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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Treueprämie zugesagt – dann
muß sie auch gezahlt werden!
Hat der Arbeitgeber zugesagt, für die
25-jährige Betriebs-
zugehörigkeit eine Treueprämie
als freiwillige Sozial-
leistung in Form eines Geldgeschenks zu zahlen,
so ist diese
Zusage verpflichtend.
Nur wenn die Zusage ausdrücklich mit
einem Widerrufsrecht
getätigt wurde oder die Zahlung als
"freiwillige Leistung
ohne Rechtsanspruch" erfolgte, würde
ein grundsätzlicher
Anspruch nicht bestehen.
BAG – Az: 10 AZR 48/02
>> Lohnzahlungen sind nur bei klaren
Arbeitsverträgen
Betriebsausgaben
Die Finanzverwaltung erkennt nur dann Lohnzahlungen
als
Betriebsausgaben an, wenn die den Zahlungen
zugrunde
liegenden Arbeitsverträge klar und eindeutig
sind. Ins-
besondere bei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen
ist
hierauf zu achten. Derartige Verträge
müssen denen zwischen
Fremden üblichen entsprechen.
Hierzu gehört die Vereinbarung einer
Probezeit sowie eine
Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung.
Fehlen diese
Angaben, so wird der Betriebsausgabenabzug
nicht anerkannt.
FG Saarland – Az: 2 V 289/02
>> Freizeitausgleich für Reisezeit
Für Fahrzeiten kann ein Mitglied des
Betriebsrates Arbeits-
befreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
nach den im
Betrieb geltenden tarifvertraglichen oder
betrieblichen
Regelungen über die Durchführung
von Dienstreisen verlangen,
wenn die Fahrzeit mit seiner Betriebsratstätigkeit
unmittel-
bar zusammenhängt.
BAG – Az: 7 AZR 423/01
>> Verbraucherschutz nicht für
Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern handelt es sich nicht um
Verbraucher im
Sinne von §§ 13, 14 BGB. Für
Arbeitsverhältnisse gelten die
Verbraucherschutzbestimmungen somit nicht.
Ein Arbeitsver-
trag kann somit nicht im Rahmen des Widerrufs
von Haustür-
geschäften aufgelöst werden.
ArbG Weiden – Az: 1 Ca 1912/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Drogenkonsum führt bei Polizisten
zur Entlassung
>> Insolvenzkündigung im Erziehungsurlaub
>> Kündigung, wenn Arbeitnehmer
gegen Kollegen tätlich
wird?
>> Verspätung bei familiären
Problemen OK?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Der Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber
eine zeit- und
kostensparendere Möglichkeit, sich von
Arbeitnehmern zu
trennen, als über eine Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit abgeschlossen
werden,
ohne dass kündigungsrechtliche Regelungen
zur Anwendung
kommen. Auch der Betriebsrat muß hierbei
nicht beteiligt
werden, der betroffene Arbeitnehmer kann
sich jedoch vom
Betriebsrat beraten lassen. An den Verhandlungen
kann der
Betriebsrat ebenfalls als Berater des Arbeitnehmers
teil-
nehmen.
Sofern es sich nicht um eine Massenentlassung
handelt, ist
keine behördliche Zustimmung zum Aufhebungsvertrag
einzu-
holen.
Die Regelungen des BGB über den Vertragsschluß
gelten auch
für Aufhebungsverträge, diese sind
somit auch anfechtbar.
Ein gültiger Aufhebungsvertrag muß
in jedem Fall in Schrift-
form vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
haben diesen zu
unterschreiben. Andernfalls ist der Vertrag
unwirksam.
Ein Aufhebungsvertrag muß bestimmte
Informationen enthalten.
Hierzu gehört mindestens die Beendigung
des Arbeitsverhält-
nisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fragen,
die einer
Klärung bedürfen, sollten ebenfalls
vereinbart werden. Aus
sozialversicherungsrechtlichen Gründen
sollten die
Kündigungsfristen - auch wenn dies nicht
notwendig ist -
nach Möglichkeit beachtet werden.
Handelt es sich bei den Vertragsbedingungen
um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, so unterliegt
der Aufhebungsvertrag
der Inhaltskontrolle durch das BGB. Eine
dreimalige Ver-
wendung eines Musters ist hier regelmässig
ausreichend.
Dieser Umstand ist umgehbar, sofern alle
Einzelheiten
individuell zwischen den Vertragspartnern
ausgehandelt
werden. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht
sollte in
jedem Fall ebenfalls enthalten sein, ansonsten
kann ggf. der
Vertrag ohne zeitliche Einschränkung
widerrufen werden.
Der Arbeitnehmer muß sich selbst über
die allgemeinen
Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses informieren
- gibt der
Arbeitgeber dennoch Auskunft, so müssen
diese richtig und
zutreffend sein. Ist dem nicht, kann der
Arbeitnehmer
Schadenersatz verlangen.
Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den
Arbeitnehmer
drauf hinzuweisen, dass ihm infolge des Aufhebungsvertrags
Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld,
insbesondere eine
Sperrzeit bis zu 12 Wochen, drohen können.
Im Aufhebungs-
vertrag sollte vermerkt werden, dass der
Arbeitgeber dieser
Hinweispflicht nachgekommen ist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Sozialplan
> Allgemeines
> Interessenausgleich und Sozialplan
> Rechte aus dem Sozialplan
> Inhalt des Sozialplans
> Anspruchsfälligkeit und ihre
Durchsetzbarkeit
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