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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Schlechte wirtschaftliche Lage – Weihnachtsgeld
streichen?Unter Verweis auf eine schlechte wirtschaftliche Lage können
Weihnachtsgeld u.a. Gratifikationen nicht gestrichen werden,
wenn für diese eine betriebliche Übung besteht. Es ist genau
darzulegen, warum diese betriebliche Übung nicht mehr
möglich ist.ArbG Frankfurt/Main – Az: 7 Ca 3125/99
>> Anteiliges Weihnachtsgeld nur bei entsprechender Ver-
einbarungMangels ausdrücklicher Regelung über eine anteilige Zahlung
des Weihnachtsgeldes hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf anteilige Zahlung, wenn im laufenden Jahr aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden wird.LAG Köln, 21.1.2005 - Az: 4 Sa 1436/04
>> Sondergratifikation komplett streichen?
Ein Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres Sondergrati-
fikationen vollständig streichen, wenn der Tarifvertrag ein
anderes regelt.
Im vorliegenden Fall war tarifvertraglich grundsätzlich ein
kleines Weihnachtsgeld vorgesehen. Daher konnte der Arbeit-
geber das Weihnachtsgeld i.H.v. 1500 EURO nicht aufgrund
des Freiwilligkeitscharakters vollständig streichen. Das
Gericht sprach dem Kläger eine Zahlung von gut 200 EURO zu.ArbG Frankfurt - Az: 22 Ca 1730/05
>> Keine Zulagen bei Arbeitsunterbrechung
1. Auf tarifvertraglich als Arbeitszeit zu wertende Zeiten
einer Arbeitsunterbrechnung, werden keine Zuschläge oder
Schichtzulagen gezahlt.2. Übernachtet ein Arbeitnehmer, dessen Schicht am Abend
endet und frühmorgens wieder beginnt, aus diesem Grund auf
einem auswärtigen Bahnhof, so steht dem Arbeitnehmer gem.
Tarifvertrag ein Übernachtungsentgeld zu.LAG München, 18.2.2004 – Az: 10 Sa 371/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Keine Umdeutung der Kündigung ohne Hinweis
>> Werkszeitung nicht ins Internet!
>> Verdachtskündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
>> Chef angegriffen – Fristlose Kündigung!Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.30 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Anfechtung des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsvertrags kann aus mehreren Gründen anfechtbar
sein:In Frage kommt etwa die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
in den Formen des Inhalts-, Erklärungs-, oder Eigenschafts-
irrtums. Ein Inhaltsirrtum liegt dabei vor, wenn sich einer
der Vertragspartner über den Sinn seiner Erklärung geirrt
hat, ihm also die wahre Bedeutung der Erklärung nicht klar
war. Bei einem Erklärungsirrtum wird eine Erklärung
abgegeben, wobei es zu einem Versehen in der Erklärungs-
handlung kommt. Typische Praxisbeispiele sind das
Verschreiben oder Versprechen. Bei einem Eigenschaftsirrtum
ist man über eine konkrete verkehrswesentliche Eigenschaft
im Irrtum - in der Praxis betrifft dies i.a. Eigenschaten
des (zukünftigen) Arbeitnehmers. Ein Eigenschaftsirrtum
liegt jedoch dann nicht vor, wenn die allgemeinen Fähig-
keiten lediglich fehlerhaft beurteilt wurden. Unbeachtlich
ist zudem der Motivirrtum (z.B. Erwartung einer raschen
Karriere). U.U. kann aber dann, wenn Vorstellungen, welche
die Parteien beim Vertragsabschluss hatten, sich nicht so
wie erwartet verwirklichen, eine Anpassung der vertrag-
lichen Regelung an die geänderte Geschäftsgrundlage
verlangt werden (z.B. Gehaltsanpassung bei stark
inflationärer Entwicklung).Eine Anfechtung wegen unrichtiger Angaben des Bewerbers bei
den Vertragsverhandlungen ist nur zulässig, wenn eine
Offenbarungspflicht des Bewerbers bestanden oder er eine
unrichtige Auskunft auf zulässige Fragen erteilt hatte. In
einem solchen Fall ist der Arbeitsvertrag aufgrund
arglistiger Täuschung und Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar.Beispiel aus der Rechtsprechung:
1. Eine Schwangerschaft ist keine Eigenschaft der Arbeit-
nehmerin. Daher ist auch keine Anfechtung durch den Arbeit-
geber wegen Eigenschaftsirrtum möglich. Da zudem keine
Offenbarungspflicht der Bewerberin besteht, ist auch keine
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich, wenn die
Bewerberin eine vorhandene Schwangerschaft verschweigt oder
auf die - unzulässige - Frage des Arbeitgebers hierzu eine
falsche Antwort gibt.2. Auch die Schwangere selbst kann eine Kündigungserklärung,
die sie in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft abgegeben hat,
nicht anfechten.Bei der Anfechtung sind Anfechtungsfristen zu beachten. Die
Anfechtungserklärung muss abgegeben werden: bei Irrtums-
anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern,
bei Täuschung innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der
Täuschung bei Drohung innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der Zwangslage.Die Folgen der Anfechtung entsprechen denen der Nichtigkeit.
Hinzu kommt, daß der Anfechtende bei Irrtumsanfechtung
seinem Vertragspartner gem. § 122 BGB dessen Vertrauens-
schaden ersetzen muß. Bei einer arglistigen Täuschung und
Drohung besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des vollen
Schadens durch den Täuschenden bzw. Drohenden (§§ 823, 826
BGB).Tipp:
Enttäuschungen auf beiden Seiten über die Eigenschaften des
Vertragspartners und/oder den Verlauf des Arbeitsverhält-
nisses sind nach Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht
selten, verbunden mir dem Gefühl, "hereingelegt" worden zu
sein. Jedenfalls solange eine Probezeit mit kurzen
Kündigungsfristen läuft, sollte das Arbeitsverhältnis über
eine Kündigung und nicht durch Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung beendet werden. Die Beweislast für das Vorliegen
arglistigen, d.h. vorsätzlichen Verhaltens beim Vertrags-
partner liegt nämlich beim Anfechtenden - ein Beweis, der
in der Praxis nur selten gelingt.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Lehrgangskosten - Rückzahlungspflicht?
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