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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sperrzeit bei Entzug der Fahrerlaubnis
Eine verhaltensbedingte fristlose oder ordentliche
Kündigung
kann unabhängig von einer konkreten
Abrede über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei Verlust der Fahr-
erlaubnis sperrzeitbegründend sein,
wenn die arbeitsvertrag-
lichen Nebenpflichten durch das Verhalten
des Arbeitnehmers
verletzt wurden.
Nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern
das zu dieser
Maßnahme führende Verhalten ist
entscheidend für den
Eintritt einer Sperrzeit.
BSG - Az: B 11 AL 69/02
>> Urlaubsabgeltung automatisch bei
Freistellung?
Der einem fristgerecht gekündigten Mitarbeiter
noch
zustehenden Urlaub ist nicht automatisch
damit abgegolten,
wenn dieser bis Vertragsende freigestellt
wird. Dieses muß
seitens des Arbeitgebers eindeutig geregelt
werden, Zweifel
gehen allein zu seinen Lasten.
Da im vorliegenden Falle keine unmißverständliche
Regelung
vom Arbeitgeber getroffen wurde, nach welcher
die dem
Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage
durch dessen
Freistellung abgegolten werden sollten, gab
das Gericht der
Zahlungsklage ab - der Arbeitgeber mußte
den Urlaub
ausbezahlen.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 7 Sa 953/02
>> Kündigung unwirksam, wenn nach
der Entlassung
Neueinstellung erfolgen
Werden nach der erfolgten Kündigung eines
Arbeitnehmers
neue Mitarbeiter eingestellt, so zu kann
der Arbeitgeber
verurteilt werden, den gekündigten Mitarbeiter
wie bisher
weiterzubeschäftigen.
In der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall
hatte ein
Werbetexter eine betriebsbedingte Kündigung
erhalten. Kurz
darauf stellte die Firma zwei neue Werbetexter
ein. Daher
konnte von einem Wegfall des Arbeitsplatzes
nicht mehr
gesprochen werden. Es hätte zumindest
eine genaue Begründung
erfolgen müssen, warum der gekündigte
Werbetexter nicht
weiterbeschäftigt werden konnte. Da
dies nicht erfolgte,
wurde der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung
des
gekündigten Arbeitnehmers verurteilt.
ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 241/03
>> Nebentätigkeit bei Sonderurlaub?
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
kann verpflichtet
sein, eine beantragte Nebentätigkeit
zu erlauben, soweit
die avisierte Tätigkeit nicht dem Zweck
des Sonderurlaubs
entgegensteht sowie eine konkrete Gefährdung
der
berechtigten dienstlichen Interessen nicht
zu erwarten ist.
BAG - Az: 6 AZR 585/01
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>> Chef verhaften lassen - Fristlose
Kündigung
>> Verschmelzungsvertrag - Betriebsrat
ist zu informieren!
>> Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit?
>> Nachzahlen, wenn die Pensionierung
zu spät erfolgt
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot
Für die Frage der Verschwiegenheitspflicht
während eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses und
nach dessen Beendigung
gelten unterschiedliche Bedingungen. Dabei
kommt es auf das
rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses
an, mag auch die
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung
von Arbeits-
leistungen, z.B. wegen Freistellung durch
den Arbeitgeber
oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit früher
geendet
haben.
>> Was ist ein Geheimnis?
Unter einem Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen
versteht
man alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit
einem Geschäfts-
betrieb stehen, nur einem eng begrenzten
Personenkreis
bekannt und nicht offenkundig sind sowie
nach dem Willen des
Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten
wirtschaft-
lichen Interesses geheim gehalten werden
sollen. Die Auf-
teilung von Tatsachen in Geschäftsgeheimnisse
und Betriebs-
geheimnisse ist ohne wesentliche praktische
Bedeutung. Die
Grenzen sind fließend. Die Betriebsgeheimnisse
beziehen sich
eher auf technische Angelegenheiten, den
technischen
Betriebsablauf, vor allem Herstellung und
Herstellungsver-
fahren, Geschäftsgeheimnissen betreffen
mehr den allgemeinen
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des
Unternehmens. Als
besonders relevante Tatsachen sind solche
über Kundenlisten,
Preislisten und Preispolitik, Absatzplanungen
und Bezugs-
quellen, Produktentwicklung - und Herstellungsverfahren,
Rezepturen, Strategien, Organisation, Angebote,
Pläne,
Kalkulationen, Programme und Vorhaben, Kostenrechnung
sowie Grundlagenforschung. Letztlich ist
diese Liste von
Branche zu Branche verschieden.
Entscheidend ist aber immer die Einordnung
der Tatsachen als
" Geheimnis ". Dies ist sicherlich dann nicht
der Fall, wenn
die Tatsache in einer Weise bekannt ist,
dass sie jedermann
zugänglich ist. Es genügt dazu
schon die Veröffentlichung in
einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift,
unabhängig von
deren Auflage. Es reicht also aus, dass die
Tatsache von
jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten
in Erfahrung
gebracht werden kann. Ferner handelt es sich
nicht um ein
Geheimnis, wenn es sich um ein üblichen
Verfahren handelt,
auch wenn der Arbeitgeber dies als geheim
bezeichnet. Wenn
die Kenntnis einer Tatsachen einen bestimmten
begrenzten
Kreis innerhalb oder außerhalb der
Firma verlassen hat,
kann sie gleichfalls nicht mehr als geheim
bezeichnet
werden. Im Einzelnen ist die Grenze aber
schwierig zuziehen.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Verschwiegenheitspflicht während
und nach dem Arbeits-
verhältnis
>> Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten
>> Vertragliche Vereinbarungen über
die Verschwiegenheit
>> Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht
und das
Wettbewerbsverbot
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