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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Januar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sozialauswahl bei betriebsbedingten
Kündigungen im
öffentlichen Dienst
Bei einer betriebsbedingten Kündigung
eines im öffentlichen
Dienst beschäftigten Angestellten sind
in die Sozialauswahl
nach § 1 Abs 3 KSchG grundsätzlich
nur Angestellte derselben
Vergütungsgruppe einzubeziehen.
BAG, 23.11.2004 – Az: 2 AZR 38/04
>> Auf Formfehler muß nicht hingewiesen
werden
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitsrichters,
einen
Kläger auf schwerwiegende Formfehler
in der Kündigungs-
schutzklage hinzuweisen. Die Klage kann unkommentiert
abgewiesen werden.
LAG Rheinland-Pfalz, 8.4.2005 – Az: 7 Sa 459/04
>> Wirksam abgelöste Betriebsvereinbarung
– keine Ansprüche
Wurde eine frühere Provisionsregelung
durch eine neue
Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst,
so hat der Arbeit-
nehmer keine Ansprüche aus der früheren
Regelung – auch
dann, wenn diese für den Arbeitnehmer
günstiger war.
Hat der Arbeitnehmer ein Schreiben des Arbeitgebers,
in dem
durch Unterschrift die neue Regelung anerkannt
werden
sollte, nicht unterschrieben, so ist dies
nicht als
individuelle Vereinbarung der Fortzahlung
nach der alten
Regelung zu sehen.
BAG, 28.6.2005 – Az: 1 AZR 359/04
>> Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger
Altersrente ohne
Rentenabschlag
Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit
Vollendung des
60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschlag
in Anspruch
nehmen, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen,
die durch Sozialplan vorgesehen sind, sofern
der vorgezogene
Bezug von Altersrente mit Rentenabschlägen
verbunden ist.
LAG Köln, 16.3.2005 – Az: 7 Sa 1189/04
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>> Änderungskündigung: alle
Inhalte müssen verhältnismäßig
sein!
>> Resturlaubsabgeltungspflicht in
der Freistellungsphase?
>> Gewaltvideo per Email verschickt
– Kündigung
>> Diebstahlsanstiftung – Fristlose
Kündigung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Gelten auch mündliche Verträge?
Arbeitverträge sind nach dem Gesetz grundsätzlich
formfrei.
Sie können also auch mündlich oder
durch "schlüssiges
Handeln" (z.B. durch Handschlag) gültig
abgeschlossen
werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nach
den Bestimmungen
des NachwG verpflichtet, spätestens
1 Monat nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen und die von ihm
unterzeichnete
Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen für
einzelne Verein-
barungen, z.B. Wettbewerbsverbote, bei denen
Schriftform
vorgeschrieben ist.
Ausbildungsverträge sind formlos gültig;
gem. § 3 BBiG muss
aber über ihren Abschluss eine Niederschrift
angefertigt
werden. Unterbleibt diese, ändert dies
an der Wirksamkeit
des Vertrags nichts!
Häufig sehen die Vertragsparteien im
Vereinbarungswege
"gewillkürte" Schriftform vor, etwa
mit der Klausel:
"Mündliche Nebenabreden sind ungültig;
Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen
der Schriftform".
Vereinbarte Schriftform wird aus Beweisgründen
dringend
empfohlen.
Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
kann die
Schriftform von Arbeitsverträgen vorgeschrieben
sein (so
z.B. im BAT).
Ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder
in Tarifverträgen
bzw. Betriebsvereinbarungen enthaltene Formvorschrift
hat
die Nichtigkeit der dagegen verstoßenden
Vereinbarung zur
Folge. Dies gilt im Zweifel auch für
die "gewillkürte"
Schriftform.
Tipps:
Wenn ein Arbeitsvertrag nur mündlich
vorliegt und zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Differenzen
über einzelne
Vertragspunkte entstehen, so muss der Arbeitgeber
die
Behauptungen des Arbeitnehmers zum Vertragsinhalt
widerlegen
- er ist also insoweit beweispflichtig.
Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine
so genannte
Schriftformklausel enthält (s.o.), so
schützt dies nicht
zuverlässig gegen die Behauptung einer
Vertragspartei, eben
diese Schriftformklausel sei durch mündliche
Vereinbarung
aufgehoben worden. Diesem Einwand kann man
nur mit einer
"doppelten Schriftformklausel" begegnen.
Mit ihr wird
ergänzend vereinbart, dass auch die
Schriftformklausel
selbst nicht nur schriftlich abgeändert
oder aufgehoben
werden kann werden kann. Allerdings muss
nach der neuesten
Rechtsprechnung des BAG davon ausgegangen
werden, dass trotz
dieser Klausel spätere mündliche
Zusatzvereinbarungen zum
Arbeitsvertrag wirksam sein können.
>> Freibeträge für Abfindungen
werden abgeschafft
Für nach dem 31.12.2005 vereinbarte Arbeitnehmerabfindungen
bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
gibt es keine
Freibeträge mehr. Damit werden - je
nach Alter und Betriebs-
zugehörigkeit - bis zu 11.000 Euro zusätzlich
steuer-
pflichtig.
Für vorherige Fälle gibt es eine
Übergangsregelung, so daß
aufgrund des Vertrauensschutzes die alten
Beträge steuerfrei
bleiben, wenn die Zahlung vor dem 1.1.2008
an den Arbeit-
nehmer erfolgt.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Krankheitsvertretung mit Zeitvertrag
- wenn der
vertretene Mitarbeiter
nicht zurückkehrt
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*4* Kontakt / Abonnieren
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