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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kündigung, weil die Ehe kaputt ist?
Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen darf nicht
erfolgen, weil die Ehe zwischen Arbeitgeber und –Nehmer
gescheitert ist.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem
Arbeitnehmer gekündigt und die Kündigung mit der zerrütteten
Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und der Geschäftsführerin
begründet. Der Arbeitgeber erhob gegen die Kündigung Klage.
Das Gericht entschied, daß eine solche Kündigung nicht
zulässig ist, da aus dem Scheitern einer privaten Beziehung
nicht zwangsläufig gravierende Auswirkungen auf das Arbeits-
verhältnis zu schließen sind. Bei Bedarf ist der Arbeitgeber
angehalten, für eine räumliche Trennung der ehemaligen
Lebenspartner im Betrieb zu sorgen und den Kontakt auf das
unbedingt Notwendige zu reduzieren.LAG Köln - Az: 5 Sa 566/02
>> Verbot der Maßregelung
Es ist eine Maßregelung im Sinne des §612a BGB, wenn ein
Arbeitnehmer alleine deshalb von der Zuweisung von Über-
stunden ausgenommen wird, weil er nicht bereit ist, auf
tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten.
Diese rechtwidrige Benachteiligung ist zu beseitigen, indem
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die
Maßregelung stehen würde.BAG – Az: 2 AZR 742/00
>> Betriebsrat ist vor Kündigung über Details zu infor-
mieren!Vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen müssen Unter-
nehmen von sich aus den Betriebsrat über alle Einzelheiten
informieren.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die
Kündigung einer Sachbearbeiterin für unwirksam erklärt, bei
der der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung nur pauschal
über die beabsichtigte Kündigung der Betroffenen informiert
hatte. Weder wurde der genaue Kündigungstermin genannt,
noch präzise Angaben zur Sozialauswahl. Es wurde zudem nur
eine Telefonnummer der Personalabteilung für Rückfragen
angegeben. Eine derartige Betriebsratsanhörung ist fehler-
haft. Es ist nicht ausreichend, für etwaige Rückfragen des
Betriebsrats zur Verfügung zu stehen; vielmehr sind von
sich aus alle Einzelheiten detailliert mitzuteilen.ArbG Frankfurt/M – Az: 1 Ca 12188/02
>> Zuschuss zum Krankengeld?
Betriebliche Ansprüche auf Zuschuss zum Krankengeld sollen
entstehende wirtschaftliche Nachteile des Arbeitnehmers
nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung mindern.
Daher ist das Krankengeld von freiwillig versicherten
Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres bis zur Nettoarbeitsver-
gütung aufzustocken. Der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ist abzu-
setzen, wenn der Tarifvertrag nicht in eindeutiger Art und
Weise Günstigeres für den Arbeitnehmer regelt. Ein "Netto-
betrag der gezahlten regelmäßigen Vergütung" ist daher
nicht mit dem Nettoarbeitsentgelt gleichzusetzen.BAG – Az: 5 AZR 186/02
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>> Betriebsbedingte Kündigung von Teilzeitkräften
>> Kündigung eines Auszubildenden
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Abfindungsanspruch bei Kündigung?
Die Auffassung, einem gekündigten Arbeitnehmer stehe in
jedem Fall eine Abfindung zu, ist zwar weit verbreitet aber
dennoch unrichtig. Der Anspruch auf eine solche Abfindung
müsste im einzelnen Arbeitsvertrag, in einem für das
Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Abfindungen können im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
vom Arbeitsgericht festgesetzt werden, wenn es zu dem
Ergebnis kommt, dass die Kündigung zwar unwirksam ist, dem
Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses aber dennoch nicht zugemutet werden
kann, z. B. weil die Beziehungen zwischen den Arbeits-
vertragsparteien heillos zerrüttet sind. Es hat sich die
Faustregel herausgebildet, dass als Abfindung in solchen
Fällen etwa die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts für jedes
Jahr der Betriebszugehörigkeit zuerkannt wird. Dabei gibt es
allerdings Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeits-
gerichten. Häufig werden in Kündigungsschutzprozessen aber
auch Abfindungen im Vergleichswege zwischen den Parteien
vereinbart, um eine streitige Entscheidung des Prozesses zu
vermeiden. Dabei gelten für die Höhe der Abfindungen eben-
falls die obengenannten Maßstäbe.Kündigungsschutzklagen werden oft überhaupt mit dem Ziel
eingereicht, durch Vergleichsabschluss die Zahlung einer
Abfindung zu erreichen, also weniger, um die Wirksamkeit der
Kündigung ernsthaft überprüfen zu lassen. Dieses Vorgehen
ist deshalb verhältnismäßig risikolos, weil Arbeitsgerichts-
prozesse ohne Rechtsanwalt geführt werden können, unabhängig
vom Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten der Gegenseite
nicht übernommen werden müssen und die Gerichtskosten sehr
gering sind.Infolge dieser im KSchG enthaltene Regelung hat es sich auch
eingebürgert, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
häufig zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses von
vornherein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Ab-
findung vereinbart wird. Dabei sind allerdings gewisse Vor-
sichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Vereinbarung sich
nicht negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt,
vor allem keine Sperrzeit auslöst. Auf die Möglichkeit
solcher Auswirkungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
beim Abschluss einer Abfindungsvereinbarung hinweisen, da
sonst Schadensersatzansprüche entstehen können.Der gegenwärtige Rechtszustand wird sich im übrigen wahr-
scheinlich demnächst ändern, weil die Bundesregierung im
Rahmen der Agenda 2010 die Einführung eines Wahlrechts des
Arbeitnehmers zwischen Kündigungsschutz und Abfindung plant.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Der Betriebsrat wird aufgerüstet - neue Medien und
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