|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2006]
************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                 Februar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Abteilungsaufgabe und Änderungskündigung

Wird die Abteilung eines Arbeitnehmers aufgegeben und ist
kein anderer freier gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden,
so ist eine Änderungskündigung wegen dringender betrieb-
licher Erfordernisse sozial gerechtfertigt.

ArbG Frankfurt/Main, 20.10.2004 - Az: 17/11 Ca 3461/04

 >> Vorbehaltener Rücktrittsgrund - konkret und deutlich
    angeben

1. Ein Rücktrittsvorbehalt ist nach § 308 Nr 3 BGB nur
wirksam, wenn in dem Vorbehalt der Grund für die Lösung
vom Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit angegeben ist
und ein sachlich gerechtfertigter Grund für seine Aufnahme
in die Vereinbarung besteht.

2. Die einem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige Lösungs-
möglichkeit von einem Vorvertrag kann einen Rücktrittsvor-
behalt iSd § 308 Nr 3 BGB darstellen. Bei einem Vorvertrag
zu einem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um ein Dauer-
schuldverhältnis.

BAG, 27.7.2005, Az: 7 AZR 488/04

 >> Arbeitnehmerbürgschaft unwirksam

Belastet eine durch Formularvertrag erklärte Bankbürgschaft
eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers
aus Materiallieferungen den Arbeitnehmer unzumutbar, so ist
die Bürgschaft unwirksam.
Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft nur aus Angst vor
einem Arbeitsplatzverlust und steht die Bürgschaftssumme in
krassem Mißverhältnis zu den eigenen Einkünften oder den
Vorteilen aus der Bürgschaft, so kann eine unzumutbare
Belastung insbesondere anzunehmen sein.

OLG Zweibrücken, 14.4.2005 – Az: 4 U 132/04

 >> Dienstwagen verbilligt erworben – Einkommensteuerpflicht!

Wird ein gebrauchter Dienstwagen vom Arbeitgeber unter
Verkehrswert erworben, so unterliegt die Differenz der
Einkommenssteuer. Der Verkehrswert kann mittels Schwacke-
Liste oder Sachverständigengutachten ermittelt werden.

BFH, 17.6.2005 – Az: VI R 84/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Sozialauswahl und Nähe zum Ruhestand
 >> Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
 >> Bonus-Meilen für Dienstreisen nicht privat nutzen!
 >> Privat im Netz surfen?

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN
<a href="http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN">Direkt</a>

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit über 1.400 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Der Tarifvertrag

Die Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags finden sich im Tarif-
vertragsgesetz (TVG). Hierbei handelt es sich um einen
Vertrag in Schriftform zwischen den Tarifvertragsparteien.
Diese sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber (Haus-,
Werks-, Firmen-Tarifvertrag) und Arbeitgeber-Verbände.
Handelt es sich lediglich um einen Vertrag mit nur einem
Arbeitgeber, so liegt kein Tarifvertrag, sondern ein Firmen-,
Werks- oder Haustarifvertrag vor.

Die Tarifverträge werden zwischen den Vertragsparteien aus-
gehandelt, ohne daß gesetzliche Verordnungen u.a. hinsicht-
lich Inhalt oder Zustandekommen eingreifen dürfen (Tarif-
autonomie).

Die Laufzeit wird im Tarifvertrag vereinbart. Die Beendigung
tritt ein durch Zeitablauf, Kündigung und Aufhebungsvertrag.
Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, mit
dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen wurde, so führt
dies nicht zur sofortigen Beendigung des Tarifvertrages.
Die Bindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag von einer
Seite gekündigt wird, dieser abläuft oder aufgehoben wird.

Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarif-
vertragsparteien untereinander (schuldrechtlicher Teil) und
enthält des weiteren einen normativen Teil mit Rechtsnormen,
die Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen
ordnen können.
Der Schuldrechtliche Teil enthält Selbstpflichten der ver-
tragsschließenden Parteien (z.B. Friedenspflicht) und Ein-
wirkungspflichten sowie sonstige Pflichten (z.B. Ver-
pflichtung zur Schaffung von Sozialeinrichtungen).
Die Bestimmungen des normativen Teils wirken wie Rechtsnormen
unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Dasselbe
gilt bei Schaffung gemeinsamer Einrichtungen für deren
Satzungen und das Verhältnis der Einrichtung zu tarif-
gebundenen Parteien. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über
betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten
für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf ein Arbeitsver-
hältnis betrifft nicht jedes Arbeitsverhältnis per se.
Vielmehr muß der Betrieb in den fachlichen sowie regionalen
Bereich des Tarifvertrags fallen. Die Vertragsparteien
müssen auch Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sein
(Arbeitgeberverband respektive Gewerkschaft). Liegen diese
Voraussetzungen vor, so gilt der Tarifvertrag unmittelbar
und zwingend, die Geltung des Tarifvertrags muß nicht
gesondert vereinbart werden. Abweichungen zum Nachteil
des Arbeitnehmers sind unwirksam, sofern dies nicht aus-
drücklich tarifvertraglich vereinbart wurde (i.d.R. durch
Öffnungsklausel).
Kommt kein Tarifvertrag unmittelbar und zwingend zur
Anwendung, so kann die Geltung eines Tarifvertrages oder
einzelner Regelungen einzelvertraglich vereinbart werden
(Bezugnahme).
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags kann durch
den Bundesarbeitsminister nach § 5 TVG angeordnet werden.

Ist der Tarifvertrag abgelaufen, so wirkt dieser nach, bis
es zu einer Vereinbarung gekommen ist. Die tarifvertrag-
lichen Regelungen leben also im Arbeitsvertrag fort
(Nachwirkung) - jedoch nur für bereits beschäftigte Gewerk-
schaftsmitglieder.

Tarifverträge werden in öffentlichen Tarifregistern
registriert, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und bei allen Bundesländern (i.d.R. Arbeits- oder
Sozialministerien) geführt werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Telearbeit

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-Direkt

************************************************************

************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
 Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
 Beratung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
 Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
 Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
 Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht -  Reiserecht
 Betreuungsrecht - Verkehrsrecht

 http://www.anwon.net/newsletter.asp

 Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse
 sind - der Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen / Abonnieren / Emailänderung

 Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
 Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
 http://www.anwon.net/newsletter.asp

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 19.000 Abonnenten und über 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?

 mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage

************************************************************

*5* (P) (C) 2006 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Immanuelkirchstraße 5
                 10405 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com