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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Oktober 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kündigung, weil die Ehe kaputt
ist?
Eine Kündigung aus personenbedingten
Gründen darf nicht
erfolgen, weil die Ehe zwischen Arbeitgeber
und –Nehmer
gescheitert ist.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall
wurde dem
Arbeitnehmer gekündigt und die Kündigung
mit der zerrütteten
Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und der Geschäftsführerin
begründet. Der Arbeitgeber erhob gegen
die Kündigung Klage.
Das Gericht entschied, daß eine solche
Kündigung nicht
zulässig ist, da aus dem Scheitern einer
privaten Beziehung
nicht zwangsläufig gravierende Auswirkungen
auf das Arbeits-
verhältnis zu schließen sind.
Bei Bedarf ist der Arbeitgeber
angehalten, für eine räumliche
Trennung der ehemaligen
Lebenspartner im Betrieb zu sorgen und den
Kontakt auf das
unbedingt Notwendige zu reduzieren.
LAG Köln - Az: 5 Sa 566/02
>> Verbot der Maßregelung
Es ist eine Maßregelung im Sinne des
§612a BGB, wenn ein
Arbeitnehmer alleine deshalb von der Zuweisung
von Über-
stunden ausgenommen wird, weil er nicht bereit
ist, auf
tarifliche Vergütungsansprüche
zu verzichten.
Diese rechtwidrige Benachteiligung ist zu
beseitigen, indem
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt,
wie er ohne die
Maßregelung stehen würde.
BAG – Az: 2 AZR 742/00
>> Betriebsrat ist vor Kündigung
über Details zu infor-
mieren!
Vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen
müssen Unter-
nehmen von sich aus den Betriebsrat über
alle Einzelheiten
informieren.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall
wurde die
Kündigung einer Sachbearbeiterin für
unwirksam erklärt, bei
der der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung
nur pauschal
über die beabsichtigte Kündigung
der Betroffenen informiert
hatte. Weder wurde der genaue Kündigungstermin
genannt,
noch präzise Angaben zur Sozialauswahl.
Es wurde zudem nur
eine Telefonnummer der Personalabteilung
für Rückfragen
angegeben. Eine derartige Betriebsratsanhörung
ist fehler-
haft. Es ist nicht ausreichend, für
etwaige Rückfragen des
Betriebsrats zur Verfügung zu stehen;
vielmehr sind von
sich aus alle Einzelheiten detailliert mitzuteilen.
ArbG Frankfurt/M – Az: 1 Ca 12188/02
>> Zuschuss zum Krankengeld?
Betriebliche Ansprüche auf Zuschuss zum
Krankengeld sollen
entstehende wirtschaftliche Nachteile des
Arbeitnehmers
nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung
mindern.
Daher ist das Krankengeld von freiwillig
versicherten
Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres bis zur
Nettoarbeitsver-
gütung aufzustocken. Der Eigenbeitrag
des Arbeitnehmers zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
ist abzu-
setzen, wenn der Tarifvertrag nicht in eindeutiger
Art und
Weise Günstigeres für den Arbeitnehmer
regelt. Ein "Netto-
betrag der gezahlten regelmäßigen
Vergütung" ist daher
nicht mit dem Nettoarbeitsentgelt gleichzusetzen.
BAG – Az: 5 AZR 186/02
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>> Aufstockung der Altersteilzeit?
>> Betriebsbedingte Kündigung
von Teilzeitkräften
>> Kündigung eines Auszubildenden
>> Arbeit verweigert - Kündigung?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Abfindungsanspruch bei Kündigung?
Die Auffassung, einem gekündigten Arbeitnehmer
stehe in
jedem Fall eine Abfindung zu, ist zwar weit
verbreitet aber
dennoch unrichtig. Der Anspruch auf eine
solche Abfindung
müsste im einzelnen Arbeitsvertrag,
in einem für das
Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag
oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Abfindungen können im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
vom Arbeitsgericht festgesetzt werden, wenn
es zu dem
Ergebnis kommt, dass die Kündigung zwar
unwirksam ist, dem
Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses aber dennoch nicht
zugemutet werden
kann, z. B. weil die Beziehungen zwischen
den Arbeits-
vertragsparteien heillos zerrüttet sind.
Es hat sich die
Faustregel herausgebildet, dass als Abfindung
in solchen
Fällen etwa die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts
für jedes
Jahr der Betriebszugehörigkeit zuerkannt
wird. Dabei gibt es
allerdings Unterschiede zwischen den einzelnen
Arbeits-
gerichten. Häufig werden in Kündigungsschutzprozessen
aber
auch Abfindungen im Vergleichswege zwischen
den Parteien
vereinbart, um eine streitige Entscheidung
des Prozesses zu
vermeiden. Dabei gelten für die Höhe
der Abfindungen eben-
falls die obengenannten Maßstäbe.
Kündigungsschutzklagen werden oft überhaupt
mit dem Ziel
eingereicht, durch Vergleichsabschluss die
Zahlung einer
Abfindung zu erreichen, also weniger, um
die Wirksamkeit der
Kündigung ernsthaft überprüfen
zu lassen. Dieses Vorgehen
ist deshalb verhältnismäßig
risikolos, weil Arbeitsgerichts-
prozesse ohne Rechtsanwalt geführt werden
können, unabhängig
vom Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten
der Gegenseite
nicht übernommen werden müssen
und die Gerichtskosten sehr
gering sind.
Infolge dieser im KSchG enthaltene Regelung
hat es sich auch
eingebürgert, dass zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
häufig zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses
von
vornherein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegen Ab-
findung vereinbart wird. Dabei sind allerdings
gewisse Vor-
sichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit
die Vereinbarung sich
nicht negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld
auswirkt,
vor allem keine Sperrzeit auslöst. Auf
die Möglichkeit
solcher Auswirkungen muss der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer
beim Abschluss einer Abfindungsvereinbarung
hinweisen, da
sonst Schadensersatzansprüche entstehen
können.
Der gegenwärtige Rechtszustand wird sich
im übrigen wahr-
scheinlich demnächst ändern, weil
die Bundesregierung im
Rahmen der Agenda 2010 die Einführung
eines Wahlrechts des
Arbeitnehmers zwischen Kündigungsschutz
und Abfindung plant.
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>> Der Betriebsrat wird aufgerüstet
- neue Medien und
Technik für den Betriebsrat
>> Gerichtsstand im Arbeitsrecht -
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