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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Hausverkauf wird bei Arbeitslosenhilfe
berücksichtigt!
Bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ist
zu berück-
sichtigen, wenn im Zuge der Scheidung ein
Miteigentums-
anteil an der bisherigen Ehewohnung verkauft
wird. Der
Verkaufserlös wird abzüglich des
Freibetrages bei der
Berechnung berücksichtigt, wenn der
Erlös nicht zum zeit-
nahen Erwerb für angemessenen Wohnraum
bestimmt ist. Das
Verwertungsverbot für Wohneigentum schließt
nicht den Schutz
einer Immobilie als Vermögensgegenstand
ein, sondern dient
dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung
eines Grund-
bedürfnisses.
BSG - Az: B 11 AL 55/02 R
>> Unfallversicherung zahlt nicht bei
Unfall auf der
Toilette
Da es sich bei einem Unfall eines Arbeitnehmers
auf der
Toilette seiner Firma nicht um einen Arbeitsunfall
handelt,
zahlt die gesetzliche Unfallversicherung
nicht. Somit kann
bei bleibenden Schäden auch keine Unfallrente
geltend
gemacht werden.
Laut Gericht ist nur der Gang von und zu
der Toilette
geschützt. Bereits das Verweilen schon
hinter der äußeren
Toilettentür ist nicht geschützt,
da es sich bei allen
Handlungen hinter der Toilettentür nicht
um betriebs-
bedingtes, sondern um privates Tun handelt.
Dieses ist von
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
geschützt.
LSG München - Az: L 3 U 323/01
>> Arbeitsrechtlicher Vertrag als Haustürgeschäft?
Bei arbeitsrechtlichen Verträgen kommt
das gesetzliche
Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte
nicht zur Geltung, da
der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber
kein Ver-
braucher ist.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall
hatte eine
Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz eine Erklärung
unterschrieben,
in der sie Unregelmäßigkeiten
in Kassengeschäften ein-
gestand. Diese Erklärung wollte die
Arbeitnehmerin unter
Verweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht
widerrufen. Das
Gericht folgte der Argumentation nicht, die
gesetzliche
Regelung sei für arbeitsrechtliche Verträge
nicht gedacht.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 109/03
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es
liegt aufgrund
seiner grundsätzlichen Bedeutung dem
BAG in Erfurt vor.
>> Fristlose Kündigung für
anonyme Briefschreiber?
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer
einen Auf-
hebungsvertrag angefochten. Ers gab an, unter
Druck gesetzt
und mit einer fristlosen Kündigung bedroht
worden zu sein.
Der Arbeitnehmer hatte jedoch zuvor zugegeben,
einen
anonymen Brief, der u.a. beleidigende Äußerungen
gegen den
Betriebsleiter enthielt, verfassßt
und in Umlauf gebracht zu
haben.
Derartiges Verhalten rechtfertigt nach Ansicht
des Gerichts
eine fristlose Kündigung;, daher durfte
der Arbeitgeber mit
dem Ausspruch derselben auch drohen, um einen
Aufhebungs-
vertrag zu veranlassen.
LAG Frankfurt - Az.: 11 Sa 1811/02
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diesen Monat zusätzlich:
>> Betriebsbedingte Kündigung
bei Auftragsrückgang?
>> Arbeitsverhältnis Au-pair?
>> Keine Gesundschreibung nach langer
Krankheit
>> Betriebsratswahl auf dem Parkplatz?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Das Leiharbeitsverhältnis
Zu unterscheiden sind echte und unechte Leiharbeitsverhält-
nisse:
1. Beim echten Leiharbeitsverhältnis
tritt der Arbeitgeber
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mit
dessen Zustimmung
an einen Dritten ab. Er darf dabei nicht
gewerbsmäßig
handeln. Am Inhalt des Arbeitsverhältnisses
ändert sich
dadurch nichts. Das Vertragsverhältnis
zwischen Arbeitgeber
und dem Dritten ist ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungs-
vertrag.
2. Beim unechten Leiharbeitsverhältnis
werden Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber gewerbsmäßig an
Dritte überlassen. Nach den
Bestimmungen des AÜG ist dafür
eine behördliche Erlaubnis
erforderlich. Liegt sie vor, ergibt sich
gegenüber dem
echten Leiharbeitsverhältnis keine wesentliche
Besonderheit.
Fehlt sie, ensteht zwischen dem "ausgeliehenen"
Arbeitnehmer
und dem Dritten ein im Allgemeinen unbefristetes
Arbeits-
verhältnis.
3. Umstritten ist oft, ob überhaupt ein
Leiharbeitsver-
hältnis vorliegt. Dafür sind folgende
Kriterien maßgebend:
Ein Dienstvertrag spricht für ein Leiharbeitsverhältnis,
ein
Werkvertrag dagegen
Dabei ist der Geschäftsinhalt und nicht
die von den Parteien
gewählte Bezeichnung wichtig. Der Geschäftsinhalt
kann sich
sowohl aus Vereinbarungen als auch aus der
praktischen
Durchführung ergeben. Bei Widersprüchen
zählt letztere.
Bei der praktischen Durchführung ist
es wichtig, inwieweit
der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation
des Dritten
eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen
ist.
Die Arbeitsbedingungen sollen durch Tarifverträge
geregelt
werden. Kommen keine solchen zustande, hat
ein Leiharbeit-
nehmer grundsätzlich Anspruch auf dieselben
wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts wie
vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers.
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>> Falscher Abzug von Lohnsteuer oder
Sozialversicherungs-
beiträgen
> Wenn zu wenig Lohnsteuer abgezogen
worden ist
> Wenn zu wenig Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen
worden sind
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