|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2005]
************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                  August 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Diebstahlsabsicht muß beweisbar sein

Im Zweifelsfall muß der Arbeitgeber beweisen, daß der
Arbeitnehmer in Diebstahlsabsicht gehandelt hat. Andernfalls
ist eine aus diesem Grunde ausgesprochene Kündigung
unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer anläßlich eines
Bastelabends, an welchem die Arbeitnehmer die betriebseigene
Werkstatt für Reparaturen an ihren eigenen Fahrzeugen nutzen
konnte, ¼ l Scheibenwaschflüssigkeit mitgenommen, ohne diese
entsprechend den Vorschriften zu fakturieren. Der Arbeit-
geber konnte die Behauptung des Arbeitnehmers, die
Fakturierung lediglich vergessen zu haben, nicht widerlegen.
Die Kündigung war daher unwirksam.

ArbG Hamburg, 3.8.2004 – Az: 2 Ca 89/04

 >> Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen
    eingesehen werden!

Ein Arbeitnehmer kann verlangen, daß der Arbeitgeber Tarif-
verträge und Betriebsvereinbarungen auf Anforderung
zugänglich macht. Auf die Art der Vereinbarung kommt es
hierbei nicht an, da der Anspruch sowohl für Tarifverträge
(§ 8 TVG) als auch für Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2
S. 3 BetrVG) besteht.

LAG Nürnberg, 9.12.2004 – Az: 5 Sa 328/04

 >> Abmahnung und Kündigung verknüpfen?

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer angedroht, bei
Nichtgewährung der gewünschten 5 Wochen Urlaub, diesen durch
Krankschreibung entsprechend zu verlängern. Der Arbeitgeber
hatte den Arbeitnehmer daraufhin abgemahnt und mit frist-
loser Kündigung gedroht, wenn die Drohung dennoch ver-
wirklicht würde.
Der Arbeitnehmer ließ sich dennoch wenige Tage vor Ende des
gewährten Urlaubs krankschreiben. Die daraufhin aus-
gesprochene Kündigung war nach Ansicht des Gerichts wirksam,
da die gewährte Chance zur Bewährung in einem solchen Fall
davon abhängig gemacht werden kann, ob das angedrohte Fehl-
verhalten verwirklicht wird oder nicht.

LAG Schleswig-Holstein, 19.10.2004 - Az: 5 Sa 279/04

 >> Arbeitsvertrag für bestimmtes Projekt befristbar

1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die
Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1
TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des
Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeit-
nehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hin-
reichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.

2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb
unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf
Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in
einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte
beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei
Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeit-
gebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen.
Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet
den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den
Sachgrund des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1 TzBfG.

BAG, 25.8.2004 - Az: 7 AZR 7/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kündigung während der Probezeit - Betriebsrat anhören?
 >> Schweigen ist keine Zustimmung zur Kündigung
 >> Auch Diebstahl geringwertiger Dinge rechtfertigt
    Kündigung
 >> Keine betriebsbedingte Kündigung bei Umschulung

Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN
<a href="http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN">Direkt</a>

Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt über 1.200 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Betriebsrat

Aufgabe des Betriebsrates ist es die Interessen der Arbeit-
nehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren und zu vertreten.
Der Betriebsrat hat vielfältige Beteiligungsrechte bei
Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers, die gesetzlich
im BetrVerfGes geregelt sind:

Unterrichtungs- und Informationsrecht: z.B. über:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Personalplanung

Beratungsrecht: z.B. bei Bauplanungen, Technische Anlagen,
Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzregelungen, Sicherung und
Förderung der Beschäftigung (§§ 90, 92, 92a BetrVerfGes);

Überwachungs- und Antragsrecht: Einhaltung von Gesetzen,
Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Beseitigung von Miß-
ständen, Berufsbildung (§§ 75, 80, 96 BetrVerfGes);

Widerspruchsrecht: gegen bestimmte Ausbilder (§ 98 Abs. 2
BetrVerfGes), gegen Kündigungen (Die Widerspruchsfrist bei
ordentlichen Kündigungen ist 1 Woche, bei außerordentlichen
Kündigungen 3 Tage (§ 102 BetrVerfGes); Kündigungen ohne
Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam!).

Zustimmungsrecht (§ 87 BetrVerfGes): in 12 Einzelpunkten
z.B.: tägliche Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Modalitäten
der Gehaltszahlung, Auswahl bei Werkswohnungen.

Sollte ein Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats
ignorieren, so kann dieser seine Rechte ggf. auf dem Ver-
fahrenswege bei der Einigungsstelle oder mittels Beschluß-
verfahren beim Arbeitsgericht geltend machen. Die Rechte des
Betriebsrates dürfen nicht eingeschränkt werden, ein
Verzicht auf Beteiligungsrechte darf nicht im Voraus
erfolgen.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens 5 ständigen
aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 auch
passiv wahlberechtigt sind, gewählt werden. Aktives Wahl-
recht: Arbeitnehmer über 18 Jahren, das passive Wahlrecht
setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten
voraus. Die Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats hängt
von der Betriebsgröße ab. Bei 5-20 wahlberechtigten Arbeit-
nehmern gibt es nur 1 Betriebsrat.

Das Wahlverfahren beginnt mit der Bildung eines Wahlvor-
standes, der die Wahl durchführt. Die regelmäßige Amtszeit
der Betriebsräte beträgt 3 Jahre. Die Tätigkeit der
Betriebsräte ist ehrenamtlich. Mitglieder haben Anspruch auf
Befreiung von Berufstätigkeit soweit erforderlich.
Vollkommen freigestellte Betriebsräte gibt es erst bei
Betrieben ab 200 Arbeitnehmern. Die Kosten des Betriebsrats
trägt der Arbeitgeber. Die Mitglieder des Betriebsrats
genießen besonderen Kündigungsschutz während der Amtszeit und
1 Jahr danach (§ 15 KSchG). Wahlberechtigt sind alle Arbeit-
nehmer des fraglichen Betriebes, sofern diese das 18.
Lebensjahr vollendet haben sowie Leiharbeiter, die mindestens
drei Monate im Betrieb beschäftigt sind. Alle Arbeitnehmer,
die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen
Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig
waren, sind wählbar.

Detaillierte und weiterführende Informationen zu den Aufgaben
und Rechten des Betriebsrates finden Sie in den jeweiligen
Beiträgen auf AnwaltOnline (z.B. Kündigung etc.).

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ausschlußfristen oder Verfallsklauseln

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt

************************************************************

************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
 Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
 Beratung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
 Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
 Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
 Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht -  Reiserecht
 Betreuungsrecht - Verkehrsrecht

 http://www.anwon.net/newsletter.asp

 Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse
 sind - der Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen / Abonnieren / Emailänderung

 Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
 Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
 http://www.anwon.net/newsletter.asp

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 18.000 Abonnenten und über 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?

 mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage

************************************************************

*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Immanuelkirchstraße 5
                 10405 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com