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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2003]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sperrzeit bei Entzug der Fahrerlaubnis

Eine verhaltensbedingte fristlose oder ordentliche Kündigung
kann unabhängig von einer konkreten Abrede über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Verlust der Fahr-
erlaubnis sperrzeitbegründend sein, wenn die arbeitsvertrag-
lichen Nebenpflichten durch das Verhalten des Arbeitnehmers
verletzt wurden.
Nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser
Maßnahme führende Verhalten ist entscheidend für den
Eintritt einer Sperrzeit.

BSG - Az: B 11 AL 69/02

 >> Urlaubsabgeltung automatisch bei Freistellung?

Der einem fristgerecht gekündigten Mitarbeiter noch
zustehenden Urlaub ist nicht automatisch damit abgegolten,
wenn dieser bis Vertragsende freigestellt wird. Dieses muß
seitens des Arbeitgebers eindeutig geregelt werden, Zweifel
gehen allein zu seinen Lasten.
Da im vorliegenden Falle keine unmißverständliche Regelung
vom Arbeitgeber getroffen wurde, nach welcher die dem
Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage durch dessen
Freistellung abgegolten werden sollten, gab das Gericht der
Zahlungsklage ab - der Arbeitgeber mußte den Urlaub
ausbezahlen.

LAG Rheinland-Pfalz - Az: 7 Sa 953/02

 >> Kündigung unwirksam, wenn nach der Entlassung
    Neueinstellung erfolgen

Werden nach der erfolgten Kündigung eines Arbeitnehmers
neue Mitarbeiter eingestellt, so zu kann der Arbeitgeber
verurteilt werden, den gekündigten Mitarbeiter wie bisher
weiterzubeschäftigen.
In der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein
Werbetexter eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Kurz
darauf stellte die Firma zwei neue Werbetexter ein. Daher
konnte von einem Wegfall des Arbeitsplatzes nicht mehr
gesprochen werden. Es hätte zumindest eine genaue Begründung
erfolgen müssen, warum der gekündigte Werbetexter nicht
weiterbeschäftigt werden konnte. Da dies nicht erfolgte,
wurde der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des
gekündigten Arbeitnehmers verurteilt.

ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 241/03

 >> Nebentätigkeit bei Sonderurlaub?

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann verpflichtet
sein, eine beantragte Nebentätigkeit zu erlauben, soweit
die avisierte Tätigkeit nicht dem Zweck des Sonderurlaubs
entgegensteht sowie eine konkrete Gefährdung der
berechtigten dienstlichen Interessen nicht zu erwarten ist.

BAG - Az: 6 AZR 585/01

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Chef verhaften lassen - Fristlose Kündigung
 >> Verschmelzungsvertrag - Betriebsrat ist zu informieren!
 >> Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit?
 >> Nachzahlen, wenn die Pensionierung zu spät erfolgt

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot

Für die Frage der Verschwiegenheitspflicht während eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung
gelten unterschiedliche Bedingungen. Dabei kommt es auf das
rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses an, mag auch die
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeits-
leistungen, z.B. wegen Freistellung durch den Arbeitgeber
oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit früher geendet
haben.

 >> Was ist ein Geheimnis?

Unter einem Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen versteht
man alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäfts-
betrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis
bekannt und nicht offenkundig sind sowie nach dem Willen des
Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten wirtschaft-
lichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Die Auf-
teilung von Tatsachen in Geschäftsgeheimnisse und Betriebs-
geheimnisse ist ohne wesentliche praktische Bedeutung. Die
Grenzen sind fließend. Die Betriebsgeheimnisse beziehen sich
eher auf technische Angelegenheiten, den technischen
Betriebsablauf, vor allem Herstellung und Herstellungsver-
fahren, Geschäftsgeheimnissen betreffen mehr den allgemeinen
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens. Als
besonders relevante Tatsachen sind solche über Kundenlisten,
Preislisten und Preispolitik, Absatzplanungen und Bezugs-
quellen, Produktentwicklung - und Herstellungsverfahren,
Rezepturen, Strategien, Organisation, Angebote, Pläne,
Kalkulationen, Programme und Vorhaben, Kostenrechnung
sowie Grundlagenforschung. Letztlich ist diese Liste von
Branche zu Branche verschieden.

Entscheidend ist aber immer die Einordnung der Tatsachen als
" Geheimnis ". Dies ist sicherlich dann nicht der Fall, wenn
die Tatsache in einer Weise bekannt ist, dass sie jedermann
zugänglich ist. Es genügt dazu schon die Veröffentlichung in
einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, unabhängig von
deren Auflage. Es reicht also aus, dass die Tatsache von
jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung
gebracht werden kann. Ferner handelt es sich nicht um ein
Geheimnis, wenn es sich um ein üblichen Verfahren handelt,
auch wenn der Arbeitgeber dies als geheim bezeichnet. Wenn
die Kenntnis einer Tatsachen einen bestimmten begrenzten
Kreis innerhalb oder außerhalb der Firma verlassen hat,
kann sie gleichfalls nicht mehr als geheim bezeichnet
werden. Im Einzelnen ist die Grenze aber schwierig zuziehen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Verschwiegenheitspflicht während und nach dem Arbeits-
    verhältnis
 >> Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten
 >> Vertragliche Vereinbarungen über die Verschwiegenheit
 >> Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und das
    Wettbewerbsverbot

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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