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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag verstecken?
Auch wenn Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag vereinbart
werden können, so sind diese dann unwirksam, wenn ein
solches Vertragsstrafeversprechen unter „Verschiedenes“
steht und drucktechnisch nicht hervorgehoben wurde.ArbG Bremen – Az: 6 Ca 6001/03
>> Klassenfahrt und Teilzeitlehrer – Vollzeitbezahlung?
Nimmt eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer (ganz-
tägigen) Klassenfahrt teil, so ist die Lehrkraft wie eine
Vollzeitkraft zu vergüten.BAG – Az: 5 AZR 108/00
>> Mindestlohn im Baugewerbe auch für ausländische Arbeiter
Ein in einem Land der EU ansässiges Unternehmen des Bau-
gewerbes, welches Mitarbeiter an deutsche Baustellen zur
Arbeit entsendet, kann vom Arbeitsamt verpflichtet werden,
den in Deutschland aufgrund von Gesetz oder Tarifvertrag
geltenden Mindestlohn zu bezahlen.EuGH - Az: C 164/99
>> Arbeitnehmer haftet nur beschränkt!
Einen Arbeitnehmer, der einen Schaden grob fahrlässig ver-
ursacht, trifft zwar grundsätzlich die volle Haftung, die
Höhe seines Einkommens muß jedoch berücksichtigt werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene bei einem
Verkehrsunfall einen Schaden verursacht, der sein Monats-
gehalt um das knapp 16 1/2 - fache überschritt. Nach
Ansicht des Gerichts war es sachgerecht, den Betroffenen
mit 2 Monatsgehältern am Schaden zu beteiligen.LAG Frankfurt/Main – Az: 14 Sa 627/99
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Bei nachweislichen Mobbing Schmerzensgeld
>> Vereinbarte Arbeitszeiten können nicht einseitig geändert
werden!
>> Teilzeitkräfte beim Essensgeldzuschuß benachteiligt?
>> Kein Anwalt bei Personalgesprächen!In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Bei nachweislichen Mobbing Schmerzensgeld
>> Vereinbarte Arbeitszeiten können nicht einseitig geändert
werden!
>> Teilzeitkräfte beim Essensgeldzuschuß benachteiligt?
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>> Weihnachtsgeld
Beim Weihnachtsgeld handelt es sich ebenso wie beim Urlaubs-
geld um eine Sonderzuwendung oder Gratifikation, die vom
Arbeitgeber freiwillig an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Sinn dieser Zuwendung ist es regelmäßig, sowohl Anreiz für
zukünftige Leistungen als auch Anerkennung für geleistete
Arbeit und Betriebstreue zu sein. Weihnachtsgeld kann jedoch
verschieden kategorisiert werden: als reine Gehaltszahlung,
Prämie für geleistete Arbeit und/oder Betriebstreue oder
auch als Mischung aus diesen Punkten.Anspruch
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Aus-
zahlung von Weihnachtsgeld, vielmehr handelt es sich um
Tarifvereinbarungen oder aber arbeitsvertragliche
Regelungen, betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarungen.
Von einer betrieblichen Übung wird gesprochen, wenn in der
Vergangenheit vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation über
mindestens 3 Jahre ausgezahlt wurde. Die Zahlung kann in
diesem Fall im 4. oder späteren Jahren nicht verweigert
werden. Es kommt hierfür bei der Zahlung darauf an, daß
diese vorbehaltlos erfolgte - wird jeder Arbeitnehmer
schriftlich in jedem Jahr darüber informiert, daß es sich
bei der Zahlung um eine freiwillige und jederzeit wider-
rufbare Leistung handelt, so liegt keine vorbehaltlose
Zahlung vor und eine betriebliche Übung kann nicht ent-
stehen. Der Vorbehalt kann sich auch aus der Art und Weise
der Zahlung ergeben, z.B. daraus, dass die Gratifikation
jeweils in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Mit dem
Weihnachtsgeld sollte man in diesem Fall besser nicht fest
rechnen.Im gegenseitigen Einvernehmen kann zudem jederzeit eine
andere Vereinbarung getroffen werden und auf das Weihnachts-
geld verzichtet werden. Eine betriebliche Übung kann mittels
Arbeitsvertrag oder auch mittels negativer betrieblicher
Übung geändert werden. Bei einer negativen betrieblichen
Übung muß der Arbeitgeber über 3 Jahre hinweg zu erkennen
geben, daß die betriebliche Übung nun anders gehandhabt
werden soll (z.B. nur noch unter Vorbehalt Weihnachtsgeld
gezahlt werden soll).
Widersprechen die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum der neuen
Handhabung nicht, so gilt die urspr. betriebliche Übung als
einvernehmlich geändert.Der Arbeitgeber kann auch eine Stichtagklausel verwenden,
welche regelt, daß Arbeitnehmer nur dann Weihnachtsgeld
erhalten, wenn diese am 31.12. des jeweiligen Jahres in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Scheidet ein
Mitarbeiter im Laufe des Jahres aus, so hat dieser keinen
Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern nicht ein
anderes ausdrücklich vereinbart wurde.Höhe
Wie viel Geld erhält nun der einzelnen Arbeitgeber, wenn ein
Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht? Die Höhe des
Weihnachtsgeldes regelt sich nach der jeweiligen ausdrück-
lichen oder stillschweigenden Vereinbarung. Grundsätzlich
sind alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, sofern es sich
nicht um sachgemäße Differenzierungen handelt, beispiels-
weise können übertariflich entlohnte Arbeitnehmer vom
Weihnachtsgeld ausgenommen werden. Ebenfalls sachgemäß ist
es, wenn Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Jahres ein-
gestellt wurden, das Weihnachtsgeld nur anteilig erhalten.Bei entsprechender Vereinbarung ist es auch möglich, daß
das Weihnachtsgeld bei Fehlzeiten gekürzt wird doch hier ist
Vorsicht angebracht. Es kommt darauf an, um welche Funktion
es bei dem Weihnachtsgeld geht. Soll nur das bestehende
Arbeitsverhältnis honoriert werden, ist die Gratifikation
auch dann voll auszuzahlen, wenn der Empfänger ganz oder
teilweise während des entsprechenden Zeitraumes arbeits-
unfähig war.Rückzahlung
Rückzahlungspflichten bei (vorzeitigen) Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus arbeits- oder tarif-
vertraglichen Regelungen sowie dem Charakter des Weihnachts-
geldes. Ist das Weihnachtsgeld als Anerkennung von
geleisteter Arbeit gedacht, so besteht zumindest ein
anteiliger Anspruch, bei Belohnung der Betriebstreue
scheidet ein solcher Anspruch indes aus. Hat das Weihnachts-
geld einen Mischcharakter und soll sowohl geleistete Arbeit
als auch Betriebstreue belohnen, so scheidet ein anteiliger
Anspruch ebenfalls aus, sofern ein anderes nicht arbeits-
oder tarifvertraglich vereinbart wurde.
Besteht keine Stichtagsregelung und wurde das Weihnachtgeld
uneingeschränkt zugesagt, kann man davon ausgehen, daß das
Weihnachtsgeld in vollem Umfang zu zahlen ist, wenn das
Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht.
Ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, daß der Arbeitnehmer
in der nächsten Zeit sein Arbeitsverhältnis beendet, ist
zulässig, sofern die entsprechende Regelung ausdrücklich,
überschaubar und eindeutig ist. Die Bindungsdauer muß zumut-
bar sein und variiert mit der Höhe der Gratifikation. Bis zu
EUR 100 ist keine Rückzahlung zulässig, darüber hinaus bis
zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis zum 31.3. des
Folgejahres zulässig, bei einer Gratifikation von bis zu 2
Monatsgehältern kann die Bindung bis zum 30.6. des Folge-
jahres festgelegt werden.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Dienstwagen
> Allgemeines
> Nutzung des Dienstwagens
> Austausch, Mängel und Ausstattung
> Schäden am DienstwagenOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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