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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2003]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                   April 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Kopftuch im Kindergarten?

 Das Tragen eines Kopftuches bei der Arbeit durch eine
muslimische Kindergärtnerin ist rechtens.
Im vorliegenden Fall hatte die Erzieherin nach mehrjährige
Tätigkeit mit dem Tragen eines Kopftuches begonnen. Der
Arbeitgeber mahnte sie daraufhin mehrmals ab. Die Arbeit-
nehmerin erschien dennoch weiterhin mit Kopftuch zur Arbeit
und wurde daraufhin schließlich gekündigt. Der Arbeitgeber
war der Ansicht, dass im öffentlichen Dienst das
Neutralitätsgebot gilt, so dass Angestellte ihre religiösen
Ansichten während der Arbeit nicht zeigen dürfen. Die
Arbeitnehmerin habe mit dem Kopftuch gegen dieses Gebot
verstoßen.
Des Gericht vertrat die Ansicht, dass das Neutralitätsgebot
lediglich für Beamte, nicht jedoch für Angestellte - wie die
Erzieherin - gelte.
Zudem sei das grundgesetzlich verbürgte Recht auf freie
Religionsausübung höher einzustufen als das Neutralitäts-
gebot. Somit wäre eine Kündigung nur dann rechtmäßig
gewesen, wenn die Klägerin versucht hätte, Kinder zu
missionieren. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die
Kündigung der Erzieherin war somit nicht rechtmäßig.

AG Dortmund, 16.01.2003 - Az.: 6 Ca 5736 /02

 >> Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub?

 Während des Erziehungsurlaubes musste Arbeitgeber grund-
gesetzlich kein Weihnachtsgeld zahlen. Die unterschiedlichen
Behandlung der Mitarbeiterin im Vergleich zu den weiteren
Beschäftigten stellt keinen Verstoß gegen den arbeitsrecht-
lichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Im vorliegenden Fall würde die Zahlungsklage der Mit-
arbeiterin abgewiesen. Die Klägerin befand sich über das
gesamte Jahr 2001 im Erziehungsurlaub. Weil der Arbeitgeber
in den vergangenen Jahren trotz des Erziehungsurlaubs
Weihnachtsgeld zahlte, verlangte sie die Zahlung auch für
das Jahr 2001. Der Arbeitgeber verwies jedoch auf den
Hinweis über die Freiwilligkeit der Zahlung im Arbeitsver-
trag.
Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage.
Insbesondere wurde der Nachweis nicht geführt, dass der
Arbeitgeber anderen Beschäftigten, die sich ebenfalls im
Erziehungsurlaub befunden hatten, Weihnachtsgeld gezahlt
hatte. Einen Vergleich mit nicht im Erziehungsurlaub
befindlichen Kollegen sei nicht entscheidungserheblich.

LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 5 Sa 852/02

 >> Abfindung nach Arbeitsunfall?

 Ein Anspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes besteht
nicht, wenn der Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsun-
fall dauerhaft arbeitsunfähig wird.
Im zu entscheidenden Fall wurde eine entsprechende Klage
eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber abgewiesen. Der
Arbeitnehmer stürzte beim Ausladen von Geräten von der
Ladefläche eines LKW und brach sich ein Schulterblatt. Dies
führte gem. ärztlichen Gutachten zu einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit für den erlernten Beruf des Arbeit-
nehmers (Heizungsmonteur). Da keine alternative Weiterbe-
schäftigungsmöglichkeit in der Firma bestand, wurde dem
Kläger ohne Ausgleichszahlung gekündigt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht ungeachtet
des persönlichen Schicksals des Klägers nicht. Eine Ab-
findung darf nur in Ausnahmefällen vom Gericht festgesetzt
werden, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde.
Nach der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers war
die Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt.

ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 10644/01

 >> Eigenmächtige Urlaubsverlängerung  - Fristlose
    Kündigung?

 Eine fristlose Kündigung ist bei eigenmächtiger Ver-
längerung des Urlaubs grundsätzlich gerechtfertigt. Dies
umfaßt auch langjährige Arbeitsverhältnisse und erhebliche
Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen.
Im zu entscheiden Fall wurde die Klage einer Arbeitnehmerin
gegen ihren ehem. Arbeitgeber abgewiesen. Der Klägerin war
ein 4-wöchiger Erholungsurlaub genehmigt wurden. Sie fragte
in der ersten Woche telefonisch nach, ob eine Verlängerung
um eine weitere Woche möglich sei. Die Kollegin teilte der
Klägerin mit, daß sich Ihr Vorgesetzter in dieser Hinsicht
mit Ihr telefonisch in Verbindung setzen würde. Der Anruf
blieb jedoch aus. Die Klägerin ging daher davon aus, daß
Ihr Vorhaben in Ordnung sei und kehrte eine Woche später
als zunächst geplant aus dem Urlaub zurück. Der Arbeitgeber
kündigte Ihr darauf fristlos.
Das Gericht führte aus, daß sich die Klägerin nochmals bei
Ihrem Vorgesetzten hätte melden müssen. Eine Zeugenbefragung
ergab darüber hinaus, daß sich der Vorgesetzte bereits vor
dem Urlaub eine Verlängerung skeptisch bewertet habe. Die
Arbeitnehmerin könne sich nicht leichtfertig darauf berufen,
daß Ihr Vorhaben in Ordnung sei, wenn Sie nichts von Ihrem
Vorgesetzten höre.

ArbG Frankfurt - Az: 15 Ca 7998/02

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 >> Können Überstunden uneingeschränkt gefordert werden?
 >> Meniskusschäden als Berufskrankheit für Dachdecker

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Mainzer Modell "in neuem Gewand"

Das relativ erfolgreiche Mainzer Modell ist durch die
Staffelung der Sozialbeiträge für Einkommen von 400 bis 800
Euro im Monat entbehrlich geworden und wird deshalb voraus-
sichtlich zum 31. März beendet. Bestehende Beschäftigungen
nach dem Mainzer Modell sind davon nicht berührt. Sie werden
noch drei Jahre finanziert. Seit März letzten Jahres -
damals wurde es bundesweit eingeführt - haben 11.300 Arbeit-
nehmer eine derart geförderte Beschäftigung aufgenommen.

Das ist zwar nicht so viel wie ursprünglich erwartet. Ange-
sichts der schwachen Konjunktur sind nach Ansicht der
Bundesanstalt für Arbeit aber mehr als 11.000 Arbeitsauf-
nahmen beachtlich. Das Mainzer Modell war Vorbild für die
Staffelung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem
"Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits-
markt".

Insofern lebt es "in neuem Gewand" weiter. Von der Neu-
regelung sind nennenswerte Beschäftigungseffekte zu er-
warten.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeit

 >> Inkrafttreten der Regelungen zu den "Minijobs"

Zu Beginn des Jahres sind die "Gesetze für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt" in Kraft getreten. Sie bein-
halten unter anderem Neuregelungen zu den geringfügigen
Beschäftigungen, den so genannten Minijobs. Die Neu-
regelungen für die geringfügigen Beschäftigungen gelten ab
dem 1. April 2003. Minijobs sind geringfügige Beschäfti-
gungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze 400 Euro be-
trägt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalender-
jahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate,
handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und
damit ebenfalls um einen Minijob.

Die Bundesknappschaft übernimmt mit ihrer Minijob-Zentrale
ab 1. April 2003 den Einzug der Sozialabgaben und einer
einheitlichen Pauschsteuer und informiert Sie zu allen
Fragen zum Thema Minijobs.

Vorteile für Arbeitnehmer

Die monatliche Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst
bei Minijobs liegt künftig bei 400 Euro statt bisher bei
325 Euro. Minijobber zahlen keine Abgaben: Sie erhalten
Ihren Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug, im Höchstfall
die gesamten 400 Euro. Auch die zeitliche Begrenzung auf
15 Stunden pro Woche entfällt. Und neben Ihrer Haupt-
beschäftigung können Sie jetzt einen Minijob versicherungs-
frei ausüben.

Für Arbeitgeber bedeuten die Neuregelungen deutlich weniger
Bürokratie. Denn die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur
noch an eine zentrale Einzugsstelle entrichtet - die Bundes-
knappschaft.

Minijobs in Privathaushalten

Wenn Sie als Haushaltshilfe bei Privatleuten beschäftigt
sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass
die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur 12 Prozent
zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten-
und Krankenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent einheit-
liche Pauschsteuer sowie eine geringe Umlage zur Lohn-
fortzahlungsversicherung. Zu haushaltnahen Dienstleistungen
zählen Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder
ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von
Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie
Gartenarbeit.

Rente auch mit Minijob

Minijobber können den vollen Anspruch auf die Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Rehabilitation oder
vorzeitigen Rentenbeginn erwerben. Sie müssen dafür die
Differenz von derzeit 7,5 dem vollen Rentenversicherungs-
betrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie mit
einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitrags-
zeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären,
dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen.
Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und
leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-
Zentrale weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit ab-
geben, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.

Verdienstgrenzen

Sonderzahlungen

Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachts-
geld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt
ist. Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die
400-Euro-Grenze überschritten werden, so dass Ihre
Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Schwankender Verdienst

Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller
Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen,
in den Monaten September bis April verdienen Sie mit Ihrem
Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August
jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf einen durch-
schnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und
liegen über der 400-Euro-Grenze. Ihre Beschäftigung ist
also versicherungspflichtig.
Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorher-
sehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres
die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.

Mehrere Minijobs

Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings
nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden,
dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs
aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Ver-
dienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall,
sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem
Zeitpunkt dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Hauptberuf und Minijob

Ab dem 1.4. 2003 können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch
einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei
bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen
Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden aller-
dings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind
sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für
400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben.
Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden
mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

Niedriglohn-Jobs

Falls Ihr monatlicher Bruttoverdienst von 400,01 bis 800
Euro liegt, arbeiten Sie in einem so genannten Niedriglohn-
Job. Ab dem 1. April 2003 können Sie geringere Sozialver-
sicherungsbeiträge zahlen. Ihr Beitragsanteil wächst nun
schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe
von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst
von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage Ihres Beitrages ist
dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein Betrag, der nach
einerbestimmten Formel errechnet wird. Der Arbeitgeber zahlt
allerdings stets den Beitragsanteil von ca. 21 Prozent vom
tatsächlichen Arbeitsentgelt. Als Arbeitnehmer können Sie
selbstverständlich auch in diesem Fall Ihre Rentenbeiträge
bis auf den vollen Beitrag aufstocken. Die Besteuerung
erfolgt in diesem Bereich individuell. Mit der Schaffung
der Gleitzone wird die so genannte Niedriglohnschwelle
beseitigt, die durch das sprunghafte Ansteigen der Sozial-
versicherungsbeiträge entstand, wenn aufgrund des Über-
schreitens der Begrenzungen nach altem Recht aus einer
geringfügigen Beschäftigung eine sozialversicherungs-
pflichtige wurde.

Quelle: www.bundesknappschaft.de

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