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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juli 2003]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    Juli 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Firmengründung sofort Konkurrenztätigkeit?

 Eine verbotene Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers ist
nicht in der bloßen Gründung einer Firma und im Anmieten von
Büroräumen zu sehen. Eine Klage auf Gehaltsrückzahlung wurde
daher im vorliegenden Fall abgewiesen.
Dem ehemaligen Arbeitnehmer war betriebsbedingt gekündigt
und er war bis Ende der Kündigungsfrist freigestellt worden.
In dieser Zeit meldete er eine Firma an und mietete Büroräume
an. Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch lediglich eine
vorbereitende Handlung. Der Nachweis, dass während des noch
bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits Kunden aquiriert
oder andere wirtschaftliche Handlungen durchgeführt wurden,
gelang dem Kläger nicht.

ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 4037/01

 >> Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten beantragen!

 Meldet der Betrieb eines Arbeitnehmers Insolvenz an, so
muss der Antrag auf Insolvenzgeld binnen zwei Monaten
gestellt werden. Dies gilt auch, wenn dem Mitarbeiter
gekündigt wurde und der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage
erhoben hat.
Im vorliegenden Fall wurde eine Klage auf Zahlung von
Insolvenzgeld abgewiesen, da der Kläger die Zahlung des
Insolvenzgeldes nicht wie gesetzlich vorgeschrieben
beantragt hatte, sondern den Ausgang seines Kündigungs-
schutzverfahrens noch abwarten wollte. Dem Kläger war wegen
Verstößen gegen den Arbeitsvertrag gekündigt worden.
Innerhalb des laufenden Kündigungsschutzverfahrens meldete
der Betrieb Insolvenz an. Dem Kläger und dessen Rechtsanwalt
wurde dies mitgeteilt. Für das Zögern bestand demnach kein
Anlass. Die Frist begann mit dem Eintritt in die Insolvenz
zu laufen.

LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 110/01

 >> Widerruf erteilten Urlaubs

 Ein einseitiger Widerruf bereits erteilten Urlaubs durch den
Arbeitgeber ist nicht möglich, der festgelegte Urlaubstermin
kann jedoch einvernehmlich abgeändert werden.

LAG Hamm - Az: 18 Sa 1475/02

 >> Kündigung bei zeitlich befristetem Arbeitsvertrag nicht
    erforderlich

 Die Kündigung eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages
seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das
Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der vereinbarten Frist.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Arbeitnehmers
abgewiesen, da sowohl ein sachlicher Grund als auch eine
schriftliche Vereinbarung der Befristung vorlagen und
weiterhin das Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses
fernschriftlich festgelegt wurde. Für eine besondere
Kündigung gab es also keinen Raum.

LAG Rheinland-Pfalz - Az: 5 Sa 1029/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag
 >> Doppelte Ausschlussfrist ist rechtens

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Reform des Arbeitsmarktes durch die Agenda 2010

Das Bundeskabinett hat am 18. Juni 2003 weitere Reformen am
Arbeitsmarkt verabschiedet. Die Reformen sollen Arbeit
billiger machen und Einstellungshindernisse abbauen. Der
beschlossene Gesetzentwurf ist ein zentraler Teil der Agenda
2010.

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und
mehr Beschäftigung ist eine der zentralen Absichten der
Agenda 2010 der Bundesregierung. Die Bundesregierung will
mit den am 18. Juni beschlossenen Reformen des
Arbeitsmaktes Beschäftigungshindernisse im Arbeits- und
Sozialrecht abbauen. Ziele der Reformen sind ein stärkeres
Wirtschaftswachstum und Impulse für zusätzliche Be-
schäftigung. Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf aus dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht daher
folgende Neuregelungen vor:

1. Die Schwelle für die Anwendung des Kündigungsschutz-
   gesetzes wird flexibilisiert

Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (Betriebe
mit mehr als fünf Arbeitnehmern) wird flexibel gestaltet, um
in kleinen Unternehmen mehr Beschäftigung zu fördern:
Zusätzlich eingestellte Arbeitnehmer mit befristeten
Arbeitsverträgen werden auf diesen Schwellenwert nicht an-
gerechnet.

Unternehmen müssen nun also nicht mehr auf Überstundenarbeit
auszuweichen, um vorübergehenden Arbeitskräftebedarf zu
decken. Sie können vielmehr Arbeitnehmer befristet ein-
stellen, ohne - bei Überschreitung von fünf Arbeitnehmern -
automatisch das Kündigungsschutzgesetz beachten zu müssen.
Die Regelung soll zunächst bis zum 31. Dezember 2008 gelten.

2. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl
wird beschränkt auf

- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter und
- die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.

Leistungsträger eines Betriebes müssen in die Sozialauswahl
nicht mehr einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung
wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder der
Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im
berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

3. Gesetzlich geregelter Abfindungsanspruch des Arbeit-
   nehmers

Der Arbeitnehmer soll selbst entscheiden können, ob er
innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen die Kündigung
vorgeht oder statt dessen die gesetzliche Abfindung, in Höhe
von 0,5 eines Monatsverdienstes für jedes Jahr der
Beschäftigung, beansprucht. Damit werden arbeitsgerichtliche
Verfahren, in denen es letztlich nur um eine Abfindung geht,
vermieden.

4. Befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern für Existenz-
   gründer erleichtert

In den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung
können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen
Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen
werden. Damit wird Existenzgründern die Entscheidung zu
Einstellungen erheblich erleichtert.

5. Einheitliche Klagefrist von drei Wochen gegen Kündigung

Ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder
nicht, muss rasch geklärt werden. Daher wird für die
Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche
Klagefrist eingeführt. Bisher gilt diese Frist nur für
einige Gründe.

6. Arbeitslosengeld: Anspruchsdauer wird verkürzt

In der Arbeitslosenversicherung soll die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für
Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate
begrenzt werden. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld ist ein erheblicher Kostenfaktor der Arbeitslosenver-
sicherung. Mit der Neuregelung werden Spielräume für eine
Senkung der Versicherungsbeiträge eröffnet. Dadurch wird
Arbeit billiger. Dies fördert wiederum Beschäftigung.

Quelle: PM Bundesregierung

 >> Meldefrist nach Kündigung

Arbeitnehmer, denen ab dem Stichtag 1. Juli 2003 gekündigt
wird, müssen sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitslos
melden. Wird die gesetzliche Frist von 7 Kalendertagen (also
nicht Werk- oder Arbeitstagen!) versäumt, fallen Einbußen
beim Arbeitslosengeld an, die bis zu 1.500 Euro betragen
können.
Die konkrete Höhe der Einbußen richtet sich nach der Höhe
des dem Antragsteller zustehenden Arbeitslosengeldes.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Zweiter Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche

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