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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Unlesbares Kündigungsschreiben
wirksam?
Behauptet ein gekündigter Arbeitnehmer,
über den Inhalt
des Kündigungsschreibens vom Arbeitgeber
getäuscht worden
zu sein, so ist für eine verspätete
Kündigungsschutzklage
diese Täuschung zu beweisen.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 2 Ta 153/03
>> Dienstvertrag bei Schwarzarbeit nichtig
Wird ein Dienstvertrag geschlossen,
dessen vereinbarungs-
gemäße Durchführung gegen
das Gesetz zur Bekämpfung der
Scharzarbeit verstoßen würde,
so ist dieser nichtig.
LAG Düsseldorf - Az: 15 Sa 1348/02
>> Alkohol während der Arbeitszeit
- Kündigung?
Wird nach einer gewissen Fahrzeit bei
einem Busfahrer ein
Blut-Alkohol-Wert von 0,46 Promille festgestellt
und hat
dieser mit diesem Wert Personen im öffentlichen
Nahverkehr
transportiert, so rechtfertigt dies eine
außerordentliche
Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
LAG Nürnberg - Az: 6 Sa 480/01
>> Betriebsferien mittels Direktionsrecht?
Ein Arbeitgeber kann Kraft Direktionsrecht
- mit Zu-
stimmung des Betriebsrates, sofern vorhanden
- Betriebs-
ferien vorsehen. Die individuellen Urlaubswünsche
müssen mit
der Ausnahme von Härtefällen hinter
den hiermit begründeten
betrieblichen Belangen zurückstehen.
LAG Düsseldorf - Az: 11 Sa 378/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Telefonanlage für den Betriebsrat?
>> Betriebliche Übung für
Gehaltserhöhungen
>> Lohnsteuerfreie Entschädigungszahlungen
einer Urlaubs-
kasse?
>> Mobbing als Schutz vor Kündigung
in der Probezeit?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern
und Studenten
> Sind Aushilfsjobs steuerpflichtig?
Aushilfskräfte sind Personen, die in
einem Betrieb als
Ersatz oder zur Verstärkung des Personals
vorübergehend
beschäftigt werden.
Sie sind grundsätzlich für die
Dauer ihrer Tätigkeit in den
Betrieb eingeordnet, weisungsgebunden und
deshalb steuerlich
als Arbeitnehmer zu behandeln (Ausnahmen
sind im Abschnitt
Ausnahmsweise selbständige Tätigkeiten?
dargestellt). Sie
erzielen durch ihre Tätigkeit Einkünfte
aus nicht-
selbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Von diesem Arbeitslohn hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuer,
den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer
und -
soweit Sozialversicherungspflicht besteht
(vgl. dazu
Abschnitt Sind Aushilfsjobssozialversicherungsfrei
oder
sozialversicherungspflichtig?) - Sozialversicherungsbeiträge
(Beiträge zur gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) einzubehalten und
an das Finanzamt
und die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.
> Steuerfreistellung möglich?
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen
am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ist zum
01.04.2003 die
Steuerfreiheit für das Arbeitsentgelt
aus einem geringfügig
entlohnten Beschäftigungsverhältnis
entfallen. Arbeitslohn,
der für Lohnzahlungszeiträume ab
dem 01.04.2003 gezahlt
wird, ist stets steuerpflichtig.
Wurde im Kalenderjahr 2003 bereits eine geringfügig
ent-
lohnte Beschäftigung nach der Rechtslage
vom 01.01.2003 bis
zum 31.03.2003 ausgeübt und das Arbeitsentgelt
hierfür
steuerfrei ausbezahlt, ist Folgendes zu beachten:
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig
entlohnten
Beschäftigung vor dem 01.04.2003 (sog.
325-Euro-Job) ist
steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für
das Arbeitsentgelt die
pauschalen Rentenversicherungsbeiträge
von 12 % entrichtet
hat, der Schüler bzw. Student im laufenden
Kalenderjahr
keine anderen, in der Summe positiven Einkünfte
und dem
Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung
vorgelegt hat.
Für die Frage, ob andere, in der Summe
positive Einkünfte
vorliegen, bleibt ab dem 01.04.2003 pauschal
versteuerter
Arbeitslohn (vgl. Abschnitt Lohnsteuerpauschalierung
möglich? ) außer Ansatz. Dieser
steht damit der Steuer-
freiheit des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig
ent-
lohnten Beschäftigung in den ersten
drei Monaten des
Jahres 2003 - auch im Rahmen einer Einkommensteuerver-
anlagung - nicht entgegen. Wird die Lohnsteuer
für den
Arbeitslohn aus dem Aushilfs- bzw. Ferienjob
dagegen nach
den Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte erhoben,
ist für das
Kalenderjahr 2003 eine Einkommensteuererklärung
abzugeben.
> Lohnsteuerklasse
Besonders zu beachten ist die Steuerklasse,
sie ist für
die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig.
Die Steuerklasse I gilt z. B. für ledige
und geschiedene
Arbeitnehmer. Die Steuerklasse II gilt für
ledige und
geschiedene Arbeitnehmer, in deren Wohnung
mindestens ein
Kind gemeldet ist, für das sie einen
Kinderfreibetrag bzw.
Kindergeld erhalten, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag
zusteht.
Die Steuerklassen III, IV und V gelten für
verheiratete
Arbeitnehmer. Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer
beschäftigt sind, können sie die
Steuerklassenkombination
IV/IV oder III/V wählen. Die Steuerklasse
VI wird auf der
zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von
Arbeitnehmern
bescheinigt, die nebeneinander von mehreren
Arbeitgebern
Arbeitslohn beziehen. Die Steuerklasse VI
ist auch dann
vom Arbeitgeber anzuwenden, wenn keine Lohnsteuerkarte
vorgelegt wird.
Weitere Informationen hierzu enthält
die Broschüre Kleiner
Ratgeber für Lohnsteuerzahler, die jedes
Jahr aktualisiert
wird und den Lohnsteuerkarten beiliegt; sie
ist kostenlos
bei den Gemeinden erhältlich.
Weitere Informationen finden Sie in demnächst
auf unserere
Webseite.
Quelle: Broschüre des Sächsischen
Staatsministeriums der
Finanzen
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>> Pflichtquote für die Beschäftigung
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