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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Gutachten darf bei Berufsunfähigkeit verlangt werden
Aufgrund der weitreichenden finanziellen Folgen für die Ver-
sicherung kann diese zur Feststellung der Berufsunfähigkeit
grundsätzlich die Begutachtung durch einen Arzt ihres Ver-
trauens verlangen - auch wenn bereits mehrere Privat-
gutachten seitens des Versicherungsnehmers vorgelegt wurden
und diese insgesamt nicht ausreichend aussagekräftig sind.
In diesem Fall kann sogar eine Begutachtung während eines
stationären Aufenthalts verlangt werden. Bei Verweigerung
wird die Versicherung von Ihrer Leistungspflicht frei.OLG Bremen - Az: 3 U 7/01
>> Diensttelefon nur nach Bestimmung nutzen!
Können mit einem Telefon nur bestimmte dienstliche Nummern
gewählt angewählt werden, ist das Telefon offensichtlich nur
für dienstliche Zwecke bestimmt. Es liegt daher eine schwer-
wiegende Vertragsverletzung vor, wenn der Arbeitnehmer einen
zufällig erlangten Zugriffscode, welcher die Nutzung
weiterer Nummern ermöglicht, nutzt, ohne den Arbeitgeber zu
informieren.ArbG Celle – Az: 2 Ca 612/98
>> Wer Geschäftsgeheimnisse verrät, kann fristlos gekündigt
werdenDer vorsätzliche Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist ein
wichtiger Kündigungsgrund, da es sich hierbei um einen
eklatanten Loyalitätsverstoß handelt. Einer vorherigen Ab-
mahnung bedarf es somit nicht, da eine außerordentliche
Kündigung nicht unverhältnismäßig ist.LAG Berlin – Az: 16 Sa 545/03
>> Auch bei Kündigung sollte Arbeitsplatz bereitgehalten
werden!Sieht ein Arbeitnehmer seine Kündigung als unwirksam an, so
hat er seine Arbeitskraft weiterhin anzubieten. Wenn der
Arbeitgeber jedoch keinen Arbeitsplatz mehr bereithält
(beispielsweise bei Umzug), so besteht die Pflicht zur
Anbietung der Arbeitskraft nicht mehr. Einer Forderung nach
Lohnfortzahlung steht also im Falle einer unwirksamen
Kündigung nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer seine
Arbeitskraft nicht angeboten hat.LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 373/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Nichteinbeziehung in die Sozialauswahl
>> Sammelplatz als Arbeitsplatz?
>> Befristung bei Vertretung
>> Reicht mündliche Äußerung bei außerordentlicher
Kündigung aus?Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Kündigung vor Dienstantritt
Die Frage, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon
vor Arbeitsbeginn möglich ist, richtet sich nach dem Inhalt
des Arbeitsvertrages. Die häufig verwendete Formulierung "
während der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungs-
frist von ..." ist nicht als Ausschluss der Kündigungs-
möglichkeit vor Dienstantritt sondern nur dahingehend zu
werten, dass, solange die Probezeit andauert, eine verkürzte
Kündigungsfrist gilt.
Falls für das zu beurteilende Arbeitsverhältnis ein Tarif-
vertrag gilt, können sich auch in ihm Bestimmungen zur
Kündigungsmöglichkeit vor Dienstantritt finden.
Ist die Kündigung vor der Arbeitsaufnahme nicht ausdrücklich
ausgeschlossen worden, ist von ihrer Zulässigkeit aus-
zugehen.Davon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Beginn der
Kündigungsfrist. Diese kann entweder mit dem Zugang der
Kündigung oder mit dem vorgesehenen Arbeitsbeginn anlaufen.
Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, zu
welchen Ergebnissen eine ergänzende Vertragsauslegung führt.
Dabei sind der mutmaßliche Willen der Vertragsschließenden
und die dafür maßgebende Würdigung der beiderseitigen
Interessen im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Allerdings
gibt es typische Vertragsgestaltungen, die entweder für den
einen oder den anderen Beginn der Kündigungsfrist sprechen.
Wenn die Parteien eine Probezeit vereinbaren, entspricht es
regelmäßig der Interessenlage der Parteien, dass keine
Pflicht zur tatsächlichen Verwirklichung des Arbeitsver-
hältnisses anzunehmen ist und die Kündigungsfrist mit
Zugang der Kündigungserklärung zu laufen beginnt
(BAG NZA 1988, 735).In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
>> Wesentliche Gerichtsentscheidungen zum ThemaDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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