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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2004]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht               September 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Bindung bei Sonderzahlung

Der Arbeitgeber kann sich bei Sonderzahlung i.H. eines
Monatsgehalts vorbehalten, die Zahlung zurückzufordern, wenn
der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht über die
folgenden 3 Monate hinaus bis zum nächstzulässigen
Kündigungstermin aufrechterhält.
Eine weitergehende Bindung ist unzulässig.

BAG – Az: 10 AZR 356/03

 >> Entsendung eines Ersatzmitgliedes in den Gesamt-
    betriebsrat

Es ist nicht zulässig, einen nur vorrübergehend in den
Betriebsrat nachgerückten Ersatz als Ersatzmitglied in den
Gesamtbetriebsrat zu entsenden.

Hessisches LAG – Az: 9 Ta BV 47/03

 >> Für Gesellenstück zahlen?

Wurde eine Erstattungspflicht nicht ausdrücklich vereinbart,
so ist ein Auszubildender nicht verpflichtet, dem Aus-
bildungsbetrieb die Kosten für bereitgestelltes und für das
Gesellenstück notwendiges Material zu erstatten.

LG Cottbus – Az: 1 S 300/02

 >> Stelle erst intern ausschreiben?

Eine Neueinstellung kann auch dann wirksam sein, wenn die
Stelle nicht vorab intern ausgeschrieben wurde. Dies setzt
voraus, daß die gesetzliche Option zur vorläufigen Ein-
stellung des Bewerbers genutzt wurde und die interne Aus-
schreibung der Stelle während des Zustimmungsverfahrens
nachgeholt wird.

LAG Berlin – Az: 6 TaBV 609/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Dienstwagen und Haustrunk Teil der Bezüge?
 >> Nebentätigkeit erlaubt – auch bei Irrtum nicht wider-
    rufbar?
 >> Unverzügliche Arbeitslosmeldung auch nach 7 Tagen
 >> Auflösungsvertrag sofort unterschrieben – und nun?

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Arbeitsverträge und andere Verträge

Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrags
nach §§ 611 ff BGB mit der Besonderheit, dass seine Parteien
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Beim normalen Dienst-
vertrag ist derjenige, der zur Leistung von Diensten
verpflichtet ist, vom Auftraggeber nicht sozial abhängig.
Ein Beispiel dafür ist etwa der Behandlungsvertrag zwischen
Patient und Arzt. Demgegenüber besteht zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber soziale und im allgemeinen auch wirtschaft-
liche Abhängigkeit. Dadurch ist der Arbeitnehmer verstärkt
schutzbedürftig - diesem Umstand wird in einer Vielzahl von
Gesetzen Rechnung getragen, z. B. im KSchG, Bundesurlaubs-
gesetz, Arbeitszeitgesetz, den verschiedenen Bänden des
Sozialgesetzbuchs usw..
Da somit der Arbeitsvertrag zahlreichen, von den Vertrags-
parteien häufig nicht abänderbaren Bestimmungen unterliegt,
sind die Vertragsparteien oft bestrebt, ihre Beziehungen
rechtlich so zu gestalten, dass sich daraus kein Arbeits-
verhältnis ergibt. Hier gibt es etwa die Möglichkeit des
Franchising, eine rechtliche Gestaltung, bei der der Dienst
leistende seine rechtliche Selbstständigkeit behält.
Allerdings ist für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder
Selbstständiger ist, nicht die Bezeichnung maßgebend,
welche die Beteiligten ihren rechtlichen Beziehungen
gegeben haben, sondern deren tatsächliche Qualität. Stellt
sich heraus, dass der Dienst leistende in Wahrheit von
seinem Vertragspartner wie ein Arbeitnehmer sozial und
wirtschaftliche abhängig und dessen Weisungen unterworfen
ist, so ist auch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen,
mit der Folge, dass die dafür geltenden Vorschriften
anwendbar sind. Für die Sozialversicherung ist die
Abgrenzung von Arbeitnehmern und Scheinselbstständigen
seit 1999 gesetzlich definiert (§§ 7ff SGB IV).

Der Arbeitsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag. Ver-
pflichtet sich jemand, für einen anderen ohne Entlohnung
dessen Geschäfte zu besorgen, so liegt regelmäßig kein
Arbeitsverhältnis sondern
ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB vor. Der
Auftragnehmer kann vom Auftraggeber lediglich Aufwendungs-
ersatz verlangen.

Beim Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB verpflichtet sich der
Unternehmer, für den Besteller gegen Bezahlung ein Werk
herzustellen, das auch in einem durch Arbeit oder Dienst-
leistung herzustellender Erfolg bestehen kann.
Der Unternehmer muss dafür einstehen, dass das Werk die
zugesicherten Eigenschaften hat und keine Fehler aufweist.
Der Unternehmer haftet also für den Erfolg seiner Tätig-
keit. Dies ist beim Arbeitnehmer, der im Rahmen seines
Arbeitsvertrags tätig wird, gerade nicht der Fall. Er wird
nicht für einen Erfolg, sondern für die Tätigkeit als
solche bezahlt. Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf
Entlohnung also auch dann, wenn das Arbeitsergebnis nicht
optimal ist. Eine Kürzung des Lohnes ist allenfalls dann
möglich, wenn der Arbeitgeber infolge der mangelhaften
Arbeit einen Schaden erleidet und dem Arbeitnehmer insoweit
ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wobei aber für
leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird.

Zu unterscheiden sind Arbeitsverträge ferner von
gesellschaftsrechtlichen oder vereinsrechtlichen
Gestaltungsformen. Wenn also mehrere Personen sich zu einem
Verein oder beispielsweise zu einer GbR zusammenschließen,
um gemeinsame ideelle oder wirtschaftliche Ziele zu
erreichen und dafür Arbeitsleistungen erbringen, so entsteht
zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder den
Gesellschaftern der GbR kein Arbeitsverhältnis.
Die Beziehungen richten sich vielmehr nach den speziellen
Vorschriften des Vereinsrechts oder des Gesellschaftsrechts.
Dies schließt aber nicht aus, dass ein Verein einzelne
Mitglieder oder eine Gesellschaft einzelne Gesellschafter
über die aus dieser Stellung herrührenden Rechte und
Pflichten hinaus als Arbeitnehmer beschäftigt.

Dienstpflichten, die kein Arbeitsverhältnis voraussetzen
oder begründen, bestehen bei Kindern gegenüber ihren Eltern.
Gem. § 1619 BGB ist ein Kind, solange es dem elterlichen
Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unter-
halten wird, verpflichtet, im Haushalt und Geschäft der
Eltern mitzuarbeiten. Dies gilt also nicht nur für minder-
jährige Kinder sondern auch für Volljährige, sofern sie von
den Eltern noch unterhalten werden. Ein Anspruch auf Ent-
lohnung besteht nicht, vielmehr stellt der Unterhalts-
anspruch des Kindes das Äquivalent für die Dienstpflicht
dar. Früher gab es eine entsprechende Vorschrift auch für
das Verhältnis von Ehegatten untereinander. Dese ist zwar
aufgehoben worden, jedoch nimmt die Rechtsprechung auf Grund
der allgemeinen Verpflichtung der Ehegatten, sich gegen-
seitig Beistand zu leisten, nach wie vor unter gewissen
Voraussetzungen, z. B. in Notsituationen, eine unentgelt-
liche gegenseitige Dienstleistungspflicht an.

Weiter ist der Arbeitsvertrag auch zu unterscheiden von
einem reinen Gefälligkeitsverhältnis.
Ein solches zeichnet sich dadurch aus, dass dafür keine
Entlohnung vereinbart wird und die Beteiligten sich (anders
als beim oben erwähnten Auftragsverhältnis) rechtlich nicht
binden wollen. Zu denken ist dabei an Gefälligkeiten des
täglichen Lebens, wie sie zwischen Verwandten, Freunden und
Bekannten oder auch Nachbarn üblich sind. Nicht zu
verwechseln sind Gefälligkeitsverhältnisse mit verbotener
Schwarzarbeit , bei der es regelmäßig auch am Merkmal der
Unentgeltlichkeit fehlt. Verträge zwischen Auftraggeber und
Schwarzarbeiter sind nichtig mit der Folge, dass der
Schwarzarbeiter grundsätzlich seinen Entgeltanspruch nicht
durchsetzen kann. Zudem stellt Schwarzarbeit eine Ordnungs-
widrigkeit dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden
kann.

 >> Gelten auch mündliche Verträge?

Arbeitverträge sind nach dem Gesetz grundsätzlich formfrei.
Sie können also auch mündlich oder durch "schlüssiges
Handeln" (z.B. durch Handschlag) gültig abgeschlossen
werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nach den Bestimmungen
des NachwG verpflichtet, spätestens 1 Monat nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen und die von ihm unterzeichnete
Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen für einzelne Verein-
barungen, z.B. Wettbewerbsverbote, bei denen Schriftform
vorgeschrieben ist.

Ausbildungsverträge sind formlos gültig; gem. § 3 BBiG muss
aber über ihren Abschluss eine Niederschrift angefertigt
werden. Unterbleibt diese, ändert dies an der Wirksamkeit
des Vertrags nichts!

Häufig sehen die Vertragsparteien im Vereinbarungswege
"gewillkürte" Schriftform vor, etwa mit der Klausel:
"Mündliche Nebenabreden sind ungültig; Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform".
Vereinbarte Schriftform wird aus Beweisgründen dringend
empfohlen.

Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die
Schriftform von Arbeitsverträgen vorgeschrieben sein (so
z.B. im BAT).

Ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder in Tarifverträgen
bzw. Betriebsvereinbarungen enthaltene Formvorschrift hat
die Nichtigkeit der dagegen verstoßenden  Vereinbarung zur
Folge. Dies gilt im Zweifel auch für die "gewillkürte"
Schriftform.

Tipps:

· Wenn ein Arbeitsvertrag nur mündlich vorliegt und zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Differenzen über einzelne
Vertragspunkte entstehen, so muss der Arbeitgeber die
Behauptungen des Arbeitnehmers zum Vertragsinhalt wider-
legen - er ist also insoweit beweispflichtig.

· Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine so genannte
Schriftformklausel enthält (s.o.), so schützt dies nicht
zuverlässig gegen die Behauptung einer Vertragspartei, eben
diese Schriftformklausel sei durch mündliche Vereinbarung
aufgehoben worden. Diesem Einwand kann man nur mit einer
"doppelten Schriftformklausel" begegnen. Mit ihr wird
ergänzend vereinbart, dass auch die Schriftformklausel
selbst nicht nur schriftlich abgeändert oder aufgehoben
werden kann.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Betriebliche Gleichstellung

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