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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juli 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Firmengründung sofort Konkurrenztätigkeit?
Eine verbotene Konkurrenztätigkeit
eines Arbeitnehmers ist
nicht in der bloßen Gründung einer
Firma und im Anmieten von
Büroräumen zu sehen. Eine Klage
auf Gehaltsrückzahlung wurde
daher im vorliegenden Fall abgewiesen.
Dem ehemaligen Arbeitnehmer war betriebsbedingt
gekündigt
und er war bis Ende der Kündigungsfrist
freigestellt worden.
In dieser Zeit meldete er eine Firma an und
mietete Büroräume
an. Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch
lediglich eine
vorbereitende Handlung. Der Nachweis, dass
während des noch
bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits
Kunden aquiriert
oder andere wirtschaftliche Handlungen durchgeführt
wurden,
gelang dem Kläger nicht.
ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 4037/01
>> Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten
beantragen!
Meldet der Betrieb eines Arbeitnehmers
Insolvenz an, so
muss der Antrag auf Insolvenzgeld binnen
zwei Monaten
gestellt werden. Dies gilt auch, wenn dem
Mitarbeiter
gekündigt wurde und der Mitarbeiter
Kündigungsschutzklage
erhoben hat.
Im vorliegenden Fall wurde eine Klage auf
Zahlung von
Insolvenzgeld abgewiesen, da der Kläger
die Zahlung des
Insolvenzgeldes nicht wie gesetzlich vorgeschrieben
beantragt hatte, sondern den Ausgang seines
Kündigungs-
schutzverfahrens noch abwarten wollte. Dem
Kläger war wegen
Verstößen gegen den Arbeitsvertrag
gekündigt worden.
Innerhalb des laufenden Kündigungsschutzverfahrens
meldete
der Betrieb Insolvenz an. Dem Kläger
und dessen Rechtsanwalt
wurde dies mitgeteilt. Für das Zögern
bestand demnach kein
Anlass. Die Frist begann mit dem Eintritt
in die Insolvenz
zu laufen.
LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 110/01
>> Widerruf erteilten Urlaubs
Ein einseitiger Widerruf bereits erteilten
Urlaubs durch den
Arbeitgeber ist nicht möglich, der festgelegte
Urlaubstermin
kann jedoch einvernehmlich abgeändert
werden.
LAG Hamm - Az: 18 Sa 1475/02
>> Kündigung bei zeitlich befristetem
Arbeitsvertrag nicht
erforderlich
Die Kündigung eines zeitlich befristeten
Arbeitsvertrages
seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Das
Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf
der vereinbarten Frist.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines
Arbeitnehmers
abgewiesen, da sowohl ein sachlicher Grund
als auch eine
schriftliche Vereinbarung der Befristung
vorlagen und
weiterhin das Datum für das Ende des
Arbeitsverhältnisses
fernschriftlich festgelegt wurde. Für
eine besondere
Kündigung gab es also keinen Raum.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 5 Sa 1029/02
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>> Doppelte Ausschlussfrist ist rechtens
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Reform des Arbeitsmarktes durch die
Agenda 2010
Das Bundeskabinett hat am 18. Juni 2003 weitere
Reformen am
Arbeitsmarkt verabschiedet. Die Reformen
sollen Arbeit
billiger machen und Einstellungshindernisse
abbauen. Der
beschlossene Gesetzentwurf ist ein zentraler
Teil der Agenda
2010.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für
mehr Wachstum und
mehr Beschäftigung ist eine der zentralen
Absichten der
Agenda 2010 der Bundesregierung. Die Bundesregierung
will
mit den am 18. Juni beschlossenen Reformen
des
Arbeitsmaktes Beschäftigungshindernisse
im Arbeits- und
Sozialrecht abbauen. Ziele der Reformen sind
ein stärkeres
Wirtschaftswachstum und Impulse für
zusätzliche Be-
schäftigung. Der jetzt beschlossene
Gesetzentwurf aus dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit sieht daher
folgende Neuregelungen vor:
1. Die Schwelle für die Anwendung des
Kündigungsschutz-
gesetzes wird flexibilisiert
Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
(Betriebe
mit mehr als fünf Arbeitnehmern) wird
flexibel gestaltet, um
in kleinen Unternehmen mehr Beschäftigung
zu fördern:
Zusätzlich eingestellte Arbeitnehmer
mit befristeten
Arbeitsverträgen werden auf diesen Schwellenwert
nicht an-
gerechnet.
Unternehmen müssen nun also nicht mehr
auf Überstundenarbeit
auszuweichen, um vorübergehenden Arbeitskräftebedarf
zu
decken. Sie können vielmehr Arbeitnehmer
befristet ein-
stellen, ohne - bei Überschreitung von
fünf Arbeitnehmern -
automatisch das Kündigungsschutzgesetz
beachten zu müssen.
Die Regelung soll zunächst bis zum 31.
Dezember 2008 gelten.
2. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche
Sozialauswahl
wird beschränkt auf
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter und
- die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
Leistungsträger eines Betriebes müssen
in die Sozialauswahl
nicht mehr einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung
wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten
und Leistungen oder der
Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur
im
berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
3. Gesetzlich geregelter Abfindungsanspruch
des Arbeit-
nehmers
Der Arbeitnehmer soll selbst entscheiden können,
ob er
innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen
die Kündigung
vorgeht oder statt dessen die gesetzliche
Abfindung, in Höhe
von 0,5 eines Monatsverdienstes für
jedes Jahr der
Beschäftigung, beansprucht. Damit werden
arbeitsgerichtliche
Verfahren, in denen es letztlich nur um eine
Abfindung geht,
vermieden.
4. Befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern
für Existenz-
gründer erleichtert
In den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung
können befristete Arbeitsverträge
ohne sachlichen
Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren
abgeschlossen
werden. Damit wird Existenzgründern
die Entscheidung zu
Einstellungen erheblich erleichtert.
5. Einheitliche Klagefrist von drei Wochen
gegen Kündigung
Ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis
beendet hat oder
nicht, muss rasch geklärt werden. Daher
wird für die
Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe
eine einheitliche
Klagefrist eingeführt. Bisher gilt diese
Frist nur für
einige Gründe.
6. Arbeitslosengeld: Anspruchsdauer wird verkürzt
In der Arbeitslosenversicherung soll die Dauer
des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf
12 Monate, für
Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens
18 Monate
begrenzt werden. Die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosen-
geld ist ein erheblicher Kostenfaktor der
Arbeitslosenver-
sicherung. Mit der Neuregelung werden Spielräume
für eine
Senkung der Versicherungsbeiträge eröffnet.
Dadurch wird
Arbeit billiger. Dies fördert wiederum
Beschäftigung.
Quelle: PM Bundesregierung
>> Meldefrist nach Kündigung
Arbeitnehmer, denen ab dem Stichtag 1. Juli
2003 gekündigt
wird, müssen sich unverzüglich
beim Arbeitsamt arbeitslos
melden. Wird die gesetzliche Frist von 7
Kalendertagen (also
nicht Werk- oder Arbeitstagen!) versäumt,
fallen Einbußen
beim Arbeitslosengeld an, die bis zu 1.500
Euro betragen
können.
Die konkrete Höhe der Einbußen
richtet sich nach der Höhe
des dem Antragsteller zustehenden Arbeitslosengeldes.
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