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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Lohnanspruch eines Ehepartners gegen
den anderen
Besteht zwischen Ehepartnern ein Arbeitsverhältnis,
so
besteht neben dem Unterhalts- auch ein Lohnanspruch.
Im vor-
liegenden Fall wurde der Zahlungsklage einer
Frau gegen den
getrennt lebenden Ehegatten stattgegeben.
Die Vertragsfrei-
heit gestattet auch Ehepartnern, Arbeitsverträge
mit den
üblichen Rechten und Pflichten miteinander
abzuschließen.
Erbringt der Ehepartner dann tatsächlich
Arbeitsleistungen,
entstehen Lohnansprüche.
Dies war vorliegend der Fall. Der Ehemann
wies jedoch die
Lohnforderung zurück. Das Arbeitsverhältnis
hätte nur zum
Schein bestanden. Darüber hinaus sei
der Lebensunterhalt
der Familie durch eine Barkasse bestritten
worden.
Da die Ehefrau jedoch gearbeitet hatte, besteht
nach Auf-
fassung des Gerichts ein über den Unterhalt
hinausgehender
Lohnanspruch.
Diesr Anspruch ist nicht mit dem familienrechtlichen
Unter-
haltsanspruch vergleichbar und steht zur
freien Verfügung
der Ehefrau.
LAG Rheinland-Pfalz - AZ: 7 Sa 1390/01
>> Sozialauswahl: Lebensalter vor Kinderzahl!
Bei der Sozialauswahl hinsichtlich betriebsbedingter
Kündigungen sind ältere Arbeitnehmer
besonders geschützt.
Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung
eines 57 Jahre
alten Arbeitnehmers für unwirksam erklärt.
Dieser verlor
seinen Arbeitsplatz, während ein jüngerer
Kollege mit ähn-
licher Betriebszugehörigkeit und zwei
Kindern seinen
Arbeitsplatz behielt. Diese Sozialauswahl
war jedoch unzu-
lässig, da ein 57 Jahre alter Arbeitnehmer
auf dem Arbeits-
markt nur noch minimale Chancen hat. Sein
Interesse am
Arbeitsplatzerhalt hat auch in Anbetracht
der höheren Unter-
haltsverpflichtung des Kollegen Vorrang.
ArbG Frankfurt - AZ: 1 Ca 5048/02
>> Über 25 % krankheitsbedingte
Fehlzeiten - personenbe-
dingte Kündigung?
Bei häufig auftretenden Kurzerkrankungen
des Arbeitnehmers
in der Vergangenheit ist die Prognose eines
entsprechenden
zukünftigen Krankheitsverlaufs gerechtfertigt.
Dies gilt
insbesondere dann, wenn in den letzten fünfeinhalb
Jahren
über 25 Prozent krankheitsbedingte Fehlzeiten
pro Jahr auf-
traten.
Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast, dass
in Zukunft mit
einer deutlich geringeren Ausfallzeit zu
rechnen ist. Die
erhebliche Arbeitgeberbelastung in einem
solchen Fall recht-
fertigt andernfalls eine personenbedingte
Kündigung.
Auch wenn der Arbeitnehmer als Ausländer
möglicherweise
schlechtere Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt
hat,
ergibt sich bei einem erst sieben Jahre währenden
Be-
schäftigungsverhältnis angesichts
der Interessenabwägung
kein anderes Ergebnis.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.10.2002,
Az.: 4 Sa 66/02
>> Betriebsbedingte Kündigung bei
Erfolglosigkeit?
Der mit Erfolglosigkeit verbundene Umsatzrückgang
recht-
fertigt keine betriebsbedingte Kündigung
eines Arbeit-
nehmers.
Im vorliegenden Fall wurde der Klage eines
Mitarbeiters
stattgegeben und dessen Kündigung für
unwirksam erklärt. Die
Kündigung wurde vom Arbeitgeber damit
begründet, dass der
gekündigten Vertreter lediglich Monatsumsätze,
die 25
Prozent unter dem des Vorgängers lagen,
erzielte.
Das unternehmerische Risiko von Umsatzrückgängen
darf jedoch
nicht einfach auf den Arbeitnehmer abgewälzt
werden.
Eine arbeitsrechtliche Maßnahme ist
nur dann gerechtfertigt
wenn die Erfolglosigkeit auf die persönlichen
Eigenschaften
des Arbeitnehmers oder dessen Arbeitsweise
zurückgeführt
werden kann. Da das Unternehmen Anhaltspunkte
für ein
persönliches Verschulden jedoch nicht
vorbringen konnte,
wurde der Klage stattgegeben.
ArbG Frankfurt - AZ: 4 Ca 2368/02
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Förderung der beruflichen Weiterbildung
Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für
eine Förderung der
beruflichen Weiterbildung erfüllen,
erhalten vom Arbeitsamt
einen Bildungsgutschein. Das Arbeitsamt kann
den Bildungs-
gutschein auf Bildungsziele, zeitlich und
regional be-
grenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem
Bildungsträger
eigener Wahl eingelöst werden.
Die Entscheidung über die Förderung
der beruflichen Weiter-
bildung trifft weiterhin das Arbeitsamt.
Bildungsträger und
Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig
von Zertifizierungs-
agenturen zugelassen. Solange diese nicht
bestehen, kann das
Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote
zulassen. Neu ist
außerdem, dass Bildungsträger
zukünftig ein System zur
Qualitätssicherung anwenden und nachweisen
müssen.
Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung
Arbeits-
losenhilfe bezogen haben, erhalten künftig
Unterhaltsgeld
in gleicher Höhe. Änderungen z.B.
infolge der Anrechnung
von Einkommen oder Vermögen wirken sich
in diesen Fällen
auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von
60 Prozent des letzten
pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent
bei Personen mit
Kindern) bekommen zukünftig nur noch
Arbeitslose, die vor
Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld
bezogen haben.
Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher
Weiter-
bildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld
mehr. Bisher
konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld
be-
zogen werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung
kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw.
lediglich ein
Anspruch von weniger als drei Monaten. Absolventen
von
Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch
2003 Anschlussunter-
haltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember
2002 arbeitslos
geworden sind und die Voraussetzungen
für diese Leistung
erfüllt haben.
Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während
einer Weiter-
bildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen
künftig einen noch
vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zwei Tage Unter-
haltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch
um
einen Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose,
deren Weiter-
bildung vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat
oder deren
Unterhaltsgeldanspruch vor dem Jahreswechsel
zuerkannt
wurde.
Quelle: PM Arbeitsamt
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>> Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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zum
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