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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juni 2004]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    Juni 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auch im Insolvenzverfahren Zustimmung für Kündigung von
    Schwerbehinderten erforderlich!

Die Zustimmungserfordernis bei Kündigung eines Schwer-
behinderten durch das zuständige Integrationsamt ist auch
bei Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erforder-
lich.

LAG Niedersachsen – Az: 16 Sa 1646/02

 >> Computertisch als Werbungskosten

Auch bei lediglich teilweiser beruflicher Nutzung sind die
Kosten eines Computertisches vollständig steuerlich
absetzbar, da es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut
handelt, welches unabhängig von der Nutzung des Computers
verwendet werden kann. Die Anschaffung kann daher den
Werbungskosten zugerechnet werden.

FG Rheinland-Pfalz - Az.: 6 K 2184/02

 >> Aus Betrieb des Ehegatten entlassen – Arbeitslosengeld?

Im zu entscheidenden Fall war einer Frau von ihrem Ehemann
gekündigt worden und hatte in der Folge Arbeitslosengeld
beantragt, welches ihr verweigert wurde, da in den ver-
gangenen 12 Monaten kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis bestand. Die Frau hatte jedoch
über mehrere Jahre hinweg im Betrieb ihres Ehegatten
gearbeitet und mußte sich mit ihrer Arbeitszeit an die
Öffnungszeiten der Tankstelle halten, unterlag nach Ansicht
des Gerichts dem Weisungsrecht Ihres Ehemannes und hatte
einen Vertrag. Darüber hinaus wurde ihr Gehalt auf ihr
Konto gezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet. Daher bestand nach Ansicht des Gerichts ein
normales Arbeitsverhältnis und somit ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld.

LSG Rheinland-Pfalz – Az: L 1 AL 57/02

 >> Art der Krankheit muß nicht mitgeteilt werden!

Die Art seiner Erkrankung muß ein krank geschriebener
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Vorliegend mußte der Arbeitgeber eine entsprechende Ab-
mahnung gegen den Arbeitnehmer zurücknehmen. Der Arbeit-
nehmer hat nicht die Pflicht, die Art der Krankheit mit-
zuteilen sowie Arzt und Therapeuten von der Schweigepflicht
zu entbinden. Der Arbeitgeber ist lediglich von der Arbeits-
unfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer mittels
ärztlichen Attests in Kenntnis zu setzen.

LAG Hessen - Az: 1312 Sa 1479/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Arbeitslohn und –zeit einfach reduzieren?
 >> Entgeltfortzahlung bei Inline-Skating-Unfall?
 >> Auch im Kleinbetrieb Kündigungsschutz?
 >> Befristigte Arbeitszeiterhöhung – nur schriftlich?

Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Mobbing am Arbeitsplatz

  > Was versteht man unter Mobbing?

Unter Mobbing ist nach der Definition des Bundesarbeits-
gerichts " das systematische Anfeinden, Schikanieren oder
Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch
Vorgesetzte " zu verstehen. Einzelne Ausrutscher genügen
also nicht. Vielmehr muss ein systematisches Verhalten
gegenüber bestimmten Arbeitnehmern vorliegen, das
wenigstens in der Gesamtbetrachtung deren Gesundheit oder
Persönlichkeitsrechte verletzt. Oft soll das Mobbing dazu
dienen, den betroffenen Arbeitnehmer aus der Firma zu
drängen oder etwa als Bewerber für Beförderungspositionen
zu diskreditieren. Nicht nötig ist aber, dass dies einem
vorgefassten Plan des Mobbers entspricht.
Das LAG Schleswig-Holstein (LAG SchlH, 19.03.2002, 3 Sa
1/02, NZA-RR 2002, 457)  definiert Mobbing wie folgt:

"Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete
Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen
Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene
Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen
systematisch, oft und während einer längern Zeit mit dem
Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeits-
verhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies
als Diskriminierung empfindet Es ist einerseits erforder-
lich, dass sich das Verhalten gegen ein oder mehrere
bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Ver-
halten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich
aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen."

Es gibt auch, wenngleich dies weniger vorkommt, Mobbing von
Mitarbeitern gegen Vorgesetzte! Dafür gelten dieselben
Grundsätze.

  > Dienstliche Beurteilungen und Mobbing

Rechtmäßige dienstliche Beurteilungen sind vom Beurteilten
hinzunehmen und begründen kein Mobbing oder eine Haftung des
Arbeitgebers, wenn aus den Beurteilungen heraus kein
Schikanewillen erkennbar ist. Wenn es zu zum Aufgabenbereich
eines Vorgesetzten gehört, einen Mitarbeiter zu beurteilen,
um damit der Firmenleitung eine Grundlage für ihre Ent-
scheidung zu liefern, das Arbeitsverhältnis mit ihm fort-
zusetzen oder den Arbeitnehmer zu befördern, so ist der
beurteilende Vorgesetzte auch nicht nur auf eigene
Beobachtungen angewiesen sondern berechtigt, über Leistung
und Verhalten des Mitarbeiters Informationen durch
Befragung von Kollegen einzuholen. Dies ist auch im
Interesse des betroffenen Arbeitnehmers notwendig, da aus-
schließlich vom Vorgesetzten durch eigene Beobachtungen
gewonnene Erkenntnisse in der Regel kein umfassendes Bild
des Mitarbeiters ergeben können. Natürlich ist es erforder-
lich, bei der Gewinnung von Informationen durch Kollegen
des zu Beurteilenden mit der nötigen Objektivität,
Diskretion und Zurückhaltung vorzugehen.
Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, liegt kein
rechtswidriges Verhalten vor.

  > Was lässt sich gegen Mobbing unternehmen?

Der betroffene Arbeitnehmer sollte zunächst die für
Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers
darauf hinweisen, dass gegen ihn arbeitsrechtlich
verbotenes Mobbing ausgeübt wird. Dieser Hinweis sollte aus
Beweisgründen schriftlich erfolgen und eine genaue
Beschreibung des beanstandeten Verhaltens enthalten und den
oder die Täter benennen.
Daneben ist auch an eine Einschaltung des Betriebs - oder
Personalrats zu denken (§§ 84, 85 BetrVG).
Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht
gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet, das
Mobbing abzustellen und gegen den oder die Täter mit den
arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln bis hin zur Abmahnung,
Versetzung und Kündigung vorzugehen. Für das Verhalten
eines mobbenden Kollegen ist der Arbeitgeber, auch wenn ihn
kein eigenes Verschulden trifft, gem. § 278 BGB mitverant-
wortlich. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber ggf. Maß-
nahmen gegen den oder die Täter verlangen (§ 104 BetrVG).
Schäden, die der Arbeitgeber dem gemobbten Kollegen
ersetzen muss, kann er grundsätzlich im Wege des Regresses
vom Verantwortlichen zurückfordern.
Mobbing kann auch strafrechtlich als Beleidigung, üble
Nachrede oder Verleumdung nach §§ 185 ff StGB relevant
sein. In diesem Fall kann bei den Strafverfolgungsbehörden
Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt oder
beim Amtsgericht Privatklage gegen den Beschuldigten
erhoben werden.

  > Welche weiteren Rechte hat ein gemobbter Arbeitnehmer?

Wenn die Wahrnehmung des Beschwerderechts nicht ausreicht,
um das Mobbing innerhalb einer vom betroffenen Arbeitnehmer
gesetzten Frist abzustellen, steht ihm nach der Recht-
sprechung wiederum nach vorheriger Ankündigung ein Zurück-
behaltungsrecht an der Arbeitsleistung gem. § 273 BGB zu.
Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht
werden muss, der Lohnanspruch aber erhalten bleibt.

Der gemobbte Arbeitnehmer kann gegen den Mobber beim
Arbeitsgericht Klage auf künftige Unterlassung erheben.
Der Klageantrag muss dabei das gerügte Verhalten genau
beschreiben.
Falls der Mobber und der Arbeitgeber nicht identisch sind
und der Arbeitgeber es unterlässt, gegen den Mobber vorzu-
gehen, kann der gemobbte Arbeitnehmer auch den am Mobbing
nicht beteiligten Arbeitgeber auf Erfüllung seiner
vertraglichen Schutzpflichten ihm gegenüber (s. o.)
verklagen.

Schließlich hat der gemobbte Arbeitnehmer die Möglichkeit
der außerordentlichen eigenen Kündigung mit anschließendem
Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber gem. § 628 Abs.
2 BGB. Eine solche Kündigung setzt aber i. d. R. eine
fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. In dieser
Abmahnung muss das gerügte Verhalten beschrieben, der
Arbeitgeber auf die Verpflichtung zur Einhaltung der
vertraglichen Pflichten hingewiesen und für den Fall
weiterer Verstöße die fristlose Kündigung angekündigt
werden. Mit dem genannten Schadenersatzanspruch kann grund-
sätzlich nur der Ersatz des Arbeitsentgelts verlangt werden,
das durch den Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungs-
frist ausgefallen ist. Ferner kommt nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf eine Abfindung
nach §§ 9,10 KSchG in Betracht. Der Schadenersatzanspruch
umfasst, wenn das Mobbing beim betroffenen Arbeitnehmer zu
Gesundheitsstörungen, zu einer Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung oder zu einer schweren Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts geführt hat, gem. § 253
Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeld.
Schmerzensgeldansprüche gegen mobbende Kollegen sind aller-
dings bisher von der Rechtsprechung nicht zuerkannt worden.

Vor allem im Schadensersatzprozess hat das Mobbingopfer
einen verhältnismäßig schweren Stand, weil es die Beweislast
dafür trägt, dass die Voraussetzungen des Mobbing vorliegen
und dass diese für den behaupteten Schaden ursächlich
geworden sind.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Lohnverzug und Insolvenzgeld
 >> Abweichende Kündigungsschutzregeln für Ostdeutschland
    zulassen

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