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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Dezember 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Keine Falschangaben bei Versicherungsabschluß
Werden bei Abschluß einer Berufsunfähigkeitszusatzver-
sicherung falsche Angaben hinsichtlich des
Gesundheits-
zustandes gemacht, so kann später kein
Versicherungsschutz
in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch
dann, wenn der
Versicherungsagent den Versicherungsnehmer
aufgefordert
hat, wahrheitswidrige Angaben zu machen.
Dies kann der
Versicherung nicht zugerechnet werden.
OLG Saarbrücken, 3.11.2004 – Az: 5 U
279/04-39
>> Führerschein nur für die
Arbeit – nicht absetzbar!
Die Führerscheinkosten können auch
dann nicht steuerlich
geltend gemacht werden, wenn dieser nur gemacht
wird, um
eine bestimmte Arbeitsstelle zu bekommen.
BFH, 15.2.2005 – Az: VI B 188/04
>> GmbH-Geschäftsführers haftet
nicht riskante Geschäfte
Tätigt ein GmbH-Geschäftsführer
riskante Geschäfte, die zu
Verlusten über mehrere Millionen führen,
so besteht seitens
der GmbH nicht ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch.
Eine Haftung wegen Managementfehlern kommt
nur dann in
Frage, wenn nicht mit der Sorgfalt eines
ordentlichen
Geschäftsleiters agiert wurde. Das Eingehen
von Risiken
gehört zur unternehmerischen Tätigkeit,
was immer mit der
Gefahr einer Fehleinschätzung einhergeht.
LG Düsseldorf, 27.5.2005 - Az: 39 O 73/04
>> Mutterschutz hat keinen Effekt auf
Weihnachtsgeld
Eine tarifvertragliche Regelung, die eine
Kürzung des
Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn im betreffenden
Jahr kein
Anspruch auf Gehalt oder Gehaltsfortzahlung
bestand, gilt
nicht für den regelm. 14-wöchigen
Mutterschutz.
BAG – Az: 10 AZR 258/98
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>> Abrechnungsbetrug oder Nachlässigkeit?
>> Überstunden sind detailliert
aufzuschlüsseln
>> Zeugnis ordentlich unterschreiben!
>> Mitbestimmung über Dauer betrieblicher
Berufsausbildung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Welche Grundsätze gelten für
die Pfändung von Arbeitslohn?
Die Lohnpfändung ist eine spezielle Form
der Zwangsvoll-
streckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel
voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:
- Urteile, rechtskräftig oder vorläufig
vollstreckbar
- gerichtliche Vergleiche, auch für
vollstreckbar erklärte
Anwaltsvergleiche
- Vollstreckungsbescheide
- Vollstreckbare Urkunden
- Vollstreckbare Schiedssprüche
- bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
(z.B. Steuer-
forderungen, Beitragsforderungen der
Gemeinden) sind die
Bescheide Vollstreckungstitel
Die Zwangsvollstreckung erfordert ferner:
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel
wird für voll-
streckbar erklärt zugunsten eines bestimmten
Gläubigers
gegen einen bestimmten Schuldner sowie die
Zustellung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an
den Schuldner.
Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der
Lohnpfändung das
Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht,
in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen
des Arbeit-
nehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber
(Drittschuldner)
werden gepfändet durch Erlaß eines
"Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses". Er spricht aus:
dem Arbeitgeber wird verboten, den Lohn an
den Arbeitnehmer
zu zahlen;
die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger
zu leisten;
eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über
den Bestand der
Lohnforderung. Die Verletzung dieser Pflicht
kann Schadens-
ersatzansprüche des Gläubigers
auslösen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren
Lohnanteile
so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
angeordnet
künftig an den dort bezeichneten Gläubiger
statt an den
Arbeitnehmer abzuführen.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen
sind pfändungsfreie
Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich
hoch, je
nachdem, ob der Schuldner nur für sich
oder auch für
unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat.
Bei Pfändung
wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer
in die
"Substanz" eingegriffen werden. Die Höhe
der Pfändungs-
freigrenzen ist aus Pfändungstabellen
zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung die persönliche
Eignung des Arbeit-
nehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt,
ist eine
Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt,
wenn Lohn-
pfändungen über einen längeren
Zeitraum hinweg ständig
vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand
seitens
des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche
Störung des
Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation
führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens
im Bewerbungs-
gespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen
zulässig,
so das AG Berlin.
Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen
ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung.
Voraus-
setzungen dafür sind
- Ein Antrag des Gläubigers
- Ein Ergebnisloser Pfändungsversuch
Zuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen
Versicherung
ist der Gerichtsvollzieher. Der Schuldner
muß Angaben über
alle Vermögenswerte machen. Falsche
Angaben sind strafbar.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin
oder verweigert er
die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl
ergehen.
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