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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Atypische, doppelte Befristung zulässig
Es handelt sich lediglich scheinbar um eine Befristungs-
abrede, wenn vereinbart wird, daß ein auf bestimmte Dauer
befristetes Arbeitsverhältnis um einen bestimmten Zeitraum
verlängert wird, sofern es nicht zuvor gekündigt wurde.
In solchen Fällen ist vielmehr ein unbefristetes Arbeits-
verhältnis vereinbart, bei dem die Kündigungsmöglichkeiten
auf bestimmte Termine (Enddaten der Verlängerungsabrede)
beschränkt sind.
Neben einer solchen Abrede ist es möglich, ein zeitlich
befristetes Arbeitsverhältnis insbes. in Form der Höchst-
befristung zu vereinbaren. Da eine echte Doppelbefristung
auch möglich ist, wird der Abschluß einer wirksamen
Befristungsabrede durch die lediglich scheinbare Doppel-
befristung nicht gehindert.ArbG Bochum, 29.12.2005 – Az: 3 Ca 2833/05
>> Neue Krankheit muß vom Arbeitnehmer bewiesen werden
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann bei erneuter Arbeits-
unfähigkeit nur dann verlangt werden, wenn es sich nicht um
eine Fortsetzungserkrankung handelt. Bestreitet der Arbeit-
geber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, so ist der
Arbeitnehmer in der Beweis- und Darlegungspflicht von Tat-
sachen, die den Schluß einer neuen Krankheit zulassen. Ärzte
sind hierzu vom Arbeitnehmer von ihrer Schweigepflicht zu
befreien.LAG Hamm, 18.1.2006 – Az: 18 Sa 1418/05
>> Zulässige Verfallsklauseln in Betriebsvereinbarung
Verfallsklauseln für im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
garantierte Ansprüche sind zulässig, da hierdurch keine
unzumutbare Benachteiligung der Arbeitnehmer entsteht. Es
ist den Arbeitnehmern zuzumuten, sich über den Inhalt der
Betriebsvereinbarungen zu informieren.LAG Rheinland-Pfalz, 19.8.2004 – Az: 4 Sa 473/04
>> Änderungskündigung muß Annahme unter Vorbehalt
ermöglichen!Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, so darf die
Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt der sozialen
Gerechtfertigtheit der Änderungen nicht umgangen werden.
Eine Beendigungskündigung darf für den Fall, daß der Arbeit-
nehmer die Änderungen ablehnt, nur dann ausgesprochen werden,
wenn zuvor auf die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt
hingewiesen wurde.BAG, 21.4.2005 – Az: 2 AZR 244/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Vertragsstrafenabrede im Formulararbeitsvertrag
>> Anordnung von Überstunden und Mitbestimmung
>> Kündigung verursacht – Schadensersatz?
>> Erforderlichkeit des Interneteinsatzes ist im Einzel-
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************************************************************>> Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Der Anspruch auf Lohnfortzahlungsgesetz richtet sich nach
dem auch auf Azubis anzuwendende Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFZG).Einzelheiten der Regelung:
Die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs beträgt 6 Wochen
(§ 3 EFZG).
Der Anspruch entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Die Arbeitsunfähigkeit muß innerhalb von 3 Tagen nach Beginn
durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, der
Arbeitgeber ist berechtigt, die Anzeige auch früher zu
verlangen. Angezeigt werden muss die Arbeitsunfähigkeit aber
sofort.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur unverzüg-
lichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit oder zur rechtzeitigen
Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schuldhaft nicht nach,
kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern. Dieses
Leistungsverweigerungsrecht erlischt aber rückwirkend,
sobald der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen
ist.
Die Arbeitunfähigkeit muß unverschuldet sein.Beispiele aus der Rechtsprechung:
Ein Verschulden liegt vor bei: Teilnahme an gefährlichen
Sportarten (Solche sind allerdings vom BAG bisher noch nicht
ausdrücklich benannt worden), bei Verkehrsunfällen unter
Trunkenheit, ohne Sturzhelm oder Gurt, durch Übermüdung oder
bei schweren Verkehrsverstößen, während verbotener Schwarz-
arbeit.Auch bei Krankheit infolge Alkoholismus des Arbeitnehmers
muß der Arbeitgeber das Verschulden darlegen und beweisen;
ein Erfahrungssatz für Verschulden besteht nicht.Arbeitsunfähig krank ist auch, wer die geschuldete Arbeits-
leistung nicht ganz aber teilweise erbringen könnte.Eine vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Bescheinigung hat
die Vermutung der Richtigkeit für sich; Unrichtigkeit muß
der Arbeitgeber beweisen.
Als unverschuldet gilt auch Arbeitsunfähigkeit infolge einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechts-
widrigen Schwangerschaftsabbruchs.
Bei der Berechnung der Vergütung gilt das Lohnausfallprinzip,
deshalb sind neben dem Grundlohn alle Zuschläge, Prämien,
Gratifikationen usw. zu berücksichtigen, die dem Arbeit-
nehmer während der letzten 3 Monate vor Beginn der Erkrankung
tatsächlich entgehen, jedoch keine Überstunden, ebenso nicht
staatliche Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Schlecht-
wettergeld usw. oder verbrauchsabhängige Zulagen wie Aus-
lösung u.ä. oder Schmutzzulage.
Ein erneuter Anspruch entsteht bei Auftreten einer anderen
Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeit. Bei derselben
Krankheit müssen 6 Monate dazwischenliegen oder es müssen
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung
mindestens 12 Monate abgelaufen sein.
Geringfügig Beschäftigte können von der gesetzlichen Lohn-
fortzahlung nicht ausgenommen werden.
Durch Tarifvertrag kann eine anderweitige Berechnung der
Entgeltfortzahlung eingeführt sein.
Bei Kur- und Heilverfahren, die von einem Sozialver-
sicherungsträger oder bei nicht versicherten Arbeitnehmern
von einem Arzt verordnet worden sind, gelten entsprechende
Grundsätze.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Arbeitsunfähigkeit
>> Kündigungsschutz für Schwangere im Zeitvertrag?Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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