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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Mai 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Können Beamte bei Teilzeit Zweitberuf
haben?
Beamte dürfen auch dann keinen Zweitberuf
ausüben, wenn sie
Teilzeitbeschäftigt sind. Können
dienstliche Aufgaben beein-
trächtigt werden, weil eine Nebentätigkeit
sie zu stark in
Anspruch nimmt, so ist diese nicht zulässig.
Überschreitet
die zeitliche Beanspruchung 1/5 der regelmäßigen
Wochen-
arbeitszeit, so ist hiervon auszugehen.
Beamte sind verpflichtet, sich ganz dem öffentlichen
Dienst
zu widmen, so daß eine Nebentätigkeit
nicht Zweitberufs-
sondern Hobbycharakter haben sollte.
VGH Baden-Württemberg - Az: 4 S 1540/02
>> Kündigung bleibt wirksam, auch
wenn die Auftragslage
sich verbessert
Auch bei einer späteren Besserung der
Auftragslage bleibt
eine betriebsbedingte Kündigung wirksam.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber Sachbearbeiter
aufgrund des
Wegfalls eines Großkunden entlassen.
Kurz nach Ende des
Arbeitsverhältnisses erhielt das Unternehmen
jedoch einen
neuen Auftrag, für den Sachbearbeiter
gebraucht wurden. Der
Arbeitgeber nahm die Kündigung jedoch
nicht zurück. Da das
Arbeitsverhältnis bereits beendet war,
bestand kein Anspruch
auf Weiterbeschäftigung.
ArbG Frankfurt - Az: 4/17 Ca 2822/03
>> Urlaubsverlängerung via Attest
– fristlose Kündigung?
Besteht der begründete Verdacht, daß
ein Arbeitnehmer den
Arbeitgeber mit einem falschen Attest getäuscht
hat, um den
Urlaub zu verlängern, so rechtfertigt
dies die fristlose
Kündigung.
Vorliegend war die Arbeitnehmerin mit einem
ursprünglich
gebuchten Flug 3 Wochen nach dem eigentlichen
Urlaubsende
zurückgekehrt, konnte keine Quittung
für eine etwaige
Behandlung aufweisen und hatte das Attest
eines Arztes ihres
Heimatortes aus einem 450 km entfernten Ferienort
gefaxt.
ArbG Düsseldorf - Az: 6 Ca 8874/03
>> Bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen?
Einem Arbeitslosen, der sich bei einer Bewerbung
unvorteil-
haft und ungeeignet darstellt, darf das Arbeitslosengeld
nicht gesperrt werden. Es besteht keine Verpflichtung,
im
Bewerbungsschreiben für sich zu werben.
Es kann auf eine
wahrheitsgemäße Darstellung der
bisherigen Berufstätigkeit
beschränkt werden.
Bundessozialgericht - Az: B 7 AL 106/02 R
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>> Leichsinnig Kredite verteilt – wer
haftet?
>> Anspruch auf Dankes- und Zukunftsformel
im Zeugnis?
>> Krank werden, wenn Urlaub nicht
gewährt wird?
>> Übertragung und Abgeltung von
Urlaubsansprüchen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kürzere Tarifbindungsfrist bei
Austritt aus dem Arbeit-
geberverband
Die Bindungswirkung eines Entgelttarifvertrages
soll nach
dem Willen der FDP auf maximal ein halbes
Jahr, die eines
Manteltarifvertrages auf maximal ein Jahr
nach Austritt
eines Unternehmers aus dem Arbeitgeberverband
befristet
werden.
In einem Antrag der Fraktion (15/2861) heißt
es, die
bestehende Regelung sorge dafür, dass
Unternehmen vor allem
bei Manteltarifverträgen über Jahre
hinweg an die Regelungen
gebunden bleiben, auch wenn die den Verträgen
zugrunde
liegenden Prognosen deutlich von den betrieblichen
Ent-
wicklungen abweichen.
Austritte aus dem Arbeitgeberverband seien
ein Mittel, sich
dieser Tarifbindung zu entziehen. Die betriebliche
Flexi-
bilisierung der Arbeitsbedingungen würde
erleichtert, wenn
Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem Austritt
des Arbeit-
gebers schneller vom Tarifvorrang des Betriebsverfassungs-
gesetzes befreit sind und die mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten eigenständig regeln
können.
Ein Lohnverzicht eines Arbeitnehmers oder
eine längere
Arbeitszeit sollten sich dann als günstiger
darstellen, so
die FDP, wenn dies den Erhalt des Arbeitsplatzes
sichert
oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze
ermöglicht.
Gleichzeitig sollten der Betriebsrat oder
75 Prozent der
abstimmenden Mitarbeiter dem zugestimmt haben.
Bislang werde
das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertraggesetzes
so aus-
gelegt, dass höhere Löhne und kürzere
Arbeitszeiten als
günstiger eingestuft werden.
In der jetzigen Arbeitsmarktsituation könne
sich jedoch ein
Lohnverzicht des Arbeitnehmers oder längere
Arbeitzeiten als
günstiger darstellen. Ermöglicht
werden sollten nach Auf-
fassung der Liberalen ferner vom Tarifvertrag
abweichende
Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zwischen
Unternehmen
und Belegschaftsvertretung, die freiwillig
geschlossen
werden und denen der Betriebsrat oder 75
Prozent der Mit-
arbeiter zugestimmt haben. Die Allgemeinverbindlichver-
klärung von Tarifverträgen sei
abzuschaffen. Warnstreiks
sollten erst dann zulässig sein, wenn
ihnen ein obli-
gatorisches Schlichtungsverfahren, jedoch
keine Zwangs-
schlichtung, vorausgegangen ist.
Zur Begründung heißt es, durch
den gemessen am Produk-
tivitätszuwachs überzogenen Tarifabschluss
in der Metall-
und Elektronindustrie mit Lohnsteigerungen
von 2,2 Prozent
zum 1. März 2004 und 2,7 Prozent ab
1. März 2005, den
grundsätzlichen Erhalt der 35-Stunden-Woche
und das
Zustimmungserfordernis, wenn von der Möglichkeit
für
Arbeitszeitverlängerungen in Betrieben
Gebrauch gemacht
wird, würden keine Arbeitsplätze
geschaffen. Die Liberalen
fürchten eher das Gegenteil.
Der Abschluss sei ein Beleg dafür, dass
die Bereitschaft der
Tarifvertragsparteien, durch tarifliche Öffnungsklauseln
Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zuzulassen,
immer noch
gering sei. Ohne Eingriffe des Gesetzgebers
sei die
geforderte Öffnung von Tarifverträgen
zugunsten betrieb-
licher Regelungen nicht zu realisieren.
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Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Verabschiedung des Gesetzes zur
Förderung der Ausbildung
und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen
>> Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung
bekämpfen
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