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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Arbeitsunfähigkeit angedroht – fristlose Kündigung
Kann eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit nur als bewußte
Bestrafung des Arbeitgebers interpretiert werden, z.B. weil
diese im Streit angedroht und sodann tatsächlich realisiert
wurde, so ist ein solches Verhalten nicht hinzunehmen.
Nachdem der Arbeitnehmer trotz Aufforderung zur Arbeits-
aufnahme der Arbeit fern blieb, hatte der Arbeitgeber eine
fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese wurde vom Gericht
bestätigt, da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall lediglich
ein Attest über ein Geschwulst nebst OP-Empfehlung vorlegen
konnte. Das Gericht nahm daher an, daß keine tatsächliche
Arbeitsunfähigkeit vorlag.OLG Köln, 14.9.2000 – Az: 6 Sa 850/00
>> Bei Diebstahl nicht immer Kündigung!
Stiehlt ein Arbeitnehmer geringwertige Güter, so recht-
fertigt dies nicht in jedem Fall die Kündigung.
Im vorliegenden Fall wurden die fristlose sowie die ordent-
liche Kündigung der Arbeitnehmerin für gegenstandslos
erklärt: Die Arbeitnehmerin eines Supermarktes hatte sich
in der Mittagspause Weintrauben genommen und ca. 120 g
verzehrt, ohne die Trauben zuvor an der Kasse zu bezahlen.
Eine Kollegin, die den Verzehr beobachtet hatte, informierte
die Geschäftsleitung, die daraufhin der Arbeitnehmerin die
Kündigungen aussprach.
Auch wenn ein schwerer Vertragsverstoß vorlag, da das
Verspeisen unbezahlter Lebensmittel ausdrücklich verboten
war, ging die Interessenabwägung zugunsten der 56 Jahre
alten und gut 17 Jahre beanstandungsfrei Beschäftigten aus.
Hinzu kam, das die Betroffene Witwe war und für zwei Kinder
Unterhaltsverpflichtungen bestanden.ArbG Frankfurt - Az: 18 Ca 1687/05
>> Ordentliche Arbeitgeberkündigung – wann ist sie wirksam?
Kündigungsgründe sind grundsätzlich dem Betriebsrat vom
Arbeitgeber spezifiziert mitzuteilen. Eine pauschale
Begründung ist daher nicht ausreichend. Handelt es sich um
eine betriebsbedingte Kündigung, so sind die Gründe sowie
die deshalb beabsichtigten Maßnahmen nebst Auswirkungen auf
die Arbeitsplätze zu erläutern.
Die Verpflichtung zur umfassenden Darlegung der Kündigungs-
gründe im Anhörungsverfahren entfällt jedoch dann, wenn der
Betriebsrat bereits vor dem Anhörungsverfahren umfassend
unterrichtet hat und im Verfahren pauschal auf die mit-
geteilten Gründe verweist.LAG Rheinland-Pfalz, 1.4.2004 - Az: 11 Sa 2141/03
>> Betriebsübergang – Vergünstigungen bleiben!
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankangestellter jahrelang
ein kostenloses Girokonto sowie zinsgünstige Mitarbeiter-
kredite erhalten. Als es zu einem Betriebsübergang kam, sah
sich der neue Arbeitgeber nicht mehr an diese
Vergünstigungen gebunden.
Das Gericht verurteilte die Bank dazu, den Angestellten so
zu stellen, wie bei seinem früheren Arbeitgeber. Sollte die
Bank nicht in der Lage sein, ein entsprechendes zins-
günstiges Darlehen zu stellen, so ist dem Angestellten die
Zinsdifferenz als Schadensersatz zu erstatten.ArbG Frankfurt/Main – Az: 9/15 Ca 4136/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Privatfahren mit dem Firmenwagen – Kündigung
>> Hirnblutung als Arbeitsunfall?
>> Befristete Arbeitsverträge – auf den letzten kommt es an
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AnwaltOnline-DirektIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.250 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Wer ist Leitender Angestellter und was bedeutet das?
Leitende Angestellte üben Unternehmerfunktion aus, wobei die
Begriffsbestimmung in den einzelnen arbeitsrechtlichen
Bereichen nicht einheitlich ist.Kennzeichen eines leitenden Angestellten sind i.a.:
- Befugnis, selbständig einzustellen und zu entlassen oder
- Generalvollmacht bzw. tatsächlich ausgeübte Prokura oder
- Wahrnehmung von Aufgaben, die für Bestand / Entwicklung des
Unternehmens oder Betriebes bedeutsam sind und deren
Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse erfordern.
Die entsprechenden Entscheidungen sollten größtenteils frei
getroffen werden können oder zumindest maßgeblich
beeinflußt werden und keinen unbedeutenden Umfang haben.Für leitenden Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht,
eine Beschränkung der Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche
besteht nicht. Mit dem i.a. überdurchschnittlichen Gehalt
sind Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit i.a. abgegolten - auch
Überstunden sind nur bei ausdrücklicher entsprechender
Vereinbarung abzugelten. Eine tarifliche Regelung der Ver-
gütung besteht i.a. nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz
findet auf leitende Angestellte grundsätzlich keine Anwendung
(§ 5 Absatz 3 BetrVG), dies würde auch der Aufgabenstellung
eines leitenden Angestellten (Wahrnehmung von Unternehmer-
aufgaben) widersprechen.Die Kündigung eines leitenden Angestellten ist leichter
möglich, obwohl auch leitenden Angestellte dem Kündigungs-
schutzgesetz unterliegen. Dies resultiert aus der wesentlich
höheren Treuepflicht, die sich aus dem besonderen Vertrauens-
verhältnis ergibt. Die Anforderungen an eine außer-
ordentliche, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung
sind daher wesentlich niedriger als sonst.Kommt es zum Kündigungsschutzprozeß, so kann jederzeit ein
Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine
Abfindung vom Arbeitgeber gestellt werden. Hierfür muß
keinerlei Begründung erfolgen. Das Arbeitsgericht muß dem
Antrag auch bei fehlender oder schlechter Begründung statt-
geben, auch dann, wenn es überzeugt ist, daß keine Störung
des Vertrauensverhältnisses vorliegt.Die Mitbestimmungsrechte der leitenden Angestellten sind auf
Unterrichtung und Beratung beschränkt. Bei Zweifeln hin-
sichtlich des Status eines leitenden Angestellten kann das
Arbeitsgericht zur Klärung angerufen werden.>> Neue Zuverdienstgrenzen für Arbeitslosengeld
II-Empfänger ab 1. OktoberAb dem 1. Oktober gelten neue Einkommensfreibeträge für
Empfänger von Arbeitslosengeld II. Für die meisten von ihnen
verbessert sich dadurch die finanzielle Situation. Auch ist
die Berechnung deutlich einfacher geworden.So werden die Freibeträge nunmehr aus dem Brutto- und nicht
mehr aus dem Nettoeinkommen errechnet.
Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden grundsätz-
lich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (Grund-
freibetrag). Hinzu kommen noch weitere Freibeträge.Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro sind 20 Prozent
des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens
anrechnungsfrei. Das heißt, 80 Prozent des Einkommens
zwischen 100 und 800 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld
II verrechnet.Beispiel:
Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher erzielt aus einer gering-
fügigen Beschäftigung 400 Euro (brutto = netto). Von diesen
400 Euro sind zunächst 100 Euro als Grundfreibetrag ab-
zuziehen. Von den verbleibenden 300 Euro sind 20 Prozent,
also 60 Euro, ebenfalls anrechnungsfrei. Anders ausgedrückt:
240 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Derzeit
wird die Grundsicherung um 306,72 Euro abzüglich eventuell
anfallender Fahrkosten vermindert.Für Bruttoeinkommen über 800 Euro sind zusätzlich weitere
10 Prozent anrechnungsfrei. Hierbei liegt die Obergrenze
für Hilfebedürftige ohne minderjähriges Kind bei einem
Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für diejenigen mit minder-
jährigem Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.Beispiel:
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.000 Euro ergeben
sich folgende Freibeträge: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus
140 Euro (20 Prozent von 700 Euro) plus 20 Euro (10 Prozent
von 200 Euro), also insgesamt 260 Euro. Das heißt, die
Grundsicherung wird in diesem Fall um 740 Euro gemindert.Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro,
können anstelle des Grundfreibetrages individuelle Abzüge
(angemessene Werbungskosten, geförderte Altersvorsorge-
beiträge und Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen) berücksichtigt werden, wenn
diese den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro über-
steigen. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen nachgewiesen
werden.Derzeit beziehen etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften Ein-
kommen aus Erwerbstätigkeit. Für sie wird sich ab Oktober in
der Regel noch nichts ändern. Eine Neuberechnung der Frei-
beträge erfolgt erst dann, wenn für diese Bedarfsgemein-
schaften ein Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird. Bei
denjenigen, die ab 1. Oktober erstmals Arbeitslosengeld II
erhalten oder bei Leistungsempfängern, die nach dem 30.
September eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, gilt die
neue Regelung sofort.Am 1. Oktober treten noch weitere Änderungen in Kraft:
So wird die Eigenheimzulage nicht mehr als Einkommen berück-
sichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst
bewohnten Immobilie verwendet wird. Sozialgeldempfänger
unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen, erhalten
ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf das erzielte
Einkommen.Einmalige Einnahmen, wie z. B. Steuerrücker-
stattungen oder Weihnachtsgeld führen nicht mehr zum
kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs und dem damit
entfallenden Versicherungssch utz in der Krankenversicherung,
sondern werden für einen gewissen Zeitraum auf den Leistungs-
anspruch angerechnet, wobei der Versicherungsschutz erhalten
bleiben soll. Der Zeitraum ist abhängig von der Höhe der
einmaligen Einnahme.Darüber hinaus wird der Pauschalbetrag für die Wegstrecke
von der Wohnung zum Arbeitsplatz von derzeit 6 Cent pro
Entfernungskilometer auf 20 Cent erhöht, wenn die Strecke
mit einem PKW zurückgelegt wird und die Benutzung öffent-
licher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.
Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht
noch bis zum Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungs-
zeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit
anzuwenden ist.
Quelle: Bundesagentur für ArbeitIn der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Krankmeldung in der Freistellung
>> Lohnfortzahlungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers?Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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