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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juni 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kein Aufhebungsvertrag per Fax
Ein Aufhebungsvertrag muß aufgrund der
Schriftformerforder-
nis des § 623 BGB schriftlich niedergelegt
werden und die
Unterschriften beider Vertragspartner enthalten.
Übermittelt nun ein Arbeitnehmer ein
ihm ohne Unterschrift
überlassenes Vertragsexemplar nach Unterschrift
per Fax an
den Arbeitgeber, so ist die Schriftform nicht
eingehalten.
Das Telefax entspricht nicht dem schriftlichen
Original und
es fehlt an den eigenhändigen Unterschriften
der Vertrags-
partner auf der jeweils für die andere
Partei bestimmten
Ausfertigung.
LAG Düsseldorf, 29.11.2005 – Az: 16 Sa
1030/05
>> Konkurrentenklage als Befristungsgrund
1. Eine mündlich und damit nach §
14 Abs 4 TzBfG, § 125 Satz
1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung
wird durch die nach
Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung
in einem
Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.
2. Die Aufzählung von Sachgründen
für die Befristung von
Arbeitsverträgen in § 14 Abs 1
Satz 2 Nr 1 bis 8 TzBfG ist
nicht abschließend. Die Befristung
kann auch durch andere,
den Wertungsmaßstäben des §
14 Abs 1 TzBfG entsprechende
Sachgründe gerechtfertigt sein.
3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage
um eine dauer-
haft zu besetzende Stelle kann die Befristung
des Arbeits-
vertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten
Arbeit-
nehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits
mit dem
Konkurrenten nach § 14 Abs 1 TzBfG sachlich
rechtfertigen.
BAG, 16.3.2005 – Az: 7 AZR 289/04
>> Urlaubsübertragung auf das Folgejahr
Urlaubsansprüche können bei Vorliegen
von dringenden
betrieblichen Gründen oder in der Person
des Arbeitnehmers
liegende Gründe in das Folgejahr übertragen
werden.
Übertragener Urlaub ist innerhalb der
ersten drei Monate des
Folgejahres zu nehmen, andernfalls verfällt
dieser. Die
Übertragung vollzieht sich kraft Gesetzes,
ohne das es eines
Antrags des Arbeitnehmers oder entspr. Annahme
des Arbeit-
gebers bedarf.
LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2005 – Az: 3
Sa 433/05
>> Unterschlagungsvorwurf muß
konkretisiert werden
Eine fristlose Kündigung kann nicht auf
pauschale Unter-
schlagungsvorwürfe bzw. einen Anfangsverdacht
gestützt
werden.
Vorliegend waren im Fahrzeug eines 16 Jahre
lang
beschäftigten Taxifahrers private Aufzeichnungen
gefunden
worden, die auf eine schwarze Kasse schließen
ließen. Der
Arbeitgeber konnte jedoch keine genauen Differenzbeträge
zwischen den zurückgelegten Kilometern,
den Aufzeichnungen
der Taxi-Uhr und den abgelieferten Einnahmen
liefern. Die
unterschlagenen Beträge muß der
Arbeitgeber jedoch genau
beziffern können.
ArbG Frankfurt/Main, 21.3.2006 – Az: 4 Ca
6916/05
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diesen Monat zusätzlich:
>> Alle Nebentätigen verbieten?
>> Urlaubsabgeltung als Masseforderung
>> Unbehebbarer Wahlfehler – Abbruch
der Betriebsratswahl
>> Höheres Gehalt muß der
Arbeitnehmer beweisen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wettbewerbsbeschränkungen während
eines Arbeitsver-
hältnisses
Während des Arbeitsverhältnisses
gelten gelten allgemein §
110 GewO und bei kaufmännischen Angestellten
Wettbewerbs-
beschränkungen nach § 60 HGB. Verboten
ist der Betrieb eines
Konkurrenzunternehmens im Geschäftsbereich
des Arbeitgeber
ohne dessen Einwilligung. Erlaubt sind aber
Vorbereitungs-
handlungen für ein eigenes Geschäft
nach Ende des Arbeits-
verhältnisses ( z.B: Anmieten von Geschäftsraum,
Angebote
an Großfirmen, nicht aber Abwerben
von Kollegen und Kunden).
Bei Verstößen entstehen Schadensersatzansprüche
des AG oder
ein Eintrittsrecht in vom Arbeitnehmer abgeschlossene
Verträge. Daneben Auskunftspflicht des
Arbeitnehmers über
Konkurrenzgeschäfte.
Dieser Grundsätze wendet die Rechtsprechung
auf andere
Arbeitnehmer entsprechend an.
>> Sind Nebenbeschäftigungen erlaubt?
Nebenbeschäftigungen sind grundsätzlich
zulässig, soweit die
Erbringung der Arbeitsleistung oder berechtigte
Interessen
des Arbeitgebers nicht erheblich gefährdet
werden. Ein
generelles Verbot im Arbeitsvertrag ist nicht
zulässig, wohl
aber ein Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers
für solche
Nebentätigkeiten, an deren Unterlassung
der Arbeitgebers ein
Interesse hat.
Schwarzarbeit als Nebentätigkeit ist
verboten (SchwArbGes).
>> Wettbewerbsbeschränkiungen nach
Beendigung des Arbeits-
verhältnisses
Allgemein können Kenntnisse und Fertigkeiten,
die während
eines Arbeitsverhältnisses legal erworben
worden sind, vom
Arbeitnehmer anschließend beliebig
verwertet werden, es sei
denn, sie unterliegen einer besonderen Verschwiegenheits-
pflicht (Geschäftsgeheimnisse). Vertragliche
Wettbewerbs-
verbote können mit allen Arbeitnehmer
vereibart werden bis
auf Azubis und Jugendliche.
Bei Kaufmännischen Angestellten werden
vertragliche Wett-
bewerbsverbote in §§ 74 ff HGB
geregelt:
Voraussetzungen und Folgen:
Schriftform und Aushändigung der Urkunde
an den Arbeitnehmer
Karenzentschädigung von mindestens der
Hälfte der bisherigen
Bezüge mit Anrechnung anderweitiger
Bezüge (nicht zwingend,
wenn die Vereinbarung erst nach Beendigung
des Arbeitsver-
trages abgeschlossen wird)
Ein berechtigtes geschäftliches Interesse
des Arbeitgebers
muß geschützt sein, das Fortkommen
des Arbeitnehmers darf
nicht unbillig erschwert werden.
Höchstdauer 2 Jahre
Der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ist
für den Arbeitgeber
während des Arbeitsverhältnisses
jederzeit, für den Arbeit-
nehmer dann zulässig, wenn die Kündigung
vom Arbeitgeber
"zu verantworten" ist.
Verstöße gegen Schriftform oder
Entschädigungspflicht machen
die Klausel nichtig, sonst tritt Teilnichtigkeit
ein (das
bedeutet Zurückführung der Vereinbarung
auf das erlaubte
Maß). Wird vom Arbeitnehmer gegen ein
gültiges Wettbewerbs-
verbot verstoßen, kann der Arbeitgeber
auf Unterlassung
klagen, Schadensersatz verlangen oder von
der Vereinbarung
zurücktreten.
Entsprechende Anwendung vorstehender Regeln
auf Wettbewerbs-
verbote anderer Arbeitnehmer durch die Rechtsprechung.
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>> Wettbewerbsbeschränkungen während
eines Arbeitsver-
hältnisses
> Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
I. Genehmigungspflichtige
Nebenbeschäftigungen
II. Vertragliche Regelungen
>> Wann ist die Kündigung fristgerecht?
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