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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Befristeter Arbeitsvertrag für
Vertretung
Regelmäßig ist ein befristeter
Arbeitsvertrag dann gerecht-
fertigt, wenn die Einstellung als Vertretung
für einen zeit-
weilig verhinderten Arbeitnehmer erfolgte.
Es ist für den Sachgrund der Vertretung
nicht erforderlich,
daß der Vertreter die Tätigkeiten
des zu vertretenden
Arbeitnehmers durchführt. Eine mittelbare
Vertretung ist
ebenfalls möglich, sofern zwischen Ausfall
und Einstellung
ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Dies kann bereits
dann gegeben sein, wenn die Möglichkeit
bestand, den zu
vertretenden Arbeitnehmer in den Arbeitsbereich
des Ver-
treters umzusetzen, beispielsweise auf dem
Wege des
Direktionsrechts.
Es genügt der Unterrichtungspflicht des
Arbeitgebers, wenn
dem Personalrat der Sachgrund für die
Befristung mitgeteilt
wird, unaufgefordert müssen die näheren
Umstände nicht dar-
gelegt werden. Hierfür ist die Aufforderung
des Personalrats
notwendig.
BAG – Az: 7 AZR 397/03
>> Elternzeit vorzeitig beenden?
nicht beendet werden. Der personelle Handlungsfreiraum
des
Arbeitgebers darf nicht durch den vorzeitigen
Abbruch der
Elternzeit eingeschränkt werden, es
sei denn, dies wurde
ausdrücklich vereinbart.
ArbG Frankfurt - Az: 5 Ca 8043/03
>> Im Zeugnis nur die fachliche Qualität
betonen?
In einem Arbeitszeugnis darf nicht lediglich
die fachliche
Qualität hervorgehoben werden, sofern
durch Weglassen
weiterer Aspekte der Eindruck von Schwächen
entstehen kann.
Gleichwohl müssen nur signifikante Tätigkeiten
in das
Zeugnis aufgenommen werden, so das Gericht.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 954/03
>> Als Arbeitsloser mit 60 Rente?
Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
ab dem
60. Lebensjahr besteht für Arbeitslose,
die vor dem 1.1.1952
geboren wurden, nur dann, wenn sich der Arbeitslose
regel-
mäßig arbeitslos gemeldet hat.
Im vorliegenden Falle hatte sich ein 57 Jahre
alter Arbeits-
loser bis zum 60. Lebensjahr nicht mehr arbeitslos
gemeldet,
nachdem er den Arbeitslosengeldanspruch ausgeschöpft
hatte.
Hierdurch jedoch ist nach Ansicht der Landesversicherungs-
anstalt eine nicht unbeachtliche Beitragslücke
entstanden.
Die Einwände des Arbeitslosen wurden
zurückgewiesen, da im
vom Arbeitsamt ein entsprechendes Merkblatt
ausgehändigt
worden war, das ihn über die Pflicht,
sich weiterhin
arbeitslos melden zu müssen informierte.
SG Dortmund - Az: S 34 RJ 176/02
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Rechnungslegung - Änderungen
bei Privataufträgen
Zum 1.8.2004 trat das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
in
Kraft, mit dem - nomen est omen - die
Schwarzarbeit
effektiver bekämpft werden soll.
Besonders in Bereichen, in denen die Kosten
einer Leistung
nicht steuerlich absetzbar sind, ist Schwarzarbeit
ver-
breitet.
Das neue Gesetz richtet sich nicht ausschließlich
an Unter-
nehmer - auch private Auftraggeber sind betroffen.
So gelten
für Werklieferungen sowie Leistungen,
die im Zusammenhang
mit einem Grundstück stehen, folgende
Neuerungen:
- Auch privaten Auftraggebern ist vom Unternehmer
binnen 6
Monaten nach Leistungserbringung eine
Rechnung aus-
zustellen.
- Auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung
seitens des
Leistungsempfängers ist auf der
Rechnung hinzuweisen.
- Der Auftraggeber (auch private) muss die
Rechnung über
einen Zeitraum von 2 Jahren aufbewahren.
Geht die Rechnung
verloren, genügt ein Zahlungsbeleg,
wie z.B. ein Kontoaus-
zug oder eine andere Unterlage mit
Beweiskraft. Bezog ein
Unternehmer Leistungen für den
Privatbereich, so gilt auch
hier die Frist von 2 Jahren, bei Leistungen
für den Unter-
nehmensbereich sind die Rechnungen
weiterhin über 10 Jahre
aufzubewahren.
Eine mit Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit
liegt dann
vor, wenn die an einen privaten Auftraggeber
ausgestellte
Rechnung nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt
wurde.
Diese Geldbuße kann bis zu 500 EURO
betragen Mit Geldbuße
von bis zu 5000 EURO muss ein Unternehmer
rechnen, der keine
Rechnung erstellte - auch dies ist eine Ordnungswidrigkeit.
Zu den Leistungen und Werklieferungen im Zusammenhang
mit
einem Grundstück sind alle Bauleistungen
zu zählen, die der
Instandsetzung und -haltung sowie der Änderung
oder
Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauwerk
ist hier ein sehr
weit gefasster Begriff, der auch Gas-, Wasser-
oder Strom-
leitungsinstallationen oder Abbrucharbeiten
etc., die im
Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerkes
stehen,
Gerüstbau, Renovierungen, Modernisierungen,
gartenbaulichen
Aktivitäten, die Wartung der Heizungsanlage
und Reinigungs-
arbeiten an Flächen oder Räumen
umfasst.
>> Deutschland versäumt Umsetzung
der Antidiskriminierungs-
richtlinie
Die Europäische Kommission hat rechtliche
Schritte gegen
insgesamt sechs Mitgliedstaaten, darunter
Deutschland,
angekündigt. Den Mitgliedstaaten wird
vorgeworfen, zwei
Antidiskriminierungsrichtlinien nicht in
nationales Recht
umgesetzt zu haben. Die Umsetzungsfrist lief
bereits im
Dezember 2003 ab.
Die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied
der
Rasse verbietet Rassendiskriminierung in
zahlreichen
Bereichen, einschließlich Zugang zu
Arbeitsplätzen, Arbeits-
plätzen, Arbeitsbedingungen, Bezahlung,
Bildung, Zugang zu
Waren und Dienstleistungen und Sozialschutz.
Die Rahmen-
richtlinie für Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf
verbietet Diskriminierung aus Gründen
des Alters, einer
Behinderung, der Religion oder der Weltanschauung
und der
sexuellen Orientierung im Bereich der Beschäftigung
und der
Berufsausbildung.
Die Vertragsverletzungsverfahren wurden eingeleitet,
weil
die Mitgliedstaaten keine Gesetze verabschiedet
hatten oder
die Umsetzung unvollständig erfolgt
war.
Quelle: PM EU-Kommission
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