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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Hausverkauf wird bei Arbeitslosenhilfe berücksichtigt!
Bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ist zu berück-
sichtigen, wenn im Zuge der Scheidung ein Miteigentums-
anteil an der bisherigen Ehewohnung verkauft wird. Der
Verkaufserlös wird abzüglich des Freibetrages bei der
Berechnung berücksichtigt, wenn der Erlös nicht zum zeit-
nahen Erwerb für angemessenen Wohnraum bestimmt ist. Das
Verwertungsverbot für Wohneigentum schließt nicht den Schutz
einer Immobilie als Vermögensgegenstand ein, sondern dient
dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grund-
bedürfnisses.BSG - Az: B 11 AL 55/02 R
>> Unfallversicherung zahlt nicht bei Unfall auf der
ToiletteDa es sich bei einem Unfall eines Arbeitnehmers auf der
Toilette seiner Firma nicht um einen Arbeitsunfall handelt,
zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Somit kann
bei bleibenden Schäden auch keine Unfallrente geltend
gemacht werden.
Laut Gericht ist nur der Gang von und zu der Toilette
geschützt. Bereits das Verweilen schon hinter der äußeren
Toilettentür ist nicht geschützt, da es sich bei allen
Handlungen hinter der Toilettentür nicht um betriebs-
bedingtes, sondern um privates Tun handelt. Dieses ist von
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt.LSG München - Az: L 3 U 323/01
>> Arbeitsrechtlicher Vertrag als Haustürgeschäft?
Bei arbeitsrechtlichen Verträgen kommt das gesetzliche
Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte nicht zur Geltung, da
der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber kein Ver-
braucher ist.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine
Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz eine Erklärung unterschrieben,
in der sie Unregelmäßigkeiten in Kassengeschäften ein-
gestand. Diese Erklärung wollte die Arbeitnehmerin unter
Verweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht widerrufen. Das
Gericht folgte der Argumentation nicht, die gesetzliche
Regelung sei für arbeitsrechtliche Verträge nicht gedacht.LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 109/03
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es liegt aufgrund
seiner grundsätzlichen Bedeutung dem BAG in Erfurt vor.>> Fristlose Kündigung für anonyme Briefschreiber?
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Auf-
hebungsvertrag angefochten. Ers gab an, unter Druck gesetzt
und mit einer fristlosen Kündigung bedroht worden zu sein.
Der Arbeitnehmer hatte jedoch zuvor zugegeben, einen
anonymen Brief, der u.a. beleidigende Äußerungen gegen den
Betriebsleiter enthielt, verfassßt und in Umlauf gebracht zu
haben.
Derartiges Verhalten rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts
eine fristlose Kündigung;, daher durfte der Arbeitgeber mit
dem Ausspruch derselben auch drohen, um einen Aufhebungs-
vertrag zu veranlassen.LAG Frankfurt - Az.: 11 Sa 1811/02
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>> Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang?
>> Arbeitsverhältnis Au-pair?
>> Keine Gesundschreibung nach langer Krankheit
>> Betriebsratswahl auf dem Parkplatz?Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Das Leiharbeitsverhältnis
Zu unterscheiden sind echte und unechte Leiharbeitsverhält-
nisse:1. Beim echten Leiharbeitsverhältnis tritt der Arbeitgeber
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung
an einen Dritten ab. Er darf dabei nicht gewerbsmäßig
handeln. Am Inhalt des Arbeitsverhältnisses ändert sich
dadurch nichts. Das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber
und dem Dritten ist ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungs-
vertrag.2. Beim unechten Leiharbeitsverhältnis werden Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber gewerbsmäßig an Dritte überlassen. Nach den
Bestimmungen des AÜG ist dafür eine behördliche Erlaubnis
erforderlich. Liegt sie vor, ergibt sich gegenüber dem
echten Leiharbeitsverhältnis keine wesentliche Besonderheit.
Fehlt sie, ensteht zwischen dem "ausgeliehenen" Arbeitnehmer
und dem Dritten ein im Allgemeinen unbefristetes Arbeits-
verhältnis.3. Umstritten ist oft, ob überhaupt ein Leiharbeitsver-
hältnis vorliegt. Dafür sind folgende Kriterien maßgebend:Ein Dienstvertrag spricht für ein Leiharbeitsverhältnis, ein
Werkvertrag dagegenDabei ist der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien
gewählte Bezeichnung wichtig. Der Geschäftsinhalt kann sich
sowohl aus Vereinbarungen als auch aus der praktischen
Durchführung ergeben. Bei Widersprüchen zählt letztere.Bei der praktischen Durchführung ist es wichtig, inwieweit
der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Dritten
eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen ist.Die Arbeitsbedingungen sollen durch Tarifverträge geregelt
werden. Kommen keine solchen zustande, hat ein Leiharbeit-
nehmer grundsätzlich Anspruch auf dieselben wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie
vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Falscher Abzug von Lohnsteuer oder Sozialversicherungs-
beiträgen
> Wenn zu wenig Lohnsteuer abgezogen worden ist
> Wenn zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
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