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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Gutachten darf bei Berufsunfähigkeit
verlangt werden
Aufgrund der weitreichenden finanziellen Folgen
für die Ver-
sicherung kann diese zur Feststellung der
Berufsunfähigkeit
grundsätzlich die Begutachtung durch
einen Arzt ihres Ver-
trauens verlangen - auch wenn bereits mehrere
Privat-
gutachten seitens des Versicherungsnehmers
vorgelegt wurden
und diese insgesamt nicht ausreichend aussagekräftig
sind.
In diesem Fall kann sogar eine Begutachtung
während eines
stationären Aufenthalts verlangt werden.
Bei Verweigerung
wird die Versicherung von Ihrer Leistungspflicht
frei.
OLG Bremen - Az: 3 U 7/01
>> Diensttelefon nur nach Bestimmung
nutzen!
Können mit einem Telefon nur bestimmte
dienstliche Nummern
gewählt angewählt werden, ist das
Telefon offensichtlich nur
für dienstliche Zwecke bestimmt. Es
liegt daher eine schwer-
wiegende Vertragsverletzung vor, wenn der
Arbeitnehmer einen
zufällig erlangten Zugriffscode, welcher
die Nutzung
weiterer Nummern ermöglicht, nutzt,
ohne den Arbeitgeber zu
informieren.
ArbG Celle – Az: 2 Ca 612/98
>> Wer Geschäftsgeheimnisse verrät,
kann fristlos gekündigt
werden
Der vorsätzliche Verrat von Geschäftsgeheimnissen
ist ein
wichtiger Kündigungsgrund, da es sich
hierbei um einen
eklatanten Loyalitätsverstoß handelt.
Einer vorherigen Ab-
mahnung bedarf es somit nicht, da eine außerordentliche
Kündigung nicht unverhältnismäßig
ist.
LAG Berlin – Az: 16 Sa 545/03
>> Auch bei Kündigung sollte Arbeitsplatz
bereitgehalten
werden!
Sieht ein Arbeitnehmer seine Kündigung
als unwirksam an, so
hat er seine Arbeitskraft weiterhin anzubieten.
Wenn der
Arbeitgeber jedoch keinen Arbeitsplatz mehr
bereithält
(beispielsweise bei Umzug), so besteht die
Pflicht zur
Anbietung der Arbeitskraft nicht mehr. Einer
Forderung nach
Lohnfortzahlung steht also im Falle einer
unwirksamen
Kündigung nicht entgegen, daß
der Arbeitnehmer seine
Arbeitskraft nicht angeboten hat.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 373/03
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diesen Monat zusätzlich:
>> Nichteinbeziehung in die Sozialauswahl
>> Sammelplatz als Arbeitsplatz?
>> Befristung bei Vertretung
>> Reicht mündliche Äußerung
bei außerordentlicher
Kündigung aus?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kündigung vor Dienstantritt
Die Frage, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
schon
vor Arbeitsbeginn möglich ist, richtet
sich nach dem Inhalt
des Arbeitsvertrages. Die häufig verwendete
Formulierung "
während der Probezeit gilt eine beiderseitige
Kündigungs-
frist von ..." ist nicht als Ausschluss der
Kündigungs-
möglichkeit vor Dienstantritt sondern
nur dahingehend zu
werten, dass, solange die Probezeit andauert,
eine verkürzte
Kündigungsfrist gilt.
Falls für das zu beurteilende Arbeitsverhältnis
ein Tarif-
vertrag gilt, können sich auch
in ihm Bestimmungen zur
Kündigungsmöglichkeit vor Dienstantritt
finden.
Ist die Kündigung vor der Arbeitsaufnahme
nicht ausdrücklich
ausgeschlossen worden, ist von ihrer Zulässigkeit
aus-
zugehen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage nach
dem Beginn der
Kündigungsfrist. Diese kann entweder
mit dem Zugang der
Kündigung oder mit dem vorgesehenen
Arbeitsbeginn anlaufen.
Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung
darauf an, zu
welchen Ergebnissen eine ergänzende
Vertragsauslegung führt.
Dabei sind der mutmaßliche Willen der
Vertragsschließenden
und die dafür maßgebende Würdigung
der beiderseitigen
Interessen im konkreten Einzelfall zu ermitteln.
Allerdings
gibt es typische Vertragsgestaltungen, die
entweder für den
einen oder den anderen Beginn der Kündigungsfrist
sprechen.
Wenn die Parteien eine Probezeit vereinbaren,
entspricht es
regelmäßig der Interessenlage
der Parteien, dass keine
Pflicht zur tatsächlichen Verwirklichung
des Arbeitsver-
hältnisses anzunehmen ist und die Kündigungsfrist
mit
Zugang der Kündigungserklärung
zu laufen beginnt
(BAG NZA 1988, 735).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH
>> Wesentliche Gerichtsentscheidungen
zum Thema
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