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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Abteilungsaufgabe und Änderungskündigung
Wird die Abteilung eines Arbeitnehmers aufgegeben
und ist
kein anderer freier gleichwertiger Arbeitsplatz
vorhanden,
so ist eine Änderungskündigung
wegen dringender betrieb-
licher Erfordernisse sozial gerechtfertigt.
ArbG Frankfurt/Main, 20.10.2004 - Az: 17/11
Ca 3461/04
>> Vorbehaltener Rücktrittsgrund
- konkret und deutlich
angeben
1. Ein Rücktrittsvorbehalt ist nach §
308 Nr 3 BGB nur
wirksam, wenn in dem Vorbehalt der Grund
für die Lösung
vom Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit
angegeben ist
und ein sachlich gerechtfertigter Grund für
seine Aufnahme
in die Vereinbarung besteht.
2. Die einem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige
Lösungs-
möglichkeit von einem Vorvertrag kann
einen Rücktrittsvor-
behalt iSd § 308 Nr 3 BGB darstellen.
Bei einem Vorvertrag
zu einem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht
um ein Dauer-
schuldverhältnis.
BAG, 27.7.2005, Az: 7 AZR 488/04
>> Arbeitnehmerbürgschaft unwirksam
Belastet eine durch Formularvertrag erklärte
Bankbürgschaft
eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten
des Arbeitgebers
aus Materiallieferungen den Arbeitnehmer
unzumutbar, so ist
die Bürgschaft unwirksam.
Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft
nur aus Angst vor
einem Arbeitsplatzverlust und steht die Bürgschaftssumme
in
krassem Mißverhältnis zu den eigenen
Einkünften oder den
Vorteilen aus der Bürgschaft, so kann
eine unzumutbare
Belastung insbesondere anzunehmen sein.
OLG Zweibrücken, 14.4.2005 – Az: 4 U
132/04
>> Dienstwagen verbilligt erworben –
Einkommensteuerpflicht!
Wird ein gebrauchter Dienstwagen vom Arbeitgeber
unter
Verkehrswert erworben, so unterliegt die
Differenz der
Einkommenssteuer. Der Verkehrswert kann mittels
Schwacke-
Liste oder Sachverständigengutachten
ermittelt werden.
BFH, 17.6.2005 – Az: VI R 84/04
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>> Mitbestimmung bei Änderung
der vertraglichen Arbeitszeit
>> Bonus-Meilen für Dienstreisen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Der Tarifvertrag
Die Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags finden
sich im Tarif-
vertragsgesetz (TVG). Hierbei handelt es
sich um einen
Vertrag in Schriftform zwischen den Tarifvertragsparteien.
Diese sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber
(Haus-,
Werks-, Firmen-Tarifvertrag) und Arbeitgeber-Verbände.
Handelt es sich lediglich um einen Vertrag
mit nur einem
Arbeitgeber, so liegt kein Tarifvertrag,
sondern ein Firmen-,
Werks- oder Haustarifvertrag vor.
Die Tarifverträge werden zwischen den
Vertragsparteien aus-
gehandelt, ohne daß gesetzliche Verordnungen
u.a. hinsicht-
lich Inhalt oder Zustandekommen eingreifen
dürfen (Tarif-
autonomie).
Die Laufzeit wird im Tarifvertrag vereinbart.
Die Beendigung
tritt ein durch Zeitablauf, Kündigung
und Aufhebungsvertrag.
Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband
aus, mit
dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen
wurde, so führt
dies nicht zur sofortigen Beendigung des
Tarifvertrages.
Die Bindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag
von einer
Seite gekündigt wird, dieser abläuft
oder aufgehoben wird.
Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten
der Tarif-
vertragsparteien untereinander (schuldrechtlicher
Teil) und
enthält des weiteren einen normativen
Teil mit Rechtsnormen,
die Inhalt, Abschluß und Beendigung
von Arbeitsverhältnissen
sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen
ordnen können.
Der Schuldrechtliche Teil enthält Selbstpflichten
der ver-
tragsschließenden Parteien (z.B. Friedenspflicht)
und Ein-
wirkungspflichten sowie sonstige Pflichten
(z.B. Ver-
pflichtung zur Schaffung von Sozialeinrichtungen).
Die Bestimmungen des normativen Teils wirken
wie Rechtsnormen
unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse.
Dasselbe
gilt bei Schaffung gemeinsamer Einrichtungen
für deren
Satzungen und das Verhältnis der Einrichtung
zu tarif-
gebundenen Parteien. Die Rechtsnormen des
Tarifvertrags über
betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen gelten
für alle Betriebe, deren Arbeitgeber
tarifgebunden ist.
Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf
ein Arbeitsver-
hältnis betrifft nicht jedes Arbeitsverhältnis
per se.
Vielmehr muß der Betrieb in den fachlichen
sowie regionalen
Bereich des Tarifvertrags fallen. Die Vertragsparteien
müssen auch Mitglied eines tarifschließenden
Verbandes sein
(Arbeitgeberverband respektive Gewerkschaft).
Liegen diese
Voraussetzungen vor, so gilt der Tarifvertrag
unmittelbar
und zwingend, die Geltung des Tarifvertrags
muß nicht
gesondert vereinbart werden. Abweichungen
zum Nachteil
des Arbeitnehmers sind unwirksam, sofern
dies nicht aus-
drücklich tarifvertraglich vereinbart
wurde (i.d.R. durch
Öffnungsklausel).
Kommt kein Tarifvertrag unmittelbar und zwingend
zur
Anwendung, so kann die Geltung eines Tarifvertrages
oder
einzelner Regelungen einzelvertraglich vereinbart
werden
(Bezugnahme).
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags
kann durch
den Bundesarbeitsminister nach § 5 TVG
angeordnet werden.
Ist der Tarifvertrag abgelaufen, so wirkt
dieser nach, bis
es zu einer Vereinbarung gekommen ist. Die
tarifvertrag-
lichen Regelungen leben also im Arbeitsvertrag
fort
(Nachwirkung) - jedoch nur für bereits
beschäftigte Gewerk-
schaftsmitglieder.
Tarifverträge werden in öffentlichen
Tarifregistern
registriert, die beim Bundesministerium für
Wirtschaft und
Arbeit und bei allen Bundesländern (i.d.R.
Arbeits- oder
Sozialministerien) geführt werden.
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