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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2003]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                  Januar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Morddrohung gegen den Chef - fristlose Kündigung

 Eine Morddrohung rechtfertigt eine fristlose Entlassung.
Eine Kündigung ist sogar dann rechtmäßig, wenn der Be-
troffene auf eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit
zurückblickt und aus Altersgründen kaum eine neue Stelle
finden wird.
Vorliegend wurde daher eine Kündigungsschutzklage eines
58-jährigen Arbeitnehmers abgewiesen, der bei der US-Armee
beschäftigt war. Der Kläger hatte im Streit seinen farbigen
Vorgesetzten bedroht, ihn als "Nigger" tituliert und ge-
äußert "Ich schlitze dir deine Kehle auf". Die daraufhin
erfolgte fristlose Kündigung war berechtigt, eine Weiter-
beschäftigung sei nicht zumutbar. Die Bezeichnung "Nigger"
für einen farbigen Amerikaner sei darüber hinaus eine der
schwersten und diskriminierendsten Beleidigungen.

LAG Rheinland-Pfalz - AZ: 10 Sa 1111/01

>> Computerfehler: 1 Tag Urlaub zu viel

 Wird über längere Zeit aufgrund eines Computerfehlers
unberechtigterweise Urlaub gewährt, so kann der Arbeitnehmer
einen Anspruch hierauf erwerben.
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitgeber verurteilt, den
klagenden Arbeitnehmern auch künftig 36 statt 35 Urlaubstage
zu gewähren.
Ursprünglich erhielten die Kläger den zusätzlichen Urlaubs-
tag wegen Ihres Schichteinsatzes an Feiertagen. Das BAG
hatte diese Praxis jedoch 1992 für nicht notwendig erachtet,
wegen einer fehlerhaften Verarbeitung im Firmencomputer
wurde dies jedoch nicht umgesetzt. Der Fehler wurde erst 6
Jahre später bemerkt und der Jahresurlaub auf 35 Tage
reduziert. Da jedoch nach 6 Jahren eine betriebliche Übung
hinsichtlich des Urlaubstages entstanden ist, konnten die
Kläger auch für die Zukunft einen Ansprch ableiten, da die
Kläger nicht nachweisbar über den Fehler informiert waren.
Vielmehr hatte der Arbeitgeber bei den Mitarbeitern das
Vertrauen in den rechtmässigen Anspruch auf den zusätz-
lichen Urlaubstag geweckt.

AG Frankfurt - AZ: 7 Ca 10873/01

>> Kündigung nach Testkäufen rechtens

 Wird bei Testkäufen des Arbeitgebers ersichtlich, daß ein
Mitarbeiter Geld unterschlägt, so kann eine fristlose
Kündigung erfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Kündigungsschtzklage
gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers erhoben,
nachdem sich bei Testkäufen der Verdacht der Unterschlagung
ergeben hatte.

Die Klägering führte an, die Testkäufe seien ein rechts-
widriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Arbeitnehmer. Das Gericht sah die Testkäufe jedoch
ebenso wie die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. Auch
die geringe Höhe der vermutlich unterschlagenen Beträge kam
nicht zur Geltung, da sich auch diese mit der Zeit
summieren.

LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 7 Sa 1327/01

>> Unpünktlichkeit - Kündigung?

 Kommt eine Arbeitnehmer wiederholt zu spät an seinen
Arbeitsplatz, so kann dies auch ohne störende Auswirkungen
des Zuspätkommens auf den betrieblichen Ablauf die Kündigung
des Arbeitnehmers rechtfertigen. Vorliegend wurde mit dem
Urteil die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers be-
stätigt. Dieser war zunächst wegen seines häufigen Zuspät-
kommens aufgefallen und bereits zwei mal abgemahnt. Dennoch
kam er weiterhin 2 bis 60 Minuten zu spät. Schließlich
wurde die fristgerechte Kündigung ausgesprochen - zu Recht,
da damit die Betriebsdisziplin aufrechterhalten werde. Der
Arbeitnehmer habe zwei Gelegenheiten erhalten, sein Ver-
halten zu verbessern. Der Einwand des Klägers, dass keine
betrieblichen Auswirkungen durch sein Verhalten entstanden
seien sowie der Hinweis auf eine Krankheit halfen nichts.
Auf Pünktlichkeit darf unbedingter Wert gelegt werden.

AG Frankfurt - AZ: 5 Ca 2231/02

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>> Schweigen als Zustimmung zur Gehaltsabrechnung?
>> Betriebsrentenzusage bindend

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

>> Inkrafttreten der Umsetzung der Hartz-Vorschläge zum
   1. Januar 2003

Zum 1. Januar 2003 tritt die Umsetzung der sog. Hartz-Vor-
schläge durch die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt" in Kraft. Über die bisherigen Entwicklungen
des Gesetzgebungsverfahrens hatten wir bereits berichtet.
Nunmehr liegt die endgültige Fassung des Gesetzes vor.

Die Gesetze stellen zwei Kernanliegen in den Mittelpunkt:
Zum einen sollen sie bessere Rahmenbedingungen für eine
rasche und nachhaltige Vermittlung in Arbeit herstellen,
zum anderen für mehr Brücken in Beschäftigung und die
Schaffung neuer Beschäftigungsfelder sorgen. Als konkrete
Schritte zur Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission
enthalten die beiden Gesetze folgende Elemente:

- Erste Maßnahmen für eine flächendeckende Einführung von
  JobCentern
- Erhöhung der Vermittlungsgeschwindigkeit
- Neuausrichtung des Weiterbildungsmarktes
- Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Einrichtung von PersonalServiceAgenturen (PSA)
- Brücken in die Selbständigkeit bauen
- Beschäftigungspotenziale im Niedriglohnbereich und in
  privaten Haushalten erschließen

Kern des Hartz-Konzepts ist die Einrichtung flächendeckender
Personal-Service-Agenturen (PSA) bei allen Arbeitsämtern.
Die Einrichtung von PSA, mit denen die Arbeitsämter, künftig
JobCenter, einen Vertrag als freie Vermittler abschließen
sollen, wird ausgeschrieben. Dabei sollen vorrangig private
Arbeitsvermittler berücksichtigt werden. Diese Agenturen
sollen die bei ihnen beschäftigten Arbeitslosen befristet an
Unternehmen vermitteln. Sie sollen auf der Grundlage der
bereits bestehenden 33 (Stand: Ende November 2002) bzw. der
noch bis Ende 2003 zu erarbeitenden Tarifverträge arbeiten.

Das Gesetz will die Vermittlung von Arbeitslosen be-
schleunigen. Gekündigte müssen sich sofort beim Arbeitsamt
melden. Gleichzeitig wird den Arbeitgebern eine Frei-
stellungspflicht auferlegt. Das heißt, wer seinen Job ver-
liert, soll zwischen vier und zehn Tage Zeit bekommen, sich
nach einer neuen Arbeit umzuschauen.

Auch die Zumutbarkeitsregeln werden überprüft. So sollen vor
allem junge Arbeitslose mobiler werden: Wer künftig ein
Arbeitsangebot ablehnt, muss dafür Gründe angeben. Abhängig
von diesen Gründen wird es abgestufte Sanktionen für die
Ablehnung geben.

Ferner wird der Weiterbildungsmarkt auf ein neues Fundament
gestellt. Die Qualität beruflicher Weiterbildung wird ver-
bessert. Dazu wird ein Zertifizierungssystem eingeführt.
Qualifizierungsgutscheine sollen die Arbeitslosen in die
Lage versetzen, sich selbst eine geeignete Weiterbildung zu
suchen.

Die neuen Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) gelten
ab 1. April 2003. Sie gelten bei personengebundenen Dienst-
leistungen, im Handel und im Handwerk. Arbeitnehmer zahlen
für einen Arbeitsverdienst bis 400 Euro keine Steuern und
Sozialabgaben, bei 401 bis 800 Euro steigen die Abgaben
stufenweise. Arbeitgeber zahlen pauschale Abgaben, zum
Beispiel 25 Prozent bei einem Arbeitsverdienst bis 400 Euro
(12 Prozent bei haushaltsnahen Dienstleistungen).

Eine weitere Neuregelung ist die Einführung der so genannten
Ich-AG, eines neuen Instrumentes zur Förderung von Existenz-
gründungen durch Arbeitslose.

Außerdem sollen haushaltsnahe Dienstleistungen von den
privaten Haushalten - je nach Art der Dienstleistung - in
bestimmten Umfang steuerlich absetzbar gemacht werden, zum
Beispiel in Höhe von 10 Prozent (maximal 510 Euro im Jahr),
wenn die Leistungen durch Minijobs erbracht werden. Werden
die Leistungen durch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis erbracht, sind 12 Prozent (maximal
2400 Euro im Jahr) absetzbar, bei Dienstleistungen durch
Agenturen 20 Prozent (maximal 600 Euro im Jahr).

Quelle: PM der Bundesregierung

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Vereinfachung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerbe-
   rechtlicher Vorschriften

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