************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
*
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs
muß bewiesen werden!
Der Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs
zwischen Mitarbeiter
und Arbeitgeber ist grundsätzlich vom
Arbeitgeber zu be-
weisen. Widersprüchliche Aussagen über
den Inhalt eines
solchen Gesprächs gehen regelmäßig
zu lasten des Arbeit-
gebers. Den Aussagen des Arbeitnehmers kommt
in solchen
Fällen ein Beweiswert zu.
ArbG Frankfurt - Az: 5 Ca 11437/02
>> Anspruch auf Nachtschicht?
Wurde eine Krankenschwester jahrelang in der
Nachtschicht
eingesetzt, so besteht ein Anspruch auf ausschließliche
Nachtarbeit auch dann, wenn dies arbeitsvertraglich
nicht
ausdrücklich geregelt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Krankenschwester
für
eine Nachtwache beworben und war 10 Jahre
lang nur nachts
eingesetzt worden. Dann sollte sie jedoch
im Wechsel-
schichtdienst arbeiten. Aufgrund ihrer familiären
Situation,
die die Versorgung von 5 Kindern erfordert,
wandte sich die
Arbeitnehmerin gegen die neue Schichteinteilung.
Das Gericht
gab der Arbeitnehmerin recht, da bereits
die Stellenaus-
schreibung für die Nacht gewesen war.
In Anbetracht der
jahrelangen Praxis der Nachtarbeit durfte
die Arbeit-
nehmerin darauf vertrauen, dass sie auch
in der Zukunft nur
nachts eingesetzt wurde. Einer ausdrücklichen
arbeitsver-
traglichen Regelung bedarf es nicht.
LAG Hessen – Az: 5 SaGa 1623/02
>> Kunde spricht Hausverbot aus - Kündigung?
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist
nicht gerechtfertigt,
wenn ein Firmenkunde dem Arbeitnehmer Hausverbot
erteilt
hat. Vielmehr muß der Arbeitgeber sich
zunächst für die
Rücknahme des Hausverbotes sowie die
Klärung des das Haus-
verbot begründenden Streites einsetzen.
Darüber hinaus wäre
ggf. der Einsatz bei anderen Kunden möglich
gewesen. Aus
diesen Gründen wurde die der Klage des
Arbeitnehmers gegen
seine Kündigung stattgegeben.
ArbG Frankfurt - Az: 5 Ca 1883/03
>> Zeugnisberichtigung im Eilverfahren?
Kann glaubhaft gemacht werden, daß ein
Verfahrenssieg über-
wiegend wahrscheinlich ist und das erteilte
Zeugnis bereits
der äußeren Form nach und inhaltlich
nicht als Bewerbungs-
grundlage tauglich ist, so kann ein Berichtigungsanspruch
mittels einer Einstweiligen Verfügung
durchgesetzt werden.
LAG Köln - Az: 12 Ta 133/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Verringerung der Vergütung
zur Beschäftigungssicherung?
>> Auftragsrückgang ist bei Kündigung
zu beweisen!
>> Diebstahl auf Betriebsparkplatz
- Haftet die Firma?
>> Auch Praktikanten wählen bei
der Betriebsratswahl
Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Das neue Kündigungsschutzrecht
Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmerinnen
und Arbeit-
nehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen.
Bislang
bestand der Kündigungsschutz für
Betriebe mit mehr als fünf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wurde
ein sechster Mit-
arbeiter befristet oder unbefristet eingestellt,
trat der
volle Kündigungsschutz in Kraft.
Der Kündigungsschutz wird durch das Gesetz
zu Reformen am
Arbeitsmarkt ab 1. Januar 2004 flexibler
gestaltet, um mehr
Beschäftigung zu schaffen.
Was ändert sich konkret?
Für Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende
mit bis zu
zehn Beschäftigten werden Neueinstellungen
leichter.
Zukünftig kann ein Betrieb bis zu zehn
Beschäftigte haben,
ohne dass der Kündigungsschutz ausgelöst
wird. Dies gilt nur
für Beschäftigungsverhältnisse
ab dem 1. Januar 2004. Für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben
mit bis
zehn Beschäftigten, die nach der bisherigen
Regelung
Kündigungsschutz genießen, ändert
sich nichts.
Bei betriebsbedingten Kündigungen wird
die Sozialauswahl auf
vier Kriterien begrenzt:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Schwerbehinderung,
- Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
- Leistungsträger können davon
ausgenommen werden.
Neues Verfahren bei betriebsbedingter
Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung
soll es künftig neben
der bisherigen Kündigungsschutzklage
zusätzlich ein Ver-
fahren für eine einfache, effiziente
und kostengünstige vor-
gerichtliche Klärung der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
geben: Der gekündigte Arbeitnehmer kann
wählen, ob er - wie
bisher - Kündigungsschutzklage erhebt
oder stattdessen die
gesetzliche Abfindung in Höhe von einem
halben Monatsgehalt
pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung
ist, dass der
Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte
Gründe stützt
und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben
auf den Ab-
findungsanspruch hinweist. Das macht die
Kündigung für den
Arbeitgeber berechenbar und vermeidet langwierige
Prozesse,
in denen es letztlich nur um die Abfindung
geht.
Einstellungserleichterung für Existenzgründer
Existenzgründer erhalten die Möglichkeit,
befristete
Arbeitsverträge ohne zusätzlichen
Befristungsgrund bis zur
Dauer von vier Jahren abzuschließen.
Dadurch wird Existenzgründern die Entscheidung
zu Ein-
stellungen erheblich erleichtert.
Quelle: PM Bundesregierung
>> Arbeitslosengeld: Änderungen
durch Neuregelung der
Agenda 2010
Nachdem Bundestag und Bundesrat am 19.12.2003
verschiedenste
Regelungen, u.a. im Bereich des Sozialrechts,
geändert
haben, gelten ab dem neuen Jahr auch veränderte
Vorschriften
in Bezug auf das Arbeitslosengeld:
Folgende Änderungen sollen - mit Übergangsfristen
- in Kraft
treten:
· Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
wird grund-
sätzlich auf zwölf Monate begrenzt.
· Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, können Arbeitslosengeld
bis zu einer Dauer
von 18 Monaten beanspruchen. Durch eine Übergangsregelung
gilt dies erst ab dem 1. Februar 2006. Wenn
innerhalb dieses
Übergangszeitraumes ein Arbeitgeber
über 54-jährige ent-
lässt, ist er verpflichtet, das Arbeitslosengeld
ans
Arbeitsamt zurückzuzahlen.
· Das neue Arbeitslosengeld II wird
ab dem 1. Januar 2005
eingeführt. Damit wird das Nebeneinander
von Sozialhilfe und
Arbeitslosenhilfe beendet. Es gibt nun Leistungen
aus einer
Hand. Diese umfassen neben der Grundleistung
zur Sicherung
des Lebensunterhalts auch Leistungen, die
der Integration in
das Arbeitsleben dienen.
Quelle: PM Bundesregierung
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Neue Regelungen zur Zeitarbeit
Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
Forum Arbeitsrecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine
Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Forum
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen
Um das Abonnement zu kündigen,
senden Sie eine email mit
der Adresse, unter der Sie eingetragen
sind an:
mailto:leave-AR-news@anwaltonline.net
oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=AR
Abonnieren
Um zu abonnieren, besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=AR
Emailänderung
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen,
so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren
den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder
besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=AR
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 14.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2004 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com