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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juli 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Betriebsratswahl nichtig – sofort
auf Anfechtbarkeit
berufen?
Ein Arbeitgber darf sich erst dann auf die
Anfechtbarkeit
berufen, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig
für
unwirksam erklärt worden ist.
LAG Schleswig-Holstein, 12.4.2005 – Az: 2
TaBV 8/05
>> Mit Strafanzeige gedroht – Kündigung?
Allein die Drohung gegenüber dem Arbeitgeber,
Strafanzeige
zu erstatten, kann einen wichtigen Grund
i.S.v. § 626 Abs.
1 BGB darstellen und eine außerordentliche
Kündigung recht-
fertigen.
LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 – Az: 10 Sa
1329/03
>> Kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld?
Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig
ohne arbeitsvertragliche
Regelung ein Weihnachtsgeld aus, das auch
als solches
bezeichnet wird, so hat ein im laufenden
Jahr vor
Weihnachten ausscheidender Arbeitnehmer keinen
Anspruch
auf eine anteilige Zahlung.
LAG Köln, 21.1.2005 – Az: 4 Sa 1436/04
>> Zusendung von Arbeitspapieren?
Nur dann, wenn Gründe der nachwirkenden
Fürsorge vorliegen,
besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers,
dem Arbeit-
nehmer die Arbeitspapiere zuzusenden.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer jedoch
verpflichtet, die
Arbeitspapiere abzuholen – ein anderes gilt
z.B. dann, wenn
der Wohnsitz des Arbeitnehmers an einen weit
entfernten Ort
verlegt wurde.
LAG Rheinland-Pfalz, 9.6.2004 – Az: 9 Ta 99/04
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>> Verdachtskündigung ist nicht
so einfach ...
>> Zugangsvereitelung der Kündigung
>> Kündigung bei Drogenrückfall
>> Rückfahrten außerhalb
der Dienstzeit – Kein Dienst!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schwangerschaft und Arbeitsrecht
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen
speziellen Schutz, der
gesetzlich im Mutterschutzgesetz verankert
ist. Es wird u.a.
dafür gesorgt, daß Schwangere
nicht mehr alle Tätigkeiten
ausüben müssen, um sie vor Überbelastung
zu schützen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme
dieses Schutzes ist die
Information des Arbeitgebers, der daher umgehend,
nachdem die
Schwangerschaft bekannt wurde, informiert
werden sollte. Es
ist zwar nicht schädlich, den Arbeitgeber
nicht sofort in
Kenntnis zu setzen, doch kommt dann der gesetzliche
Schutz
nicht zur Anwendung.
Insbesondere bei Tätigkeiten, die mit
gesundheitlichen
Gefahren verbunden sind, ist daher die Information
des
Arbeitgebers im ureigensten Interesse der
Schwangeren.
Bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle ist
die Frage nach
der Schwangerschaft übrigens unzulässig,
es kann also bei
dieser Frage gelogen werden. Es besteht auch
keine Hinweis-
pflicht der Bewerberin bei bestehender Schwangerschaft,
auch
dann nicht, wenn sie die Tätigkeit für
die sie sich bewirbt,
während der Schwangerschaft gar nicht
ausüben kann bzw.
darf. Ein anderes gilt nur bei einer befristeten
Tätigkeit,
wenn während der gesamten Zeit ein Einsatz
nicht möglich ist.
In diesem Fall besteht eine Hinweispflicht
der Schwangeren
und ein Fragerecht des Arbeitgebers.
Einige Tätigkeiten sind Schwangeren untersagt.
Maßgebend
dafür ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Folgende
Regelungen sind besonders wichtig:
Beschäftigungsverbote (§ 3, §
4 MuSchG)
Einige Tätigkeiten sind Schwangeren gesetzlich
untersagt.
Während Bildschirmarbeit als unproblematisch
bewertet wird,
dürfen Lasten von mehr als 10kg nicht
gehoben werden. Auch
längeres Stehen, Akkord-, Fließbandarbeit
oder Tätigkeiten
mit einer besonderen Ansteckungsgefahr sind
nicht zulässig.
Dies sind z.B. Arbeiten auf Beförderungsmitteln
(Busse,
Bahnen, Flugzeuge oder Schiffe), die Tätigkeit
als Kranken-
schwester u.ä.. Auch Akkordtätigkeit
ist verboten
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber
die Arbeitnehmerin
auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen.
Die individuelle
Umsetzung hängt von den Möglichkeiten
des Betriebs ab. Kann
ein Beschäftigungsverbot nicht eingehalten
werden, so muß
die Schwangere von ihrer bisherigen Tätigkeit
freigestellt
werden. Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot
ist eine
Ordnungswidrigkeit, bei Vorsätzlichkeit
gar ein Straftat-
bestand.
Einschränkung der Mehrarbeit (§
8 MuSchG)
Die Arbeitszeit darf 8 ½ Stunden täglich
nicht über-
schreiten, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
sind nicht
zulässig. Ausnahmen bestehen für
Betriebe, in denen Nacht-
arbeit die Regel ist (Hotel- und Gaststättengewerbe).
Kündigungsverbot (§ 9 MuSchG)
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier
Monate nach der
Entbindung besteht ein Kündigungsschutz.
Voraussetzung ist,
daß der Arbeitgeber von der Schwangerschaft
Kenntnis erlangt
hat. Wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung
die
Schwangerschaft oder Entbindung nicht bekannt
war und dies
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Kündigung mit-
geteilt wird ist die Kündigung nachträglich
unzulässig. Das
Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,
wenn es auf einem
von der Frau nicht zu vertretenden Grund
beruht und die
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird
(§ 9 MuSchG).
Die Unkündbarkeit gilt auch während
der Probezeit, lediglich
ein befristeter Vertrag endet, ohne das eine
Pflicht zur
Übernahme der Schwangeren seitens des
Arbeitgebers besteht.
Ausnahmsweise kann eine an sich verbotene
Kündigung von der
für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständigen
Behörde
genehmigt werden, etwa bei einer Betriebsstilllegung
oder
wenn die Arbeitnehmerin im Dienst eine Straftat
begeht.
Erleichterte Kündigung für die Arbeitnehmerin
(§ 10 MuSchG)
Eine schwangere Arbeitnehmerin kann während
ihrer Schwanger-
schaft und auch während der Schutzfrist
nach der Entbindung
das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
einer Frist zum Ende
der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen
nach der
Entbindung besteht eine Schutzfrist, für
die die Arbeit-
nehmerin freigestellt ist. Auf die Schutzfrist
vor der
Entbindung kann seitens der Arbeitnehmerin
verzichtet
werden, wobei diese Entscheidung jederzeit
geändert werden
kann. Für die acht Wochen nach der Entbindung
besteht indes
absolutes Beschäftigungsverbot.
Mutterschaftsgeld (§ 11 ff MuSchG).
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
gesetz-
lich versichert oder pflichtversichert sind,
erhalten
während der Schutzfristen vor und nach
der Geburt Mutter-
schaftsgeld von der Krankenkasse. Hinzu kann
ein Zuschuss
des Arbeitgebers kommen. Soweit während
eines Beschäftigungs-
verbots kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld
besteht, ist der
Arbeitgeber zur Fortzahlung des zuletzt bezogenen
Durch-
schnittsverdienstes verpflichtet.
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>> Kann der Urlaub einfach gestrichen
werden?
>> Anspruch auf Änderung eines
Teilzeitvertrages in einen
Vollzeitvertrag?
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