************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Sperrzeit bei Entzug der Fahrerlaubnis
Eine verhaltensbedingte fristlose oder ordentliche Kündigung
kann unabhängig von einer konkreten Abrede über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Verlust der Fahr-
erlaubnis sperrzeitbegründend sein, wenn die arbeitsvertrag-
lichen Nebenpflichten durch das Verhalten des Arbeitnehmers
verletzt wurden.
Nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser
Maßnahme führende Verhalten ist entscheidend für den
Eintritt einer Sperrzeit.BSG - Az: B 11 AL 69/02
>> Urlaubsabgeltung automatisch bei Freistellung?
Der einem fristgerecht gekündigten Mitarbeiter noch
zustehenden Urlaub ist nicht automatisch damit abgegolten,
wenn dieser bis Vertragsende freigestellt wird. Dieses muß
seitens des Arbeitgebers eindeutig geregelt werden, Zweifel
gehen allein zu seinen Lasten.
Da im vorliegenden Falle keine unmißverständliche Regelung
vom Arbeitgeber getroffen wurde, nach welcher die dem
Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage durch dessen
Freistellung abgegolten werden sollten, gab das Gericht der
Zahlungsklage ab - der Arbeitgeber mußte den Urlaub
ausbezahlen.LAG Rheinland-Pfalz - Az: 7 Sa 953/02
>> Kündigung unwirksam, wenn nach der Entlassung
Neueinstellung erfolgenWerden nach der erfolgten Kündigung eines Arbeitnehmers
neue Mitarbeiter eingestellt, so zu kann der Arbeitgeber
verurteilt werden, den gekündigten Mitarbeiter wie bisher
weiterzubeschäftigen.
In der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein
Werbetexter eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Kurz
darauf stellte die Firma zwei neue Werbetexter ein. Daher
konnte von einem Wegfall des Arbeitsplatzes nicht mehr
gesprochen werden. Es hätte zumindest eine genaue Begründung
erfolgen müssen, warum der gekündigte Werbetexter nicht
weiterbeschäftigt werden konnte. Da dies nicht erfolgte,
wurde der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des
gekündigten Arbeitnehmers verurteilt.ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 241/03
>> Nebentätigkeit bei Sonderurlaub?
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann verpflichtet
sein, eine beantragte Nebentätigkeit zu erlauben, soweit
die avisierte Tätigkeit nicht dem Zweck des Sonderurlaubs
entgegensteht sowie eine konkrete Gefährdung der
berechtigten dienstlichen Interessen nicht zu erwarten ist.BAG - Az: 6 AZR 585/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Chef verhaften lassen - Fristlose Kündigung
>> Verschmelzungsvertrag - Betriebsrat ist zu informieren!
>> Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit?
>> Nachzahlen, wenn die Pensionierung zu spät erfolgtDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
************************************************************
>> Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot
Für die Frage der Verschwiegenheitspflicht während eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung
gelten unterschiedliche Bedingungen. Dabei kommt es auf das
rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses an, mag auch die
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeits-
leistungen, z.B. wegen Freistellung durch den Arbeitgeber
oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit früher geendet
haben.>> Was ist ein Geheimnis?
Unter einem Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen versteht
man alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäfts-
betrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis
bekannt und nicht offenkundig sind sowie nach dem Willen des
Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten wirtschaft-
lichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Die Auf-
teilung von Tatsachen in Geschäftsgeheimnisse und Betriebs-
geheimnisse ist ohne wesentliche praktische Bedeutung. Die
Grenzen sind fließend. Die Betriebsgeheimnisse beziehen sich
eher auf technische Angelegenheiten, den technischen
Betriebsablauf, vor allem Herstellung und Herstellungsver-
fahren, Geschäftsgeheimnissen betreffen mehr den allgemeinen
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens. Als
besonders relevante Tatsachen sind solche über Kundenlisten,
Preislisten und Preispolitik, Absatzplanungen und Bezugs-
quellen, Produktentwicklung - und Herstellungsverfahren,
Rezepturen, Strategien, Organisation, Angebote, Pläne,
Kalkulationen, Programme und Vorhaben, Kostenrechnung
sowie Grundlagenforschung. Letztlich ist diese Liste von
Branche zu Branche verschieden.Entscheidend ist aber immer die Einordnung der Tatsachen als
" Geheimnis ". Dies ist sicherlich dann nicht der Fall, wenn
die Tatsache in einer Weise bekannt ist, dass sie jedermann
zugänglich ist. Es genügt dazu schon die Veröffentlichung in
einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, unabhängig von
deren Auflage. Es reicht also aus, dass die Tatsache von
jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung
gebracht werden kann. Ferner handelt es sich nicht um ein
Geheimnis, wenn es sich um ein üblichen Verfahren handelt,
auch wenn der Arbeitgeber dies als geheim bezeichnet. Wenn
die Kenntnis einer Tatsachen einen bestimmten begrenzten
Kreis innerhalb oder außerhalb der Firma verlassen hat,
kann sie gleichfalls nicht mehr als geheim bezeichnet
werden. Im Einzelnen ist die Grenze aber schwierig zuziehen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Verschwiegenheitspflicht während und nach dem Arbeits-
verhältnis
>> Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten
>> Vertragliche Vereinbarungen über die Verschwiegenheit
>> Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und das
WettbewerbsverbotDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
BeratungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
Forum Arbeitsrecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
ForumAnwaltsdatenbank
Sie suchen einen Anwalt vor Ort, um sich vertreten zu
lassen? Schauen Sie in unsere Anwaltsdatenbank:
AnwaltssucheDer Basiseintrag ist für Anwälte natürlich kostenlos!
Mandantenbrief für Anwälte
Mit dem Mandantenbrief können Sie Ihre Mandanten
monatlich über gerichtliche Entscheidungen informieren.
Einfach. Schnell. Preiswert - 12 Ausgaben für EURO 49,95.
Mandantenbrief************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen
Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email mit
der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-AR-news@anwaltonline.netoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=AR
Abonnieren
Um zu abonnieren, besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=AREmailänderung
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=ARWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 12.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2003 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com