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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Diebstahlsabsicht muß beweisbar
sein
Im Zweifelsfall muß der Arbeitgeber
beweisen, daß der
Arbeitnehmer in Diebstahlsabsicht gehandelt
hat. Andernfalls
ist eine aus diesem Grunde ausgesprochene
Kündigung
unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer
anläßlich eines
Bastelabends, an welchem die Arbeitnehmer
die betriebseigene
Werkstatt für Reparaturen an ihren eigenen
Fahrzeugen nutzen
konnte, ¼ l Scheibenwaschflüssigkeit
mitgenommen, ohne diese
entsprechend den Vorschriften zu fakturieren.
Der Arbeit-
geber konnte die Behauptung des Arbeitnehmers,
die
Fakturierung lediglich vergessen zu haben,
nicht widerlegen.
Die Kündigung war daher unwirksam.
ArbG Hamburg, 3.8.2004 – Az: 2 Ca 89/04
>> Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
dürfen
eingesehen werden!
Ein Arbeitnehmer kann verlangen, daß
der Arbeitgeber Tarif-
verträge und Betriebsvereinbarungen
auf Anforderung
zugänglich macht. Auf die Art der Vereinbarung
kommt es
hierbei nicht an, da der Anspruch sowohl
für Tarifverträge
(§ 8 TVG) als auch für Betriebsvereinbarungen
(§ 77 Abs. 2
S. 3 BetrVG) besteht.
LAG Nürnberg, 9.12.2004 – Az: 5 Sa 328/04
>> Abmahnung und Kündigung verknüpfen?
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer
angedroht, bei
Nichtgewährung der gewünschten
5 Wochen Urlaub, diesen durch
Krankschreibung entsprechend zu verlängern.
Der Arbeitgeber
hatte den Arbeitnehmer daraufhin abgemahnt
und mit frist-
loser Kündigung gedroht, wenn die Drohung
dennoch ver-
wirklicht würde.
Der Arbeitnehmer ließ sich dennoch
wenige Tage vor Ende des
gewährten Urlaubs krankschreiben. Die
daraufhin aus-
gesprochene Kündigung war nach Ansicht
des Gerichts wirksam,
da die gewährte Chance zur Bewährung
in einem solchen Fall
davon abhängig gemacht werden kann,
ob das angedrohte Fehl-
verhalten verwirklicht wird oder nicht.
LAG Schleswig-Holstein, 19.10.2004 - Az: 5
Sa 279/04
>> Arbeitsvertrag für bestimmtes
Projekt befristbar
1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf
kann die
Befristung des Arbeitsvertrags nach §
14 Abs 1 Satz 2 Nr 1
TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende
Prognose des
Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung
des Arbeit-
nehmers über das vereinbarte Vertragsende
hinaus mit hin-
reichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.
2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht
deshalb
unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach
Fristablauf auf
Grund seiner Qualifikation auf einem freien
Arbeitsplatz in
einem anderen Projekt befristet oder unbefristet
hätte
beschäftigt werden können und der
Arbeitgeber dies bei
Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose
des Arbeit-
gebers muss sich nur auf das konkrete Projekt
beziehen.
Dessen hinreichend sicherer künftiger
Wegfall begründet
den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf
und damit den
Sachgrund des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1
TzBfG.
BAG, 25.8.2004 - Az: 7 AZR 7/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Kündigung während der Probezeit
- Betriebsrat anhören?
>> Schweigen ist keine Zustimmung zur
Kündigung
>> Auch Diebstahl geringwertiger Dinge
rechtfertigt
Kündigung
>> Keine betriebsbedingte Kündigung
bei Umschulung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Betriebsrat
Aufgabe des Betriebsrates ist es die Interessen
der Arbeit-
nehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu
wahren und zu vertreten.
Der Betriebsrat hat vielfältige Beteiligungsrechte
bei
Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers,
die gesetzlich
im BetrVerfGes geregelt sind:
Unterrichtungs- und Informationsrecht: z.B.
über:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Personalplanung
Beratungsrecht: z.B. bei Bauplanungen, Technische
Anlagen,
Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzregelungen,
Sicherung und
Förderung der Beschäftigung (§§
90, 92, 92a BetrVerfGes);
Überwachungs- und Antragsrecht: Einhaltung
von Gesetzen,
Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Beseitigung
von Miß-
ständen, Berufsbildung (§§
75, 80, 96 BetrVerfGes);
Widerspruchsrecht: gegen bestimmte Ausbilder
(§ 98 Abs. 2
BetrVerfGes), gegen Kündigungen (Die
Widerspruchsfrist bei
ordentlichen Kündigungen ist 1 Woche,
bei außerordentlichen
Kündigungen 3 Tage (§ 102 BetrVerfGes);
Kündigungen ohne
Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam!).
Zustimmungsrecht (§ 87 BetrVerfGes):
in 12 Einzelpunkten
z.B.: tägliche Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze,
Modalitäten
der Gehaltszahlung, Auswahl bei Werkswohnungen.
Sollte ein Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats
ignorieren, so kann dieser seine Rechte ggf.
auf dem Ver-
fahrenswege bei der Einigungsstelle oder
mittels Beschluß-
verfahren beim Arbeitsgericht geltend machen.
Die Rechte des
Betriebsrates dürfen nicht eingeschränkt
werden, ein
Verzicht auf Beteiligungsrechte darf nicht
im Voraus
erfolgen.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens
5 ständigen
aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern, von
denen 3 auch
passiv wahlberechtigt sind, gewählt
werden. Aktives Wahl-
recht: Arbeitnehmer über 18 Jahren,
das passive Wahlrecht
setzt eine Betriebszugehörigkeit von
mindestens 6 Monaten
voraus. Die Größe und Zusammensetzung
des Betriebsrats hängt
von der Betriebsgröße ab. Bei
5-20 wahlberechtigten Arbeit-
nehmern gibt es nur 1 Betriebsrat.
Das Wahlverfahren beginnt mit der Bildung
eines Wahlvor-
standes, der die Wahl durchführt. Die
regelmäßige Amtszeit
der Betriebsräte beträgt 3 Jahre.
Die Tätigkeit der
Betriebsräte ist ehrenamtlich. Mitglieder
haben Anspruch auf
Befreiung von Berufstätigkeit soweit
erforderlich.
Vollkommen freigestellte Betriebsräte
gibt es erst bei
Betrieben ab 200 Arbeitnehmern. Die Kosten
des Betriebsrats
trägt der Arbeitgeber. Die Mitglieder
des Betriebsrats
genießen besonderen Kündigungsschutz
während der Amtszeit und
1 Jahr danach (§ 15 KSchG). Wahlberechtigt
sind alle Arbeit-
nehmer des fraglichen Betriebes, sofern diese
das 18.
Lebensjahr vollendet haben sowie Leiharbeiter,
die mindestens
drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Alle Arbeitnehmer,
die dem Betrieb sechs Monate angehören,
oder über diesen
Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich
für den Betrieb tätig
waren, sind wählbar.
Detaillierte und weiterführende Informationen
zu den Aufgaben
und Rechten des Betriebsrates finden Sie
in den jeweiligen
Beiträgen auf AnwaltOnline (z.B. Kündigung
etc.).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Ausschlußfristen oder Verfallsklauseln
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