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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs muß bewiesen werden!
Der Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen Mitarbeiter
und Arbeitgeber ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu be-
weisen. Widersprüchliche Aussagen über den Inhalt eines
solchen Gesprächs gehen regelmäßig zu lasten des Arbeit-
gebers. Den Aussagen des Arbeitnehmers kommt in solchen
Fällen ein Beweiswert zu.ArbG Frankfurt - Az: 5 Ca 11437/02
>> Anspruch auf Nachtschicht?
Wurde eine Krankenschwester jahrelang in der Nachtschicht
eingesetzt, so besteht ein Anspruch auf ausschließliche
Nachtarbeit auch dann, wenn dies arbeitsvertraglich nicht
ausdrücklich geregelt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Krankenschwester für
eine Nachtwache beworben und war 10 Jahre lang nur nachts
eingesetzt worden. Dann sollte sie jedoch im Wechsel-
schichtdienst arbeiten. Aufgrund ihrer familiären Situation,
die die Versorgung von 5 Kindern erfordert, wandte sich die
Arbeitnehmerin gegen die neue Schichteinteilung. Das Gericht
gab der Arbeitnehmerin recht, da bereits die Stellenaus-
schreibung für die Nacht gewesen war. In Anbetracht der
jahrelangen Praxis der Nachtarbeit durfte die Arbeit-
nehmerin darauf vertrauen, dass sie auch in der Zukunft nur
nachts eingesetzt wurde. Einer ausdrücklichen arbeitsver-
traglichen Regelung bedarf es nicht.LAG Hessen – Az: 5 SaGa 1623/02
>> Kunde spricht Hausverbot aus - Kündigung?
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht gerechtfertigt,
wenn ein Firmenkunde dem Arbeitnehmer Hausverbot erteilt
hat. Vielmehr muß der Arbeitgeber sich zunächst für die
Rücknahme des Hausverbotes sowie die Klärung des das Haus-
verbot begründenden Streites einsetzen. Darüber hinaus wäre
ggf. der Einsatz bei anderen Kunden möglich gewesen. Aus
diesen Gründen wurde die der Klage des Arbeitnehmers gegen
seine Kündigung stattgegeben.ArbG Frankfurt - Az: 5 Ca 1883/03
>> Zeugnisberichtigung im Eilverfahren?
Kann glaubhaft gemacht werden, daß ein Verfahrenssieg über-
wiegend wahrscheinlich ist und das erteilte Zeugnis bereits
der äußeren Form nach und inhaltlich nicht als Bewerbungs-
grundlage tauglich ist, so kann ein Berichtigungsanspruch
mittels einer Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.LAG Köln - Az: 12 Ta 133/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Verringerung der Vergütung zur Beschäftigungssicherung?
>> Auftragsrückgang ist bei Kündigung zu beweisen!
>> Diebstahl auf Betriebsparkplatz - Haftet die Firma?
>> Auch Praktikanten wählen bei der BetriebsratswahlDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Das neue Kündigungsschutzrecht
Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen. Bislang
bestand der Kündigungsschutz für Betriebe mit mehr als fünf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wurde ein sechster Mit-
arbeiter befristet oder unbefristet eingestellt, trat der
volle Kündigungsschutz in Kraft.Der Kündigungsschutz wird durch das Gesetz zu Reformen am
Arbeitsmarkt ab 1. Januar 2004 flexibler gestaltet, um mehr
Beschäftigung zu schaffen.Was ändert sich konkret?
Für Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende mit bis zu
zehn Beschäftigten werden Neueinstellungen leichter.
Zukünftig kann ein Betrieb bis zu zehn Beschäftigte haben,
ohne dass der Kündigungsschutz ausgelöst wird. Dies gilt nur
für Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Januar 2004. Für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis
zehn Beschäftigten, die nach der bisherigen Regelung
Kündigungsschutz genießen, ändert sich nichts.Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf
vier Kriterien begrenzt:- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Schwerbehinderung,
- Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
- Leistungsträger können davon ausgenommen werden.Neues Verfahren bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung soll es künftig neben
der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Ver-
fahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vor-
gerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geben: Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie
bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die
gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt
pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, dass der
Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt
und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Ab-
findungsanspruch hinweist. Das macht die Kündigung für den
Arbeitgeber berechenbar und vermeidet langwierige Prozesse,
in denen es letztlich nur um die Abfindung geht.Einstellungserleichterung für Existenzgründer
Existenzgründer erhalten die Möglichkeit, befristete
Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Befristungsgrund bis zur
Dauer von vier Jahren abzuschließen.
Dadurch wird Existenzgründern die Entscheidung zu Ein-
stellungen erheblich erleichtert.Quelle: PM Bundesregierung
>> Arbeitslosengeld: Änderungen durch Neuregelung der
Agenda 2010Nachdem Bundestag und Bundesrat am 19.12.2003 verschiedenste
Regelungen, u.a. im Bereich des Sozialrechts, geändert
haben, gelten ab dem neuen Jahr auch veränderte Vorschriften
in Bezug auf das Arbeitslosengeld:Folgende Änderungen sollen - mit Übergangsfristen - in Kraft
treten:· Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird grund-
sätzlich auf zwölf Monate begrenzt.
· Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer
von 18 Monaten beanspruchen. Durch eine Übergangsregelung
gilt dies erst ab dem 1. Februar 2006. Wenn innerhalb dieses
Übergangszeitraumes ein Arbeitgeber über 54-jährige ent-
lässt, ist er verpflichtet, das Arbeitslosengeld ans
Arbeitsamt zurückzuzahlen.
· Das neue Arbeitslosengeld II wird ab dem 1. Januar 2005
eingeführt. Damit wird das Nebeneinander von Sozialhilfe und
Arbeitslosenhilfe beendet. Es gibt nun Leistungen aus einer
Hand. Diese umfassen neben der Grundleistung zur Sicherung
des Lebensunterhalts auch Leistungen, die der Integration in
das Arbeitsleben dienen.Quelle: PM Bundesregierung
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Neue Regelungen zur ZeitarbeitDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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