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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2003]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                    März 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Lohnanspruch eines Ehepartners gegen den anderen

 Besteht zwischen Ehepartnern ein Arbeitsverhältnis, so
besteht neben dem Unterhalts- auch ein Lohnanspruch. Im vor-
liegenden Fall wurde der Zahlungsklage einer Frau gegen den
getrennt lebenden Ehegatten stattgegeben. Die Vertragsfrei-
heit gestattet auch Ehepartnern, Arbeitsverträge mit den
üblichen Rechten und Pflichten miteinander abzuschließen.
Erbringt der Ehepartner dann tatsächlich Arbeitsleistungen,
entstehen Lohnansprüche.
Dies war vorliegend der Fall. Der Ehemann wies jedoch die
Lohnforderung zurück. Das Arbeitsverhältnis hätte nur zum
Schein bestanden. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt
der Familie durch eine Barkasse bestritten worden.

Da die Ehefrau jedoch gearbeitet hatte, besteht nach Auf-
fassung des Gerichts ein über den Unterhalt hinausgehender
Lohnanspruch.
Diesr Anspruch ist nicht mit dem familienrechtlichen Unter-
haltsanspruch vergleichbar und steht zur freien Verfügung
der Ehefrau.

LAG Rheinland-Pfalz - AZ: 7 Sa 1390/01

 >> Sozialauswahl: Lebensalter vor Kinderzahl!

 Bei der Sozialauswahl hinsichtlich betriebsbedingter
Kündigungen sind ältere Arbeitnehmer besonders geschützt.
Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung eines 57 Jahre
alten Arbeitnehmers für unwirksam erklärt. Dieser verlor
seinen Arbeitsplatz, während ein jüngerer Kollege mit ähn-
licher Betriebszugehörigkeit und zwei Kindern seinen
Arbeitsplatz behielt. Diese Sozialauswahl war jedoch unzu-
lässig, da ein 57 Jahre alter Arbeitnehmer auf dem Arbeits-
markt nur noch minimale Chancen hat. Sein Interesse am
Arbeitsplatzerhalt hat auch in Anbetracht der höheren Unter-
haltsverpflichtung des Kollegen Vorrang.

ArbG Frankfurt - AZ: 1 Ca 5048/02

 >> Über 25 % krankheitsbedingte Fehlzeiten - personenbe-
    dingte Kündigung?

 Bei häufig auftretenden Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers
in der Vergangenheit ist die Prognose eines entsprechenden
zukünftigen Krankheitsverlaufs gerechtfertigt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn in den letzten fünfeinhalb Jahren
über 25 Prozent krankheitsbedingte Fehlzeiten pro Jahr auf-
traten.
Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast, dass in Zukunft mit
einer deutlich geringeren Ausfallzeit zu rechnen ist. Die
erhebliche Arbeitgeberbelastung in einem solchen Fall recht-
fertigt andernfalls eine personenbedingte Kündigung.
Auch wenn der Arbeitnehmer als Ausländer möglicherweise
schlechtere Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt hat,
ergibt sich bei einem erst sieben Jahre währenden Be-
schäftigungsverhältnis angesichts der Interessenabwägung
kein anderes Ergebnis.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.10.2002, Az.: 4 Sa 66/02

 >> Betriebsbedingte Kündigung bei Erfolglosigkeit?

 Der mit Erfolglosigkeit verbundene Umsatzrückgang recht-
fertigt keine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeit-
nehmers.
Im vorliegenden Fall wurde der Klage eines Mitarbeiters
stattgegeben und dessen Kündigung für unwirksam erklärt. Die
Kündigung wurde vom Arbeitgeber damit begründet, dass der
gekündigten Vertreter lediglich Monatsumsätze, die 25
Prozent unter dem des Vorgängers lagen, erzielte.
Das unternehmerische Risiko von Umsatzrückgängen darf jedoch
nicht einfach auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Eine arbeitsrechtliche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt
wenn die Erfolglosigkeit auf die persönlichen Eigenschaften
des Arbeitnehmers oder dessen Arbeitsweise zurückgeführt
werden kann. Da das Unternehmen Anhaltspunkte für ein
persönliches Verschulden jedoch nicht vorbringen konnte,
wurde der Klage stattgegeben.

ArbG Frankfurt - AZ: 4 Ca 2368/02

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Förderung der beruflichen Weiterbildung

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Förderung der
beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten vom Arbeitsamt
einen Bildungsgutschein. Das Arbeitsamt kann den Bildungs-
gutschein auf Bildungsziele, zeitlich und regional be-
grenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem Bildungsträger
eigener Wahl eingelöst werden.

Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiter-
bildung trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger und
Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig von Zertifizierungs-
agenturen zugelassen. Solange diese nicht bestehen, kann das
Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote zulassen. Neu ist
außerdem, dass Bildungsträger zukünftig ein System zur
Qualitätssicherung anwenden und nachweisen müssen.

Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeits-
losenhilfe bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld
in gleicher Höhe. Änderungen z.B. infolge der Anrechnung
von Einkommen oder Vermögen wirken sich in diesen Fällen
auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60 Prozent des letzten
pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei Personen mit
Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die vor
Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.

Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiter-
bildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher
konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld be-
zogen werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein
Anspruch von weniger als drei Monaten. Absolventen von
Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch 2003 Anschlussunter-
haltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 arbeitslos
geworden  sind und die Voraussetzungen für diese Leistung
erfüllt haben.

Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während einer Weiter-
bildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch
vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unter-
haltsgeldbezug mindern den  Arbeitslosengeldanspruch um
einen Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose, deren Weiter-
bildung vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder deren
Unterhaltsgeldanspruch vor dem Jahreswechsel zuerkannt
wurde.

Quelle: PM Arbeitsamt

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

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