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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Dezember 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag
verstecken?
Auch wenn Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag
vereinbart
werden können, so sind diese dann unwirksam,
wenn ein
solches Vertragsstrafeversprechen unter „Verschiedenes“
steht und drucktechnisch nicht hervorgehoben
wurde.
ArbG Bremen – Az: 6 Ca 6001/03
>> Klassenfahrt und Teilzeitlehrer –
Vollzeitbezahlung?
Nimmt eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
an einer (ganz-
tägigen) Klassenfahrt teil, so ist die
Lehrkraft wie eine
Vollzeitkraft zu vergüten.
BAG – Az: 5 AZR 108/00
>> Mindestlohn im Baugewerbe auch für
ausländische Arbeiter
Ein in einem Land der EU ansässiges Unternehmen
des Bau-
gewerbes, welches Mitarbeiter an deutsche
Baustellen zur
Arbeit entsendet, kann vom Arbeitsamt verpflichtet
werden,
den in Deutschland aufgrund von Gesetz oder
Tarifvertrag
geltenden Mindestlohn zu bezahlen.
EuGH - Az: C 164/99
>> Arbeitnehmer haftet nur beschränkt!
Einen Arbeitnehmer, der einen Schaden grob
fahrlässig ver-
ursacht, trifft zwar grundsätzlich die
volle Haftung, die
Höhe seines Einkommens muß jedoch
berücksichtigt werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene
bei einem
Verkehrsunfall einen Schaden verursacht,
der sein Monats-
gehalt um das knapp 16 1/2 - fache überschritt.
Nach
Ansicht des Gerichts war es sachgerecht,
den Betroffenen
mit 2 Monatsgehältern am Schaden zu
beteiligen.
LAG Frankfurt/Main – Az: 14 Sa 627/99
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>> Bei nachweislichen Mobbing Schmerzensgeld
>> Vereinbarte Arbeitszeiten können
nicht einseitig geändert
werden!
>> Teilzeitkräfte beim Essensgeldzuschuß
benachteiligt?
>> Kein Anwalt bei Personalgesprächen!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Weihnachtsgeld
Beim Weihnachtsgeld handelt es sich ebenso
wie beim Urlaubs-
geld um eine Sonderzuwendung oder Gratifikation,
die vom
Arbeitgeber freiwillig an den Arbeitnehmer
ausgezahlt wird.
Sinn dieser Zuwendung ist es regelmäßig,
sowohl Anreiz für
zukünftige Leistungen als auch Anerkennung
für geleistete
Arbeit und Betriebstreue zu sein. Weihnachtsgeld
kann jedoch
verschieden kategorisiert werden: als reine
Gehaltszahlung,
Prämie für geleistete Arbeit und/oder
Betriebstreue oder
auch als Mischung aus diesen Punkten.
Anspruch
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch
auf die Aus-
zahlung von Weihnachtsgeld, vielmehr handelt
es sich um
Tarifvereinbarungen oder aber arbeitsvertragliche
Regelungen, betriebliche Übung oder
Betriebsvereinbarungen.
Von einer betrieblichen Übung wird gesprochen,
wenn in der
Vergangenheit vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation
über
mindestens 3 Jahre ausgezahlt wurde. Die
Zahlung kann in
diesem Fall im 4. oder späteren Jahren
nicht verweigert
werden. Es kommt hierfür bei der Zahlung
darauf an, daß
diese vorbehaltlos erfolgte - wird jeder
Arbeitnehmer
schriftlich in jedem Jahr darüber informiert,
daß es sich
bei der Zahlung um eine freiwillige und jederzeit
wider-
rufbare Leistung handelt, so liegt keine
vorbehaltlose
Zahlung vor und eine betriebliche Übung
kann nicht ent-
stehen. Der Vorbehalt kann sich auch aus
der Art und Weise
der Zahlung ergeben, z.B. daraus, dass die
Gratifikation
jeweils in unterschiedlicher Höhe gewährt
wird. Mit dem
Weihnachtsgeld sollte man in diesem Fall
besser nicht fest
rechnen.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann zudem jederzeit
eine
andere Vereinbarung getroffen werden und
auf das Weihnachts-
geld verzichtet werden. Eine betriebliche
Übung kann mittels
Arbeitsvertrag oder auch mittels negativer
betrieblicher
Übung geändert werden. Bei einer
negativen betrieblichen
Übung muß der Arbeitgeber über
3 Jahre hinweg zu erkennen
geben, daß die betriebliche Übung
nun anders gehandhabt
werden soll (z.B. nur noch unter Vorbehalt
Weihnachtsgeld
gezahlt werden soll).
Widersprechen die Arbeitnehmer in diesem
Zeitraum der neuen
Handhabung nicht, so gilt die urspr. betriebliche
Übung als
einvernehmlich geändert.
Der Arbeitgeber kann auch eine Stichtagklausel
verwenden,
welche regelt, daß Arbeitnehmer nur
dann Weihnachtsgeld
erhalten, wenn diese am 31.12. des jeweiligen
Jahres in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
stehen. Scheidet ein
Mitarbeiter im Laufe des Jahres aus, so hat
dieser keinen
Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern
nicht ein
anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Höhe
Wie viel Geld erhält nun der einzelnen
Arbeitgeber, wenn ein
Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht? Die
Höhe des
Weihnachtsgeldes regelt sich nach der jeweiligen
ausdrück-
lichen oder stillschweigenden Vereinbarung.
Grundsätzlich
sind alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln,
sofern es sich
nicht um sachgemäße Differenzierungen
handelt, beispiels-
weise können übertariflich entlohnte
Arbeitnehmer vom
Weihnachtsgeld ausgenommen werden. Ebenfalls
sachgemäß ist
es, wenn Arbeitnehmer, die erst im Laufe
des Jahres ein-
gestellt wurden, das Weihnachtsgeld nur anteilig
erhalten.
Bei entsprechender Vereinbarung ist es auch
möglich, daß
das Weihnachtsgeld bei Fehlzeiten gekürzt
wird doch hier ist
Vorsicht angebracht. Es kommt darauf an,
um welche Funktion
es bei dem Weihnachtsgeld geht. Soll nur
das bestehende
Arbeitsverhältnis honoriert werden,
ist die Gratifikation
auch dann voll auszuzahlen, wenn der Empfänger
ganz oder
teilweise während des entsprechenden
Zeitraumes arbeits-
unfähig war.
Rückzahlung
Rückzahlungspflichten bei (vorzeitigen)
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus
arbeits- oder tarif-
vertraglichen Regelungen sowie dem Charakter
des Weihnachts-
geldes. Ist das Weihnachtsgeld als Anerkennung
von
geleisteter Arbeit gedacht, so besteht zumindest
ein
anteiliger Anspruch, bei Belohnung der Betriebstreue
scheidet ein solcher Anspruch indes aus.
Hat das Weihnachts-
geld einen Mischcharakter und soll sowohl
geleistete Arbeit
als auch Betriebstreue belohnen, so scheidet
ein anteiliger
Anspruch ebenfalls aus, sofern ein anderes
nicht arbeits-
oder tarifvertraglich vereinbart wurde.
Besteht keine Stichtagsregelung und wurde
das Weihnachtgeld
uneingeschränkt zugesagt, kann man davon
ausgehen, daß das
Weihnachtsgeld in vollem Umfang zu zahlen
ist, wenn das
Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch
besteht.
Ein Rückzahlungsvorbehalt für den
Fall, daß der Arbeitnehmer
in der nächsten Zeit sein Arbeitsverhältnis
beendet, ist
zulässig, sofern die entsprechende Regelung
ausdrücklich,
überschaubar und eindeutig ist. Die
Bindungsdauer muß zumut-
bar sein und variiert mit der Höhe der
Gratifikation. Bis zu
EUR 100 ist keine Rückzahlung zulässig,
darüber hinaus bis
zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis
zum 31.3. des
Folgejahres zulässig, bei einer Gratifikation
von bis zu 2
Monatsgehältern kann die Bindung bis
zum 30.6. des Folge-
jahres festgelegt werden.
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>> Dienstwagen
> Allgemeines
> Nutzung des Dienstwagens
> Austausch, Mängel und Ausstattung
> Schäden am Dienstwagen
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