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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2005]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                   April 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Elternzeit und Teilzeit

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Wochenstunden
kann auch während der Elternzeit fortgesetzt werden. Es
gelten für das Verlangen dieselben Regelungen wie für die
Mitteilung und Inanspruchnahme der Elternzeit.

BAG – Az: 9 AZR 21/04

 >> Anhörung des Betriebsrats bei Betriebsstillegung

Ist aufgrund einer Betriebsstillegung eine Sozialauswahl
nach für den Betriebsrat erkennbarer Auffassung des Arbeit-
gebers nicht vorzunehmen, so ist es seitens des Arbeit-
gebers nicht notwendig, den Betriebsrat über Familienstand
und Unterhaltspflichten der von der Kündigung betroffenen
Arbeitnehmer zu unterrichten.

BAG – Az: 2 AZR 329/03

 >> Leiharbeiter zählen nicht bei Betriebsratsfreistellung

Für die Feststellung der für die Freistellung des Betriebs-
rates maßgeblichen Belegschaftsstärke, werden Leiharbeiter
nicht mitgezählt. Kann der Betriebsrat nachweisen, daß eine
große Anzahl von Leiharbeitern (vorliegend mehr als 100) zu
einer ohne Freistellung nicht zu bewältigenden Arbeits-
belastung führt, so kann eine Freistellung auch bei einer
Mitarbeiterzahl unter 200 sachlich gerechtfertigt sein.

BAG – Az: 7 ABR 3/03

 >> Auswahlfehler nur für Betroffene

Nur ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ohne den Aus-
wahlfehler nicht gekündigt worden wäre, kann sich auf diesen
Auswahlfehler bei der Auswahlrichtlinie für die Sozial-
auswahl berufen.

LAG Berlin - Az: 6 Sa 591/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fristlose Kündigung – was ist mit dem Urlaub?
 >> Keine kürzere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber!
 >> Spucken rechtfertigt außerordentliche Kündigung
 >> Belehrungspflicht bei Kündigung

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt über 1.100 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Überstunden

Überstunden sind Arbeit über die vertragliche Arbeitszeit
hinaus. Gesetzlichen Vorschriften gibt es dafür nicht. Ob
eine Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, richtet sich
nach Arbeitsvertrag und ggf. Tarifvertrag, ebenso die Frage
der Vergütung. Nach § 612 BGB wird bei Fehlen einer
Regelung die Grundvergütung + branchenüblichem Zuschlag
geschuldet.

Von Überstunden zu unterscheiden ist Mehrarbeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes. Danach darf die werktägliche Arbeits-
zeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht übeschreiten, so
dass sich eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48
Stunden ergibt. Eine Verlängerung auf täglich 10 Stunden
(Mehrarbeit) ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw.
24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Wrktag nicht über-
schritten werden. Von dieser Regelung enthält das Gesetz
aber zahlreiche im einzelnen geregelte Ausnahmen.

Da vertragliche Regelungen nur im Rahmen der bestehenden
Gesetze zulässig sind, können also Überstunden nur insoweit
vereinbart oder angeornet werden als es sich dabei die im
Arbeitszeitgesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten
werden. Da andererseits die vereinbarten Regelarbeitszeiten
meist (noch) unter 40 Wochenstunden liegen, handelt es sich
um Arbeitstunden, welche die Regelarbeitszeit überschreiten,
häufig um Überstunden, die noch keine Mehrarbeit i.S. des
Arbeitszeitgesetzes darstellen.

Beispiel aus der Rechtsprechung für Überstunden:
Nimmt ein Arbeitnehmer ihm zustehende Ruhepausen nicht in
Anspruch, sondern hält sich mit Kollegen im Bereitschafts-
raum auf, so leistet er dann Überstunden, wenn er gleich-
falls arbeitsbereit ist, etwa, weil sich im Bereitschafts-
raum Geräte befinden, die ständig überwacht werden müssen.

Auf welche regelmäßige Arbeitszeit sich der vereinbarte
Arbeitslohn bezieht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag
oder, falls Bindung an einen Tarifvertrag besteht, häufig
aus diesem.
Arbeitszeiten, die die Normalarbeitszeit übersteigen, sind
Überstunden. Diese werden i.d.R. mit speziellen Zuschlägen
vergütet, der an Sonn- und Feiertagen durchaus 100%
betragen kann. Das Gesetz sieht zum finanziellen Ausgleich
eine Alternative vor: Die Abgeltung durch Zeitausgleich
(§ 10 AZG). Viele Tarifverträge sehen ein ähnliches vor.
Bei Gleitzeit liegen Überstunden nur dann vor, wenn am Ende
der Gleitzeitperiode ein Guthaben an Arbeitsstunden besteht,
welches nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen
werden kann. Obergrenzen für die Dauer einer Gleitzeit-
periode gibt es nicht.
Der Zuschlag für die geleisteten Überstunden ist beim Zeit-
ausgleich zu berücksichtigen und gesondert auszuzahlen.

Beispiel: Ist für geleistete Überstunden ein Zuschlag von
50% zu leisten, so sind diese im Verhältnis 1 : 1,5 abzu-
gelten.

Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber
sich mit der Leistung von Überstunden einverstanden erklärt
hat (Anordnung, Duldung, Entgegennahme). Leistet der Arbeit-
nehmer von sich aus Überstunden ohne Anordnung des Arbeit-
gebers, so besteht kein Vergütungsanspruch.

Eine generelle gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers,
Überstunden zu leisten gibt es nicht. Die Einzelheiten, wann
eine Verpflichtung besteht sind gesetzlich, in einer Dienst-
vereinbarung oder aber arbeits- oder kollektivvertraglich
geregelt. Ist dort nichts geregelt, so muß der Arbeitnehmer
keine Überstunden leisten, sofern die Treuepflicht nicht ein
anderes gebietet (Notfall u.a.). Im Einzelfall sind auch die
Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es ist
sodann abzuwägen, ob Überstunden geleistet werden müssen oder
nicht. Oft enthält ein Arbeitsvertrag eine Überstunden-
pauschale, bei der mit dem monatlichen Entgelt eine bestimmte
Anzahl von Überstunden bereits abgegolten ist. Hierdurch darf
der Arbeitnehmer aber im Durchschnitt nicht schlechter
gestellt werden, als dies mit einer Überstundenentlohnung der
Fall wäre. Maßgeblich für den Durchschnitt ist hier im Zweifel
ein Kalenderjahr.
Wurde eine solche Pauschale vereinbart, so sind Überstunden
auf Anordnung hin zu leisten. Die Pauschale wird indes auch
dann fällig, wenn die Notwendigkeit von Überstunden weg-
gefallen ist oder weniger Überstunden geleistet wurden. Ein
anderes gilt dann, wenn vereinbart wurde, daß die Pauschale
seitens des Arbeitgebers jederzeit einseitig widerrufen
werden kann und sodann einzelne Überstunden jeweils ab-
gegolten werden.
Bei leitenden Angestellten kann arbeitsvertraglich sogar
vereinbart werden, daß das monatliche Gehalt alle Über-
stunden pauschal abgelten soll (All-In-Klausel).

Die Regelung von Überstunden und deren Vergütung unterliegt
der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 I Nr. 3 und 10
BetrVG).

Soll ein Arbeitnehmer Überstunden leisten, die die einzel-
vertraglichen, tarifvertraglichen bzw. Betriebsverein-
barungen übersteigen, so kann die geforderte Leistung ver-
weigert werden. Aber Vorsicht: unberechtigtes Verweigern
von Überstunden kann ein Grund für eine (fristlose)
Kündigung sein!

Besonderheiten:

Schwerbehinderte und Gleichgestellte können die Freistellung
von Mehrarbeit verlangen (§ 124 SGB IX). Werdende oder
stillende Mütter dürfen keine Mehrarbeit leisten (§ 8 I
MuSchG). Auch Jugendliche dürfen nur in Notfallen oder durch
Zulassung im Tarifvertrag / in einer Rechtsverordnung die
Höchstarbeitszeitgrenzen des § 8 JarbSchG überschreiten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kündigung - auch während einer Erkrankung?
 >> Private Internetnutzung in der Firma

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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