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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Mai 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Ein Aufhebungsvertrag führt
nicht in jedem Fall zu Ein-
bußen beim Arbeitslosengeld
Ein Aufhebungsvertrag führt nicht
zwingend zu einer zwölf-
wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Der Arbeitnehmer
behält seinen vollständigen Anspruch,
wenn er ohnehin zu
diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt
gekündigt
worden wäre. In diesem Fall hat der
Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis nicht i.S.v. §
144 Abs.1 Nr.1 SGB III ohne
wichtigen Grund beendet.
LSG Rheinland-Pfalz 25.2.2003, L 1 AL 7/02
>> Keine Entgeltfortzahlung an arbeitsunwillige
Kranke
Ein Arbeitnehmer, der nicht arbeiten
will, hat bei krank-
heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen
Anspruch auf Ver-
gütung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheits-
fall setzt voraus, dass der Arbeitnehmer
allein wegen seiner
Erkrankung keine Arbeitsleistung erbringt.
Arbeitsunwillig-
keit liegt allerdings nicht schon dann vor,
wenn der Arbeit-
nehmer das Ansinnen des Arbeitgebers, den
Vertragspartner
zu wechseln, zurückweist.
BAG 4.12.2002, 5 AZR 494/01
>> Das Altersteilzeitgesetz diskriminiert
Frauen
Nach dem Altersteilzeitgesetz und dem
hierauf basierenden
Tarifvertrag zur Altersteilzeit im Öffentlichen
Dienst kann
Altersteilzeit frühestens ab dem 55.
Lebensjahr und
längstens bis zum Erreichen des regulären
Rentenalters in
Anspruch genommen werden. Dies führt
zu einer unzulässigen
Diskriminierung von Frauen, weil diese im
Gegensatz zu
Männern nicht erst mit 65, sondern bereits
mit 60 Jahren
einen ungekürzten Rentenanspruch erwerben.
Frauen können
deshalb nur halb so lang wie Männer
die mit der Altersteil-
zeit verbundenen Vergünstigungen in
Anspruch nehmen.
EuGH 20.3.2003, C-187/00
>> Rückzahlung von Fortbildungskosten
Ein Arbeitnehmer kann für den Fall
der Eigenkündigung nur
dann zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
verpflichtet
werden, wenn Fortbildungs- und Bindungsdauer
in einem ange-
messenen Verhältnis stehen. Bei einer
bis zu einem Monat
dauernden Fortbildung ist regelmäßig
nur eine bis zu sechs-
monatige Bindung des Arbeitnehmers zulässig.
Wurde unzu-
lässigerweise eine längere Bindungsdauer
vereinbart, so ist
die Rückzahlungsklausel auf die zulässige
Bindungsdauer zu
reduzieren.
BAG 5.12.2002, 6 AZR 539/01
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>> Arbeitgeber muss bei Streit beide
Mitarbeiter bestrafen
>> Bereitschaftsdienst bei Beamten
- keine volle Vergütung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Sind Dienstreisen Arbeitszeit?
>> Keine gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Bestimmungen zu der Frage, ob
Reisezeiten als
Arbeitszeit anzurechnen sind oder nicht,
gibt es nicht. Auch
die Rechtsprechung verfolgt hier keine klare
Linie. Zunächst
ist der Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages
maßgebend
oder, falls die Vertragsparteien tariflich
gebunden sind,
etwaige Bestimmungen eines Tarifvertrags.
Zu denken wäre
auch an eine einschlägige Betriebsvereinbarung.
Deshalb sollte, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Reisetätigkeit anfällt, der Arbeitsvertrag
immer klare
Bestimmungen darüber enthalten, in welchem
Umfang die dafür
aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit anzusehen
ist und als
solche vergütet wird; daneben sollte
auch die Frage der
Reisespesen eindeutig geregelt sein.
>> Die Grundsätze der Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung gelten folgende Grundsätze:
Dienstreisezeiten sind als Arbeitszeit
anzurechnen, wenn
das Reisen einen wesentlichen Teil der arbeitsvertraglichen
Leistung eines Arbeitnehmers ausmacht. Dies
ist z. B. bei
einem Berufskraftfahrer der Fall oder bei
einem Außendienst-
mitarbeiter oder Kundendiensttechniker. Auch
soweit ein
Arbeitnehmer als so genannter " Springer
" zwischen
mehreren Einsatzorten tätig ist, lässt
sich die Auffassung
vertreten, dass das Reisen von Einsatzort
zu Einsatzort
einen wesentlichen Teil der Arbeitsleistung
darstellt und
somit als Arbeitszeit angerechnet werden
muss.
Reisezeiten, die in die Normalarbeitszeit
fallen, sind in
jedem Fall eindeutig als Arbeitszeit anzusehen.
Sofern der
Reisezeiten außerhalb der betriebsüblichen
Arbeitszeit
liegen, hat der Arbeitgeber sie nach herrschender
Auffassung
auch bei fehlender Vereinbarung als Arbeitszeit
zu vergüten,
wenn eine Vergütung " den Umständen
nach " zu erwarten ist
(§ 612 Abs. 1 BGB). Dabei sind die Umstände
des Einzel-
falles maßgebend, z. B. die Häufigkeit
und Dauer der Reisen.
Nach Auffassung des BAG kommt auch eine Vergütung
eines
Teils der Reisezeiten in Betracht. Nach anderer
Ansicht sind
vom Arbeitgeber angeordnete Reisezeiten stets
als Arbeits-
zeit zu vergüten, da der Arbeitgeber
mit seiner Anordnung
die Dienstreise zum Inhalt des Arbeitsvertrag
mache und
damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit
nehme, frei über die
betreffende Zeit zu verfügen. Diese
Meinung wird aber nur
von einer Minderheit vertreten.
Von Dienstreisezeiten im vorgenannten Sinn
sind die so
genannten Wegezeiten zu unterscheiden. Diese
sind Zeiten,
innerhalb derer der Weg von der Betriebsstätte
zu einem
außerhalb davon gelegenen Arbeitsplatz,
z. B. einem Zweig-
werk, zurückgelegt wird. Sie gehören
grundsätzlich zur
vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Insgesamt ist aber die Rechtslage äußerst
unübersichtlich
und besonders in Grenzfällen ungeklärt.
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>> Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern
>> Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
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