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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2005]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                  Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wie wird Teilzeit eingeteilt?

Wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers die Wochenarbeitszeit von
35 auf 19,5 Stunden reduziert und keine bestimmte Arbeits-
zeitverteilung vereinbart, so ist dies zunächst Sache des
Arbeitnehmers. Nur bei wichtigen betrieblichen Gründen kann
der Arbeitgeber auf anderer Einteilung bestehen.

ArbG Frankfurt/Main – Az: 6 Ca 2951/01

 >> Überstunden werden nur mit Nachweis bezahlt

Macht ein Arbeitnehmer aufgrund vermeintlich geleisteter
Überstunden Vergütungsansprüche geltend, so muß er beweisen,
diese erbracht zu haben. Hierzu ist nachzuweisen, an welchen
Tagen zu welchen Zeiten mehr gearbeitet wurde und welche
Arbeiten konkret erledigt wurden, die dazu führten, daß
Mehrarbeit geleistet wurde.

LAG Rheinland-Pfalz – Az: 10 Sa 625/01

 >> Kurierfahrer Arbeitnehmer?

Entscheidet ein Kurierfahrer alleine, ob, wann und in
welchem Umfang er tätig wird und erhält er für ausgeführte
Aufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt,
so ist dieser kein Arbeitnehmer des Unternehmens, welches
die Aufträge annimmt und weitergibt.
 
BAG – Az: 5 AZR 561/99

 >> Nicht den Essensdienst gespielt – Kündigung?

Es berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung, wenn ein
Arbeitnehmer sich weigert, für die Kollegen Essen zu holen.
Dies gehört nicht zu den Aufgaben eines Arbeitnehmers, auch
nicht zu denen eines Hilfsarbeiters. Daher darf dies vom
Arbeitgeber auch nicht im Rahmen des Direktionsrechtes
angeordnet werden.
Weigert sich der Arbeitnehmer, das Essen zu holen, so liegt
keine Arbeitsverweigerung vor.

LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 33/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Klageverzicht bei unterschriebenen Kündigungsschreiben?
 >> Krankmeldungen aus dem Ausland anzweifeln?
 >> Bei Arbeitsunfähigkeit 13. Monatsgehalt kürzen?
 >> Unbezahlter Sonderurlaub – Kein Mutterschaftsgeldzuschuß

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt über 1.050 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was gilt für die Probezeit?

Die Vereinbarung einer Probezeit soll den Vertragsparteien
die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und vor allem die
fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne
sich "blind" dauerhaft zu binden.
Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit -
mittels befristetem Vertrag oder mittels unbefristetem
Vertrag (s. Kündigung).
Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Aus-
wirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten wichtig.

  > Dauer der Probezeit

Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muß angemessen sein
und übersteigt selten 6 Monate. Besteht ein sachlicher Grund
(z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige- einverständliche
Verlängerung der Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen
ohnehin die Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die
regelmäßig über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Kündigung
ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch einge-
schränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag, in welchem die
Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vor-
schriften.

  > Kündigung während der Probezeit

Die Formulierung "vom 1.1. bis 30.06. auf Probe" entspricht
einem Zeitvertrag; das Probearbeitsverhältnis endet damit
automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich und außer
fristloser Kündigung auch nicht möglich. Kündigungsbe-
schränkungen, etwa bei Schwangeren, spielen keine Rolle.
Allerdings handelt ein Arbeitgeber rechtsmißbräuchlich, wenn
er sich bei seiner Entscheidung, einen Arbeitnehmer nach
Ablauf der Probezeit nicht weiter zu beschäftigen aus-
schließlich auf sachfremdem Gründe, z.B. bei einer Frau auf
die inzwischen eingetretene Schwangerschaft, beruft.
Die Formulierung "Arbeitsvertrag ab 1.1., die ersten 6 Monate
sind Probezeit" entspricht hingegen einem unbefristeten
Vertrag; dieser muß in jedem Fall gekündigt werden.
Kündigungsbeschränkungen sind dabei zu beachten. Bei einer
Schwangeren ist gem. § 9 MSchG die Genehmigung der Ver-
waltungsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter) einzuholen. Ist
keine längere Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt während
einer Probezeit von höchstens 6 Monaten eine 2-wöchige
Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am letzten Tag der
Probezeit zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt
werden. Bei Auszubildenden gelten gesetzliche Probezeiten
von 1 bis 3 Monaten. Die fristlose Kündigung ist jederzeit
möglich.

  > Krankheit

Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so
schützen die Regelungen des Kündigungsschutzes i.d.R. nicht,
da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit
als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes gilt nur bei
entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung
bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann i.d.R.
nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben
verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht
indes auch während der Probezeit.

  > Urlaub

Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag - die
Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf keinen Einfluß.
Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Verein-
barung umgangen werden.
Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub
nehmen, so kommen die allgemeinen Grundsätze zum tragen:
Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, muß
jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen,
soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren
ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit
gewährt, so bedeutet dies nicht, daß sich die Probezeit
entsprechend verlängert, so daß eine Urlaubsgewährung
während der Probezeit letztendlich dem Zweck der Probezeit
- dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht.
Ein Hindernis muß dies jedoch nicht darstellen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Dienstwagen - Besondere Fälle

  > Entzug des Dienstwagens nach Kündigung
  > Entzug des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit
  > Urlaub
  > Ruhegeld
  > Abfindung
  > Mutterschutz
  > Karenzentschädigung

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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