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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Unlesbares Kündigungsschreiben wirksam?
Behauptet ein gekündigter Arbeitnehmer, über den Inhalt
des Kündigungsschreibens vom Arbeitgeber getäuscht worden
zu sein, so ist für eine verspätete Kündigungsschutzklage
diese Täuschung zu beweisen.LAG Rheinland-Pfalz - Az: 2 Ta 153/03
>> Dienstvertrag bei Schwarzarbeit nichtig
Wird ein Dienstvertrag geschlossen, dessen vereinbarungs-
gemäße Durchführung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Scharzarbeit verstoßen würde, so ist dieser nichtig.LAG Düsseldorf - Az: 15 Sa 1348/02
>> Alkohol während der Arbeitszeit - Kündigung?
Wird nach einer gewissen Fahrzeit bei einem Busfahrer ein
Blut-Alkohol-Wert von 0,46 Promille festgestellt und hat
dieser mit diesem Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr
transportiert, so rechtfertigt dies eine außerordentliche
Kündigung ohne vorherige Abmahnung.LAG Nürnberg - Az: 6 Sa 480/01
>> Betriebsferien mittels Direktionsrecht?
Ein Arbeitgeber kann Kraft Direktionsrecht - mit Zu-
stimmung des Betriebsrates, sofern vorhanden - Betriebs-
ferien vorsehen. Die individuellen Urlaubswünsche müssen mit
der Ausnahme von Härtefällen hinter den hiermit begründeten
betrieblichen Belangen zurückstehen.LAG Düsseldorf - Az: 11 Sa 378/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Telefonanlage für den Betriebsrat?
>> Betriebliche Übung für Gehaltserhöhungen
>> Lohnsteuerfreie Entschädigungszahlungen einer Urlaubs-
kasse?
>> Mobbing als Schutz vor Kündigung in der Probezeit?Das Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten
> Sind Aushilfsjobs steuerpflichtig?
Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb als
Ersatz oder zur Verstärkung des Personals vorübergehend
beschäftigt werden.
Sie sind grundsätzlich für die Dauer ihrer Tätigkeit in den
Betrieb eingeordnet, weisungsgebunden und deshalb steuerlich
als Arbeitnehmer zu behandeln (Ausnahmen sind im Abschnitt
Ausnahmsweise selbständige Tätigkeiten? dargestellt). Sie
erzielen durch ihre Tätigkeit Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit (Arbeitslohn).Von diesem Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer,
den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer und -
soweit Sozialversicherungspflicht besteht (vgl. dazu
Abschnitt Sind Aushilfsjobssozialversicherungsfrei oder
sozialversicherungspflichtig?) - Sozialversicherungsbeiträge
(Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) einzubehalten und an das Finanzamt
und die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.> Steuerfreistellung möglich?
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ist zum 01.04.2003 die
Steuerfreiheit für das Arbeitsentgelt aus einem geringfügig
entlohnten Beschäftigungsverhältnis entfallen. Arbeitslohn,
der für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.04.2003 gezahlt
wird, ist stets steuerpflichtig.Wurde im Kalenderjahr 2003 bereits eine geringfügig ent-
lohnte Beschäftigung nach der Rechtslage vom 01.01.2003 bis
zum 31.03.2003 ausgeübt und das Arbeitsentgelt hierfür
steuerfrei ausbezahlt, ist Folgendes zu beachten:Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung vor dem 01.04.2003 (sog. 325-Euro-Job) ist
steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die
pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % entrichtet
hat, der Schüler bzw. Student im laufenden Kalenderjahr
keine anderen, in der Summe positiven Einkünfte und dem
Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.Für die Frage, ob andere, in der Summe positive Einkünfte
vorliegen, bleibt ab dem 01.04.2003 pauschal versteuerter
Arbeitslohn (vgl. Abschnitt Lohnsteuerpauschalierung
möglich? ) außer Ansatz. Dieser steht damit der Steuer-
freiheit des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig ent-
lohnten Beschäftigung in den ersten drei Monaten des
Jahres 2003 - auch im Rahmen einer Einkommensteuerver-
anlagung - nicht entgegen. Wird die Lohnsteuer für den
Arbeitslohn aus dem Aushilfs- bzw. Ferienjob dagegen nach
den Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte erhoben, ist für das
Kalenderjahr 2003 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.> Lohnsteuerklasse
Besonders zu beachten ist die Steuerklasse, sie ist für
die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig.
Die Steuerklasse I gilt z. B. für ledige und geschiedene
Arbeitnehmer. Die Steuerklasse II gilt für ledige und
geschiedene Arbeitnehmer, in deren Wohnung mindestens ein
Kind gemeldet ist, für das sie einen Kinderfreibetrag bzw.
Kindergeld erhalten, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag
zusteht.
Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete
Arbeitnehmer. Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer
beschäftigt sind, können sie die Steuerklassenkombination
IV/IV oder III/V wählen. Die Steuerklasse VI wird auf der
zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern
bescheinigt, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn beziehen. Die Steuerklasse VI ist auch dann
vom Arbeitgeber anzuwenden, wenn keine Lohnsteuerkarte
vorgelegt wird.Weitere Informationen hierzu enthält die Broschüre Kleiner
Ratgeber für Lohnsteuerzahler, die jedes Jahr aktualisiert
wird und den Lohnsteuerkarten beiliegt; sie ist kostenlos
bei den Gemeinden erhältlich.Weitere Informationen finden Sie in demnächst auf unserere
Webseite.Quelle: Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der
FinanzenIn der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Pflichtquote für die Beschäftigung SchwerbehinderterDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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