschte Zeugnisse - arglistige TäuschungDen Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sichern Ansprüche des Arbeitgebers aus dem
Arbeitsverhältnis, falls der Arbeitnehmer seinen Pflichten
nicht nachkommt. Die Vertragsstrafe muß im Arbeitsvertrag
ausdrücklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein.
Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen.
Als Vertragsstrafe wird i.a. ein Monatslohn von der Recht-
sprechung für zulässig gehalten (vgl. jedoch unten) aber
auch der Verlust freiwillig gewährter Vorteile z.B.
Gratifikationen.
Eine Vertragsstrafenklausel ist nichtig, wenn durch sie
zwingende Haftungsbestimmungen umgangen werden, z.B. Grund-
sätze über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung oder
wenn eine Knebelung des Arbeitnehmers eintritt, z.B. Verlust
des Kündigungsrechts.Üblicherweise kommt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
für folgende Fälle zum Einsatz:- Nichtantritt der Stelle (Zulässig: LAG Rheinland-Pfalz -
Az: 6 Sa 1351/99; BAG, 4.3.2004 - Az: 8 AZR 196/03)
- Arbeitsverweigerung
- Nichteinhalten der Kündigungsfrist
- Verstoß gegen VerschwiegenheitspflichtenEs sind jedoch auch weitere Punkte möglich.
Unterschiede für die Zulässigkeit von Vertragsstrafen
ergeben sich daraus, ob eine Vertragsstrafe zwischen den
Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden oder Teil
eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags ist.Eine in einem Individualvertrag vereinbarte Vertragsstrafe
ist grundsätzlich zulässig, sofern die Höhe der Strafe
angemessen ist und auch keine zwingenden Haftungs-
bestimmungen umgangen werden. Eine unverhältnismäßig hohe
Strafe kann im Streitfall vom Arbeitsgericht reduziert
werden (§ 343 BGB. Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird
zunächst vermutet, es ist Sache des Arbeitnehmers darzulegen
und ggf. zu beweisen, daß die Vertragsverletzung nicht von
ihm zu vertreten ist oder aber ein gerechtfertigtes Handeln
vorlag.Auch in einem Formularvertrag ist eín Vertragsstrafenver-
sprechen z.B. wegen Nichtantritt der Arbeit aufgrund der
besonderen Interessenlage des Arbeitgebers möglich. Das
Verbot solcher Vertragsstrafen in § 309 Nr. 6 BGB gilt im
Arbeitsrecht nur eingeschränkt. Wenn aber eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Abrede vorliegt
(Verstoß gegen Treu und Glauben), ist die entspr. Ver-
einbarung unzulässig.
In jedem Fall muss die Regelung klar und verständlich sein:"Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus
ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist
(§ 307 I Satz 2 BGB). Unangemessen ist eine Regelung, wonach
eine Vertragsstrafe durch „schuldhaft vertragswidriges Ver-
halten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst“ verwirkt ist,
weil sie nicht erkennen lässt, durch welche konkrete Pflicht-
verletzung die Vertragsstrafe verwirkt wird. Die auslösende
Pflichtverletzung muss so klar bezeichnet sein, dass sich der
Versprechende darauf einstellen kann. Globale Strafver-
sprechen, die auf die Absicherung aller vertraglichen
Pflichten zielen, sind unwirksam.
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04
NZA 2005, 1053"Ist die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt, so ist sie
unwirksam. Übersteigt die Vertragsstrafe das für den Zeit-
raum der Kündigungsfrist anfallende Gehalt, so ist die Strafe
regelmäßig zu hoch (BAG, 4.3.2004 - Az: 8 AZR 196/03). Auch
eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts kann bei
entsprechender Ausgestaltung der Abrede bereits zu hoch
sein:"Eine in einem Arbeitsvertrag geregelte Vertragsstrafe, nach
der bei fristlosen Kündigungen nach § 626 BGB eine sofortige
Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes fällig wird
und nach der die Strafe vom Nachweis des tatsächlichen
Schadens unabhängig ist, stellt eine allgemeine Geschäfts-
bedingung klar, die nach § 309 Nrn. 5b und 6 BGB unwirksam
ist.
ArbG Nienburg, Urteil vom 23.01.2003 - 2 Ca 624/02
NZA-RR 2004, 73"."Eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt für den Fall
des Nichtantritts eines Arbeitsverhältnisses bei verein-
barter Probezeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist
benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i. S. des §
307 I BGB.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2003 - 11 Sa 17/03
DB 2003, 2551""Trotz einzuhaltender vierwöchiger Kündigungsfrist ist die
bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung versprochene
Vertragsstrafe i. H. eines Monatsentgelts unangemessen hoch,
sobald in das Monatseinkommen eine Aufwandsentschädigung
bis zu 40 % des Gesamteinkommens eingerechnet ist (Auslands-
aufenthalt).
LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2004 - 7 Sa 85/04
NZA-RR 2005, 128".Ist die Klausel unwirksam, so kommt eine geltungserhaltende
Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht. Die Vertrags-
strafe wird daher nicht vom Gericht auf eine für angemessen
gehaltene Höhe abgesenkt. Nur dann, wenn die Klausel als
solche wirksam ist, kommt eine Herabsetzung der Vertrags-
strafe durch das Gericht im Einzelfall in Betracht (§ 343
BGB).>> Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt Anfang
August 2006 in Kraft. Mit diesem Gesetz kommt Deutschland
seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales
Recht umzusetzen. Die Richtlinien betreffen verschiedene
Bereiche der Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im
Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen
gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende
oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch
das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privat-
personen - insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienst-
leistern oder Vermietern.Details zu:
- Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf
- Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts
- Rechtsschutz
- Antidiskriminierungsstelle des Bundesfinden Sie unter:
http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/goto.asp?x=news/2006/news_246.html>> Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Eltern-
zeit ab Januar 2007Der Erlass neuer Verwaltungsvorschriften zum Kündigungs-
schutz bei Elternzeit ist wegen des Außerkrafttretens des
Bundeserziehungsgeldgesetzes am 31. Dezember 2006 erforder-
lich. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort
(16/2259) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion
(16/2136).
Auf die Elternzeit finden damit unabhängig vom Zeitpunkt
der Geburt des Kindes ab 1. Januar 2007 die Regelungen des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Anwendung.
Die Regierung bestätigt, sie beabsichtige eine inhalts-
gleiche Übernahme der bisherigen Vorschriften in das neue
Recht.
Es sollen lediglich redaktionelle Änderungen im Sprach-
gebrauch vorgenommen werden. Dies gilt besonders für den
Begriff "Elternzeit", der künftig statt der Formulierung
"Erziehungsurlaub" im Gesetzestext verwendet wird.
Die neuen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Kündigungsschutz bei Elternzeit nach dem BEEG werden
umgehend nach dessen Inkrafttreten erlassen. Dabei sei die
Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Der Zeitpunkt für die Zuleitung der Verwaltungsvorlage an
die Länderkammer könne aber noch nicht benannt werden, heißt
es in der Antwort. Es gebe aber für die Länder keine Grund-
lage, eigene Verwaltungsvorschriften zu verfassen.Quelle: PM Bundestag
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diesen Monat zusätzlich:>> Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
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