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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Oktober 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Arbeitsunfähigkeit angedroht
– fristlose Kündigung
Kann eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit
nur als bewußte
Bestrafung des Arbeitgebers interpretiert
werden, z.B. weil
diese im Streit angedroht und sodann tatsächlich
realisiert
wurde, so ist ein solches Verhalten nicht
hinzunehmen.
Nachdem der Arbeitnehmer trotz Aufforderung
zur Arbeits-
aufnahme der Arbeit fern blieb, hatte der
Arbeitgeber eine
fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese
wurde vom Gericht
bestätigt, da der Arbeitgeber im vorliegenden
Fall lediglich
ein Attest über ein Geschwulst nebst
OP-Empfehlung vorlegen
konnte. Das Gericht nahm daher an, daß
keine tatsächliche
Arbeitsunfähigkeit vorlag.
OLG Köln, 14.9.2000 – Az: 6 Sa 850/00
>> Bei Diebstahl nicht immer Kündigung!
Stiehlt ein Arbeitnehmer geringwertige Güter,
so recht-
fertigt dies nicht in jedem Fall die Kündigung.
Im vorliegenden Fall wurden die fristlose
sowie die ordent-
liche Kündigung der Arbeitnehmerin für
gegenstandslos
erklärt: Die Arbeitnehmerin eines Supermarktes
hatte sich
in der Mittagspause Weintrauben genommen
und ca. 120 g
verzehrt, ohne die Trauben zuvor an der Kasse
zu bezahlen.
Eine Kollegin, die den Verzehr beobachtet
hatte, informierte
die Geschäftsleitung, die daraufhin
der Arbeitnehmerin die
Kündigungen aussprach.
Auch wenn ein schwerer Vertragsverstoß
vorlag, da das
Verspeisen unbezahlter Lebensmittel ausdrücklich
verboten
war, ging die Interessenabwägung zugunsten
der 56 Jahre
alten und gut 17 Jahre beanstandungsfrei
Beschäftigten aus.
Hinzu kam, das die Betroffene Witwe war und
für zwei Kinder
Unterhaltsverpflichtungen bestanden.
ArbG Frankfurt - Az: 18 Ca 1687/05
>> Ordentliche Arbeitgeberkündigung
– wann ist sie wirksam?
Kündigungsgründe sind grundsätzlich
dem Betriebsrat vom
Arbeitgeber spezifiziert mitzuteilen. Eine
pauschale
Begründung ist daher nicht ausreichend.
Handelt es sich um
eine betriebsbedingte Kündigung, so
sind die Gründe sowie
die deshalb beabsichtigten Maßnahmen
nebst Auswirkungen auf
die Arbeitsplätze zu erläutern.
Die Verpflichtung zur umfassenden Darlegung
der Kündigungs-
gründe im Anhörungsverfahren entfällt
jedoch dann, wenn der
Betriebsrat bereits vor dem Anhörungsverfahren
umfassend
unterrichtet hat und im Verfahren pauschal
auf die mit-
geteilten Gründe verweist.
LAG Rheinland-Pfalz, 1.4.2004 - Az: 11 Sa
2141/03
>> Betriebsübergang – Vergünstigungen
bleiben!
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankangestellter
jahrelang
ein kostenloses Girokonto sowie zinsgünstige
Mitarbeiter-
kredite erhalten. Als es zu einem Betriebsübergang
kam, sah
sich der neue Arbeitgeber nicht mehr an diese
Vergünstigungen gebunden.
Das Gericht verurteilte die Bank dazu, den
Angestellten so
zu stellen, wie bei seinem früheren
Arbeitgeber. Sollte die
Bank nicht in der Lage sein, ein entsprechendes
zins-
günstiges Darlehen zu stellen, so ist
dem Angestellten die
Zinsdifferenz als Schadensersatz zu erstatten.
ArbG Frankfurt/Main – Az: 9/15 Ca 4136/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Privatfahren mit dem Firmenwagen
– Kündigung
>> Hirnblutung als Arbeitsunfall?
>> Befristete Arbeitsverträge
– auf den letzten kommt es an
>> Elternzeit ins Arbeitszeugnis?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wer ist Leitender Angestellter und
was bedeutet das?
Leitende Angestellte üben Unternehmerfunktion
aus, wobei die
Begriffsbestimmung in den einzelnen arbeitsrechtlichen
Bereichen nicht einheitlich ist.
Kennzeichen eines leitenden Angestellten sind
i.a.:
- Befugnis, selbständig einzustellen
und zu entlassen oder
- Generalvollmacht bzw. tatsächlich
ausgeübte Prokura oder
- Wahrnehmung von Aufgaben, die für
Bestand / Entwicklung des
Unternehmens oder Betriebes bedeutsam
sind und deren
Erfüllung besondere Erfahrungen
und Kenntnisse erfordern.
Die entsprechenden Entscheidungen
sollten größtenteils frei
getroffen werden können oder
zumindest maßgeblich
beeinflußt werden und keinen
unbedeutenden Umfang haben.
Für leitenden Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz
nicht,
eine Beschränkung der Arbeitszeit auf
48 Stunden pro Woche
besteht nicht. Mit dem i.a. überdurchschnittlichen
Gehalt
sind Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit i.a.
abgegolten - auch
Überstunden sind nur bei ausdrücklicher
entsprechender
Vereinbarung abzugelten. Eine tarifliche
Regelung der Ver-
gütung besteht i.a. nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz
findet auf leitende Angestellte grundsätzlich
keine Anwendung
(§ 5 Absatz 3 BetrVG), dies würde
auch der Aufgabenstellung
eines leitenden Angestellten (Wahrnehmung
von Unternehmer-
aufgaben) widersprechen.
Die Kündigung eines leitenden Angestellten
ist leichter
möglich, obwohl auch leitenden Angestellte
dem Kündigungs-
schutzgesetz unterliegen. Dies resultiert
aus der wesentlich
höheren Treuepflicht, die sich aus dem
besonderen Vertrauens-
verhältnis ergibt. Die Anforderungen
an eine außer-
ordentliche, personen- oder verhaltensbedingte
Kündigung
sind daher wesentlich niedriger als sonst.
Kommt es zum Kündigungsschutzprozeß,
so kann jederzeit ein
Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegen eine
Abfindung vom Arbeitgeber gestellt werden.
Hierfür muß
keinerlei Begründung erfolgen. Das Arbeitsgericht
muß dem
Antrag auch bei fehlender oder schlechter
Begründung statt-
geben, auch dann, wenn es überzeugt
ist, daß keine Störung
des Vertrauensverhältnisses vorliegt.
Die Mitbestimmungsrechte der leitenden Angestellten
sind auf
Unterrichtung und Beratung beschränkt.
Bei Zweifeln hin-
sichtlich des Status eines leitenden Angestellten
kann das
Arbeitsgericht zur Klärung angerufen
werden.
>> Neue Zuverdienstgrenzen für
Arbeitslosengeld
II-Empfänger ab 1.
Oktober
Ab dem 1. Oktober gelten neue Einkommensfreibeträge
für
Empfänger von Arbeitslosengeld II. Für
die meisten von ihnen
verbessert sich dadurch die finanzielle Situation.
Auch ist
die Berechnung deutlich einfacher geworden.
So werden die Freibeträge nunmehr aus
dem Brutto- und nicht
mehr aus dem Nettoeinkommen errechnet.
Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen
werden grundsätz-
lich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet
(Grund-
freibetrag). Hinzu kommen noch weitere Freibeträge.
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro
sind 20 Prozent
des den Grundfreibetrag übersteigenden
Einkommens
anrechnungsfrei. Das heißt, 80 Prozent
des Einkommens
zwischen 100 und 800 Euro werden mit dem
Arbeitslosengeld
II verrechnet.
Beispiel:
Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher erzielt
aus einer gering-
fügigen Beschäftigung 400 Euro
(brutto = netto). Von diesen
400 Euro sind zunächst 100 Euro als
Grundfreibetrag ab-
zuziehen. Von den verbleibenden 300 Euro
sind 20 Prozent,
also 60 Euro, ebenfalls anrechnungsfrei.
Anders ausgedrückt:
240 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen.
Derzeit
wird die Grundsicherung um 306,72 Euro abzüglich
eventuell
anfallender Fahrkosten vermindert.
Für Bruttoeinkommen über 800 Euro
sind zusätzlich weitere
10 Prozent anrechnungsfrei. Hierbei liegt
die Obergrenze
für Hilfebedürftige ohne minderjähriges
Kind bei einem
Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für
diejenigen mit minder-
jährigem Kind bei einem Bruttoeinkommen
von 1.500 Euro.
Beispiel:
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von
1.000 Euro ergeben
sich folgende Freibeträge: 100 Euro
(Grundfreibetrag) plus
140 Euro (20 Prozent von 700 Euro) plus 20
Euro (10 Prozent
von 200 Euro), also insgesamt 260 Euro. Das
heißt, die
Grundsicherung wird in diesem Fall um 740
Euro gemindert.
Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen
mehr als 400 Euro,
können anstelle des Grundfreibetrages
individuelle Abzüge
(angemessene Werbungskosten, geförderte
Altersvorsorge-
beiträge und Beiträge in angemessener
Höhe zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen) berücksichtigt
werden, wenn
diese den pauschalen Grundfreibetrag von
100 Euro über-
steigen. Die tatsächlichen Aufwendungen
müssen nachgewiesen
werden.
Derzeit beziehen etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften
Ein-
kommen aus Erwerbstätigkeit. Für
sie wird sich ab Oktober in
der Regel noch nichts ändern. Eine Neuberechnung
der Frei-
beträge erfolgt erst dann, wenn für
diese Bedarfsgemein-
schaften ein Weiterbewilligungsantrag bearbeitet
wird. Bei
denjenigen, die ab 1. Oktober erstmals Arbeitslosengeld
II
erhalten oder bei Leistungsempfängern,
die nach dem 30.
September eine neue Erwerbstätigkeit
aufnehmen, gilt die
neue Regelung sofort.
Am 1. Oktober treten noch weitere Änderungen
in Kraft:
So wird die Eigenheimzulage nicht mehr als
Einkommen berück-
sichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung
einer selbst
bewohnten Immobilie verwendet wird. Sozialgeldempfänger
unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit
nachgehen, erhalten
ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf
das erzielte
Einkommen.Einmalige Einnahmen, wie z. B.
Steuerrücker-
stattungen oder Weihnachtsgeld führen
nicht mehr zum
kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs
und dem damit
entfallenden Versicherungssch utz in der
Krankenversicherung,
sondern werden für einen gewissen Zeitraum
auf den Leistungs-
anspruch angerechnet, wobei der Versicherungsschutz
erhalten
bleiben soll. Der Zeitraum ist abhängig
von der Höhe der
einmaligen Einnahme.
Darüber hinaus wird der Pauschalbetrag
für die Wegstrecke
von der Wohnung zum Arbeitsplatz von derzeit
6 Cent pro
Entfernungskilometer auf 20 Cent erhöht,
wenn die Strecke
mit einem PKW zurückgelegt wird und
die Benutzung öffent-
licher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden
kann.
Auch bei diesen Änderungen gilt, dass
das bisherige Recht
noch bis zum Ablauf des aktuellen individuellen
Bewilligungs-
zeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen
Erwerbstätigkeit
anzuwenden ist.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
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>> Krankmeldung in der Freistellung
>> Lohnfortzahlungsanspruch bei Tod
des Arbeitnehmers?
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