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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ein Aufhebungsvertrag führt nicht in jedem Fall zu Ein-
bußen beim ArbeitslosengeldEin Aufhebungsvertrag führt nicht zwingend zu einer zwölf-
wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer
behält seinen vollständigen Anspruch, wenn er ohnehin zu
diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt
worden wäre. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis nicht i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III ohne
wichtigen Grund beendet.LSG Rheinland-Pfalz 25.2.2003, L 1 AL 7/02
>> Keine Entgeltfortzahlung an arbeitsunwillige Kranke
Ein Arbeitnehmer, der nicht arbeiten will, hat bei krank-
heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Ver-
gütung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits-
fall setzt voraus, dass der Arbeitnehmer allein wegen seiner
Erkrankung keine Arbeitsleistung erbringt. Arbeitsunwillig-
keit liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der Arbeit-
nehmer das Ansinnen des Arbeitgebers, den Vertragspartner
zu wechseln, zurückweist.BAG 4.12.2002, 5 AZR 494/01
>> Das Altersteilzeitgesetz diskriminiert Frauen
Nach dem Altersteilzeitgesetz und dem hierauf basierenden
Tarifvertrag zur Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst kann
Altersteilzeit frühestens ab dem 55. Lebensjahr und
längstens bis zum Erreichen des regulären Rentenalters in
Anspruch genommen werden. Dies führt zu einer unzulässigen
Diskriminierung von Frauen, weil diese im Gegensatz zu
Männern nicht erst mit 65, sondern bereits mit 60 Jahren
einen ungekürzten Rentenanspruch erwerben. Frauen können
deshalb nur halb so lang wie Männer die mit der Altersteil-
zeit verbundenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen.EuGH 20.3.2003, C-187/00
>> Rückzahlung von Fortbildungskosten
Ein Arbeitnehmer kann für den Fall der Eigenkündigung nur
dann zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet
werden, wenn Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem ange-
messenen Verhältnis stehen. Bei einer bis zu einem Monat
dauernden Fortbildung ist regelmäßig nur eine bis zu sechs-
monatige Bindung des Arbeitnehmers zulässig. Wurde unzu-
lässigerweise eine längere Bindungsdauer vereinbart, so ist
die Rückzahlungsklausel auf die zulässige Bindungsdauer zu
reduzieren.BAG 5.12.2002, 6 AZR 539/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Arbeitgeber muss bei Streit beide Mitarbeiter bestrafen
>> Bereitschaftsdienst bei Beamten - keine volle VergütungDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99:
AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Sind Dienstreisen Arbeitszeit?
>> Keine gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Bestimmungen zu der Frage, ob Reisezeiten als
Arbeitszeit anzurechnen sind oder nicht, gibt es nicht. Auch
die Rechtsprechung verfolgt hier keine klare Linie. Zunächst
ist der Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages maßgebend
oder, falls die Vertragsparteien tariflich gebunden sind,
etwaige Bestimmungen eines Tarifvertrags. Zu denken wäre
auch an eine einschlägige Betriebsvereinbarung.Deshalb sollte, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Reisetätigkeit anfällt, der Arbeitsvertrag immer klare
Bestimmungen darüber enthalten, in welchem Umfang die dafür
aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist und als
solche vergütet wird; daneben sollte auch die Frage der
Reisespesen eindeutig geregelt sein.>> Die Grundsätze der Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung gelten folgende Grundsätze:
Dienstreisezeiten sind als Arbeitszeit anzurechnen, wenn
das Reisen einen wesentlichen Teil der arbeitsvertraglichen
Leistung eines Arbeitnehmers ausmacht. Dies ist z. B. bei
einem Berufskraftfahrer der Fall oder bei einem Außendienst-
mitarbeiter oder Kundendiensttechniker. Auch soweit ein
Arbeitnehmer als so genannter " Springer " zwischen
mehreren Einsatzorten tätig ist, lässt sich die Auffassung
vertreten, dass das Reisen von Einsatzort zu Einsatzort
einen wesentlichen Teil der Arbeitsleistung darstellt und
somit als Arbeitszeit angerechnet werden muss.Reisezeiten, die in die Normalarbeitszeit fallen, sind in
jedem Fall eindeutig als Arbeitszeit anzusehen. Sofern der
Reisezeiten außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit
liegen, hat der Arbeitgeber sie nach herrschender Auffassung
auch bei fehlender Vereinbarung als Arbeitszeit zu vergüten,
wenn eine Vergütung " den Umständen nach " zu erwarten ist
(§ 612 Abs. 1 BGB). Dabei sind die Umstände des Einzel-
falles maßgebend, z. B. die Häufigkeit und Dauer der Reisen.
Nach Auffassung des BAG kommt auch eine Vergütung eines
Teils der Reisezeiten in Betracht. Nach anderer Ansicht sind
vom Arbeitgeber angeordnete Reisezeiten stets als Arbeits-
zeit zu vergüten, da der Arbeitgeber mit seiner Anordnung
die Dienstreise zum Inhalt des Arbeitsvertrag mache und
damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nehme, frei über die
betreffende Zeit zu verfügen. Diese Meinung wird aber nur
von einer Minderheit vertreten.Von Dienstreisezeiten im vorgenannten Sinn sind die so
genannten Wegezeiten zu unterscheiden. Diese sind Zeiten,
innerhalb derer der Weg von der Betriebsstätte zu einem
außerhalb davon gelegenen Arbeitsplatz, z. B. einem Zweig-
werk, zurückgelegt wird. Sie gehören grundsätzlich zur
vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Insgesamt ist aber die Rechtslage äußerst unübersichtlich
und besonders in Grenzfällen ungeklärt.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern
>> Zulässigkeit von NebentätigkeitenDas Jahresabo Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 22,99:
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