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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2006]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                  Januar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen im
    öffentlichen Dienst

Bei einer betriebsbedingten Kündigung eines im öffentlichen
Dienst beschäftigten Angestellten sind in die Sozialauswahl
nach § 1 Abs 3 KSchG grundsätzlich nur Angestellte derselben
Vergütungsgruppe einzubeziehen.

BAG, 23.11.2004 – Az: 2 AZR 38/04

 >> Auf Formfehler muß nicht hingewiesen werden

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitsrichters, einen
Kläger auf schwerwiegende Formfehler in der Kündigungs-
schutzklage hinzuweisen. Die Klage kann unkommentiert
abgewiesen werden.

LAG Rheinland-Pfalz, 8.4.2005 – Az: 7 Sa 459/04

 >> Wirksam abgelöste Betriebsvereinbarung – keine Ansprüche

Wurde eine frühere Provisionsregelung durch eine neue
Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst, so hat der Arbeit-
nehmer keine Ansprüche aus der früheren Regelung – auch
dann, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger war.
Hat der Arbeitnehmer ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem
durch Unterschrift die neue Regelung anerkannt werden
sollte, nicht unterschrieben, so ist dies nicht als
individuelle Vereinbarung der Fortzahlung nach der alten
Regelung zu sehen.

BAG, 28.6.2005 – Az: 1 AZR 359/04

 >> Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Altersrente ohne
    Rentenabschlag

Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit Vollendung des
60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschlag in Anspruch
nehmen, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen,
die durch Sozialplan vorgesehen sind, sofern der vorgezogene
Bezug von Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist.

LAG Köln, 16.3.2005 – Az: 7 Sa 1189/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Änderungskündigung: alle Inhalte müssen verhältnismäßig
    sein!
 >> Resturlaubsabgeltungspflicht in der Freistellungsphase?
 >> Gewaltvideo per Email verschickt – Kündigung
 >> Diebstahlsanstiftung – Fristlose Kündigung

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit fast 1.400 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Gelten auch mündliche Verträge?

Arbeitverträge sind nach dem Gesetz grundsätzlich formfrei.
Sie können also auch mündlich oder durch "schlüssiges
Handeln" (z.B. durch Handschlag) gültig abgeschlossen
werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nach den Bestimmungen
des NachwG verpflichtet, spätestens 1 Monat nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen und die von ihm unterzeichnete
Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen für einzelne Verein-
barungen, z.B. Wettbewerbsverbote, bei denen Schriftform
vorgeschrieben ist.

Ausbildungsverträge sind formlos gültig; gem. § 3 BBiG muss
aber über ihren Abschluss eine Niederschrift angefertigt
werden. Unterbleibt diese, ändert dies an der Wirksamkeit
des Vertrags nichts!

Häufig sehen die Vertragsparteien im Vereinbarungswege
"gewillkürte" Schriftform vor, etwa mit der Klausel:
"Mündliche Nebenabreden sind ungültig; Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform".
Vereinbarte Schriftform wird aus Beweisgründen dringend
empfohlen.

Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die
Schriftform von Arbeitsverträgen vorgeschrieben sein (so
z.B. im BAT).

Ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder in Tarifverträgen
bzw. Betriebsvereinbarungen enthaltene Formvorschrift hat
die Nichtigkeit der dagegen verstoßenden Vereinbarung zur
Folge. Dies gilt im Zweifel auch für die "gewillkürte"
Schriftform.

Tipps:
 
Wenn ein Arbeitsvertrag nur mündlich vorliegt und zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Differenzen über einzelne
Vertragspunkte entstehen, so muss der Arbeitgeber die
Behauptungen des Arbeitnehmers zum Vertragsinhalt widerlegen
- er ist also insoweit beweispflichtig.

Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine so genannte
Schriftformklausel enthält (s.o.), so schützt dies nicht
zuverlässig gegen die Behauptung einer Vertragspartei, eben
diese Schriftformklausel sei durch mündliche Vereinbarung
aufgehoben worden. Diesem Einwand kann man nur mit einer
"doppelten Schriftformklausel" begegnen. Mit ihr wird
ergänzend vereinbart, dass auch die Schriftformklausel
selbst nicht nur schriftlich abgeändert oder aufgehoben
werden kann werden kann. Allerdings muss nach der neuesten
Rechtsprechnung des BAG davon ausgegangen werden, dass trotz
dieser Klausel spätere mündliche Zusatzvereinbarungen zum
Arbeitsvertrag wirksam sein können.

 >> Freibeträge für Abfindungen werden abgeschafft

Für nach dem 31.12.2005 vereinbarte Arbeitnehmerabfindungen
bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es keine
Freibeträge mehr. Damit werden - je nach Alter und Betriebs-
zugehörigkeit - bis zu 11.000 Euro zusätzlich steuer-
pflichtig.

Für vorherige Fälle gibt es eine Übergangsregelung, so daß
aufgrund des Vertrauensschutzes die alten Beträge steuerfrei
bleiben, wenn die Zahlung vor dem 1.1.2008 an den Arbeit-
nehmer erfolgt.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Krankheitsvertretung mit Zeitvertrag - wenn der
    vertretene Mitarbeiter nicht zurückkehrt

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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