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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Dezember 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bürgenhaftung des Bauunternehmers
nach § 1 a AEntG
Der Kläger ist portugiesischer
Staatsangehöriger. Er war
als Bauarbeiter bei einem portugiesischen
Bauunternehmen
beschäftigt, das für das beklagte
Generalunternehmen Bau-
arbeiten auf einer Baustelle in Berlin ausführte.
Mit seiner
Klage verlangt der Kläger restliche
Arbeitsvergütung von
seinem portugiesischen Vertragsarbeitgeber
sowie von dem
beklagten Generalunternehmen. Der Beklagte
hafte hierfür
gemäß § 1 a AEntG wie ein
selbstschuldnerischer Bürge. Das
Arbeitsgericht hat das portugiesische Bauunternehmen
durch
rechtskräftiges Versäumnisurteil
antragsgemäß zur Zahlung
verurteilt. Die gegen das beklagte Generalunternehmen
gerichtete Klage war in den Vorinstanzen
erfolgreich.
Auf die Revision des Beklagten hat der Fünfte
Senat den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
um Vorabent-
scheidung ersucht. Der Gerichtshof soll die
Vereinbarkeit
von § 1 a AEntG mit der gemeinschaftsrechtlich
geschützten
Dienstleistungsfreiheit überprüfen.
Die gesetzlich normierte
Bürgenhaftung führt faktisch zu
einer Beeinträchtigung der
durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit.
Ob
dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls
gerecht-
fertigt ist, bedarf der europarechtlichen
Klärung. § 1 a
AEntG verfolgt den Entgeltschutz der Arbeitnehmer
nicht
vorrangig. Primäre Zwecke des §
1 a AEntG sind demgegenüber
der Schutz der kleinen und mittleren deutschen
Bauunter-
nehmen, der einheimischen Bauarbeitnehmer
vor Arbeitslosig-
keit, der Tarifautonomie sowie der Sozialkassen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
war nicht
einzuholen. § 1 a AEntG ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die Vorschrift verstößt insbesondere
nicht gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Die mit der Bürgenhaftung
einhergehende Beein-
trächtigung der Berufsausübungsfreiheit
ist noch ver-
hältnismäßig.
BAG, 6.11.2002 - 5 AZR 617/01
Vorinstanz: LAG Berlin, 31.08.2001 - 6 Sa
495/01
Siehe dazu auch Aussetzungsbeschluß
vom gleichen Tage:
5 AZR 279/01
Vorinstanz: LAG Berlin, 14.02.2001 - 15 Sa
2121/00
Quelle: PM des BGH
>> Sprachkurs für die Karriere steuerlich
absetzbar?
Ist ein Sprachkurs - auch wenn dieser
nur Grundkenntnisse
vermittelt - für einen zukünftigen
Karriereschritt not-
wendig, so kann ein Arbeitnehmer diese Kosten
steuerlich
absetzen. Es muß jedoch ein sachlicher
Zusammenhang zwischen
Sprachkurs und Beruf bstehen.
BFH - AZ: VI R 46/01
>> Zugang eines Kündigungsschreibens
während der Abwesenheit
des Arbeitnehmers
Die schwerbehinderte Klägerin ist
seit November 1977 als
Justizangestellte beim Amtsgericht H. beschäftigt.
Nach dem
auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Bundes-Angestellten-
tarifvertrag (BAT) ist sie ordentlich unkündbar.
Nach § 7
Abs. 2 BAT kann der Arbeitgeber bei gegebener
Veranlassung
durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt
fest-
stellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig
ist. Von
Januar 1997 bis November 1999 hat die Klägerin
nur an drei
Tagen gearbeitet. Im übrigen war sie
arbeitsunfähig krank
bzw. nahm ihren tariflichen Jahresurlaub.
Die Beschäfti-
gungsdienststelle der Klägerin beauftragte
im Herbst 1999
den Personalärztlichen Dienst (PäD)
mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit
der Klägerin. Der
Gutachtenauftrag wurde im April 2000 unerledigt
zurück-
gegeben, nachdem sich die Klägerin trotz
mehrfacher An-
forderungen, zuletzt unter Androhung einer
fristlosen
Kündigung, endgültig geweigert
hatte, die erforderlichen
Befundberichte der behandelnden Ärzte
vorzulegen.
Nachdem die Hauptfürsorgestelle der
Kündigung am 5. April
2000 zugestimmt hatte, kündigte die
beklagte Stadt das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
7. April 2000 wegen
beharrlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht
nach § 7
Abs. 2 BAT fristlos. Das Kündigungsschreiben
wurde dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
am 10. April 2000 zu-
gestellt. Außerdem wurde es der Klägerin
persönlich durch
Postzustellungsurkunde übermittelt.
Weil die Postzustellerin
die Klägerin am 8. April 2000 nicht
antraf, hinterlegte sie
das Schriftstück bei dem zuständigen
Postamt, wo es von der
Klägerin am 20. April 2000 abgeholt
wurde. Schon eine erste
Kündigung der Beklagten vom 20. Januar
1999 war von der
Beklagten nicht weiterverfolgt worden, nachdem
sich die
Klägerin darauf berufen hatte, das während
ihrer Abwesenheit
niedergelegte Einschreiben habe sie erst
nach Ablauf der
Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei der Post
abgeholt.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht
die Klägerin geltend,
die Kündigung sei nicht unverzüglich
im Sinne von § 21 Abs.
5 Schwerbehindertengesetz (ab 1. Juli 2001
§ 91 Abs. 5 SGB
IX) ausgesprochen worden. Bei Zugang des
Benachrichtigungs-
scheins habe sie sich kurbedingt an der Ostsee
aufgehalten.
Gegen ihre Pflicht aus § 7 Abs. 2 BAT
habe sie nicht ver-
stoßen. Der PäD sei kein Vertrauensarzt
im Sinne dieser
Vorschrift.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Be-
rufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht
die
Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Die beharrliche
Verletzung der Pflicht, dem nach § 7
Abs. 2 BAT mit der
Begutachtung betrauten Vertrauensarzt Vorbefunde
zur Ver-
fügung zu stellen, kann je nach den
Umständen einen
wichtigen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen
Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB
bzw. § 54 BAT bilden. Eine
größere Stadt kann auch, zumindest
solange der betreffende
Arbeitnehmer gegen die Person des Gutachters
keine Ein-
wendungen erhebt, einen eigens zur Erstellung
dieser und
vergleichbarer Gutachten eingerichteten Personalärztlichen
Dienst als bestellten Vertrauensarzt mit
der Begutachtung
beauftragen.
Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt.
Es kann offen
bleiben, ob die Pflichtwidrigkeit der Klägerin
nicht einen
Dauertatbestand darstellt mit der Folge,
daß bei Ausspruch
der Kündigung die Frist des § 626
Abs. 2 BGB und damit die
Frist des § 21 Abs. 5 SchwbG noch nicht
begonnen hatte. Dem
Landesarbeitsgericht ist jedenfalls darin
zu folgen, daß
sich die Klägerin nach Treu und Glauben
(§ 242 BGB) nicht
auf die verspätete Aushändigung
des Kündigungsschreibens
berufen kann. Ein Arbeitnehmer, der aus dem
Verfahren vor
der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt)
weiß, daß
ihm eine fristlose Kündigung zugehen
wird, kann sich je
nach den Umständen nach Treu und Glauben
auf den ver-
späteten Zugang nicht berufen, wenn
er das Kündigungs-
schreiben nicht oder nicht zeitnah bei der
Postdienststelle
abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschein
der
Post zugegangen ist. Zu Lasten der Klägerin
hat das Landes-
arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt,
daß schon ein
erster Kündigungsversuch der Beklagten
per Einschreiben
unter ähnlichen Umständen gescheitert
ist und daß die
Klägerin dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt
offen-
ichtlich vor ihrer Abreise Klagevollmacht,
nicht jedoch
Empfangsvollmacht erteilt hatte und dann
für längere Zeit
abgereist ist, ohne irgendwelche Vorkehrungen
für einen
Posteingang zu treffen.
BAG, 7.11.2002 - 2 AZR 475/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 7.3.2001 - 8 Sa
114/00
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>> Technische Neuerungen als Kündigungsgrund?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Bundestag beschließt Arbeitsmarktgesetz
Der Bundestag hat am 15. November 2002 dem
Ersten und dem
Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt
zugestimmt. Mit den beiden Gesetzen werden
Teile der Reform-
vorschläge der Hartz-Kommission umgesetzt.
Nur eines der
Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.
Die Gesetze stellen zwei Kernanliegen in den
Mittelpunkt:
zum einen bessere Rahmenbedingungen für
eine rasche und
nachhaltige Vermittlung in Arbeit, zum anderen
mehr Brücken
in Beschäftigung und die Schaffung neuer
Beschäftigungs-
felder.
Zum zustimmungsfreien Gesetz gehören:
* Maßnahmen für
eine flächendeckende Einführung von
JobCentern,
* Neuausrichtung des Weiterbildungsmarktes,
* Erleichterung der Frührente,
* Einrichtung von PersonalServiceAgenturen
(PSA).
Zum Teil, dem der Bundesrat zustimmen muss,
gehören:
* Einrichtung sogenannter
Ich-AGs,
* Steuerliche Begünstigung
haushaltsnaher Dienst-
leistungen.
Personal-Service-Agenturen
Kern der Reform ist die Einrichtung flächendeckender
Personal-Service-Agenturen (PSA) bei allen
Arbeitsämtern.
Die Einrichtung von PSA, mit denen die Arbeitsämter
einen
Vertrag als freie Vermittler abschließen
sollen, wird aus-
geschrieben. Dabei sollen vorrangig private
Arbeitsver-
mittler berücksichtigt werden. Diese
Agenturen sollen die
bei ihnen beschäftigten Arbeitslosen
befristet an Unter-
nehmen vermitteln. Sie sollen auf der Grundlage
der bereits
bestehenden 33 beziehungsweise noch bis Ende
nächsten Jahres
zu erarbeitenden Tarifverträge arbeiten.
Bis zum 1. Januar 2004 soll das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz (AÜG) grundsätzlich weiter
gelten. Bis dahin sollen
Gewerkschaften und die Zeitarbeitsbranche
Tarifverträge
erarbeiten. Danach treten die Regelungen
des AÜG außer
Kraft.
Die beschlossenen Änderungen im ANÜG
stellen sicher, dass
der Tarifvertrag sowohl für Verleihende
und Entleihende
gelten muss - Ausnahme ist die Baubranche.
Weitere Änderungen sind:
* Während der ersten sechs Wochen der
Beschäftigung eines
Zeitarbeiters oder einer Zeitarbeiterin kann
von dem Grund-
satz der Gleichbehandlung mit den tariflich
Beschäftigen
des Unternehmens abgesehen werden.
* Es muss in diesen Wochen aber mindestens
ein Nettoarbeits-
entgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes
gezahlt werden.
* Die für die ersten sechs Wochen geltende
Ausnahme dürfen
das verleihende Unternehmen und der Leiharbeitnehmer
beziehungsweise die Leiharbeitnehmerin nicht
wiederholt
vereinbaren.
Die Übergangszeit zur Einführung
des neuen Rechts in der
Arbeitnehmerüberlassung wird auf ein
Jahr verlängert. Den
Tarifvertragsparteien wird gleichzeitig die
Möglichkeit
gegeben, durch einen zügigen Abschluss
tarifvertraglicher
Regelungen insgesamt zu einer Neuordnung
der Arbeitsbe-
dingungen der Leiharbeitnehmer zu gelangen.
In diesem Fall
entfällt das besondere Befristungsverbot,
das Wiederein-
stellungsverbot, das Synchronisationsverbot
sowie die
Beschränkung der Überlassungsdauer
mit In-Kraft-Treten der
tarifvertraglichen Regelungen.
Diese Regelungen würden für die
gesamte Leiharbeit in
Deutschland gelten.
Regelungen für ältere Arbeitnehmer
Weitere Neuerungen sehen die Herabsetzung
der Altersgrenze
im Teilzeit- und Befristungsgesetz und die
Änderungen der
so genannten "sachgrundlosen Befristung"
für ältere Arbeit-
nehmer vor. Die Zuständigkeit der Landesarbeitsämter
für
Zuschüsse der Sozialmaßnahmen
wird mit Blick auf die erst
in einem weiteren Schritt geplante Strukturreform
der
Bundesanstalt für Arbeit zunächst
beibehalten. Die Entgelt-
sicherung für ältere Arbeitnehmer
wird auf Personen aus-
gedehnt, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben.
Zumutbarkeitsgrenze abgesenkt
Gekündigte müssen sich sofort beim
Arbeitsamt melden.
Gleichzeitig wird Arbeitgebern eine Freistellungspflicht
auferlegt. Das heißt, wer seinen Job
verliert, soll zwischen
vier und zehn Tage Zeit bekommen, sich nach
einer neuen
Arbeit umzuschauen.
Auch die Zumutbarkeitsregeln sind überprüft
worden. So
sollen vor allem junge Arbeitslose mobiler
werden: Wer
künftig ein Arbeitsangebot ablehnt,
muss dafür Gründe
angeben.
Mehr Qualität in der Weiterbildung
Ferner soll der Weiterbildungsmarkt auf ein
neues Fundament
gestellt werden. Im Vordergrund steht eine
größere Wahl-
freiheit und Eigenverantwortung der Weiterbildungswilligen
sowie mehr Wettbewerb zwischen den Bildungsträgern.
Die
Qualität beruflicher Weiterbildung soll
somit verbessert
werden. Qualifizierungsgutscheine sollen
die Arbeitslosen
in die Lage versetzen, sich selbst eine geeignete
Weiter-
bildung zu suchen. So können sie unter
den zugelassenen
Maßnahmen und Trägern wählen.
Dazu soll ein Zertifizierungs-
system eingeführt werden. Zudem werden
die beruflichen
Weiterbildungsmaßnahmen stärker
am tatsächlichen Inte-
grationserfolg ausgerichtet. Die Höhe
des Unterhaltsgeldes
bei beruflicher Weiterbildung von Arbeitnehmern,
die zuvor
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird verändert,
laufende
Fälle ausgenommen.
Weitere Vorschläge bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates;
so zum Beispiel die Einführung der so
genannten Ich-AG: Sie
bestimmt Tätigkeiten, mit denen sich
Arbeitslose selbständig
machen können. Außerdem sollen
haushaltsnahe Minijobs bis zu
500 Euro im Monat steuerlich bis zu einer
bestimmten Grenze
von den Haushalten gefördert werden.
Quelle: PA der Bundesregierung
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