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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kündigung darf nicht treuwidrig
sein
Auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung
findet, darf eine Kündigung nicht treuwidrig
sein. Hierbei
wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast
angewendet,
d.h. der Arbeitnehmer trägt seine Argumente
für eine Treu-
widrigkeit vor, der Arbeitgeber muß
diese sodann entkräften
und der Arbeitnehmer muß dann ggf.
weitere Gegentatsachen
vorbringen und beweisen.
LAG Schleswig-Holstein, 28.12.2005 – Az: 2
Ta 241/05
>> Versetzung auch bei erheblichen Mehrkosten?
Wurde im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich
nur ein
bestimmter Arbeitsort vereinbart, so ist
eine betriebs-
bedingte Versetzung vom Direktionsrecht auch
dann gedeckt,
wenn diese für den Betroffenen zu erheblichen
Mehrkosten
führt.
LAG Rheinland-Pfalz, 9.12.2004 – Az: 6 Sa
326/04
>> Kein Hinweis auf geltenden Tarifvertrag
– Arbeitgeber
haftet!
Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer
auf die Geltung eines
Tarifvertrages, der im Betrieb zur Anwendung
kommt, hin-
weisen. Eine Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung
der Nach-
weispflicht kommt bei Verzug in Höhe
einer erloschenen
Entgeltfortzahlung dann zum Tragen, wenn
der Anspruch bei
gesetzmäßigem Nachweis nicht untergegangen
wäre.
BAG, 5.11.2003 – Az: 5 AZR 676/02
>> Fristbeginn muß bei Verwirkungsklauseln
nicht aus-
drücklich angegeben
werden
Auch dann, wenn der Fristbeginn in einer Verwirkungsklausel
eines Formulararbeitsvertrages nicht ausdrücklich
angegeben
wird, ist die Klausel wirksam, da aus Sicht
des Empfänger-
horizonts keine Zweifel bestehen, daß
die Frist mit Fällig-
keit der Ansprüche beginnt.
BAG, 18.3.2003 – Az: 9 AZR 44/02
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>> Mehrfach fehlende Krankmeldung –
Kündigung
>> Einstellungszusage oder doch nicht?
>> Bei objektivem Pflichtverstoß
ist Abmahnung gerecht-
fertigt
>> Lohnkürzung per Änderungskündigung?
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*2* Das Thema des Monats
>> Wer ist "scheinselbständig"?
Unter scheinselbständig versteht man
eine verdeckte
(zufällige oder beabsichtige) Arbeitnehmereigenschaft.
Die Versicherung in den Sozialversicherungen
(gesetzliche
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
setzt meist eine "Beschäftigung" des
Versicherten als
Arbeitnehmer voraus. Da die Beiträge
zu den Sozialver-
sicherungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gemeinsam
aufgebracht werden müssen, war in der
Vergangenheit ver-
stärkt die Tendenz zu beobachten, der
Beitragspflicht
dadurch zu entgehen, daß Arbeitnehmer
durch tatsächlich oder
angeblich selbständig tätige Mitarbeiter
ersetzt wurden. Zur
Bekämpfung der sog. Scheinselbständigkeit
stellte der
Gesetzgeber Regeln auf, in welchen Fällen
von einer
"Beschäftigung" und demnach nicht von
selbständiger Tätig-
keit auszugehen ist (§ 7 SGB IV). Diese
Regelungen sind
Anfang 2003 ersatzlos aus dem Sozialgesetzbuch
gestrichen
worden. § 7 IV SGB IV enthielt einen
Katalog von Kriterien,
nach denen widerlegbar vermutet wurde, wann
Schein-
selbständigkeit vorliegt. Dazu mußten
mindestens drei der
folgenden fünf Merkmale vorliegen:
* Die betreffende Person beschäftigt
ihrerseits keine
versicherungspflichtige Arbeitnehmer
mit Ausnahme solcher,
die regelmäßig nicht mehr
als 325 Euro monatlich verdienen.
* Sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur
für einen
Auftraggeber tätig.
* Der Auftraggeber (oder ein vergleichbarer
Auftraggeber)
läßt entsprechende Tätigkeiten
regelmäßig durch bei ihm
beschäftigte Arbeitnehmer erledigen.
* Die Tätigkeit läßt typische
Merkmale unternehmerischen
Handelns nicht erkennen.
* Die Tätigkeit entspricht dem äußeren
Erscheinungsbild nach
der Tätigkeit, welche die betreffende
Person für denselben
Auftraggeber zuvor auf Grund eines
Beschäftigungsver-
hältnisses ausgeübt hatte.
Von diesem Katalog waren freie Handelsvertreter
i.a. aus-
genommen.
Durch die Streichung des § 7 IV SGB IV
wurde indes das
Scheinselbständigkeitsproblem nicht
eliminiert. Im Zweifels-
fall ist weiterhin eine Klärung des
Sozialgerichts erforder-
lich. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die
betroffen sind,
können auch von sich aus den sozialversicherungsrechtlichen
Status klären lassen, um etwaigen Problemen,
die beispiels-
weise bei einer Betriebsführung aufgrund
des unklaren Status
entstehen können, vorzubeugen.
Die Rechtsprechung hat anhand der Berufsbilder
zahlreiche
Fallgruppen gebildet und unterscheidet im
jeweiligen
Einzelfall ob Scheinselbständigkeit
vorliegt oder nicht.
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>> Änderungskündigung
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