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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2005]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                Dezember 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Keine Falschangaben bei Versicherungsabschluß

Werden bei Abschluß einer Berufsunfähigkeitszusatzver-
sicherung falsche Angaben hinsichtlich des Gesundheits-
zustandes gemacht, so kann später kein Versicherungsschutz
in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Versicherungsagent den Versicherungsnehmer aufgefordert
hat, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Dies kann der
Versicherung nicht zugerechnet werden.

OLG Saarbrücken, 3.11.2004 – Az: 5 U 279/04-39

 >> Führerschein nur für die Arbeit – nicht absetzbar!

Die Führerscheinkosten können auch dann nicht steuerlich
geltend gemacht werden, wenn dieser nur gemacht wird, um
eine bestimmte Arbeitsstelle zu bekommen.

BFH, 15.2.2005 – Az: VI B 188/04

 >> GmbH-Geschäftsführers haftet nicht riskante Geschäfte

Tätigt ein GmbH-Geschäftsführer riskante Geschäfte, die zu
Verlusten über mehrere Millionen führen, so besteht seitens
der GmbH nicht ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch.
Eine Haftung wegen Managementfehlern kommt nur dann in
Frage, wenn nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsleiters agiert wurde. Das Eingehen von Risiken
gehört zur unternehmerischen Tätigkeit, was immer mit der
Gefahr einer Fehleinschätzung einhergeht.

LG Düsseldorf, 27.5.2005 - Az: 39 O 73/04

 >> Mutterschutz hat keinen Effekt auf Weihnachtsgeld

Eine tarifvertragliche Regelung, die eine Kürzung des
Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn im betreffenden Jahr kein
Anspruch auf Gehalt oder Gehaltsfortzahlung bestand, gilt
nicht für den regelm. 14-wöchigen Mutterschutz.

BAG – Az: 10 AZR 258/98

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Abrechnungsbetrug oder Nachlässigkeit?
 >> Überstunden sind detailliert aufzuschlüsseln
 >> Zeugnis ordentlich unterschreiben!
 >> Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.350 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Welche Grundsätze gelten für die Pfändung von Arbeitslohn?

Die Lohnpfändung ist eine spezielle Form der Zwangsvoll-
streckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel
voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:

- Urteile, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar
- gerichtliche Vergleiche, auch für vollstreckbar erklärte
  Anwaltsvergleiche
- Vollstreckungsbescheide
- Vollstreckbare Urkunden
- Vollstreckbare Schiedssprüche
- bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Steuer-
  forderungen, Beitragsforderungen der Gemeinden) sind die
  Bescheide Vollstreckungstitel

Die Zwangsvollstreckung erfordert ferner:
 
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für voll-
streckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers
gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner.

Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der Lohnpfändung das
Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeit-
nehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner)
werden gepfändet durch Erlaß eines "Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses". Er spricht aus:
 
dem Arbeitgeber wird verboten, den Lohn an den Arbeitnehmer
zu zahlen;
die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger zu leisten;
eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über den Bestand der
Lohnforderung. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadens-
ersatzansprüche des Gläubigers auslösen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren Lohnanteile
so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet
künftig an den dort bezeichneten Gläubiger statt an den
Arbeitnehmer abzuführen.

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie
Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich hoch, je
nachdem, ob der Schuldner nur für sich oder auch für
unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung
wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die
"Substanz" eingegriffen werden. Die Höhe der Pfändungs-
freigrenzen ist aus Pfändungstabellen zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung die persönliche Eignung des Arbeit-
nehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt, ist eine
Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Lohn-
pfändungen über einen längeren Zeitraum hinweg ständig
vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand seitens
des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche Störung des
Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens im Bewerbungs-
gespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen zulässig,
so das AG Berlin.

Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung. Voraus-
setzungen dafür sind

- Ein Antrag des Gläubigers
- Ein Ergebnisloser Pfändungsversuch

Zuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung
ist der Gerichtsvollzieher. Der Schuldner muß Angaben über
alle Vermögenswerte machen. Falsche Angaben sind strafbar.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er
die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl ergehen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Urlaubssperre

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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