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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Fristlose Kündigung, wenn Krankheit angekündigt wird?
Es stellt nicht immer einen Grund zur fristlosen Kündigung
des Arbeitnehmers dar, wenn dieser ankündigt, „krank zu
machen“.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen Auf-
hebungsvertrag nebst Abfindung verlangt, andernfalls würde
er „weiter krank machen“.
Der Arbeitgeber sah dies als Drohung an und kündigte frist-
los – parallel dazu wurde fristgerecht wegen hoher Fehl-
zeiten gekündigt. Nach Ansicht des Gerichts mußte die
Äußerung im Zusammenhang mit der tatsächlich labilen
Gesundheit und den hohen Fehlzeiten (mehr als 150 Arbeits-
tage binnen drei Jahren)gesehen werden. Es konnte daher
nicht angenommen werden, daß der Arbeitnehmer künftig auch
bei Arbeitsfähigkeit fehlen würde.
Die Kündigung aufgrund der Fehlzeiten wurde bestätigt, die
fristlose Kündigung für gegenstandslos erklärt.LAG Frankfurt - Az: 11 Sa 1073/04
>> GmbH-Geschäftsführer und existenzvernichtende
Managementfehlera) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters
führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden
Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem
Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen
gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des
Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber
sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer
Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus;
der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers
genügt dafür nicht.BGH, 13.12.2004 – Az: II ZR 256/02
>> Schmiergeld abgeben!
Hat ein Beamter im Rahmen seiner Tätigkeit Schmiergeld
angenommen, so ist dieses Geld an den Dienstherren heraus-
zugeben.BverwG, 31.1.2002 – Az: 2 C 6/01
>> Unentschuldigtes Fehlen – außerordentliche Kündigung
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen über einen gesamten
Arbeitstag hinweg, ohne das der Arbeitgeber entsprechend
informiert wird kann eine außerordentliche Kündigung recht-
fertigten, wenn bereits eine einschlägige Abmahnung
erfolgte. Es ist in einem derartigen Fall nicht erforder-
lich, daß der Arbeitgeber Störungen des Betriebsablaufes
durch das Fernbleiben konkret darlegt.BAG, 15.3.2001 – Az: 2 AZR 147/00
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Auch während der Arbeit zum Gerichtstermin?
>> Nach Berufsschule arbeiten
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AnwaltOnline-DirektIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.250 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Erziehungsgeld
Während der Elternzeit wird Erziehungsgeld dem Elternteil
gewährt, der das Kind im eigenen Haushalt betreut sowie
erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist
im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt.
Es muß schriftlich für jeweils ein Jahr beantragt werden.
Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchsten für 6 Monate
gewährt.
Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei beantragter
Zahlung maximal bis zur Vollendung des12. Lebensmonats 450 Euro (Budget)
oder
24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag)
Die Zahlung des Erziehungsgeldes hängt davon ab, dass die im
BErzGG festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten
werden; bei einer Überschreitung wird das Erziehungsgeld
vermindert oder entfällt ganz.Anspruch auf Erziehungsgeld hat nur, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in
einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden in
der Woche.Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der
obigen Voraussetzungen zu erfüllen,1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland
entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen
Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im
Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-recht-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins
Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von
einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffent-
lichen Dienstes erhält oder3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-
helfer-Gesetzes ist.Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine
Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften
der sozialen Sicherheit unterliegt.Das Erziehungsgeld erhält derjenige Elternteil, der zum
Berechtigten bestimmt wird. Kann keine Einigung herbeigeführt
werden, so erhält die Ehefrau das Geld. Das Mutterschaftsgeld
wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Neben dem Erziehungsgeld kann auch Arbeitslosengeld bezogen
werden, sofern die vorausgegangene Beschäftigung nicht 30
Wochenstunden überstieg.
Das Erziehungsgeld stellt im allgemeinen kein unterhalts-
relevantes Einkommen dar und wird daher bei Unterhalts-
berechnungen normalerweise nicht berücksichtigt (§ 9 BErzGG).In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Elternzeit
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