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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2006]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                   April 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Kündigung darf nicht treuwidrig sein

Auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung
findet, darf eine Kündigung nicht treuwidrig sein. Hierbei
wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast angewendet,
d.h. der Arbeitnehmer trägt seine Argumente für eine Treu-
widrigkeit vor, der Arbeitgeber muß diese sodann entkräften
und der Arbeitnehmer muß dann ggf. weitere Gegentatsachen
vorbringen und beweisen.

LAG Schleswig-Holstein, 28.12.2005 – Az: 2 Ta 241/05

 >> Versetzung auch bei erheblichen Mehrkosten?

Wurde im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich nur ein
bestimmter Arbeitsort vereinbart, so ist eine betriebs-
bedingte Versetzung vom Direktionsrecht auch dann gedeckt,
wenn diese für den Betroffenen zu erheblichen Mehrkosten
führt.

LAG Rheinland-Pfalz, 9.12.2004 – Az: 6 Sa 326/04

 >> Kein Hinweis auf geltenden Tarifvertrag – Arbeitgeber
    haftet!

Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer auf die Geltung eines
Tarifvertrages, der im Betrieb zur Anwendung kommt, hin-
weisen. Eine Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung der Nach-
weispflicht kommt bei Verzug in Höhe einer erloschenen
Entgeltfortzahlung dann zum Tragen, wenn der Anspruch bei
gesetzmäßigem Nachweis nicht untergegangen wäre.

BAG, 5.11.2003 – Az: 5 AZR 676/02

 >> Fristbeginn muß bei Verwirkungsklauseln nicht aus-
    drücklich angegeben werden

Auch dann, wenn der Fristbeginn in einer Verwirkungsklausel
eines Formulararbeitsvertrages nicht ausdrücklich angegeben
wird, ist die Klausel wirksam, da aus Sicht des Empfänger-
horizonts keine Zweifel bestehen, daß die Frist mit Fällig-
keit der Ansprüche beginnt.

BAG, 18.3.2003 – Az: 9 AZR 44/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Mehrfach fehlende Krankmeldung – Kündigung
 >> Einstellungszusage oder doch nicht?
 >> Bei objektivem Pflichtverstoß ist Abmahnung gerecht-
    fertigt
 >> Lohnkürzung per Änderungskündigung?

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wer ist "scheinselbständig"?

Unter scheinselbständig versteht man eine verdeckte
(zufällige oder beabsichtige) Arbeitnehmereigenschaft.

Die Versicherung in den Sozialversicherungen (gesetzliche
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
setzt meist eine "Beschäftigung" des Versicherten als
Arbeitnehmer voraus. Da die Beiträge zu den Sozialver-
sicherungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam
aufgebracht werden müssen, war in der Vergangenheit ver-
stärkt die Tendenz zu beobachten, der Beitragspflicht
dadurch zu entgehen, daß Arbeitnehmer durch tatsächlich oder
angeblich selbständig tätige Mitarbeiter ersetzt wurden. Zur
Bekämpfung der sog. Scheinselbständigkeit stellte der
Gesetzgeber Regeln auf, in welchen Fällen von einer
"Beschäftigung" und demnach nicht von selbständiger Tätig-
keit auszugehen ist (§ 7 SGB IV). Diese Regelungen sind
Anfang 2003 ersatzlos aus dem Sozialgesetzbuch gestrichen
worden. § 7 IV SGB IV enthielt einen Katalog von Kriterien,
nach denen widerlegbar vermutet wurde, wann Schein-
selbständigkeit vorliegt. Dazu mußten mindestens drei der
folgenden fünf Merkmale vorliegen:

* Die betreffende Person beschäftigt ihrerseits keine
  versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Ausnahme solcher,
  die regelmäßig nicht mehr als 325 Euro monatlich verdienen.
* Sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen
  Auftraggeber tätig.
* Der Auftraggeber (oder ein vergleichbarer Auftraggeber)
  läßt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch bei ihm
  beschäftigte Arbeitnehmer erledigen.
* Die Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen
  Handelns nicht erkennen.
* Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach
  der Tätigkeit, welche die betreffende Person für denselben
  Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsver-
  hältnisses ausgeübt hatte.

Von diesem Katalog waren freie Handelsvertreter i.a. aus-
genommen.

Durch die Streichung des § 7 IV SGB IV wurde indes das
Scheinselbständigkeitsproblem nicht eliminiert. Im Zweifels-
fall ist weiterhin eine Klärung des Sozialgerichts erforder-
lich. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die betroffen sind,
können auch von sich aus den sozialversicherungsrechtlichen
Status klären lassen, um etwaigen Problemen, die beispiels-
weise bei einer Betriebsführung aufgrund des unklaren Status
entstehen können, vorzubeugen.

Die Rechtsprechung hat anhand der Berufsbilder zahlreiche
Fallgruppen gebildet und unterscheidet im jeweiligen
Einzelfall ob Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Änderungskündigung

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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