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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2002]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                Dezember 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Bürgenhaftung des Bauunternehmers nach § 1 a AEntG

 Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er war
als Bauarbeiter bei einem portugiesischen Bauunternehmen
beschäftigt, das für das beklagte Generalunternehmen Bau-
arbeiten auf einer Baustelle in Berlin ausführte. Mit seiner
Klage verlangt der Kläger restliche Arbeitsvergütung von
seinem portugiesischen Vertragsarbeitgeber sowie von dem
beklagten Generalunternehmen. Der Beklagte hafte hierfür
gemäß § 1 a AEntG wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Das
Arbeitsgericht hat das portugiesische Bauunternehmen durch
rechtskräftiges Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung
verurteilt. Die gegen das beklagte Generalunternehmen
gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Auf die Revision des Beklagten hat der Fünfte Senat den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabent-
scheidung ersucht. Der Gerichtshof soll die Vereinbarkeit
von § 1 a AEntG mit der gemeinschaftsrechtlich geschützten
Dienstleistungsfreiheit überprüfen. Die gesetzlich normierte
Bürgenhaftung führt faktisch zu einer Beeinträchtigung der
durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit. Ob
dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerecht-
fertigt ist, bedarf der europarechtlichen Klärung. § 1 a
AEntG verfolgt den Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht
vorrangig. Primäre Zwecke des § 1 a AEntG sind demgegenüber
der Schutz der kleinen und mittleren deutschen Bauunter-
nehmen, der einheimischen Bauarbeitnehmer vor Arbeitslosig-
keit, der Tarifautonomie sowie der Sozialkassen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nicht
einzuholen. § 1 a AEntG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Die mit der Bürgenhaftung einhergehende Beein-
trächtigung der Berufsausübungsfreiheit ist noch ver-
hältnismäßig.

BAG, 6.11.2002 - 5 AZR 617/01
Vorinstanz: LAG Berlin, 31.08.2001 - 6 Sa 495/01
Siehe dazu auch Aussetzungsbeschluß vom gleichen Tage:
5 AZR 279/01
Vorinstanz: LAG Berlin, 14.02.2001 - 15 Sa 2121/00

Quelle: PM des BGH

>> Sprachkurs für die Karriere steuerlich absetzbar?

 Ist ein Sprachkurs - auch wenn dieser nur Grundkenntnisse
vermittelt - für einen zukünftigen Karriereschritt not-
wendig, so kann ein Arbeitnehmer diese Kosten steuerlich
absetzen. Es muß jedoch ein sachlicher Zusammenhang zwischen
Sprachkurs und Beruf bstehen.

BFH - AZ: VI R 46/01

>> Zugang eines Kündigungsschreibens während der Abwesenheit
   des Arbeitnehmers

 Die schwerbehinderte Klägerin ist seit November 1977 als
Justizangestellte beim Amtsgericht H. beschäftigt. Nach dem
auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundes-Angestellten-
tarifvertrag (BAT) ist sie ordentlich unkündbar. Nach § 7
Abs. 2 BAT kann der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung
durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt fest-
stellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig ist. Von
Januar 1997 bis November 1999 hat die Klägerin nur an drei
Tagen gearbeitet. Im übrigen war sie arbeitsunfähig krank
bzw. nahm ihren tariflichen Jahresurlaub. Die Beschäfti-
gungsdienststelle der Klägerin beauftragte im Herbst 1999
den Personalärztlichen Dienst (PäD) mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin. Der
Gutachtenauftrag wurde im April 2000 unerledigt zurück-
gegeben, nachdem sich die Klägerin trotz mehrfacher An-
forderungen, zuletzt unter Androhung einer fristlosen
Kündigung, endgültig geweigert hatte, die erforderlichen
Befundberichte der behandelnden Ärzte vorzulegen.
Nachdem die Hauptfürsorgestelle der Kündigung am 5. April
2000 zugestimmt hatte, kündigte die beklagte Stadt das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2000 wegen
beharrlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 7
Abs. 2 BAT fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2000 zu-
gestellt. Außerdem wurde es der Klägerin persönlich durch
Postzustellungsurkunde übermittelt. Weil die Postzustellerin
die Klägerin am 8. April 2000 nicht antraf, hinterlegte sie
das Schriftstück bei dem zuständigen Postamt, wo es von der
Klägerin am 20. April 2000 abgeholt wurde. Schon eine erste
Kündigung der Beklagten vom 20. Januar 1999 war von der
Beklagten nicht weiterverfolgt worden, nachdem sich die
Klägerin darauf berufen hatte, das während ihrer Abwesenheit
niedergelegte Einschreiben habe sie erst nach Ablauf der
Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei der Post abgeholt.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin geltend,
die Kündigung sei nicht unverzüglich im Sinne von § 21 Abs.
5 Schwerbehindertengesetz (ab 1. Juli 2001 § 91 Abs. 5 SGB
IX) ausgesprochen worden. Bei Zugang des Benachrichtigungs-
scheins habe sie sich kurbedingt an der Ostsee aufgehalten.
Gegen ihre Pflicht aus § 7 Abs. 2 BAT habe sie nicht ver-
stoßen. Der PäD sei kein Vertrauensarzt im Sinne dieser
Vorschrift.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Be-
rufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht die
Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die beharrliche
Verletzung der Pflicht, dem nach § 7 Abs. 2 BAT mit der
Begutachtung betrauten Vertrauensarzt Vorbefunde zur Ver-
fügung zu stellen, kann je nach den Umständen einen
wichtigen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen
Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 54 BAT bilden. Eine
größere Stadt kann auch, zumindest solange der betreffende
Arbeitnehmer gegen die Person des Gutachters keine Ein-
wendungen erhebt, einen eigens zur Erstellung dieser und
vergleichbarer Gutachten eingerichteten Personalärztlichen
Dienst als bestellten Vertrauensarzt mit der Begutachtung
beauftragen.
Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Es kann offen
bleiben, ob die Pflichtwidrigkeit der Klägerin nicht einen
Dauertatbestand darstellt mit der Folge, daß bei Ausspruch
der Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB und damit die
Frist des § 21 Abs. 5 SchwbG noch nicht begonnen hatte. Dem
Landesarbeitsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß
sich die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht
auf die verspätete Aushändigung des Kündigungsschreibens
berufen kann. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor
der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß
ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je
nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den ver-
späteten Zugang nicht berufen, wenn er das Kündigungs-
schreiben nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle
abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschein der
Post zugegangen ist. Zu Lasten der Klägerin hat das Landes-
arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, daß schon ein
erster Kündigungsversuch der Beklagten per Einschreiben
unter ähnlichen Umständen gescheitert ist und daß die
Klägerin dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt offen-
ichtlich vor ihrer Abreise Klagevollmacht, nicht jedoch
Empfangsvollmacht erteilt hatte und dann für längere Zeit
abgereist ist, ohne irgendwelche Vorkehrungen für einen
Posteingang zu treffen.

BAG, 7.11.2002 - 2 AZR 475/01
Vorinstanz: LAG Hamburg, 7.3.2001 - 8 Sa 114/00

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

>> Bundestag beschließt Arbeitsmarktgesetz

Der Bundestag hat am 15. November 2002 dem Ersten und dem
Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
zugestimmt. Mit den beiden Gesetzen werden Teile der Reform-
vorschläge der Hartz-Kommission umgesetzt. Nur eines der
Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Die Gesetze stellen zwei Kernanliegen in den Mittelpunkt:
zum einen bessere Rahmenbedingungen für eine rasche und
nachhaltige Vermittlung in Arbeit, zum anderen mehr Brücken
in Beschäftigung und die Schaffung neuer Beschäftigungs-
felder.

Zum zustimmungsfreien Gesetz gehören:

    * Maßnahmen für eine flächendeckende Einführung von
      JobCentern,
    * Neuausrichtung des Weiterbildungsmarktes,
    * Erleichterung der Frührente,
    * Einrichtung von PersonalServiceAgenturen (PSA).

Zum Teil, dem der Bundesrat zustimmen muss, gehören:

    * Einrichtung sogenannter Ich-AGs,
    * Steuerliche Begünstigung haushaltsnaher Dienst-
      leistungen.

Personal-Service-Agenturen

Kern der Reform ist die Einrichtung flächendeckender
Personal-Service-Agenturen (PSA) bei allen Arbeitsämtern.
Die Einrichtung von PSA, mit denen die Arbeitsämter einen
Vertrag als freie Vermittler abschließen sollen, wird aus-
geschrieben. Dabei sollen vorrangig private Arbeitsver-
mittler berücksichtigt werden. Diese Agenturen sollen die
bei ihnen beschäftigten Arbeitslosen befristet an Unter-
nehmen vermitteln. Sie sollen auf der Grundlage der bereits
bestehenden 33 beziehungsweise noch bis Ende nächsten Jahres
zu erarbeitenden Tarifverträge arbeiten.

Bis zum 1. Januar 2004 soll das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz (AÜG) grundsätzlich weiter gelten. Bis dahin sollen
Gewerkschaften und die Zeitarbeitsbranche Tarifverträge
erarbeiten. Danach treten die Regelungen des AÜG außer
Kraft.

Die beschlossenen Änderungen im ANÜG stellen sicher, dass
der Tarifvertrag sowohl für Verleihende und Entleihende
gelten muss - Ausnahme ist die Baubranche.

Weitere Änderungen sind:

* Während der ersten sechs Wochen der Beschäftigung eines
Zeitarbeiters oder einer Zeitarbeiterin kann von dem Grund-
satz der Gleichbehandlung mit den tariflich Beschäftigen
des Unternehmens abgesehen werden.

* Es muss in diesen Wochen aber mindestens ein Nettoarbeits-
entgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt werden.

* Die für die ersten sechs Wochen geltende Ausnahme dürfen
das verleihende Unternehmen und der Leiharbeitnehmer
beziehungsweise die Leiharbeitnehmerin nicht wiederholt
vereinbaren.

Die Übergangszeit zur Einführung des neuen Rechts in der
Arbeitnehmerüberlassung wird auf ein Jahr verlängert. Den
Tarifvertragsparteien wird gleichzeitig die Möglichkeit
gegeben, durch einen zügigen Abschluss tarifvertraglicher
Regelungen insgesamt zu einer Neuordnung der Arbeitsbe-
dingungen der Leiharbeitnehmer zu gelangen. In diesem Fall
entfällt das besondere Befristungsverbot, das Wiederein-
stellungsverbot, das Synchronisationsverbot sowie die
Beschränkung der Überlassungsdauer mit In-Kraft-Treten der
tarifvertraglichen Regelungen.
Diese Regelungen würden für die gesamte Leiharbeit in
Deutschland gelten.

Regelungen für ältere Arbeitnehmer

Weitere Neuerungen sehen die Herabsetzung der Altersgrenze
im Teilzeit- und Befristungsgesetz und die Änderungen der
so genannten "sachgrundlosen Befristung" für ältere Arbeit-
nehmer vor. Die Zuständigkeit der Landesarbeitsämter für
Zuschüsse der Sozialmaßnahmen wird mit Blick auf die erst
in einem weiteren Schritt geplante Strukturreform der
Bundesanstalt für Arbeit zunächst beibehalten. Die Entgelt-
sicherung für ältere Arbeitnehmer wird auf Personen aus-
gedehnt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Zumutbarkeitsgrenze abgesenkt

Gekündigte müssen sich sofort beim Arbeitsamt melden.
Gleichzeitig wird Arbeitgebern eine Freistellungspflicht
auferlegt. Das heißt, wer seinen Job verliert, soll zwischen
vier und zehn Tage Zeit bekommen, sich nach einer neuen
Arbeit umzuschauen.

Auch die Zumutbarkeitsregeln sind überprüft worden. So
sollen vor allem junge Arbeitslose mobiler werden: Wer
künftig ein Arbeitsangebot ablehnt, muss dafür Gründe
angeben.

Mehr Qualität in der Weiterbildung

Ferner soll der Weiterbildungsmarkt auf ein neues Fundament
gestellt werden. Im Vordergrund steht eine größere Wahl-
freiheit und Eigenverantwortung der Weiterbildungswilligen
sowie mehr Wettbewerb zwischen den Bildungsträgern. Die
Qualität beruflicher Weiterbildung soll somit verbessert
werden. Qualifizierungsgutscheine sollen die Arbeitslosen
in die Lage versetzen, sich selbst eine geeignete Weiter-
bildung zu suchen. So können sie unter den zugelassenen
Maßnahmen und Trägern wählen. Dazu soll ein Zertifizierungs-
system eingeführt werden. Zudem werden die beruflichen
Weiterbildungsmaßnahmen stärker am tatsächlichen Inte-
grationserfolg ausgerichtet. Die Höhe des Unterhaltsgeldes
bei beruflicher Weiterbildung von Arbeitnehmern, die zuvor
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird verändert, laufende
Fälle ausgenommen.

Weitere Vorschläge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates;
so zum Beispiel die Einführung der so genannten Ich-AG: Sie
bestimmt Tätigkeiten, mit denen sich Arbeitslose selbständig
machen können. Außerdem sollen haushaltsnahe Minijobs bis zu
500 Euro im Monat steuerlich bis zu einer bestimmten Grenze
von den Haushalten gefördert werden.

Quelle: PA der Bundesregierung

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 >> Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - Wichtige Änderung
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