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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
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*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wirksame Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags
Der Kläger war von 1992 bis 1994
bei der Beklagten be-
fristet beschäftigt. Für die Zeit
vom 16. August 1999 bis zum
31. August 2000 schlossen die Parteien auf
der Grundlage
des Beschäftigungsförderungsgesetzes
erneut einen be-
fristeten Arbeitsvertrag. Er wurde bis 28.
Februar 2001 und
durch Vereinbarung vom 1. Februar 2001 bis
zum 15. August
2001 verlängert. Diese Verlängerung
nahm Bezug auf das am
1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit-
und Be-
fristungsgesetz (TzBfG). Mit seiner Klage
hat der Kläger
die Unwirksamkeit der Befristung zum 15.
August 2001
geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die
Klage abge-
wiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem
Siebten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die
der gerichtlichen
Kontrolle unterliegende letzte Befristung
ist gemäß § 14
Abs. 2 TzBfG wirksam. Bei dieser Befristung
handelt es sich
um die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags, die
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG
zulässig ist. Dabei
ist es unerheblich, daß die Befristung
in dem zu ver-
längernden Vertrag auf der Grundlage
des am 31. Dezember
2000 außer Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes
vereinbart wurde. Die Befristung verstößt
auch nicht gegen
das Anschlußverbot des § 14 Abs.
2 Satz 2 TzBfG. Danach ist
eine Befristung unzulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber
bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeits-
verhältnis bestanden hat. Dieses Anschlußverbot
erstreckt
sich nicht auf die Verlängerung eines
befristeten Arbeits-
vertrags, der noch vor dem 1. Januar 2001
auf der Grundlage
des Beschäftigungsförderungsgesetzes
abgeschlossen wurde,
das ein solches Anschlußverbot nicht
vorsah.
BAG, 15.1.2003 - AZ: 7 AZR 346/02
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, 12.4.2002
- AZ: 3 Sa 1469/01
Hinweis: vgl. auch Urteile in den Parallelsachen
- 7 AZR 115/02
- 7 AZR 453/02
- 7 AZR 476/02
- 7 AZR 535/02
- 7 AZR 642/02
Quelle: PM des BAG
>> Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats
bei Anhörung
zur Kündigung
Die Klägerin war bei der Beklagten
in einem SB-Markt in
Dresden beschäftigt. Zum 30. April 2000
verkaufte die Be-
klagte ihre sämtlichen 108 Märkte
an ein anderes Unter-
nehmen. Die Klägerin widersprach dem
Übergang ihres Arbeits-
verhältnisses auf die Erwerberin mit
einem Schreiben, das
sie am 28. April um 8.55 Uhr per Telefax
an die Personalab-
teilung der Beklagten in Wiesbaden übersandte.
Mit Schreiben
vom selben Tage hörte die Beklagte den
zuständigen Betriebs-
rat in Dresden zur beabsichtigten Kündigung
der Klägerin an.
Der genaue Zeitpunkt der gleichfalls per
Fax erfolgten Über-
mittlung dieses Schreibens ist streitig.
Das vom Betriebs-
ratsvorsitzenden unterzeichnete Anhörungsformular
wurde ohne
weitere Stellungnahme um 9.52 Uhr an die
Beklagte per Fax
zurückgesandt. Die Beklagte kündigte
das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 28. April zum 31. Mai 2000.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage
erhoben. Sie hat die
ordnungsgemäße Anhörung des
Betriebsrats gerügt. Der
Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden
habe kein Be-
schluß des Gremiums zugrunde gelegen.
Dies sei der Beklagten
bekannt gewesen oder habe sich ihr jedenfalls
auf Grund des
geringen Zeitraums (maximal 12 Minuten) zwischen
Information
des Betriebsrats und dessen Reaktion aufdrängen
müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage
stattge-
geben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der
Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Ob
die Kündigung
wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats
unwirksam
ist, steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
noch nicht fest. Ein möglicher Fehler
des Betriebsrats bei
seiner Beschlußfassung im Anhörungsverfahren
ist grund-
sätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen.
Eine Ausnahme
kommt zwar dann in Betracht, wenn für
den Arbeitgeber er-
kennbar nur eine persönliche Stellungnahme
des Betriebsrats-
vorsitzenden vorliegt - so z.B. bei spontaner
Zustimmung des
anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein
der kurze
zeitliche Abstand zwischen der Information
des Betriebsrats
und seiner Reaktion reicht aber noch nicht
aus für die
Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung
des
Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit
- sei es
auch in fehlerhafter Form -.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Sache
wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
zur
Klärung der Frage, ob das Kündigungsschreiben
der Klägerin
- wie von dieser behauptet - schon vor Rücksendung
der
Stellungnahme des Betriebsrats übergeben
wurde sowie zur
Prüfung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes.
Bundesarbeitsgericht, 16.1.2003 - AZ: 2 AZR
707/01
Vorinstanz: Sächsisches LAG, 21.9.2001
- AZ: 3 Sa 142/01 DD
>> Arbeitnehmer in Freistellungsphase der
Altersteilzeit
betriebsbedingt kündbar?
Hat ein Arbeitnehmer die Arbeitsphase
eines Altersteilzeit-
blockmodells abgeleistet und befindet er
sich somit in der
Freistellungsphase, so kann ihm nicht betriebsbedingt
ge-
kündigt werden. Auch eine Insolvenz
des Arbeitgebers spielt
hierbei keine Rolle, da dies weder als ordentlicher
noch als
außerordentlicher Kündigungsgrund
anzusehen ist.
LAG Niedersachsen, 24.5.2002 - AZ: 3 Sa 1629/01
>> Überstunden - Anspruch auf bessere
Vergütung?
Auf Lohnzuschläge für geleistete
Überstunden haben Arbeit-
nehmer keinen Rechtsanspruch.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit
einen 25%-igen
Zuschlag für Überstunden erhalten.
Hieraus sei jedoch kein
Anpruch für später geleistete Überstunden
ableitbar, da der
Kläger weder auf eine arbeitsvertragliche
noch auf eine
tarifvertragliche Regelung verweisen konnte.
Da es zudem
keine gesetzliche Vorschrift für einen
Überstundenzuschlag
gibt, wurde die Klage auf Zahlung des Zuschlages
abgewiesen.
ArbG Frankfurt - AZ: 7/15 Ca 1773/02
Quelle: PM des BAG
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Regelung über die Bezugsfrist für
das Kurzarbeitergeld
verlängert
Das Bundeswirtschafts- und arbeitsministerium
hat in diesen
Tagen durch Rechtsverordnung die Höchstbezugsfrist
für das
so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld
auf 18 Monate
verlängert. Dadurch wird vorzeitig die
bis zum 31. März 2003
geltende Verordnung, die eine Höchstbezugsdauer
von 15
Monaten vorsah, abgelöst. Die neue Regelung
ist vorerst be-
fristet bis zum 31. Dezember 2003. Die Rechtsverordnung
unterstützt Betriebe bei der Bewältigung
der gegenwärtig
schwierigen konjunkturellen Lage. Erfasst
werden auch Fälle,
bei denen die 15-monatige Bezugsfrist am
31.Dezember 2002
geendet hätte. Mit der Rechtsverordnung
wird außerdem die
bereits bestehende Regelung über die
auf 24 Monate ver-
längerte Bezugsfrist für das so
genannte strukturelle Kurz-
arbeitergeld (Kurzarbeitergeld in einer betriebsor-
ganisatorisch eigenständigen Einheit)
fortgeführt. Nach der
derzeitigen Regelung gilt die 24-monatige
Bezugsfrist für
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld
bis zum
31. März 2003 entstanden ist. Diese
Regelung wird um neun
Monate verlängert und gilt nun bis zum
31. Dezember 2003.
Dadurch können auch weiterhin wirtschaftliche
Strukturver-
änderungen - etwa durch Transfergesellschaften
- sozialver-
träglich flankiert werden. Durch die
vorzeitige Verlängerung
der bestehenden Rechtsverordnung wird den
betroffenen
Betrieben die Planung wesentlich erleichtert.
Die "Ver-
ordnung über die Bezugsfrist für
das Kurzarbeitergeld" wird
in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
und tritt rück-
wirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung BMWA vom 23.01.2003
>> Neue Meldepflichten durch das Gesetz für
moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz
für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt schreibt
für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis endet, neue
Meldepflichten gegenüber
der Arbeitsverwaltung fest. Danach müssen
Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis endet, sich
ab dem 1. Juli 2003 un-
verzüglich nach Kenntnis vom Zeitpunkt
der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses persönlich
beim Arbeitsamt als arbeits-
suchend melden.
Gleichgültig ist insofern, ob das Arbeitsverhältnis
durch
Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet
bzw. ob es sich um
eine Kündigung durch den Arbeitgeber
oder durch den Arbeit-
nehmer handelt.
Die Meldepflicht wurde in einem neuen §
37 b SGB III -
Arbeitsförderung - normiert und lautet
wie folgt:
"Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis
endet, sind
verpflichtet, sich unverzüglich nach
Kenntnis des Be-
endigungszeitpunktes persönlich beim
Arbeitsamt arbeits-
suchend zu melden. Im Falle eines befristeten
Arbeitsver-
hältnisses hat die Meldung jedoch frühestens
drei Monate vor
dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht
zur Meldung
besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand
des Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich
geltend gemacht
wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht
bei einem betrieb-
lichen Ausbildungsverhältnis."
Die neue Vorschrift ersetzt die alte Regelung
in §§ 117, 122
SGB III, wonach der Arbeitnehmer erst am
letzten Tag des
gekündigten Arbeitsverhältnisses
zur Aufsuchung des Arbeits-
amtes verpflichtet war, um seinen Anspruch
auf Arbeitslosen-
geld, auf Vermittlung und Betreuung durch
die Bundesanstalt
für Arbeit zu erhalten.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen
die Meldepflicht aus § 37 b
SGB III, droht Minderung des Arbeitslosengeldes.
Die
Minderung ist abhängig von der Höhe
des Bruttoarbeitsent-
gelts. Sie beträgt zwischen 7 Euro und
50 Euro für jeden
Tag der verspäteten Meldung, begrenzt
auf einen Betrag, der
sich bei einer Verspätung von 30 Tagen
errechnet.
Der Arbeitgeber ist andererseits verpflichtet,
den Arbeit-
nehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
frühzeitig
über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten
bei der Suche
nach einer anderen Beschäftigung und
über die Verpflichtung,
sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu
melden, zu informieren.
Darüber hinaus hat er den Arbeitehmer
freizustellen und ihm
ggf. die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaß-
nahmen zu ermöglichen.
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