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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wie wird Teilzeit eingeteilt?
Wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers die Wochenarbeitszeit
von
35 auf 19,5 Stunden reduziert und keine bestimmte
Arbeits-
zeitverteilung vereinbart, so ist dies zunächst
Sache des
Arbeitnehmers. Nur bei wichtigen betrieblichen
Gründen kann
der Arbeitgeber auf anderer Einteilung bestehen.
ArbG Frankfurt/Main – Az: 6 Ca 2951/01
>> Überstunden werden nur mit Nachweis
bezahlt
Macht ein Arbeitnehmer aufgrund vermeintlich
geleisteter
Überstunden Vergütungsansprüche
geltend, so muß er beweisen,
diese erbracht zu haben. Hierzu ist nachzuweisen,
an welchen
Tagen zu welchen Zeiten mehr gearbeitet wurde
und welche
Arbeiten konkret erledigt wurden, die dazu
führten, daß
Mehrarbeit geleistet wurde.
LAG Rheinland-Pfalz – Az: 10 Sa 625/01
>> Kurierfahrer Arbeitnehmer?
Entscheidet ein Kurierfahrer alleine, ob,
wann und in
welchem Umfang er tätig wird und erhält
er für ausgeführte
Aufträge das volle vom Auftraggeber
zu leistende Entgelt,
so ist dieser kein Arbeitnehmer des Unternehmens,
welches
die Aufträge annimmt und weitergibt.
BAG – Az: 5 AZR 561/99
>> Nicht den Essensdienst gespielt –
Kündigung?
Es berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung,
wenn ein
Arbeitnehmer sich weigert, für die Kollegen
Essen zu holen.
Dies gehört nicht zu den Aufgaben eines
Arbeitnehmers, auch
nicht zu denen eines Hilfsarbeiters. Daher
darf dies vom
Arbeitgeber auch nicht im Rahmen des Direktionsrechtes
angeordnet werden.
Weigert sich der Arbeitnehmer, das Essen
zu holen, so liegt
keine Arbeitsverweigerung vor.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 33/04
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diesen Monat zusätzlich:
>> Klageverzicht bei unterschriebenen
Kündigungsschreiben?
>> Krankmeldungen aus dem Ausland anzweifeln?
>> Bei Arbeitsunfähigkeit 13.
Monatsgehalt kürzen?
>> Unbezahlter Sonderurlaub – Kein
Mutterschaftsgeldzuschuß
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was gilt für die Probezeit?
Die Vereinbarung einer Probezeit soll den
Vertragsparteien
die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen
und vor allem die
fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers
zu prüfen, ohne
sich "blind" dauerhaft zu binden.
Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer
Probezeit -
mittels befristetem Vertrag oder mittels
unbefristetem
Vertrag (s. Kündigung).
Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich
der Aus-
wirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten
wichtig.
> Dauer der Probezeit
Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muß
angemessen sein
und übersteigt selten 6 Monate. Besteht
ein sachlicher Grund
(z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige-
einverständliche
Verlängerung der Probezeit möglich.
Nach 6 Monaten greifen
ohnehin die Kündigungsschutzvorschriften
in Betrieben, die
regelmäßig über 10 Arbeitnehmer
beschäftigen. Eine Kündigung
ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur
noch einge-
schränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag,
in welchem die
Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden
Vor-
schriften.
> Kündigung während der Probezeit
Die Formulierung "vom 1.1. bis 30.06. auf
Probe" entspricht
einem Zeitvertrag; das Probearbeitsverhältnis
endet damit
automatisch. Eine Kündigung ist nicht
erforderlich und außer
fristloser Kündigung auch nicht möglich.
Kündigungsbe-
schränkungen, etwa bei Schwangeren,
spielen keine Rolle.
Allerdings handelt ein Arbeitgeber rechtsmißbräuchlich,
wenn
er sich bei seiner Entscheidung, einen Arbeitnehmer
nach
Ablauf der Probezeit nicht weiter zu beschäftigen
aus-
schließlich auf sachfremdem Gründe,
z.B. bei einer Frau auf
die inzwischen eingetretene Schwangerschaft,
beruft.
Die Formulierung "Arbeitsvertrag ab 1.1.,
die ersten 6 Monate
sind Probezeit" entspricht hingegen einem
unbefristeten
Vertrag; dieser muß in jedem Fall gekündigt
werden.
Kündigungsbeschränkungen sind dabei
zu beachten. Bei einer
Schwangeren ist gem. § 9 MSchG die Genehmigung
der Ver-
waltungsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter)
einzuholen. Ist
keine längere Kündigungsfrist vereinbart,
dann gilt während
einer Probezeit von höchstens 6 Monaten
eine 2-wöchige
Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).
Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am
letzten Tag der
Probezeit zu einem danach liegenden Zeitpunkt
gekündigt
werden. Bei Auszubildenden gelten gesetzliche
Probezeiten
von 1 bis 3 Monaten. Die fristlose Kündigung
ist jederzeit
möglich.
> Krankheit
Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit
krank, so
schützen die Regelungen des Kündigungsschutzes
i.d.R. nicht,
da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit
greifen.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine
kürzere Probezeit
als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes
gilt nur bei
entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.
Eine Kündigung
bei Erkrankung ist also durchaus möglich
und kann i.d.R.
nicht angefochten werden, wenn nicht gegen
Treu und Glauben
verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung
besteht
indes auch während der Probezeit.
> Urlaub
Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten
Arbeitstag - die
Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf
keinen Einfluß.
Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher
Verein-
barung umgangen werden.
Will der Arbeitnehmer nun bereits in der
Probezeit Urlaub
nehmen, so kommen die allgemeinen Grundsätze
zum tragen:
Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt,
muß
jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers
berücksichtigen,
soweit dies mit den Betriebsinteressen zu
vereinbaren
ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während
der Probezeit
gewährt, so bedeutet dies nicht, daß
sich die Probezeit
entsprechend verlängert, so daß
eine Urlaubsgewährung
während der Probezeit letztendlich dem
Zweck der Probezeit
- dem Kennenlernen der Vertragsparteien -
widerspricht.
Ein Hindernis muß dies jedoch nicht
darstellen.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Dienstwagen - Besondere Fälle
> Entzug des Dienstwagens nach Kündigung
> Entzug des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit
> Urlaub
> Ruhegeld
> Abfindung
> Mutterschutz
> Karenzentschädigung
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