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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juli 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Betriebsratswahl nichtig – sofort auf Anfechtbarkeit
berufen?Ein Arbeitgber darf sich erst dann auf die Anfechtbarkeit
berufen, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig für
unwirksam erklärt worden ist.LAG Schleswig-Holstein, 12.4.2005 – Az: 2 TaBV 8/05
>> Mit Strafanzeige gedroht – Kündigung?
Allein die Drohung gegenüber dem Arbeitgeber, Strafanzeige
zu erstatten, kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.
1 BGB darstellen und eine außerordentliche Kündigung recht-
fertigen.LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 – Az: 10 Sa 1329/03
>> Kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld?
Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig ohne arbeitsvertragliche
Regelung ein Weihnachtsgeld aus, das auch als solches
bezeichnet wird, so hat ein im laufenden Jahr vor
Weihnachten ausscheidender Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf eine anteilige Zahlung.LAG Köln, 21.1.2005 – Az: 4 Sa 1436/04
>> Zusendung von Arbeitspapieren?
Nur dann, wenn Gründe der nachwirkenden Fürsorge vorliegen,
besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeit-
nehmer die Arbeitspapiere zuzusenden.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, die
Arbeitspapiere abzuholen – ein anderes gilt z.B. dann, wenn
der Wohnsitz des Arbeitnehmers an einen weit entfernten Ort
verlegt wurde.LAG Rheinland-Pfalz, 9.6.2004 – Az: 9 Ta 99/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Verdachtskündigung ist nicht so einfach ...
>> Zugangsvereitelung der Kündigung
>> Kündigung bei Drogenrückfall
>> Rückfahrten außerhalb der Dienstzeit – Kein Dienst!Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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Abonnenten zur Zeit insgesamt über 1.175 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Schwangerschaft und Arbeitsrecht
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen speziellen Schutz, der
gesetzlich im Mutterschutzgesetz verankert ist. Es wird u.a.
dafür gesorgt, daß Schwangere nicht mehr alle Tätigkeiten
ausüben müssen, um sie vor Überbelastung zu schützen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Schutzes ist die
Information des Arbeitgebers, der daher umgehend, nachdem die
Schwangerschaft bekannt wurde, informiert werden sollte. Es
ist zwar nicht schädlich, den Arbeitgeber nicht sofort in
Kenntnis zu setzen, doch kommt dann der gesetzliche Schutz
nicht zur Anwendung.
Insbesondere bei Tätigkeiten, die mit gesundheitlichen
Gefahren verbunden sind, ist daher die Information des
Arbeitgebers im ureigensten Interesse der Schwangeren.Bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle ist die Frage nach
der Schwangerschaft übrigens unzulässig, es kann also bei
dieser Frage gelogen werden. Es besteht auch keine Hinweis-
pflicht der Bewerberin bei bestehender Schwangerschaft, auch
dann nicht, wenn sie die Tätigkeit für die sie sich bewirbt,
während der Schwangerschaft gar nicht ausüben kann bzw.
darf. Ein anderes gilt nur bei einer befristeten Tätigkeit,
wenn während der gesamten Zeit ein Einsatz nicht möglich ist.
In diesem Fall besteht eine Hinweispflicht der Schwangeren
und ein Fragerecht des Arbeitgebers.Einige Tätigkeiten sind Schwangeren untersagt. Maßgebend
dafür ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Folgende
Regelungen sind besonders wichtig:Beschäftigungsverbote (§ 3, § 4 MuSchG)
Einige Tätigkeiten sind Schwangeren gesetzlich untersagt.
Während Bildschirmarbeit als unproblematisch bewertet wird,
dürfen Lasten von mehr als 10kg nicht gehoben werden. Auch
längeres Stehen, Akkord-, Fließbandarbeit oder Tätigkeiten
mit einer besonderen Ansteckungsgefahr sind nicht zulässig.
Dies sind z.B. Arbeiten auf Beförderungsmitteln (Busse,
Bahnen, Flugzeuge oder Schiffe), die Tätigkeit als Kranken-
schwester u.ä.. Auch Akkordtätigkeit ist verboten
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin
auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Die individuelle
Umsetzung hängt von den Möglichkeiten des Betriebs ab. Kann
ein Beschäftigungsverbot nicht eingehalten werden, so muß
die Schwangere von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt
werden. Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ist eine
Ordnungswidrigkeit, bei Vorsätzlichkeit gar ein Straftat-
bestand.Einschränkung der Mehrarbeit (§ 8 MuSchG)
Die Arbeitszeit darf 8 ½ Stunden täglich nicht über-
schreiten, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht
zulässig. Ausnahmen bestehen für Betriebe, in denen Nacht-
arbeit die Regel ist (Hotel- und Gaststättengewerbe).Kündigungsverbot (§ 9 MuSchG)
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der
Entbindung besteht ein Kündigungsschutz. Voraussetzung ist,
daß der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt
hat. Wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft oder Entbindung nicht bekannt war und dies
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit-
geteilt wird ist die Kündigung nachträglich unzulässig. Das
Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem
von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 9 MuSchG).
Die Unkündbarkeit gilt auch während der Probezeit, lediglich
ein befristeter Vertrag endet, ohne das eine Pflicht zur
Übernahme der Schwangeren seitens des Arbeitgebers besteht.
Ausnahmsweise kann eine an sich verbotene Kündigung von der
für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständigen Behörde
genehmigt werden, etwa bei einer Betriebsstilllegung oder
wenn die Arbeitnehmerin im Dienst eine Straftat begeht.Erleichterte Kündigung für die Arbeitnehmerin (§ 10 MuSchG)
Eine schwangere Arbeitnehmerin kann während ihrer Schwanger-
schaft und auch während der Schutzfrist nach der Entbindung
das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende
der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der
Entbindung besteht eine Schutzfrist, für die die Arbeit-
nehmerin freigestellt ist. Auf die Schutzfrist vor der
Entbindung kann seitens der Arbeitnehmerin verzichtet
werden, wobei diese Entscheidung jederzeit geändert werden
kann. Für die acht Wochen nach der Entbindung besteht indes
absolutes Beschäftigungsverbot.Mutterschaftsgeld (§ 11 ff MuSchG).
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetz-
lich versichert oder pflichtversichert sind, erhalten
während der Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutter-
schaftsgeld von der Krankenkasse. Hinzu kann ein Zuschuss
des Arbeitgebers kommen. Soweit während eines Beschäftigungs-
verbots kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, ist der
Arbeitgeber zur Fortzahlung des zuletzt bezogenen Durch-
schnittsverdienstes verpflichtet.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kann der Urlaub einfach gestrichen werden?
>> Anspruch auf Änderung eines Teilzeitvertrages in einen
Vollzeitvertrag?Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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