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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2005]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                   Mai 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Betriebsrat auch beim zweiten Kündigungsversuch anhören!

Wurde eine zunächst nach § 174 BGB zurückgewiesene Kündigung
durch den Vertreter des Arbeitgebers unter Verwendung des
gleichen Schreibens und unter Beifügung der erforderlichen
Vollmacht erneut ausgesprochen, so ist vorher eine erneute
Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) notwendig.

LAG Köln - Az: 5 (13) Sa 1380/03

 >> Ausgleichsquittung betrifft auch das 13. Monatsgehalt!

Wird bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages auch eine
umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet, die die
Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
bestätigt ,so erfaßt die Ausgleichsquittung i.d.R. auch
einen vertraglichen Anspruch auf das anteilige 13. Monats-
gehalt. Im Zweifel wird mit Unterzeichnung auch insoweit
auf offene Zahlungsansprüche verzichtet.

BAG – Az: 10 AZR 661/03

 >> Kosten für Lkw-Führerschein kein Arbeitsentgelt

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb eines
Lkw-Führerscheins, so unterliegen diese Kosten nicht der
Sozialversicherungspflicht, wenn der Führerscheinerwerb in
erster Linie den Arbeitgeberinteressen dient.

BSG – Az: B 12 KR 5/04

 >> Unerlaubte Nebentätigkeit kann den Job kosten!

Ein Arbeitgeber kann zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt sein, wenn ein Arbeitnehmer einer unerlaubten
Nebentätigkeit nachgeht und bereits entsprechend abgemahnt
wurde.

LAG Nürnberg – Az: 6 Sa 116/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Privater Streit als Mobbing?
 >> Unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgegeben – nicht
    immer Sperrfrist!
 >> Fahrlässig krank – keine Lohnfortzahlung?
 >> Unerlaubte Konkurrenztätigkeit – schnell reagieren!

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt über 1.100 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Abfindung

Der Begriff Abfindung umschreibt eine einmalige außerordent-
liche Zahlung an den Arbeitnehmer. Die Abfindung wird i.a.
als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vom
Arbeitgeber gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet
wird.
Die Auffassung, einem gekündigten Arbeitnehmer stehe in
jedem Fall eine Abfindung zu, ist zwar weit verbreitet aber
dennoch unrichtig. Der Anspruch auf eine solche Abfindung
müßte im einzelnen Arbeitsvertrag, in einem für das
Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei Kündigungen aus
betriebsbedingten Gründen sieht das Kündigungsschutzgesetz
unter bestimmten Voraussetzungn (s.u.) Abfindungsansprüche
vor.

Eine Abfindung kann im Kündigungsschutzprozeß vom Gericht
festgesetzt werden, wenn sich die Kündigung als unwirksam
erweist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem
Arbeitnehmer - oder dem Arbeitgeber -  jedoch nicht mehr
zumutbar ist.
Es hat sich die Faustregel herausgebildet, daß als Abfindung
in solchen Fällen etwa die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts
für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zuerkannt wird.
Dabei gibt es allerdings Unterschiede zwischen den einzelnen
Arbeitsgerichten. Häufig werden in Kündigungsschutzprozessen
aber auch Abfindungen im Vergleichswege zwischen den Parteien
vereinbart, um eine streitige Entscheidung des Prozesses zu
vermeiden. Dabei gelten für die Höhe der Abfindungen
ebenfalls die obengenannten Maßstäbe.
Kündigungsschutzklagen werden oft überhaupt mit dem Ziel
eingereicht, durch Vergleichsabschluß die Zahlung einer
Abfindung zu erreichen, also weniger, um die Wirksamkeit der
Kündigung ernsthaft überprüfen zu lassen. Dieses Vorgehen ist
deshalb verhältnismäßig risikolos, weil Arbeitsgerichts-
prozesse ohne Rechtsanwalt geführt werden können, unabhängig
vom Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten der Gegenseite
nicht übernommen werden müssen und die Gerichtskosten sehr
gering sind. Infolge dieser im KSchG enthaltene Regelung hat
es sich auch eingebürgert, daß zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer häufig zur Vermeidung eines Kündigungsschutz-
prozesses von vornherein die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses gegen Abfindung vereinbart wird. Dabei sind allerdings
gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Verein-
barung sich nicht negativ auf den Anspruch auf Arbeits-
losengeld auswirkt, vor allem keine Sperrzeit auslöst. Auf
die Möglichkeit solcher Auswirkungen muß der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer beim Abschluß einer Abfindungsvereinbarung
hinweisen, da sonst Schadensersatzansprüche entstehen
können.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es seit kurzem
neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein
Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige
vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie bisher -
Kündigungsschutzklage erhebt oder statt dessen die gesetz-
liche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro
Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, daß der
Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe
stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den
Abfindungsanspruch hinweist. Das macht die Kündigung für
den Arbeitgeber berechenbar und vermeidet langwierige
Prozesse, in denen es letztlich nur um die Abfindung geht.
Wird eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des
Arbeitsplatzes gezahlt, so sind hiervon keine Beiträge zur
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu
leisten, da es sich nicht um ein beitragspflichtiges Entgelt
handelt - die Abfindung wird ja nicht für geleistete Arbeit
gezahlt. Auf eine ohne Verpflichtung gezahlte Abfindung ist
indes Einkommenssteuer zu entrichten, wenn die ent-
sprechenden Steuerfreibeträge überschritten wurden (z.Z. je
nach Alter und Betriebszugehörigkeit 7.200 bis 11.000 Euro).

Eine Abfindung kann sich darüber hinaus auch negativ auf das
Arbeitslosengeld auswirken, z.B. wenn keine Kündigungsfrist
eingehalten wurde. In diesem Fall wird angenommen, daß die
Abfindung einen Teil des Arbeitsentgeltes enthält, welches
bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre.
Daher ruht das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit,
nämlich für den durch die Abfindung verkürzten Zeitraum.
Wäre der Entgeltanteil der Abfindung in kürzerer Zeit
verdient worden, verkürzt sich der Ruhezeitraum entsprechend.
Der Entgeltanteil an der Abfindung wird entsprechend Lebens-
alter und Betriebszugehörigkeit berechnet.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Sperrfrist bei Kündigung vermeiden?
 >> FDP will "Verbot wiederholter Befristungen" lockern

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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