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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
November 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Arbeitszeugnis muss Tätigkeit
als Frauenbeauftragte
erwähnen
Es besteht kein Anspruch einer Beamtin auf
Verschweigen
einer Tätigkeit als Frauenbeauftragte
nach dem Hessischen
Gleichbehandlungsgesetz. Da die Tätigkeit
während der
Arbeitszeit ausgeübt wird und hierfür
eine Freistellung von
anderen Tätigkeiten erfolgt, muss das
Amt erwähnt werden.
VGH Kassel - Az: 1 UE 571/02
>> Auch bei Insolvenz Arbeit bis zum
Ende?
Es besteht kein Rechtsanspruch gekündigter
Arbeitnehmer
eines insolventen Unternehmens auf Beschäftigung
bis Ende
der Kündigungsfrist, wenn eine Möglichkeit
der Beschäftigung
nicht mehr besteht (z.B. wegen bereits erfolgter
Einstellung
des Geschäftsbetriebs).
ArbG Frankfurt - Az: 9 Ca 12363/02
>> Gehaltskürzung wegen Gleichheitsgrundsatzes?
Der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz
dient nicht zur
Einschränkung, sondern nur zur Begründung
von Rechten.
Zahlt also ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
eine arbeits-
vertragliche Vergütung, die über
dem betrieblichen Niveau
liegt, so liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung
vor. Es
kann später vom Arbeitgeber keine Kürzung
der Bezüge mit der
Begründung verlangt werden, dass andere
Arbeitnehmer durch
den Arbeitgeber nicht benachteiligt werden
dürfen.
BAG – Az: 2 AZR 292/01
>> Nicht teamfähig – Kündigung
in der Probezeit
Die Mitteilung eines Vorgesetzten, ein neuer
Mitarbeiter
passe nicht in das Team, berechtigt den Arbeitgeber,
den
Mitarbeiter während der Probezeit zu
kündigen. Eine
Verpflichtung, das Werturteil konkret gegenüber
dem
Betriebsrat zu belegen, besteht nicht.
LAG Schleswig-Holstein – Az: 5 Sa 345/02
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>> Formularmäßig vereinbarte
Vertragsstrafe nicht zulässig
>> Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
als Beweis der Arbeits-
unfähigkeit?
>> PC-Spiel am Arbeitsplatz nicht erlaubt!
>> Wahlparty vor Wahl kann Betriebsratswahl
ungültig
machen!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Europäische Kommission begrüßt
politische Einigung im
Rat für Maßnahmen
zum Schutz der Arbeitnehmer vor
elektromagnetischen Feldern
und Wellen
Auf ihrer Ratssitzung vom 20. Oktober 2003
hat sich die
Europäische Kommission über Rechtsvorschriften
zum Schutz
der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
vor
elektromagnetischen Feldern und Wellen politisch
geeinigt.
Nach der Richtlinie müssen die Arbeitgeber
die Gefährdung
ihrer Arbeitnehmer durch elektromagnetische
Felder, wie z.B.
durch Stromerzeugung, Rundfunk- und Fernsehantennen,
Mobil-
funkantennen, Radaranlagen oder große
Schmelzöfen in der
Metallindustrie, bewerten. In der Richtlinie
sind Problem-
bereiche festgelegt, die in dieser Risikobewertung
erfasst
werden sollten, z. B. bestimmte direkte und
indirekte
Wirkungen wie Interferenz mit medizinischen
Geräten, z. B.
Herzschrittmachern, oder Entzündung
entflammbarer Gegen-
stände.
Die Richtlinie sieht Vorbeugungsmaßnahmen
zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
vor, ins-
besondere gegen induzierte Elektroströme
im Körper, Elektro-
schocks und Verbrennungen sowie Absorption
von Wärmeenergie,
die durch elektromagnetische Felder erzeugt
wird.
Sie legt Expositionshöchstwerte fest
sowie Grenzwerte, bei
denen die Arbeitgeber Vorbeugungsmaßnahmen
ergreifen müssen.
Je nach Ergebnis der Risikobewertung kann
ferner von den
Arbeitgebern verlangt werden, einen Aktionsplan
für die
organisatorischen und technischen Maßnahmen
zu erstellen,
um die Belastungspegel zu verringern und
Warnschilder in
Bereichen mit übermäßigen
Belastungspegeln elektro-
magnetischer Felder aufzustellen. Ferner
werden die
Arbeitgeber gebeten, die potenziell gefährdeten
Arbeit-
nehmer angemessen zu unterrichten und auszubilden.
Bei öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen
müssen die
Arbeitgeber keine neue Bewertung der Belastungspegel
durch-
führen, falls bereits eine Bewertung
entsprechend der
Empfehlung des Rats 1999/519/EG über
die Begrenzung der
Exposition der allgemeinen Bevölkerung
gegenüber elektro-
magnetischen Feldern durchgeführt worden
ist und diese
Bewertung Sicherheitsrisiken ausschließt.
Wissenschaftliche Daten zeigen, dass eine
übermäßige
Belastung durch elektromagnetische Felder
schwerwiegende
Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmer
haben kann. Mit
der Richtlinie sollen Vorbeugungsmaßnahmen
insbesondere
gegen induzierte Elektroströme im Körper,
Elektroschocks
und Verbrennungen und die Absorption von
Wärmeenergie
infolge elektromagnetischer Felder festgelegt
werden.
Wichtig ist eine angemessene medizinische
Überwachung,
damit Fachärzte eventuelle Verletzungen
rechtzeitig
diagnostizieren können.
Der Vorschlag gilt für alle Tätigkeitsbereiche,
insbesondere
jedoch für die durch ein hohes Bestrahlungsrisiko
gefährdeten Arbeitnehmer. Hierzu gehören
Arbeitnehmer in
der Schwerindustrie beispielsweise bei der
Stahlerzeugung
oder der Metallveredelung. Ferner betroffen
sind Arbeit-
nehmer, die längere Zeit in der Nähe
von Fernseh- oder Rund-
funkanlagen, Radaranlagen und Mobilfunkmasten
arbeiten, und
sogar Kassierer, die langfristig Diebstahlsicherungsanlagen
in Kaufhäusern ausgesetzt sind.
Dies ist die dritte Richtlinie eines Pakets
von vier
Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien zum
Schutze der
Arbeitnehmer vor physikalischen Einwirkungen.
Zu Lärm und
Vibrationen wurden bereits Richtlinien verabschiedet,
wobei
eine vierte Richtlinie zur optischen Strahlung
nächstes
Jahr von der Kommission vorgeschlagen werden
soll.
Quelle: PM EU-Kommission
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