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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Januar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Morddrohung gegen den Chef - fristlose
Kündigung
Eine Morddrohung rechtfertigt eine fristlose
Entlassung.
Eine Kündigung ist sogar dann rechtmäßig,
wenn der Be-
troffene auf eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit
zurückblickt und aus Altersgründen
kaum eine neue Stelle
finden wird.
Vorliegend wurde daher eine Kündigungsschutzklage
eines
58-jährigen Arbeitnehmers abgewiesen,
der bei der US-Armee
beschäftigt war. Der Kläger hatte
im Streit seinen farbigen
Vorgesetzten bedroht, ihn als "Nigger" tituliert
und ge-
äußert "Ich schlitze dir deine
Kehle auf". Die daraufhin
erfolgte fristlose Kündigung war berechtigt,
eine Weiter-
beschäftigung sei nicht zumutbar. Die
Bezeichnung "Nigger"
für einen farbigen Amerikaner sei darüber
hinaus eine der
schwersten und diskriminierendsten Beleidigungen.
LAG Rheinland-Pfalz - AZ: 10 Sa 1111/01
>> Computerfehler: 1 Tag Urlaub zu viel
Wird über längere Zeit aufgrund
eines Computerfehlers
unberechtigterweise Urlaub gewährt,
so kann der Arbeitnehmer
einen Anspruch hierauf erwerben.
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitgeber
verurteilt, den
klagenden Arbeitnehmern auch künftig
36 statt 35 Urlaubstage
zu gewähren.
Ursprünglich erhielten die Kläger
den zusätzlichen Urlaubs-
tag wegen Ihres Schichteinsatzes an Feiertagen.
Das BAG
hatte diese Praxis jedoch 1992 für nicht
notwendig erachtet,
wegen einer fehlerhaften Verarbeitung im
Firmencomputer
wurde dies jedoch nicht umgesetzt. Der Fehler
wurde erst 6
Jahre später bemerkt und der Jahresurlaub
auf 35 Tage
reduziert. Da jedoch nach 6 Jahren eine betriebliche
Übung
hinsichtlich des Urlaubstages entstanden
ist, konnten die
Kläger auch für die Zukunft einen
Ansprch ableiten, da die
Kläger nicht nachweisbar über den
Fehler informiert waren.
Vielmehr hatte der Arbeitgeber bei den Mitarbeitern
das
Vertrauen in den rechtmässigen Anspruch
auf den zusätz-
lichen Urlaubstag geweckt.
AG Frankfurt - AZ: 7 Ca 10873/01
>> Kündigung nach Testkäufen rechtens
Wird bei Testkäufen des Arbeitgebers
ersichtlich, daß ein
Mitarbeiter Geld unterschlägt, so kann
eine fristlose
Kündigung erfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin
Kündigungsschtzklage
gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers
erhoben,
nachdem sich bei Testkäufen der Verdacht
der Unterschlagung
ergeben hatte.
Die Klägering führte an, die Testkäufe
seien ein rechts-
widriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Arbeitnehmer. Das Gericht sah die Testkäufe
jedoch
ebenso wie die fristlose Kündigung als
rechtmäßig an. Auch
die geringe Höhe der vermutlich unterschlagenen
Beträge kam
nicht zur Geltung, da sich auch diese mit
der Zeit
summieren.
LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 7 Sa 1327/01
>> Unpünktlichkeit - Kündigung?
Kommt eine Arbeitnehmer wiederholt zu
spät an seinen
Arbeitsplatz, so kann dies auch ohne störende
Auswirkungen
des Zuspätkommens auf den betrieblichen
Ablauf die Kündigung
des Arbeitnehmers rechtfertigen. Vorliegend
wurde mit dem
Urteil die ordentliche Kündigung des
Arbeitnehmers be-
stätigt. Dieser war zunächst wegen
seines häufigen Zuspät-
kommens aufgefallen und bereits zwei mal
abgemahnt. Dennoch
kam er weiterhin 2 bis 60 Minuten zu spät.
Schließlich
wurde die fristgerechte Kündigung ausgesprochen
- zu Recht,
da damit die Betriebsdisziplin aufrechterhalten
werde. Der
Arbeitnehmer habe zwei Gelegenheiten erhalten,
sein Ver-
halten zu verbessern. Der Einwand des Klägers,
dass keine
betrieblichen Auswirkungen durch sein Verhalten
entstanden
seien sowie der Hinweis auf eine Krankheit
halfen nichts.
Auf Pünktlichkeit darf unbedingter Wert
gelegt werden.
AG Frankfurt - AZ: 5 Ca 2231/02
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>> Schweigen als Zustimmung zur Gehaltsabrechnung?
>> Betriebsrentenzusage bindend
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*2* Das Thema des Monats
>> Inkrafttreten der Umsetzung der Hartz-Vorschläge
zum
1. Januar 2003
Zum 1. Januar 2003 tritt die Umsetzung der
sog. Hartz-Vor-
schläge durch die "Gesetze für
moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt" in Kraft. Über die bisherigen
Entwicklungen
des Gesetzgebungsverfahrens hatten wir bereits
berichtet.
Nunmehr liegt die endgültige Fassung
des Gesetzes vor.
Die Gesetze stellen zwei Kernanliegen in den
Mittelpunkt:
Zum einen sollen sie bessere Rahmenbedingungen
für eine
rasche und nachhaltige Vermittlung in Arbeit
herstellen,
zum anderen für mehr Brücken in
Beschäftigung und die
Schaffung neuer Beschäftigungsfelder
sorgen. Als konkrete
Schritte zur Umsetzung der Vorschläge
der Hartz-Kommission
enthalten die beiden Gesetze folgende Elemente:
- Erste Maßnahmen für eine flächendeckende
Einführung von
JobCentern
- Erhöhung der Vermittlungsgeschwindigkeit
- Neuausrichtung des Weiterbildungsmarktes
- Förderung älterer Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
- Einrichtung von PersonalServiceAgenturen
(PSA)
- Brücken in die Selbständigkeit
bauen
- Beschäftigungspotenziale im Niedriglohnbereich
und in
privaten Haushalten erschließen
Kern des Hartz-Konzepts ist die Einrichtung
flächendeckender
Personal-Service-Agenturen (PSA) bei allen
Arbeitsämtern.
Die Einrichtung von PSA, mit denen die Arbeitsämter,
künftig
JobCenter, einen Vertrag als freie Vermittler
abschließen
sollen, wird ausgeschrieben. Dabei sollen
vorrangig private
Arbeitsvermittler berücksichtigt werden.
Diese Agenturen
sollen die bei ihnen beschäftigten Arbeitslosen
befristet an
Unternehmen vermitteln. Sie sollen auf der
Grundlage der
bereits bestehenden 33 (Stand: Ende November
2002) bzw. der
noch bis Ende 2003 zu erarbeitenden Tarifverträge
arbeiten.
Das Gesetz will die Vermittlung von Arbeitslosen
be-
schleunigen. Gekündigte müssen
sich sofort beim Arbeitsamt
melden. Gleichzeitig wird den Arbeitgebern
eine Frei-
stellungspflicht auferlegt. Das heißt,
wer seinen Job ver-
liert, soll zwischen vier und zehn Tage Zeit
bekommen, sich
nach einer neuen Arbeit umzuschauen.
Auch die Zumutbarkeitsregeln werden überprüft.
So sollen vor
allem junge Arbeitslose mobiler werden: Wer
künftig ein
Arbeitsangebot ablehnt, muss dafür Gründe
angeben. Abhängig
von diesen Gründen wird es abgestufte
Sanktionen für die
Ablehnung geben.
Ferner wird der Weiterbildungsmarkt auf ein
neues Fundament
gestellt. Die Qualität beruflicher Weiterbildung
wird ver-
bessert. Dazu wird ein Zertifizierungssystem
eingeführt.
Qualifizierungsgutscheine sollen die Arbeitslosen
in die
Lage versetzen, sich selbst eine geeignete
Weiterbildung zu
suchen.
Die neuen Regelungen im Niedriglohnbereich
(Minijobs) gelten
ab 1. April 2003. Sie gelten bei personengebundenen
Dienst-
leistungen, im Handel und im Handwerk. Arbeitnehmer
zahlen
für einen Arbeitsverdienst bis 400 Euro
keine Steuern und
Sozialabgaben, bei 401 bis 800 Euro steigen
die Abgaben
stufenweise. Arbeitgeber zahlen pauschale
Abgaben, zum
Beispiel 25 Prozent bei einem Arbeitsverdienst
bis 400 Euro
(12 Prozent bei haushaltsnahen Dienstleistungen).
Eine weitere Neuregelung ist die Einführung
der so genannten
Ich-AG, eines neuen Instrumentes zur Förderung
von Existenz-
gründungen durch Arbeitslose.
Außerdem sollen haushaltsnahe Dienstleistungen
von den
privaten Haushalten - je nach Art der Dienstleistung
- in
bestimmten Umfang steuerlich absetzbar gemacht
werden, zum
Beispiel in Höhe von 10 Prozent (maximal
510 Euro im Jahr),
wenn die Leistungen durch Minijobs erbracht
werden. Werden
die Leistungen durch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis erbracht,
sind 12 Prozent (maximal
2400 Euro im Jahr) absetzbar, bei Dienstleistungen
durch
Agenturen 20 Prozent (maximal 600 Euro im
Jahr).
Quelle: PM der Bundesregierung
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>> Vereinfachung der Gewerbeordnung und sonstiger
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rechtlicher Vorschriften
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