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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Treueprämie zugesagt – dann muß sie auch gezahlt werden!
Hat der Arbeitgeber zugesagt, für die 25-jährige Betriebs-
zugehörigkeit eine Treueprämie als freiwillige Sozial-
leistung in Form eines Geldgeschenks zu zahlen, so ist diese
Zusage verpflichtend.
Nur wenn die Zusage ausdrücklich mit einem Widerrufsrecht
getätigt wurde oder die Zahlung als "freiwillige Leistung
ohne Rechtsanspruch" erfolgte, würde ein grundsätzlicher
Anspruch nicht bestehen.BAG – Az: 10 AZR 48/02
>> Lohnzahlungen sind nur bei klaren Arbeitsverträgen
BetriebsausgabenDie Finanzverwaltung erkennt nur dann Lohnzahlungen als
Betriebsausgaben an, wenn die den Zahlungen zugrunde
liegenden Arbeitsverträge klar und eindeutig sind. Ins-
besondere bei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen ist
hierauf zu achten. Derartige Verträge müssen denen zwischen
Fremden üblichen entsprechen.
Hierzu gehört die Vereinbarung einer Probezeit sowie eine
Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung. Fehlen diese
Angaben, so wird der Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.FG Saarland – Az: 2 V 289/02
>> Freizeitausgleich für Reisezeit
Für Fahrzeiten kann ein Mitglied des Betriebsrates Arbeits-
befreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im
Betrieb geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen
Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen verlangen,
wenn die Fahrzeit mit seiner Betriebsratstätigkeit unmittel-
bar zusammenhängt.BAG – Az: 7 AZR 423/01
>> Verbraucherschutz nicht für Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern handelt es sich nicht um Verbraucher im
Sinne von §§ 13, 14 BGB. Für Arbeitsverhältnisse gelten die
Verbraucherschutzbestimmungen somit nicht. Ein Arbeitsver-
trag kann somit nicht im Rahmen des Widerrufs von Haustür-
geschäften aufgelöst werden.ArbG Weiden – Az: 1 Ca 1912/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Drogenkonsum führt bei Polizisten zur Entlassung
>> Insolvenzkündigung im Erziehungsurlaub
>> Kündigung, wenn Arbeitnehmer gegen Kollegen tätlich
wird?
>> Verspätung bei familiären Problemen OK?Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Der Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber eine zeit- und
kostensparendere Möglichkeit, sich von Arbeitnehmern zu
trennen, als über eine Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit abgeschlossen werden,
ohne dass kündigungsrechtliche Regelungen zur Anwendung
kommen. Auch der Betriebsrat muß hierbei nicht beteiligt
werden, der betroffene Arbeitnehmer kann sich jedoch vom
Betriebsrat beraten lassen. An den Verhandlungen kann der
Betriebsrat ebenfalls als Berater des Arbeitnehmers teil-
nehmen.
Sofern es sich nicht um eine Massenentlassung handelt, ist
keine behördliche Zustimmung zum Aufhebungsvertrag einzu-
holen.
Die Regelungen des BGB über den Vertragsschluß gelten auch
für Aufhebungsverträge, diese sind somit auch anfechtbar.
Ein gültiger Aufhebungsvertrag muß in jedem Fall in Schrift-
form vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diesen zu
unterschreiben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.
Ein Aufhebungsvertrag muß bestimmte Informationen enthalten.
Hierzu gehört mindestens die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fragen, die einer
Klärung bedürfen, sollten ebenfalls vereinbart werden. Aus
sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten die
Kündigungsfristen - auch wenn dies nicht notwendig ist -
nach Möglichkeit beachtet werden.
Handelt es sich bei den Vertragsbedingungen um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, so unterliegt der Aufhebungsvertrag
der Inhaltskontrolle durch das BGB. Eine dreimalige Ver-
wendung eines Musters ist hier regelmässig ausreichend.
Dieser Umstand ist umgehbar, sofern alle Einzelheiten
individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt
werden. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sollte in
jedem Fall ebenfalls enthalten sein, ansonsten kann ggf. der
Vertrag ohne zeitliche Einschränkung widerrufen werden.
Der Arbeitnehmer muß sich selbst über die allgemeinen
Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses informieren - gibt der
Arbeitgeber dennoch Auskunft, so müssen diese richtig und
zutreffend sein. Ist dem nicht, kann der Arbeitnehmer
Schadenersatz verlangen.
Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Arbeitnehmer
drauf hinzuweisen, dass ihm infolge des Aufhebungsvertrags
Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere eine
Sperrzeit bis zu 12 Wochen, drohen können. Im Aufhebungs-
vertrag sollte vermerkt werden, dass der Arbeitgeber dieser
Hinweispflicht nachgekommen ist.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Sozialplan
> Allgemeines
> Interessenausgleich und Sozialplan
> Rechte aus dem Sozialplan
> Inhalt des Sozialplans
> Anspruchsfälligkeit und ihre DurchsetzbarkeitDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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