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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Unkenntnis über Klagefrist –
Pech?
Eine Kündigungsschutzklage kann nachträglich
nicht
zugelassen werden, wenn lediglich Unkenntnis
über die
dreiwöchige Frist angegeben wird, da
dies die Voraus-
setzungen des § 5 Abs. 1 KSchG nicht
erfüllt. Es ist Aufgabe
des Arbeitnehmers, sich zumindest nach Kündigungsausspruch
umgehend um das ob und wie etwaiger Maßnahmen
zu kümmern.
LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2005, Az: 10 Ta
246/05
>> Videoüberwachung als Schutz
OK?
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz
kann nicht mit dem
allgemeinen Interesse des Arbeitgebers, sich
vor Straftaten
oder anderem Fehlverhalten der Mitarbeiter
schützen zu
wollen, gerechtfertigt werden. Ein solcher
Eingriff kommt
grundsätzlich nur dann in Frage, wenn
ein auf Tatsachen
beruhender konkreter Verdacht des Begehens
von Straftaten
zum Nachteil des Arbeitgebers oder aber schwerwiegender
sonstiger Verletzungen der Pflichten aus
dem Arbeits-
verhältnis gegen den Arbeitnehmer besteht.
ArbG Göttingen, 13.12.2005 - Az: 4 Ga
6/05
>> Wenn die Arbeitsstätte ständig
wechselt – keine
Entfernungspauschale!
Für Fahrten zu ständig wechselnden
Arbeitsstätten kann ein
Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale geltend
machen. Die
Aufwendungen für diese Fahrten sind
nur dann abziehbar, wenn
diese konkret nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden.
BFH, 11.5.2005 – Az: VI R 70/03
>> Befristung unwirksam – rechtzeitig
handeln!
Besteht kein sachlicher Grund für die
Befristung eines
Arbeitsverhältnisses, so besteht das
Arbeitsverhältnis
unbefristet fort. Diese Rechte sind jedoch
binnen drei
Wochen nach Ablauf des befristeten Vertrags
geltend zu
machen, indem gegen die Befristung geklagt
wird. Nach Ablauf
der Frist besteht kein Recht auf Fortführung
des Arbeits-
verhältnisses.
LAG Rheinland-Pfalz – Az: 2 Sa 522/04
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>> Fax für den Betriebsrat
>> Kündigung bei privater Internetnutzung?
>> Nichteinstellung provoziert – Arbeitslosenhilfe
kürzen?
>> Klagefrist muß auch bei Unkenntnis
beachtet werden!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Annahmeverzug des Arbeitgebers
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine
Vergütung zu
zahlen kann auch dann bestehen, wenn der
Arbeitnehmer nicht
tätig geworden ist. Nimmt ein Arbeitgeber
eine vom Arbeit-
nehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an,
so liegt ein
Annahmeverzug vor.
In der Praxis betrifft dies im allgemeinen
Fälle von
Kündigungen, die sich im Kündigungsschutzprozeß
als unwirk-
sam herausgestellt haben.
Hier muß der Arbeitnehmer seine Leistung
gar nicht tat-
sächlich anbieten, um einen Annahmeverzug
herbeizuführen.
Dies betrifft sowohl die Fälle der außerordentlichen
Kündigung als auch der ordentlichen
Kündigung für die Zeit
nach Ablauf der Kündigungsfrist oder
der sofortigen
Suspendierung. Der Arbeitgeber gerät
ohne weiteres Zutun in
Annahmeverzug. Es wird davon ausgegangen,
daß ein ordnungs-
gemäßes Angebot bereits darin
besteht, daß der Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage erhebt. Dies gilt
nach neuerer Recht-
sprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer
im Verlauf des
Rechtsstreits arbeitsunfähig und dies
dem Arbeitgber nicht
bekannt war. Es besteht daher rückwirkend
Anspruch auf die
gesamte Vergütung, wenn sich die Unwirksamkeit
der Kündigung
herausstellt. Zur Sicherheit sollte jedoch
vorsorglich
gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage
die Arbeits-
leistung nochmals ausdrücklich angeboten
werden.
Der Annahmeverzug kann vermieden werden, indem
dem Arbeit-
nehmer die vertraglich geschuldete Arbeit
wieder zugewiesen
wird. Die konkrete Zuweisung der Tätigkeit
ist erforderlich,
um den Annahmeverzug zu beenden; es genügt
nicht, gegenüber
dem Arbeitnehmer zu erklären, daß
das Arbeitsverhältnis
trotz Kündigung fortbestehen soll.
Kommt es zu einem Annahmeverzug des Arbeitgebers,
so die
vereinbarte Vergütung für die in
der Folge nicht geleistete
Arbeit verlangt werden. Eine Verpflichtung
zur Nachleistung
besteht nicht. Spart der Arbeitnehmer durch
das Unterbleiben
der Dienstleistung, so wird dies angerechnet.
Ein gleiches
gilt für durch anderweitige Nutzung
der Dienste Erworbenes
oder zu erwerben böswillig Unterlassenes.
Der Arbeitnehmer
ist aber nicht verpflichtet, während
des Verzugszeitraums
eine Meldung bei der Arbeitsagentur durchzuführen.
Erhält
der Arbeitnehmer daher kein Arbeitslosengeld,
so ist dies
kein böswilliges Unterlassen, da den
Arbeitnehmer keine
Obliegenheit trifft, die Arbeitsagentur in
Anspruch zu
nehmen. Daher ist Verzugslohn in voller Höhe
zu zahlen.
Hinweis: Im Verhältnis zu getrennt lebenden
oder
geschiedenen Ehegatten oder Kindern, gegenüber
denen eine
Unterhaltsverpflichtung besteht, besteht
eine Obliegenheit,
sich nicht nur arbeitslos zu melden, sondern
auch eigene
Erwerbsbemühungen zu unternehmen!
Gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis,
so muß auf
etwaige Verfallsklauseln geprüft werden,
da je nach Aus-
prägung Ansprüche u.U. innerhalb
von bestimmten Fristen
schriftlich oder gar gerichtlich gelten zu
machen sind.
>> Anhörungsrecht des Betriebsrats
bei allen Kündigungen
Der Betriebsrat ist bei allen Kündigungen
anzuhören, hierzu
ist der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG
verpflichtet. Ein
Verstoß dagegen macht die Kündigung
unwirksam. Der Betriebs-
rat hat in diesem Rahmen die Möglichkeit,
Argumente für oder
gegen die Kündigung vorzubringen und
hierdurch beeinflussend
auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat
muß hierzu
umfassend informiert werden und die Möglichkeit
zur
Stellungnahme haben. Der Arbeitgeber muß
dem Betriebsrat
daher eine Frist für die Stellungnahme
geben, die bei einer
ordentlichen Kündigung eine Woche und
bei einer außerordent-
lichen Kündigung drei Tage betragen
muß. Längere Fristen
sind ebenfalls zulässig.
Einwände gegen die Kündigung führen
jedoch nicht dazu, daß
der Arbeitgeber an der Kündigung gehindert
wird, da der
Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern
nur ein
Anhörungsrecht hat.
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>> Gehaltsreduzierung
>> Arbeitsnormen für Seeleute
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