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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
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*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kopftuch im Kindergarten?
Das Tragen eines Kopftuches bei der
Arbeit durch eine
muslimische Kindergärtnerin ist rechtens.
Im vorliegenden Fall hatte die Erzieherin
nach mehrjährige
Tätigkeit mit dem Tragen eines Kopftuches
begonnen. Der
Arbeitgeber mahnte sie daraufhin mehrmals
ab. Die Arbeit-
nehmerin erschien dennoch weiterhin mit Kopftuch
zur Arbeit
und wurde daraufhin schließlich gekündigt.
Der Arbeitgeber
war der Ansicht, dass im öffentlichen
Dienst das
Neutralitätsgebot gilt, so dass Angestellte
ihre religiösen
Ansichten während der Arbeit nicht zeigen
dürfen. Die
Arbeitnehmerin habe mit dem Kopftuch gegen
dieses Gebot
verstoßen.
Des Gericht vertrat die Ansicht, dass das
Neutralitätsgebot
lediglich für Beamte, nicht jedoch für
Angestellte - wie die
Erzieherin - gelte.
Zudem sei das grundgesetzlich verbürgte
Recht auf freie
Religionsausübung höher einzustufen
als das Neutralitäts-
gebot. Somit wäre eine Kündigung
nur dann rechtmäßig
gewesen, wenn die Klägerin versucht
hätte, Kinder zu
missionieren. Dies sei jedoch nicht der Fall
gewesen. Die
Kündigung der Erzieherin war somit nicht
rechtmäßig.
AG Dortmund, 16.01.2003 - Az.: 6 Ca 5736 /02
>> Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub?
Während des Erziehungsurlaubes
musste Arbeitgeber grund-
gesetzlich kein Weihnachtsgeld zahlen. Die
unterschiedlichen
Behandlung der Mitarbeiterin im Vergleich
zu den weiteren
Beschäftigten stellt keinen Verstoß
gegen den arbeitsrecht-
lichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Im vorliegenden Fall würde die Zahlungsklage
der Mit-
arbeiterin abgewiesen. Die Klägerin
befand sich über das
gesamte Jahr 2001 im Erziehungsurlaub. Weil
der Arbeitgeber
in den vergangenen Jahren trotz des Erziehungsurlaubs
Weihnachtsgeld zahlte, verlangte sie die
Zahlung auch für
das Jahr 2001. Der Arbeitgeber verwies jedoch
auf den
Hinweis über die Freiwilligkeit der
Zahlung im Arbeitsver-
trag.
Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage für
die Zahlungsklage.
Insbesondere wurde der Nachweis nicht geführt,
dass der
Arbeitgeber anderen Beschäftigten, die
sich ebenfalls im
Erziehungsurlaub befunden hatten, Weihnachtsgeld
gezahlt
hatte. Einen Vergleich mit nicht im Erziehungsurlaub
befindlichen Kollegen sei nicht entscheidungserheblich.
LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 5 Sa 852/02
>> Abfindung nach Arbeitsunfall?
Ein Anspruch für den Verlust des
Arbeitsplatzes besteht
nicht, wenn der Arbeitnehmer nach einem schweren
Arbeitsun-
fall dauerhaft arbeitsunfähig wird.
Im zu entscheidenden Fall wurde eine entsprechende
Klage
eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
abgewiesen. Der
Arbeitnehmer stürzte beim Ausladen von
Geräten von der
Ladefläche eines LKW und brach sich
ein Schulterblatt. Dies
führte gem. ärztlichen Gutachten
zu einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit für den erlernten
Beruf des Arbeit-
nehmers (Heizungsmonteur). Da keine alternative
Weiterbe-
schäftigungsmöglichkeit in der
Firma bestand, wurde dem
Kläger ohne Ausgleichszahlung gekündigt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht
ungeachtet
des persönlichen Schicksals des Klägers
nicht. Eine Ab-
findung darf nur in Ausnahmefällen vom
Gericht festgesetzt
werden, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht
gekündigt wurde.
Nach der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
des Klägers war
die Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt.
ArbG Frankfurt - Az: 7 Ca 10644/01
>> Eigenmächtige Urlaubsverlängerung
- Fristlose
Kündigung?
Eine fristlose Kündigung ist bei
eigenmächtiger Ver-
längerung des Urlaubs grundsätzlich
gerechtfertigt. Dies
umfaßt auch langjährige Arbeitsverhältnisse
und erhebliche
Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen.
Im zu entscheiden Fall wurde die Klage einer
Arbeitnehmerin
gegen ihren ehem. Arbeitgeber abgewiesen.
Der Klägerin war
ein 4-wöchiger Erholungsurlaub genehmigt
wurden. Sie fragte
in der ersten Woche telefonisch nach, ob
eine Verlängerung
um eine weitere Woche möglich sei. Die
Kollegin teilte der
Klägerin mit, daß sich Ihr Vorgesetzter
in dieser Hinsicht
mit Ihr telefonisch in Verbindung setzen
würde. Der Anruf
blieb jedoch aus. Die Klägerin ging
daher davon aus, daß
Ihr Vorhaben in Ordnung sei und kehrte eine
Woche später
als zunächst geplant aus dem Urlaub
zurück. Der Arbeitgeber
kündigte Ihr darauf fristlos.
Das Gericht führte aus, daß sich
die Klägerin nochmals bei
Ihrem Vorgesetzten hätte melden müssen.
Eine Zeugenbefragung
ergab darüber hinaus, daß sich
der Vorgesetzte bereits vor
dem Urlaub eine Verlängerung skeptisch
bewertet habe. Die
Arbeitnehmerin könne sich nicht leichtfertig
darauf berufen,
daß Ihr Vorhaben in Ordnung sei, wenn
Sie nichts von Ihrem
Vorgesetzten höre.
ArbG Frankfurt - Az: 15 Ca 7998/02
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Mainzer Modell "in neuem Gewand"
Das relativ erfolgreiche Mainzer Modell ist
durch die
Staffelung der Sozialbeiträge für
Einkommen von 400 bis 800
Euro im Monat entbehrlich geworden und wird
deshalb voraus-
sichtlich zum 31. März beendet. Bestehende
Beschäftigungen
nach dem Mainzer Modell sind davon nicht
berührt. Sie werden
noch drei Jahre finanziert. Seit März
letzten Jahres -
damals wurde es bundesweit eingeführt
- haben 11.300 Arbeit-
nehmer eine derart geförderte Beschäftigung
aufgenommen.
Das ist zwar nicht so viel wie ursprünglich
erwartet. Ange-
sichts der schwachen Konjunktur sind nach
Ansicht der
Bundesanstalt für Arbeit aber mehr als
11.000 Arbeitsauf-
nahmen beachtlich. Das Mainzer Modell war
Vorbild für die
Staffelung der Sozialversicherungsbeiträge
nach dem
"Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeits-
markt".
Insofern lebt es "in neuem Gewand" weiter.
Von der Neu-
regelung sind nennenswerte Beschäftigungseffekte
zu er-
warten.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt
für Arbeit
>> Inkrafttreten der Regelungen zu den
"Minijobs"
Zu Beginn des Jahres sind die "Gesetze für
moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt" in Kraft getreten.
Sie bein-
halten unter anderem Neuregelungen zu den
geringfügigen
Beschäftigungen, den so genannten Minijobs.
Die Neu-
regelungen für die geringfügigen
Beschäftigungen gelten ab
dem 1. April 2003. Minijobs sind geringfügige
Beschäfti-
gungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze
400 Euro be-
trägt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb
eines Kalender-
jahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw.
zwei Monate,
handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung
und
damit ebenfalls um einen Minijob.
Die Bundesknappschaft übernimmt mit ihrer
Minijob-Zentrale
ab 1. April 2003 den Einzug der Sozialabgaben
und einer
einheitlichen Pauschsteuer und informiert
Sie zu allen
Fragen zum Thema Minijobs.
Vorteile für Arbeitnehmer
Die monatliche Höchstgrenze für
den monatlichen Verdienst
bei Minijobs liegt künftig bei 400 Euro
statt bisher bei
325 Euro. Minijobber zahlen keine Abgaben:
Sie erhalten
Ihren Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug,
im Höchstfall
die gesamten 400 Euro. Auch die zeitliche
Begrenzung auf
15 Stunden pro Woche entfällt. Und neben
Ihrer Haupt-
beschäftigung können Sie jetzt
einen Minijob versicherungs-
frei ausüben.
Für Arbeitgeber bedeuten die Neuregelungen
deutlich weniger
Bürokratie. Denn die Pauschalabgaben
für Minijobs werden nur
noch an eine zentrale Einzugsstelle entrichtet
- die Bundes-
knappschaft.
Minijobs in Privathaushalten
Wenn Sie als Haushaltshilfe bei Privatleuten
beschäftigt
sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung.
Neu ist, dass
die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von
nur 12 Prozent
zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen
an die Renten-
und Krankenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent
einheit-
liche Pauschsteuer sowie eine geringe Umlage
zur Lohn-
fortzahlungsversicherung. Zu haushaltnahen
Dienstleistungen
zählen Tätigkeiten, die normalerweise
Familienmitglieder
ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung
und Pflege von
Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen
Menschen sowie
Gartenarbeit.
Rente auch mit Minijob
Minijobber können den vollen Anspruch
auf die Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa
Rehabilitation oder
vorzeitigen Rentenbeginn erwerben. Sie müssen
dafür die
Differenz von derzeit 7,5 dem vollen Rentenversicherungs-
betrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben
Sie mit
einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige
Beitrags-
zeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber
schriftlich erklären,
dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge
zahlen wollen.
Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst
ab und
leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale
an die Minijob-
Zentrale weiter. Die Erklärung können
Sie jederzeit ab-
geben, auch wenn der Minijob schon lange
Zeit besteht.
Verdienstgrenzen
Sonderzahlungen
Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs-
und Weihnachts-
geld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag
festgelegt
ist. Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,
kann die
400-Euro-Grenze überschritten werden,
so dass Ihre
Beschäftigung sozialversicherungspflichtig
ist.
Schwankender Verdienst
Maßgeblich für die Versicherungspflicht
ist die Summe aller
Verdienste für den Zeitraum von zwölf
Monaten. Angenommen,
in den Monaten September bis April verdienen
Sie mit Ihrem
Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten
Mai bis August
jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf
einen durch-
schnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67
Euro und
liegen über der 400-Euro-Grenze. Ihre
Beschäftigung ist
also versicherungspflichtig.
Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst
unvorher-
sehbar und für maximal zwei Monate innerhalb
eines Jahres
die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.
Mehrere Minijobs
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig
ausüben, allerdings
nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll
verhindert werden,
dass normale Beschäftigungsverhältnisse
in mehrere Minijobs
aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge
zu sparen. Ihre Ver-
dienste aus allen Beschäftigungen werden
zusammengerechnet.
Sie dürfen nicht über 400 Euro
liegen. Ist das der Fall,
sind sie sozialversicherungspflichtig. Und
zwar von dem
Zeitpunkt dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.
Hauptberuf und Minijob
Ab dem 1.4. 2003 können Sie neben Ihrem
Hauptberuf noch
einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei
bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für
Minijobs üblichen
Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs
werden aller-
dings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet
und sind
sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Dies gilt auch für
400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld
ausüben.
Kurzfristige Beschäftigungen neben einem
Hauptberuf werden
mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Niedriglohn-Jobs
Falls Ihr monatlicher Bruttoverdienst von
400,01 bis 800
Euro liegt, arbeiten Sie in einem so genannten
Niedriglohn-
Job. Ab dem 1. April 2003 können Sie
geringere Sozialver-
sicherungsbeiträge zahlen. Ihr Beitragsanteil
wächst nun
schrittweise von rund 4 Prozent bei einem
Verdienst in Höhe
von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei
einem Verdienst
von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage Ihres
Beitrages ist
dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein
Betrag, der nach
einerbestimmten Formel errechnet wird. Der
Arbeitgeber zahlt
allerdings stets den Beitragsanteil von ca.
21 Prozent vom
tatsächlichen Arbeitsentgelt. Als Arbeitnehmer
können Sie
selbstverständlich auch in diesem Fall
Ihre Rentenbeiträge
bis auf den vollen Beitrag aufstocken. Die
Besteuerung
erfolgt in diesem Bereich individuell. Mit
der Schaffung
der Gleitzone wird die so genannte Niedriglohnschwelle
beseitigt, die durch das sprunghafte Ansteigen
der Sozial-
versicherungsbeiträge entstand, wenn
aufgrund des Über-
schreitens der Begrenzungen nach altem Recht
aus einer
geringfügigen Beschäftigung eine
sozialversicherungs-
pflichtige wurde.
Quelle: www.bundesknappschaft.de
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