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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Fristlose Kündigung, wenn Krankheit
angekündigt wird?
Es stellt nicht immer einen Grund zur fristlosen
Kündigung
des Arbeitnehmers dar, wenn dieser ankündigt,
„krank zu
machen“.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer
einen Auf-
hebungsvertrag nebst Abfindung verlangt,
andernfalls würde
er „weiter krank machen“.
Der Arbeitgeber sah dies als Drohung an und
kündigte frist-
los – parallel dazu wurde fristgerecht wegen
hoher Fehl-
zeiten gekündigt. Nach Ansicht des Gerichts
mußte die
Äußerung im Zusammenhang mit der
tatsächlich labilen
Gesundheit und den hohen Fehlzeiten (mehr
als 150 Arbeits-
tage binnen drei Jahren)gesehen werden. Es
konnte daher
nicht angenommen werden, daß der Arbeitnehmer
künftig auch
bei Arbeitsfähigkeit fehlen würde.
Die Kündigung aufgrund der Fehlzeiten
wurde bestätigt, die
fristlose Kündigung für gegenstandslos
erklärt.
LAG Frankfurt - Az: 11 Sa 1073/04
>> GmbH-Geschäftsführer und
existenzvernichtende
Managementfehler
a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters
führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden
Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler
bei dem
Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern
setzt einen
gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden
Eingriff des
Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen
voraus.
b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters
gegenüber
sämtlichen Gläubigern setzt einen
Eingriff in den zu ihrer
Befriedigung dienenden Haftungsfonds der
Gesellschaft voraus;
der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen
Gläubigers
genügt dafür nicht.
BGH, 13.12.2004 – Az: II ZR 256/02
>> Schmiergeld abgeben!
Hat ein Beamter im Rahmen seiner Tätigkeit
Schmiergeld
angenommen, so ist dieses Geld an den Dienstherren
heraus-
zugeben.
BverwG, 31.1.2002 – Az: 2 C 6/01
>> Unentschuldigtes Fehlen – außerordentliche
Kündigung
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen über
einen gesamten
Arbeitstag hinweg, ohne das der Arbeitgeber
entsprechend
informiert wird kann eine außerordentliche
Kündigung recht-
fertigten, wenn bereits eine einschlägige
Abmahnung
erfolgte. Es ist in einem derartigen Fall
nicht erforder-
lich, daß der Arbeitgeber Störungen
des Betriebsablaufes
durch das Fernbleiben konkret darlegt.
BAG, 15.3.2001 – Az: 2 AZR 147/00
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>> Auch während der Arbeit zum
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>> Nach Berufsschule arbeiten
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Erziehungsgeld
Während der Elternzeit wird Erziehungsgeld
dem Elternteil
gewährt, der das Kind im eigenen Haushalt
betreut sowie
erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt. Dies ist
im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt.
Es muß schriftlich für jeweils
ein Jahr beantragt werden.
Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchsten
für 6 Monate
gewährt.
Das monatliche Erziehungsgeld beträgt
bei beantragter
Zahlung maximal bis zur Vollendung des
12. Lebensmonats 450 Euro (Budget)
oder
24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag)
Die Zahlung des Erziehungsgeldes hängt
davon ab, dass die im
BErzGG festgelegten Einkommensgrenzen nicht
überschritten
werden; bei einer Überschreitung wird
das Erziehungsgeld
vermindert oder entfällt ganz.
Anspruch auf Erziehungsgeld hat nur, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in
Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge
zusteht, in
einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht
und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt.
Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung
bis zu 30 Stunden in
der Woche.
Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer,
ohne eine der
obigen Voraussetzungen zu erfüllen,
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend
ins Ausland
entsandt ist und aufgrund über- oder
zwischenstaatlichen
Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt
oder im
Rahmen seines in Deutschland bestehenden
öffentlich-recht-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
vorübergehend ins
Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert
ist,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder
soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder eine
Versorgungsrente von
einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer
des öffent-
lichen Dienstes erhält oder
3. Entwicklungshelfer im Sinne des §
1 des Entwicklungs-
helfer-Gesetzes ist.
Dies gilt auch für den mit ihm in einem
Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser
im Ausland keine
Erwerbstätigkeit ausübt, welche
den dortigen Vorschriften
der sozialen Sicherheit unterliegt.
Das Erziehungsgeld erhält derjenige Elternteil,
der zum
Berechtigten bestimmt wird. Kann keine Einigung
herbeigeführt
werden, so erhält die Ehefrau das Geld.
Das Mutterschaftsgeld
wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Neben dem Erziehungsgeld kann auch Arbeitslosengeld
bezogen
werden, sofern die vorausgegangene Beschäftigung
nicht 30
Wochenstunden überstieg.
Das Erziehungsgeld stellt im allgemeinen
kein unterhalts-
relevantes Einkommen dar und wird daher bei
Unterhalts-
berechnungen normalerweise nicht berücksichtigt
(§ 9 BErzGG).
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>> Elternzeit
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