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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2004]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                     Mai 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Können Beamte bei Teilzeit Zweitberuf haben?

Beamte dürfen auch dann keinen Zweitberuf ausüben, wenn sie
Teilzeitbeschäftigt sind. Können dienstliche Aufgaben beein-
trächtigt werden, weil eine Nebentätigkeit sie zu stark in
Anspruch nimmt, so ist diese nicht zulässig. Überschreitet
die zeitliche Beanspruchung 1/5 der regelmäßigen Wochen-
arbeitszeit, so ist hiervon auszugehen.
Beamte sind verpflichtet, sich ganz dem öffentlichen Dienst
zu widmen, so daß eine Nebentätigkeit nicht Zweitberufs-
sondern Hobbycharakter haben sollte.

VGH Baden-Württemberg - Az: 4 S 1540/02

 >> Kündigung bleibt wirksam, auch wenn die Auftragslage
sich verbessert

Auch bei einer späteren Besserung der Auftragslage bleibt
eine betriebsbedingte Kündigung wirksam.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber Sachbearbeiter aufgrund des
Wegfalls eines Großkunden entlassen. Kurz nach Ende des
Arbeitsverhältnisses erhielt das Unternehmen jedoch einen
neuen Auftrag, für den Sachbearbeiter gebraucht wurden. Der
Arbeitgeber nahm die Kündigung jedoch nicht zurück. Da das
Arbeitsverhältnis bereits beendet war, bestand kein Anspruch
auf Weiterbeschäftigung.

ArbG Frankfurt - Az: 4/17 Ca 2822/03

 >> Urlaubsverlängerung via Attest – fristlose Kündigung?

Besteht der begründete Verdacht, daß ein Arbeitnehmer den
Arbeitgeber mit einem falschen Attest getäuscht hat, um den
Urlaub zu verlängern, so rechtfertigt dies die fristlose
Kündigung.
Vorliegend war die Arbeitnehmerin mit einem ursprünglich
gebuchten Flug 3 Wochen nach dem eigentlichen Urlaubsende
zurückgekehrt, konnte keine Quittung für eine etwaige
Behandlung aufweisen und hatte das Attest eines Arztes ihres
Heimatortes aus einem 450 km entfernten Ferienort gefaxt.

ArbG Düsseldorf - Az: 6 Ca 8874/03

 >> Bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen?

Einem Arbeitslosen, der sich bei einer Bewerbung unvorteil-
haft und ungeeignet darstellt, darf das Arbeitslosengeld
nicht gesperrt werden. Es besteht keine Verpflichtung, im
Bewerbungsschreiben für sich zu werben. Es kann auf eine
wahrheitsgemäße Darstellung der bisherigen Berufstätigkeit
beschränkt werden.

Bundessozialgericht - Az: B 7 AL 106/02 R

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Leichsinnig Kredite verteilt – wer haftet?
 >> Anspruch auf Dankes- und Zukunftsformel im Zeugnis?
 >> Krank werden, wenn Urlaub nicht gewährt wird?
 >> Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Kürzere Tarifbindungsfrist bei Austritt aus dem Arbeit-
    geberverband

Die Bindungswirkung eines Entgelttarifvertrages soll nach
dem Willen der FDP auf maximal ein halbes Jahr, die eines
Manteltarifvertrages auf maximal ein Jahr nach Austritt
eines Unternehmers aus dem Arbeitgeberverband befristet
werden.
In einem Antrag der Fraktion (15/2861) heißt es, die
bestehende Regelung sorge dafür, dass Unternehmen vor allem
bei Manteltarifverträgen über Jahre hinweg an die Regelungen
gebunden bleiben, auch wenn die den Verträgen zugrunde
liegenden Prognosen deutlich von den betrieblichen Ent-
wicklungen abweichen.
Austritte aus dem Arbeitgeberverband seien ein Mittel, sich
dieser Tarifbindung zu entziehen. Die betriebliche Flexi-
bilisierung der Arbeitsbedingungen würde erleichtert, wenn
Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem Austritt des Arbeit-
gebers schneller vom Tarifvorrang des Betriebsverfassungs-
gesetzes befreit sind und die mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten eigenständig regeln können.
Ein Lohnverzicht eines Arbeitnehmers oder eine längere
Arbeitszeit sollten sich dann als günstiger darstellen, so
die FDP, wenn dies den Erhalt des Arbeitsplatzes sichert
oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze ermöglicht.
Gleichzeitig sollten der Betriebsrat oder 75 Prozent der
abstimmenden Mitarbeiter dem zugestimmt haben. Bislang werde
das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertraggesetzes so aus-
gelegt, dass höhere Löhne und kürzere Arbeitszeiten als
günstiger eingestuft werden.
In der jetzigen Arbeitsmarktsituation könne sich jedoch ein
Lohnverzicht des Arbeitnehmers oder längere Arbeitzeiten als
günstiger darstellen. Ermöglicht werden sollten nach Auf-
fassung der Liberalen ferner vom Tarifvertrag abweichende
Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zwischen Unternehmen
und Belegschaftsvertretung, die freiwillig geschlossen
werden und denen der Betriebsrat oder 75 Prozent der Mit-
arbeiter zugestimmt haben. Die Allgemeinverbindlichver-
klärung von Tarifverträgen sei abzuschaffen. Warnstreiks
sollten erst dann zulässig sein, wenn ihnen ein obli-
gatorisches Schlichtungsverfahren, jedoch keine Zwangs-
schlichtung, vorausgegangen ist.

Zur Begründung heißt es, durch den gemessen am Produk-
tivitätszuwachs überzogenen Tarifabschluss in der Metall-
und Elektronindustrie mit Lohnsteigerungen von 2,2 Prozent
zum 1. März 2004 und 2,7 Prozent ab 1. März 2005, den
grundsätzlichen Erhalt der 35-Stunden-Woche und das
Zustimmungserfordernis, wenn von der Möglichkeit für
Arbeitszeitverlängerungen in Betrieben Gebrauch gemacht
wird, würden keine Arbeitsplätze geschaffen. Die Liberalen
fürchten eher das Gegenteil.
Der Abschluss sei ein Beleg dafür, dass die Bereitschaft der
Tarifvertragsparteien, durch tarifliche Öffnungsklauseln
Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zuzulassen, immer noch
gering sei. Ohne Eingriffe des Gesetzgebers sei die
geforderte Öffnung von Tarifverträgen zugunsten betrieb-
licher Regelungen nicht zu realisieren.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung
    und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
 >> Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung bekämpfen

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